6576/J XXVIII. GP

Eingelangt am 09.07.2026
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Marie-Christine Giuliani-Sterrer, BA, Christian Lausch

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Entlassung von Florian Teichtmeister trotz Auflagenverstoßes und Gelöbnisbruchs – Wie gleich sind die Bürger vor dem Gesetz?

 

 

Florian Teichtmeister, der bekannte Ex-Burgschauspieler wurde im Jahr 2023 rechtskräftig wegen des Besitzes und der Herstellung von Darstellungen von Kindesmissbrauch verurteilt.[1] Der Umfang des sichergestellten Materials von 76.000 Dateien, die über Jahre andauernde Tatbegehung sowie die öffentliche Bekanntheit des Verurteilten sorgten österreichweit für Entsetzen. Der Fall entwickelte sich zu einem der aufsehenerregendsten Strafverfahren der vergangenen Jahre und erschütterte das Vertrauen vieler Bürger in die Fähigkeit des Rechtsstaates, auf derart schwerwiegende Straftaten mit der notwendigen Konsequenz zu reagieren.

 

Bereits die ursprüngliche gerichtliche Entscheidung wurde von weiten Teilen der Bevölkerung kritisch aufgenommen. Während zahlreiche Bürger angesichts der Dimension des Falles eine unbedingte Freiheitsstrafe erwartet hatten, entschied sich das Gericht für einen anderen Weg.[2] Dem Verurteilten wurde ein erheblicher Vertrauensvorschuss gewährt. Dieser beruhte auf der Annahme, dass Therapie, Einsicht, Kontrolle und die strikte Einhaltung gerichtlicher Weisungen künftig ein rechtskonformes Verhalten gewährleisten würden.

 

Gerade die Verpflichtung zur Alkohol- und Drogenabstinenz nahm dabei eine zentrale Rolle ein. Die gewährte Freiheit beruhte wesentlich auf der Erwartung, dass der Verurteilte die ihm auferlegten Verpflichtungen konsequent einhalten würde. Die Justiz setzte bewusst auf Behandlung statt Haft und verband diese Nachsicht mit klaren Vorgaben. Für viele Bürger war dies bereits damals nur schwer nachvollziehbar, wurde jedoch mit dem Hinweis auf Therapieerfolg, Einsicht und die Einhaltung strenger Auflagen begründet.

 

Umso größer war das öffentliche Unverständnis, als im Herbst 2025 bekannt wurde, dass Florian Teichtmeister trotz bestehender Auflagen am Münchner Oktoberfest in flagranti beim Konsum von Kokain erwischt wurde.[3] Aus Sicht vieler Bürger wurde dadurch gerade jene Grundlage erschüttert, auf welche die Justiz ihre frühere Prognose und den gewährten Vertrauensvorschuss gestützt hatte. In der öffentlichen Wahrnehmung entstand der Eindruck eines Gelöbnisbruchs gegenüber jener Justiz, die zuvor bewusst auf Haft und stattdessen auf Therapie, Kontrolle und die Einhaltung gerichtlicher Weisungen gesetzt hatte.

 

Der Vorfall warf grundlegende Fragen auf. Wenn die Einhaltung von Abstinenz und Therapie als zentrale Voraussetzung für die gewährte Freiheit dargestellt wird, stellt sich zwangsläufig die Frage, welche Konsequenzen ein Verstoß gegen genau diese Voraussetzungen nach sich zieht. Für zahlreiche Bürger entstand der Eindruck, dass gerichtliche Weisungen zwar ausgesprochen werden, ihre Missachtung jedoch nicht zwingend jene Folgen hat, die man bei einem derart schwerwiegenden Anlassfall erwarten würde.

 

Besonders bemerkenswert erscheint vor diesem Hintergrund die Tatsache, dass die angeordnete Krisenintervention beziehungsweise die Unterbringung im forensisch-therapeutischen Bereich bereits nach gerade einmal vier Monaten wieder beendet wurde.[4] Für viele Menschen ist nur schwer nachvollziehbar, weshalb ein Verstoß gegen jene Auflagen, die zuvor als unverzichtbare Grundlage für die gewährte Freiheit dargestellt wurden, letztlich nicht zu nachhaltig strengeren Konsequenzen führte.

 

Der Fall hat damit längst eine Dimension erreicht, die weit über den konkreten Einzelfall hinausgeht. Im Zentrum steht mittlerweile nicht mehr nur die ursprüngliche Verurteilung, sondern die Frage, wie konsequent gerichtliche Weisungen tatsächlich durchgesetzt werden, welche Folgen Weisungsverstöße in der Praxis haben und nach welchen Maßstäben über Freiheit oder weitere Unterbringung entschieden wird. Wo Sanktionen aus Sicht der Bevölkerung ausbleiben oder Entscheidungen nicht nachvollziehbar erscheinen, droht das Vertrauen in die Gleichheit vor dem Gesetz Schaden zu nehmen.

 

Hinzu kommt, dass die neuerliche Entlassung des Verurteilten im Jänner 2026 kaum öffentliche Aufmerksamkeit erfuhr. Gerade weil es sich um einen der bekanntesten und gesellschaftlich am intensivsten diskutierten Straffälle der vergangenen Jahre handelt, erscheint eine umfassende Aufklärung über die Entscheidungsgrundlagen, die zugrunde liegenden Gutachten, die aktuellen Auflagen sowie die künftig vorgesehenen Kontrollmechanismen von besonderem öffentlichen Interesse.

 

Nicht zuletzt wirft der Fall Fragen hinsichtlich der Gleichbehandlung aller Verurteilten vor dem Gesetz auf. Zahlreiche Bürger stellen sich die Frage, ob auch ein nicht prominenter Verurteilter unter vergleichbaren Umständen mit derselben Nachsicht rechnen hätte können. Um jeden Zweifel an einer konsequenten und für alle Bürger gleichermaßen geltenden Rechtsanwendung auszuräumen, erscheint eine umfassende parlamentarische Aufklärung geboten.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundes-ministerin für Justiz nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte die Entlassung von Florian Teichtmeister aus dem forensisch-therapeutischen Zentrum im Jänner 2026?

2.    Wann wurde die Entscheidung über die Entlassung getroffen?

3.    Welche Stellen bzw. Personen waren an der Vorbereitung und Entscheidungs-findung hinsichtlich der Entlassung beteiligt?

4.    Welche Gutachten, Stellungnahmen oder fachlichen Beurteilungen lagen der Entscheidung zugrunde?

5.    Wer erstellte die der Entlassung zugrunde liegenden psychiatrischen bzw. psychologischen Gutachten oder Stellungnahmen?

a.    Handelte es sich dabei um externe Sachverständige oder um Personal der Justizanstalt bzw. des forensisch-therapeutischen Zentrums?

6.    Zu welchem Ergebnis kamen die der Entlassung zugrunde liegenden fachlichen Beurteilungen hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose?

7.    Welche konkreten Umstände haben sich zwischen der Anordnung der Krisenintervention und der Entlassung im Jänner 2026 derart verändert, dass die Fortsetzung der Unterbringung nicht mehr erforderlich erschien?

8.    Welche gerichtlichen Weisungen und Auflagen gelten für Florian Teichtmeister derzeit?

9.    Welche therapeutischen Maßnahmen wurden seit der rechtskräftigen Verurteilung im Jahr 2023 absolviert?

10. Welche therapeutischen Maßnahmen wurden während der Krisenintervention absolviert?

11. Welche Stelle ist für die laufende Überwachung der Einhaltung der Auflagen zuständig?

12. Welche Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung von Alkohol- und Drogen-abstinenz wurden seit der Verurteilung durchgeführt?

13. Wie oft wurde Florian Teichtmeister seit seiner rechtskräftigen Verurteilung auf Alkohol- oder Drogenkonsum kontrolliert?

14. Welche Testmethoden kamen dabei zur Anwendung?

15. Wurden seit der rechtskräftigen Verurteilung positive Testergebnisse oder sonstige Hinweise auf Verstöße gegen Abstinenzauflagen festgestellt?

16. Welche konkrete Weisung bzw. welche konkreten Weisungen wurden im Zusammenhang mit dem bekannt gewordenen Kokainvorfall verletzt?

17. Welche rechtlichen Konsequenzen wurden aufgrund dieses Weisungs-verstoßes geprüft?

18. Wurde ein Widerruf der bedingten Einweisung, eine Verlängerung der Unterbringung oder die Anordnung weiterer Maßnahmen geprüft?

a.    Wenn ja, aus welchen Gründen wurde davon letztlich Abstand genommen?

19. Wurden seit der rechtskräftigen Verurteilung im Jahr 2023 weitere Verstöße gegen Weisungen, Auflagen oder therapeutische Vorgaben festgestellt?

a.    Wenn ja, welcher Art waren diese Verstöße?

20. An welchem Tag und zu welcher Uhrzeit wurde Florian Teichtmeister aufgrund der Festnahmeanordnung des zuständigen Gerichts tatsächlich fest-genommen?

21. An welchem Tag und zu welcher Uhrzeit wurde Florian Teichtmeister in den forensisch-therapeutischen Bereich beziehungsweise die entsprechende Einrichtung überstellt?

22. Wie lange dauerte die tatsächliche Unterbringung im Rahmen der angeordneten Krisenintervention insgesamt an?

23. Wie viele Personen wurden seit dem Jahr 2020 nach einem dokumentierten Verstoß gegen Alkohol- oder Drogenabstinenz während einer laufenden Probezeit, Weisung oder vergleichbaren gerichtlichen Maßnahme innerhalb von fünf Monaten wieder entlassen?

24. Wird seitens des Ressorts überprüft, ob die dem Fall Florian Teichtmeister zugrunde liegenden früheren Gefährlichkeitsprognosen angesichts des später bekannt gewordenen Kokainvorfalls rückblickend Anlass zu einer fachlichen Evaluierung geben?

a.    Wenn nein, warum nicht?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sollten einzelne Antworten einer Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung unterliegen, wird ersucht, diese unter Einhaltung des Informationsordnungsgesetzes klassifiziert zu beantworten.



[1]    https://www.profil.at/gesellschaft/088-gramm-kokain-auf-der-wiesn/403091175 (aufgerufen am 03.06.2026)

[2]    https://orf.at/stories/3330005/ (aufgerufen am 03.06.2026)

[3]    https://www.krone.at/3920134 (aufgerufen am 03.06.2026)

[4]    https://wien.orf.at/stories/3339360/ (aufgerufen am 03.06.2026)