6629/J XXVIII. GP

Eingelangt am 15.07.2026
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Klaus Fürlinger

Kolleginnen und Kollegen

an die Frau Bundesministerin für    Justiz

betreffend: den Anschein einer Befangenheit der WKStA im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen Thomas Schmid wegen Falschaussage

Thomas Schmid ist nicht irgendein Zeuge, sondern die zentrale Belastungsfigur der WKStA in mehreren hochsensiblen Verfahren. Seine Aussagen dienen als Basis für zahlreiche Ermittlungsverfahren der WKStA. Ende 2024 wurde ihm von der WKStA der Kronzeugenstatus zuerkannt, von dessen Glaubwürdigkeit sowohl seine eigene Privilegierung als auch zentrale Ermittlungsergebnisse der WKStA in einem riesigen Verfahrenskomplex abhängen. Umso gewichtiger ist der Verdacht, dass eben dieser Kronzeuge vor dem Landesgericht Linz eine falsche Zeugenaussage geleistet haben könnte.

Am 9. und 10. März 2026 sagte Schmid im Verfahren 27 Hv 34/25i aus. Unter anderem gab er dort an, mit der Besetzung der Leitung des Finanzamts Freistadt- Rohrbach-Urfahr „wenig bis gar nichts“ zu tun gehabt zu haben. Eine Darstellung, der in der Folge mehrere hochrangige Finanzbeamte, die als Zeugen in diesem Verfahren einvernommen worden sind, widersprachen. Er habe sehr wohl Einfluss genommen, habe „getobt“ als sein Wunschkandidat beim Hearing nicht durchging, er habe sogar dem damals zuständigen Sektionschef eine Weisung erteilt, den obsiegenden Bewerber zum Rückzug der Bewerbung zu bewegen. Handlungen, die mit „wenig bis gar nichts“ kaum in Einklang zu bringen sind. Zahlreiche Medien berichteten:

-      Causa Wöginger – Kronzeuge Schmid gerät unter Druck (heute.at, 26.3.2026)

-      Causa Wöginger: Kronzeuge Schmid unter Beschuss (krone.at, 26.3.2026)

-      Wende im Fall Wöginger? (DiePresse.com, 27.03.2026)

-      Das dürfte es für Thomas Schmid gewesen sein (andreas-unterberger.at, 28.3.2026)

Am 7. April 2026 wurde bei der StA Linz eine Sachverhaltsdarstellung gegen Schmid wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB eingebracht.

Am 13. April 2026 leitete die Staatsanwaltschaft Linz daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein und ersuchte das Landesgericht Linz, die Tonaufnahmen der Zeugenaussagen Schmids und weiterer Zeugen aus der Hauptverhandlung vorerst nicht zu löschen.

Bereits die weitere Vorgangsweise wirft Fragen auf: Am 14. April 2026 wurde das Ermittlungsverfahren zunächst abgebrochen, am 16. April 2026 jedoch über Weisung der OStA Linz wieder fortgesetzt.

Am 20. April 2026 trat die Staatsanwaltschaft Linz das Ermittlungsverfahren an die WKStA ab und begründete dies mit einem angeblich engen sachlichen Zusammenhang sowie mit der Bedeutung der Aussage Thomas Schmids im Verfahrenskomplex der WKStA. Dieses Vorgehen rückte rasch in den Fokus der öffentlichen und fachlichen Kritik:

-      Kronzeuge als heiße Kartoffel: Wer soll jetzt gegen Thomas Schmid ermitteln? (kurier.at, 21.04.2026)

Die WKStA erklärte sich in weiterer Folge selbst für unzuständig und legte den negativen Kompetenzkonflikt der Generalprokuratur vor.

Am 5. Mai 2026 entschied die Generalprokuratur, dass die Zuständigkeit der StA Linz zukommt. Damit schien die Frage eigentlich geklärt: Nicht die WKStA, sondern die StA Linz sollte gegen Thomas Schmid wegen des Verdachts der Falschaussage ermitteln.

Tatsächlich begann danach aber ein bemerkenswerter behördeninterner Zuständigkeitskonflikt. Noch während bzw. nach der Zuständigkeitsdebatte tauchte eine anonyme Anzeige wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs gegen Thomas Schmid auf. Diese Anzeige bezog sich wiederum auf den Sachverhalt rund um die Besetzung des Finanzamts Freistadt-Rohrbach-Urfahr und den Vorwurf, Thomas Schmid habe als damaliger Generalsekretär im Bundesministerium für Finanzen gegenüber einem Sektionschef amtsmissbräuchlich Einfluss genommen. Spätestens am 18. Mai 2026 lag dieser Akt bei der Staatsanwaltschaft Wien, die die WKStA um Klarstellung ersuchte, ob der Vorwurf der Weisungserteilung durch Thomas Schmid bereits Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens bei der WKStA gewesen sei und wie dieses gegebenenfalls beendet worden sei.

Am 20. Mai 2026 antwortete die WKStA, dass wegen dieses Sachverhalts kein Ermittlungsverfahren gegen Thomas Schmid oder andere Personen geführt worden sei. Bemerkenswert ist, dass die WKStA das Herantreten der Staatsanwaltschaft Wien nach der Aktenlage in weiterer Folge als Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wertete.

Am 1. Juni 2026 wurde eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung in Linz eingebracht, in der Schmid weitere falsche Beweisaussagen im Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien sowie vor dem Ibiza-Untersuchungsausschuss vorgeworfen wurden.

Am 5. Juni 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft Linz unter Bezugnahme auf das damals bei der Staatsanwaltschaft Wien geführte Verfahren wegen Amtsmissbrauch nach § 302 StGB die Abtretung des Verfahrens wegen des Verdachts der Falschaussage an die Staatsanwaltschaft Wien.

Am 9. Juni 2026 nahm die WKStA der Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs gegen Thomas Schmid ab und zog es aktiv an sich.

Am 10. Juni 2026 übermittelte die Staatsanwaltschaft Wien der Staatsanwaltschaft Linz das Verfahren betreffend die falsche Beweisaussage rück.

Am 11. Juni 2026 trat die Staatsanwaltschaft Linz schließlich das nunmehr wieder von ihr geführte Verfahren wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage zu 72 St 47/26g an die WKStA ab.

Ob die WKStA die Generalprokuratur neuerlich befasste, ist nicht erfasst.

Damit liegen die Verfahren gegen Thomas Schmid nun wieder bei jener Behörde, die ihn zuvor als Kronzeugen anerkannt, seinen Kronzeugenstatus betrieben und seine Aussagen in anderen Verfahren als zentral verwertet hatte.

In Fachkreisen und den Medien wurde dieses Vorgehen entsprechend kritisch aufgenommen und breit diskutiert:

-      Akt von Schmid geht an Korruptionsermittler zurück (krone.at, 15.06.2026)

-      Thomas Schmid wegen Amtsmissbrauchs angezeigt (kurier.at, 15.06.2026)

Die WKStA war im Linzer Ausgangsverfahren nicht neutrale Beobachterin, sondern Anklagebehörde. Sie hat sich gegen die – an anderen Straflandesgerichten absolut übliche – Bild- und Tonaufzeichnung der – ohnehin volksöffentlichen – Befragung von Schmid zu Dokumentationszwecken ausgesprochen. Außerdem war sie dagegen, dass die Verteidiger zum Zwecke der Verteidigung diese Tonbänder selbst anfertigen. Und letztlich auch, dass die ohnehin angefertigte Aufnahme zur Unterstützung der Schriftführerin herausgegeben wird.

In ihrem Schlussplädoyer hat die WKStA Schmid als höchst glaubwürdig verteidigt. Und nun soll ausgerechnet jene Behörde, deren eigene Ermittlungsführung, deren Kronzeugenentscheidung und deren Erfolg in einigen von ihr geführten Verfahren unmittelbar von der Glaubwürdigkeit Schmids abhängen, selbst beurteilen, ob dieser Kronzeuge gelogen hat. Das ist kein bloßes Zuständigkeitsdetail, sondern der offenkundige Anschein einer Selbstprüfung in eigener Sache und hat mit elementaren Grundsätzen eines modernen Rechtsstaates nichts mehr zu tun.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage

1. Wie und wann wurden Sie als Weisungsspitze über diese Vorgänge im Zusammenhang mit dem neuerlichen Ansichziehen der Zuständigkeit durch die WKStA für das Verfahren gegen Thomas Schmid informiert?

2. Wie beurteilen Sie die Einschätzung der WKStA, dass in dieser Konstellation nicht einmal der Anschein einer Befangenheit vorliegt?

a. lnsoferne Ihre Einschätzung eine andere ist: Welche Maßnahmen wurden getroffen, um diesen Anschein zu vermeiden, da die WKStA nun die Glaubwürdigkeit eines von ihr selbst geführten bzw. unterstützten Kronzeugenverfahrens selbst übernimmt?

3. Teilen Sie die Auffassung des Anfragestellers, dass hier ein klarer Fall von Befangenheit bzw. einer institutionellen Interessenkollision besteht?

a. Wenn nein: Warum nicht?

4. Welche konkreten Schritte werden Sie setzen, um in diesem Verfahren Rechtsstaatlichkeit, Objektivität und unbefangene Ermittlungen zu gewährleisten?

5. Wie wird sichergestellt, dass Entscheidungen der Generalprokuratur über Zuständigkeitskonflikte nicht durch nachträgliche Verfahrensbündelungen faktisch unterlaufen werden?

6. Wurde geprüft, ob eine Befassung einer anderen Staatsanwaltschaft aus Gründen der Objektivität, Transparenz, Befangenheit oder zumindest des äußeren Anscheins zweckmäßiger wäre?

a. Wenn ja: Wer hat diese Prüfung vorgenommen und was ist das Ergebnis dieser Prüfung?

7. Wurde die Anwendbarkeit des§ 28 StPO geprüft?

a. Wenn ja: Wer hat diese Prüfung vorgenommen und was ist das Ergebnis dieser Prüfung?