6592/J XXVIII. GP
Eingelangt am 10.07.2026
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
des Abgeordneten Mag. Harald Schuh
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Strafverschärfung bei Vergewaltigungen von Minderjährigen
Das Urteil von nur viereinhalb Jahren Haft für einen 52-jährigen Syrer, der in Wien ein sechsjähriges Mädchen in seine Wohnung lockte und es dort vergewaltigte, empörte laut Medienbericht zahlreiche Bürger.[1]
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordneter an die Bundesministerin für Justiz nachstehende
Anfrage
1. Sind aktuell Novellen des Strafgesetzbuches (StGB) durch Ihr Ressort geplant, die Vergewaltigungen von Kindern mit einer strengeren Strafe bedrohen?
a. Wenn ja, welche Anpassungen sind vorgesehen?
b. Wenn ja, wann?
c. Wenn nein, warum nicht?
d. Wie stehen Sie zu einer Qualifikation des § 201 StGB für den Fall, dass Minderjährige Opfer sind?
2. Wie haben sich die Verurteilungen wegen Vergewaltigung von Minderjährigen im Zeitraum 2015 bis 2025 entwickelt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr und Anzahl)
a. Welche Staatsbürgerschaft hatten die Verurteilten? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr)
b. Welchen Aufenthaltstitel hatten die Verurteilten? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr)
c. Wie hoch war bei den strafrechtlichen Gerichtsverfahren wegen Vergewaltigung von Minderjährigen die Verurteilungsquote in Prozent? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr)
d. Wie viele Verurteilungen waren unbedingte Freiheitsstrafen? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr)
e. In welchen Grenzen bewegten sich die Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von 2014 bis 2025? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr, geringster, höchster sowie durchschnittlicher Freiheitsstrafe aller Verurteilungen)
f. Wie viele Verurteilungen waren bedingte Freiheitsstrafen? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr)
g. Wie viele Verurteilungen erfolgten ohne Freiheitsstrafe? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr und Kategorie der Strafe)
3. Leiten Sie aus der Beantwortung der Frage 2 den Bedarf für eine Novelle des § 201 StGB ab?
a. Wenn ja, warum?
b. Wenn nein, warum nicht?
4. Ist aus Sicht des Ressorts die Strafe von viereinhalb Jahren für die Vergewaltigung einer Minderjährigen angemessen?