6732/J XXVIII. GP
Eingelangt am 27.07.2026
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
des Abgeordneten Mag. Harald Stefan
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Alternativen zu kurzen unbedingten Freiheitsstrafen bei jugendlichen Straftätern
Im Rahmen der aktuellen Aussprache im Ausschuss für Menschenrechte und Volksanwaltschaft am 23. Juni 2026 erläuterte Bundesministerin für Justiz Dr. Anna Sporrer ihre Vorhaben zur Bewältigung des Überbelags in den österreichischen Justizanstalten.[1] Gemeinsam „mit Expertinnen und Experten wolle sie neue Vorschläge für Alternativen zu kurzen unbedingten Freiheitsstrafen zwischen fünf und achtzehn Monaten“ erarbeiten. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass derartige Freiheitsstrafen „sehr belastend seien und aufgrund ihrer Dauer nicht ausreichend zur Resozialisierung beitragen“ würden. „Insbesondere in der Jugendgerichtsbarkeit könnten gemeinnützige Arbeit oder andere Maßnahmen sinnvoller“ sein.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an die Bundesministerin für Justiz nachstehende
Anfrage
1. Wie viele „Jugendliche“ (§ 1Abs1 Z 2 Jugendgerichtsgesetzes (JGG)) wurden in den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023, 2024, 2025 und bis zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Anfrage jeweils zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zwischen fünf und achtzehn Monaten verurteilt?
a. Wie verteilen sich diese Verurteilungen auf die einzelnen Deliktsgruppen?
2. Wie viele der in Frage 1 genannten „Jugendlichen“ waren zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits einschlägig vorbestraft?
3. Wie viele der in Frage 1 genannten Jugendlichen haben vor der Verurteilung bereits strafrechtliche Reaktionen in Form einer Diversion oder sonstiger Maßnahmen erfahren?
a. Welche konkreten Maßnahmen waren dies jeweils?
b. liegen Ihnen, den Gerichten oder der Staatsanwaltschaft Erkenntnisse darüber vor, wie viele dieser Jugendlichen nach diesen Maßnahmen neuerlich strafrechtlich in Erscheinung getreten sind?
c. Welche Erkenntnisse liegen dem Ressort über die Gründe für das Scheitern dieser Maßnahmen vor?
4. Wie viele „Junge Erwachsene“ (§ 1 Abs 1 Z 5 Jugendgerichtsgesetzes (JGG)) wurden in den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023, 2024, 2025 und bis zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Anfrage jeweils zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zwischen fünf und achtzehn Monaten verurteilt?
a. Wie verteilen sich diese Verurteilungen auf die einzelnen Deliktsgruppen?
5. Wie viele der in Frage 4 genannten „Jungen Erwachsenen“ waren zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits einschlägig vorbestraft?
6. Wie viele der in Frage 4 genannten „Jungen Erwachsenen“ haben vor der Verurteilung bereits strafrechtliche Reaktionen in Form einer Diversion oder sonstiger Maßnahmen erfahren?
a. Welche konkreten Maßnahmen waren dies jeweils?
b. liegen Ihnen, den Gerichten oder der Staatsanwaltschaft darüber vor, wie viele dieser „Jungen Erwachsenen“ nach diesen Maßnahmen neuerlich strafrechtlich in Erscheinung getreten sind?
c. Welche Erkenntnisse liegen dem Ressort über die Gründe für das Scheitern dieser Maßnahmen vor?
7. Welche konkreten Alternativen zu unbedingten Freiheitsstrafen zwischen fünf und achtzehn Monaten werden derzeit geprüft?
8. Aus welchen Gründen ist davon auszugehen, dass weitere Alternativen zu kurzen unbedingten Freiheitsstrafen bessere Ergebnisse erzielen könnten?