6582/J XXVIII. GP
Eingelangt am 09.07.2026
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Anfrage
der Abgeordneten Markus Koza, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend 213 Mio. Euro-Finanzspritze der Arbeitsmarktpolitik für die Pensionsversicherung zur Finanzierung "Arbeiten im Alter"
In Zusammenhang mit dem im Bundesbudget abgebildeten, aber vom Nationalrat noch nicht beschlossenen § 6e AMPFG in der Fassung des Ministerialentwurfs 96/ME wird in den Erläuterungen behauptet: „Durch die gesetzlichen Änderungen betreffend Arbeiten im Alter wird die Beschäftigung älterer Menschen gefördert, wobei Mindereinnahmen in der Pensionsversicherung durch den Wegfall von Dienstnehmer-Beiträgen entstehen. Diese werden der Pensionsversicherung teilweise aus der Arbeitslosenversicherung abgegolten, da durch die steigende Beschäftigung Mehreinnahmen sowie Minderausgaben in der Arbeitslosenversicherung resultieren.“ (Hervorhebung durch die Fragesteller:innen).
Im Bundesbudget 2027 ist aus diesem rechtlich noch nicht vorhandenen Titel in der UG 20 (Arbeit) eine Überweisung von Mittel an die Pensionsversicherung in der Höhe von 213 Mio. Euro dargestellt (Detailbudget 20.01.03.02 - Konto7313 020 09).
In der WFA zur gegenständlichen Regelung werden als Effekte ab Regelpensions-alter angeführt: „circa 28.000 unselbstständige Zuverdiener:innen und knapp 40.000 selbstständige Zuverdiener:innen. In etwa 15.000 unselbstständige Aufschieb-er:innen und 7.000 selbstständige Aufschieber:innen.“
Zur Erhöhung des effektiven Pensionsantrittsalters bei Personen, die das Regelpensionsalter noch nicht erreicht haben, wird keinerlei Aussage getroffen. Auch in Zusammenhang mit der Erhöhung der Arbeitsmarktmittel um 100 Mio. Euro werden keine Zahlen hinsichtlich der Wirkung auf Beschäftigung, Mehreinnahmen aus Steuern und Beiträgen oder Minderausgaben für Leistungen getroffen.
Da aus den vorliegenden Unterlagen keine sachliche Grundlage für die Überweisung von Mitteln aus der Arbeitslosenversicherung an die UG22 zu erkennen ist, hat der Anfragesteller im Zuge des Budgetprozesses eine Anfrage nach § 32s Abs. 5 GOG-NR gestellt, die genaugenommen nicht bzw. unvollständig beantwortet wurde: Nicht beantwortet wurden vor allem die Fragen der Höhe und der Herkunft „der gestiegenen Mehreinnahmen durch die Beschäftigung von Menschen über 65 Jahren bzw. Minderausgaben durch die steigende Beschäftigung von Menschen über 65 Jahren“. Außerdem wurden weder erbetenes Datenmaterial noch Berechnungswege beigefügt.
Mit dem lapidaren wie inhaltslosen Satz „Das Paket führt auch zu Mehreinnahmen sowie Minderausgaben für die Arbeitslosenversicherung“ ist die Anfrage nicht gesetzeskonform beantwortet. Insbesondere ist noch immer nicht nachvollziehbar, wie es durch das Regierungsprojekt „Arbeiten im Alter“ zu Mehreinnahmen und/oder Minderausgaben des AMS kommen kann, als dieses sich ausschließlich an Personen richtet, die bereits das gesetzliche Pensionsantrittsalter überschritten haben, für die also unabhängig von ihrem individuellen Verhalten weder Arbeitslosenversicherungsleistungen noch Arbeitslosenversicherungsbeiträge anfal-len können.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1) Welche Mehreinnahmen ergeben sich aus der Förderung der Beschäftigung von Menschen über dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter für das Arbeitsmarktservice bzw. die UG 20? Wir ersuchen zur Plausibilisierung um Beifügung der entsprechenden Datengrundlage sowie des Berechnungsweges.
2) Welche Minderausgaben ergeben sich aus der Förderung der Beschäftigung von Menschen über dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter für das Arbeitsmarktservice bzw. die UG 20? Wir ersuchen zur Plausibilisierung um Beifügung der entsprechenden Datengrundlage sowie des Berechnungsweges.
3) Welche Auswirkungen wird die Förderung der Beschäftigung von Menschen über dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter auf das effektive Pensionsantrittsalter haben? Auf welcher Datengrundlage wurden diese Annahmen getroffen? Wie werden diese Annahmen begründet? Welcher Rechenweg wurde zur Berechnung der Effekte genutzt?
4) Welche Berechnung wurde angestellt, um die Überweisung von 213 Mio. Euro aus der UG 20 an die UG 22 sachlich zu rechtfertigen?
5) Ist zu erwarten, dass die wirtschaftlich verantwortlichen Entscheidungsträger:innen des AMS, die Arbeitsmarktpolitik nach sachlichen Kriterien zu betreiben haben, die Vorenthaltung von 213 Mio. Euro, die verfassungskonform für Arbeitsmarktpolitik einzusetzen wären, rechtlich bekämpfen werden?