6544/J XXVIII. GP
Eingelangt am 08.07.2026
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ANFRAGE
des Abgeordneten Dipl.-Ing. Christian Schandor
an den Bundeskanzler
betreffend Einschränkungen der freien Religionsausübung und staatliche Einflussnahme auf kirchliche Rahmenordnungen während der COVID-19-Pandemie
Die im Zuge der COVID-19-Pandemie verhängten staatlichen Maßnahmen stellten einen der weitreichendsten Eingriffe in die Grund- und Freiheitsrechte der Staatsbürger in der Geschichte der Zweiten Republik dar. Neben der Einschränkung der Erwerbs- und Bewegungsfreiheit war insbesondere das verfassungsrechtlich sensible Gut der ungestörten, freien Religionsausübung von massiven staatlich initiierten Reglementierungen betroffen, die das religiöse und gemeinschaftliche Leben im ganzen Land über Monate hinweg faktisch zum Erliegen brachten.
Bereits im Frühjahr 2020 wurden öffentliche Gottesdienste ausgesetzt und durften erst ab dem 15. Mai 2020 unter strengen staatlichen Auflagen wieder aufgenommen werden.[1] Im Verlauf der Krise wurden diese Vorgaben für Gläubige und Kultusdiener kontinuierlich verschärft, was im November 2021 in einer Rahmenordnung der Kultusministerin a. D. Susanne Raab gipfelte, die eine flächendeckende FFP2-Maskenpflicht, einen Zwei-Meter-Mindestabstand sowie eine 3G-Nachweispflicht für alle, die einen liturgischen Dienste versehen, vorschrieb, während gleichzeitig der Kirchengesang sowie die musikalische Ausgestaltung rigoros beschränkt wurden.[2] Diese tiefen Einschnitte basierten auf einer Reihe von wiederholt geänderten und verschärften Rahmenordnungen der Bischofskonferenz, die stets in enger, koordinierter Übereinkunft mit der Bundesregierung verhandelt wurden.
Diese tiefen Eingriffe in den Kernbereich der Glaubensausübung sind aus rechts-staatlicher Sicht zutiefst bedenklich und stellen eine inakzeptable Einschränkung der verfassungsmäßig garantierten Autonomie der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften dar. Es ist ein unhaltbarer Zustand, dass unter dem Deckmantel des Gesundheitsschutzes ein enormer politischer Druck auf die Religionsgesellschaften ausgeübt wurde, der diese de facto zur Implementierung ausgrenzender Maßnahmen wie der 3G-Pflicht für liturgische Dienste und massiven Beschränkungen der sakralen Musik drängte. Ein solches Zurückweichen vor dem staatlichen Verordnungsdruck beschädigt die grundrechtliche Substanz unserer Gesellschaft nachhaltig.
Um eine derartige Aushöhlung von Grundrechten für die Zukunft gänzlich auszuschließen, ist eine lückenlose parlamentarische Kontrolle und Transparenz über das Zustandekommen dieser Abkommen unerlässlich. Die österreichische Bevölkerung und insbesondere die Millionen gläubigen Staatsbürger haben das unbestreitbare Recht zu erfahren, in welchem Ausmaß Druck durch das zuständige Kultusministerium auf die Religionsgesellschaften ausgeübt wurde, um diese beispiellosen Einschränkungen der Religionsfreiheit durchzusetzen.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundeskanzler nachstehende
Anfrage
1. Welche konkreten Gespräche, Verhandlungen oder informellen Abstimmungen fanden im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2022 zwischen Vertretern des Bundeskanzleramts (insbesondere der Bundesministerin a. D. Susanne Raab) und der Österreichischen Bischofskonferenz bezüglich der Einschränkung von Gottesdiensten statt?
2. Welche Vorgaben, Empfehlungen oder Entwürfe vonseiten des Bundes-kanzleramts oder anderer Ressorts gab es, die als Grundlage für die Rahmenordnungen und Präventionskonzepte der Bischofskonferenz dienten?
3. Wurde vonseiten der Bundesregierung zu irgendeinem Zeitpunkt der COVID-19-Pandemie Druck auf die Kirchen und Religionsgemeinschaften ausgeübt, um die Einführung von Zutrittsbeschränkungen (wie 2G- oder 3G-Regeln) für Gläubige oder liturgische Dienste durchzusetzen?
4. Gab es Kirchen oder Glaubensgemeinschaften, die sich gewehrt haben, jene Maßnahmen umzusetzen?
a. Wenn ja, wie viele waren das?
b. Wenn ja, welche Kirchen oder Glaubensgemeinschaften waren das?
5. Wie bewertet das Bundeskanzleramt im Nachhinein die Verfassungsmäßigkeit der weitreichenden Einschränkungen der freien Religionsausübung?
6. Auf welcher wissenschaftlichen und epidemiologischen Grundlage basierte die Empfehlung bzw. die Verhandlung über das Verbot und die drastische Reduktion von Gemeindegesang und Chormusik in Gotteshäusern?
7. Inwiefern hat das Ressort sichergestellt, dass die verfassungsrechtlich verankerte Autonomie der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bei der Ausformulierung der Schutzmaßnahmen und Rahmenordnungen gewahrt bleibt?
8. Welche finanziellen Kompensationen oder staatlichen Unterstützungen wurden den Kirchen und Religionsgemeinschaften als Ausgleich für die durch die COVID-19-Maßnahmen bedingten Ausfälle und Einschränkungen gewährt?
9. Gab es seitens des Ressorts Kontrollen oder behördliche Überprüfungen der Einhaltung von Corona-Regeln und Präventionskonzepten in katholischen Kirchen oder den Räumlichkeiten anderer Religionsgesellschaften?
10. Wie viele Beschwerden oder Eingaben von Bürgern bezüglich der Einschränkung der Religionsausübung im Rahmen der COVID-19-Verordnungen sind im Ressort eingegangen?
a. Wie wurden diese beantwortet?
11. Wurden im Zuge der Erstellung der zahlreichen unterschiedlichen Rahmenordnungen der Bischofskonferenz auch alternative, weniger einschneidende Konzepte geprüft, die ohne eine Einschränkung des Gottesdienstes und des Gesangs ausgekommen wären?
12. Wie verhielt sich die Abstimmung des Ressorts mit Vertretern anderer staatlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften im Vergleich zur römisch-katholischen Kirche in Bezug auf die Zulassung öffentlicher Gottesdienste?
[1] https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/nachrichten-der-bundesregierung/2020/kirchen-und-religionsgesellschaften-wiederaufnahme-der-oeffentlichen-gottesdienste-ab-15-mai-.html (aufgerufen am 24.06.2026)
[2] https://www.bischofskonferenz.at/136292/bischofskonferenz-verschaerft-corona-regel-fuer-gottesdienste&ts=1782300079763 (aufgerufen am 24.06.2026)