6628/J XXVIII. GP
Eingelangt am 15.07.2026
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
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Anfrage
Des Abgeordneten Mag. Klaus Fürlinger, Kolleginnen und Kollegen an die Bundesministerin für Justiz
betreffend den Kronzeugenstatus von Thomas Schmid
Die Kronzeugenregelung gemäß § 209a StPO ist ein wesentliches Instrument zur Aufklärung komplexer Straf-, Wirtschafts- und Korruptionsdelikte, denn sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Strafverfolgung dar und ist deshalb an strenge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft.
Ein Täter kann die Anwendung der Kronzeugenregelung nur dann verlangen, wenn er freiwillig an die Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei herantritt, ein reumütiges Geständnis über seinen eigenen Tatbeitrag ablegt und darüber hinaus neue Tatsachen oder Beweismittel offenbart, die wesentlich zur Aufklärung weiterer Straftaten beitragen. Darüber hinaus normiert§ 209a Abs. 2 StPO ausdrücklich, dass die Staatsanwaltschaft nur dann vorläufig von der Verfolgung zurücktreten darf, wenn der Täter wegen dieser Taten noch nicht als Beschuldigter vernommen wurde und gegen ihn im Zusammenhang mit diesen Taten noch kein Zwang ausgeübt worden ist.
Gerade diese Voraussetzungen werfen im Zusammenhang mit der Zuerkennung des Kronzeugenstatus an Thomas Schmid erhebliche Fragen auf.
Nach öffentlich bekannten Informationen ordnete die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft bereits am 7. November 2019 die Durchsuchung der Wohn- und Büroräumlichkeiten von Thomas Schmid gemäß §§117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO an. Die Hausdurchsuchung wurde am 12. November 2019 vollzogen und stellte eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme dar.
- Groß angelegte Razzien in der Causa Glücksspiel (diepresse.com, 12.11.2019)
Darüber hinaus berief sich Thomas Schmid bereits am 24. Juni 2020 im Ibiza Untersuchungsausschuss ausdrücklich auf seine Rechte als Beschuldigter. Auch die WKStA selbst führt in ihrer Presseinformation zum Verfahren wegen des Verdachts der Falschaussage aus, dass sich Schmid damals bereits auf seine Stellung als Beschuldigter berufen hatte.
- https://www.justiz.gv.at/wksta/wirtschafts-und-korruptionsstaatsanwaltschaft/medienstelle/pressemitteilungen/pressemitteilungen-2024/verfahrenskomplex-casag-falschaussage.f2a.de.html
Für den 07. März 2022 lud die WKStA Schmid schließlich zur ersten Einvernahme in ihre Amtsräumlichkeiten ein. Schmid galt zu diesem Zeitpunkt als Beschuldigter und verwies in seinen Aussagen dementsprechend auch auf sein Recht sich zu enthalten.
- Schmid: Erste Einvernahme bei den Korruptionsjägern (kurier.at, 07.03.2022)
Knapp einen Monat später - am 8. April 2022 - trat Thomas Schmid erst an die WKStA heran, um sich ihnen als Kronzeuge anzubieten. Nach eigenen Angaben der WKStA befand sich der zugrunde liegende Verfahrenskomplex zu diesem Zeitpunkt bereits in einem weit fortgeschrittenen Ermittlungsstadium.
In der Folge wurde Thomas Schmid mehrfach von der WKStA einvernommen. Zu Beginn und gegen Ende der Einvernahmen war er jedoch gleichzeitig zur Befragung vor dem Untersuchungsausschuss geladen. Der Untersuchungsausschuss beschloss daher einstimmig am 14. Juli 2022 sowie am 15. September 2022 gemäß § 36 Abs. 2 VO-UA seine Vorführung.
Sowohl seine Ladung als auch die Vorführung waren öffentlich bekannt und erst Monate später – am 25. Oktober 2022 – regte die Justizministerin ein Konsultationsverfahren diesbezüglich an.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die in § 209a StPO normierten Anwendungsvoraussetzungen erfüllt gewesen sein sollen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
- Wurde im Genehmigungsverfahren für den Kronzeugenstatus ausdrücklich geprüft, ob § 209a Abs. 2 StPO der Anwendung der Kronzeugenregelung entgegensteht?
○ Wenn ja: Mit welchem Ergebnis?
- Wurde diese Rechtsfrage Gegenstand einer Weisungskette?
○ Wenn ja, wann und in welcher Form? Wenn nein, warum nicht?
- Wurde der Weisungsrat mit der Frage befasst, ob die Voraussetzungen des § 209a Abs. 2 StPO im Fall Thomas Schmid vorliegen?
○ Wenn ja: Wann und mit welchem Ergebnis? Welche Anmerkungen oder Empfehlungen hat der Weisungsrat ausgesprochen?
○ Wenn nein, warum nicht?
- War die damalige Bundesministerium für Justiz in die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 209a StPO im Fall Thomas Schmid eingebunden?
○ Wenn ja: In welcher Form und ab wann?
- Gibt es einen Hinweis, dass die Vorgangsweise der WKStA, nämlich das Verbergen eines behördlich Gesuchten, im Ministerium, konkret der Bundesministerin oder ihrem Kabinett oder sonstigen Führungskräften des Hauses bekannt war.
○ Wenn ja: Wer wusste was seit wann?