6765/J XXVIII. GP
Eingelangt am 06.08.2026
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Olga Voglauer, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
betreffend Ist die NGT-Verordnung mit dem Cartagena-Protokoll vereinbar?
Mit der Verordnung (EU) 2026/1388 wurde auf Ebene der Europäischen Union ein neuer Rechtsrahmen für Pflanzen geschaffen, die mit bestimmten neuen genomischen Techniken (NGT) erzeugt wurden. Die Verordnung ist am 16. Juli 2026 in Kraft getreten und wird grundsätzlich ab 17. Juli 2028 angewendet.
Kern der neuen Regelung ist die Schaffung einer Kategorie sogenannter NGT-1-Pflanzen. Diese werden von wesentlichen Anforderungen des bislang geltenden EU-Gentechnikrechts ausgenommen. Insbesondere ist für NGT-1-Pflanzen grundsätzlich keine individuelle Umweltrisikobewertung nach den bislang für gentechnisch ver-änderte Organismen geltenden Verfahren vorgesehen.
Damit stellt sich die Frage, wie diese unionsrechtliche Deregulierung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten aus dem Cartagena-Protokoll über die biologische Sicherheit in Einklang zu bringen ist.
Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das im Auftrag des deutschen Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erstellte Rechts-gutachten von Prof. Dr. Silja Vöneky zur Vereinbarkeit des Vorschlags der Euro-päischen Kommission für eine NGT-Verordnung mit dem Cartagena-Protokoll[1].
Das Gutachten kommt unter anderem zu dem Ergebnis, dass NGT-Pflanzen grundsätzlich als „living modified organisms“ (LMOs) im Sinne des Cartagena-Protokolls einzustufen sind, da sie unter Anwendung „moderner Biotechnologie“ im Sinne des Protokolls erzeugt werden können. Die unionsrechtliche Einordnung bestimmter Pflanzen als NGT-1 ändert demnach nicht automatisch deren völkerrechtliche Einstufung nach dem Cartagena-Protokoll.
Das Gutachten wirft darüber hinaus die Frage auf, ob die vorgesehene weitgehende Ausnahme von NGT-1-Pflanzen aus den bestehenden gentechnikrechtlichen Anford-erungen mit den Verpflichtungen des Cartagena-Protokolls, insbesondere hinsichtlich Risikobewertung, Risikomanagement und des Vorsorgeansatzes, vereinbar ist.
Die letztlich beschlossene Verordnung (EU) 2026/1388 hat zwar gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag Änderungen erfahren. Am grundlegenden regulatorischen Ansatz hat sich jedoch nichts geändert: NGT-1-Pflanzen werden weiterhin von wesentlichen Anforderungen des bisherigen Gentechnikrechts ausge-nommen und unterliegen grundsätzlich keiner individuellen Umweltrisikobewertung nach dem für andere gentechnisch veränderte Organismen geltenden Verfahren.
Damit erscheint die zentrale, im Vöneky-Gutachten aufgeworfene völkerrechtliche Frage durch den Abschluss des europäischen Gesetzgebungsverfahrens nicht abschließend geklärt: Wenn NGT-1-Pflanzen trotz ihrer unionsrechtlichen Deregu-lierung weiterhin als LMOs im Sinne des Cartagena-Protokolls einzustufen sind, ist zu prüfen, welche Verpflichtungen aus dem Protokoll für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten weiterhin bestehen und ob der neue EU-Rechts-rahmen deren vollständige Erfüllung gewährleistet.
Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an die Risikobewertung und das Risiko-management sowie Informationspflichten und Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Biosafety Clearing-House und der grenzüberschreitenden Verbringung von LMOs.
Österreich hat sich im europäischen Gesetzgebungsverfahren wiederholt kritisch gegenüber der Deregulierung von NGT-Pflanzen positioniert. Vor dem Hintergrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs und der Europäischen Union sowie des Beginns der Anwendung der neuen Verordnung im Juli 2028 besteht daher ein öffentliches Interesse daran, ob die Bundesregierung die Vereinbarkeit der finalen Verordnung mit dem Cartagena-Protokoll geprüft hat und welche Möglichkeiten sie sieht, bestehende Rechtsfragen innerhalb der Strukturen des Cartagena-Protokolls klären zu lassen.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1) Hat Ihr Ressort die Vereinbarkeit der finalen Verordnung (EU) 2026/1388 mit den Verpflichtungen aus dem Cartagena-Protokoll über die biologische Sicherheit rechtlich geprüft?
a. Falls ja: wann wurde diese Prüfung vorgenommen und zu welchen wesentlichen Ergebnissen ist diese gekommen?
b. Falls nein: ist eine solche Prüfung vorgesehen und bis wann soll diese abgeschlossen werden?
2) Ist Ihrem Ressort das im Auftrag des deutschen Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erstellte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Silja Vöneky zur Vereinbarkeit des Vorschlags für eine EU-NGT-Verordnung mit dem Cartagena-Protokoll bekannt, und wurden dessen Schlussfolgerungen bei der österreichischen Positionierung zur NGT-Verordnung berücksichtigt?
a. Falls ja: in welcher Form und mit welchem Ergebnis?
b. Falls nein: warum nicht?
3) Teilt Ihr Ressort die Rechtsauffassung, dass Pflanzen, die nach der Verordnung (EU) 2026/1388 als NGT-1-Pflanzen eingestuft werden, grundsätzlich unter die Definition eines „living modified organism“ gemäß Art. 3 des Cartagena-Protokolls fallen können?
a. Falls nein: auf welche völkerrechtliche Begründung stützt sich diese Auffassung?
4) Welche rechtlichen Auswirkungen hat nach Auffassung Ihres Ressorts die unionsrechtliche Einstufung einer Pflanze als NGT-1 auf deren mögliche Einstufung als LMO nach dem Cartagena-Protokoll?
5) Wie beurteilt Ihr Ressort den Umstand, dass NGT-1-Pflanzen nach der Verordnung (EU) 2026/1388 grundsätzlich keiner individuellen Umweltrisiko-bewertung nach dem bisher für gentechnisch veränderte Organismen geltenden Verfahren unterliegen, im Hinblick auf die Verpflichtungen zur Risikobewertung und zum Risikomanagement sowie den Vorsorgeansatz des Cartagena-Protokolls?
6) Ist nach Auffassung Ihres Ressorts sichergestellt, dass die Verordnung (EU) 2026/1388 sämtliche Verpflichtungen der Europäischen Union aus dem Cartagena-Protokoll in Bezug auf NGT-1-Pflanzen erfüllt?
a. Falls ja: worauf stützt sich diese Einschätzung?
b. Falls nein: in welchen Bereichen sieht Ihr Ressort noch rechtlichen oder regulatorischen Klärungsbedarf?
7) Welche Verpflichtungen bestehen nach Auffassung Ihres Ressorts für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten hinsichtlich der Bereitstellung von Informationen über NGT-1-Pflanzen über das Biosafety Clearing-House, sofern diese Pflanzen als LMOs im Sinne des Cartagena-Protokolls einzustufen sind?
8) Welche Verpflichtungen bestehen nach Auffassung Ihres Ressorts bei der grenzüberschreitenden Verbringung von NGT-1-Pflanzen bzw. von vermehrungs-fähigem Pflanzenmaterial in Staaten, die diese Organismen als LMOs im Sinne des Cartagena-Protokolls regulieren?
9) Hat Österreich die Frage der Vereinbarkeit der NGT-Verordnung mit dem Cartagena-Protokoll während oder nach Abschluss des europäischen Gesetz-gebungsverfahrens gegenüber der Europäischen Kommission oder im Rat der Europäischen Union thematisiert?
a. Falls ja: wann, in welcher Form und mit welchem Ergebnis?
b. Falls nein: warum nicht?
10) Wurde die Frage der Vereinbarkeit der EU-NGT-Regelung mit dem Cartagena-Protokoll mit anderen Vertragsparteien des Protokolls bzw. anderen EU-Mitgliedstaaten erörtert?
a. Falls ja: mit welchen Staaten bzw. Vertragsparteien und mit welchem Ergebnis?
11) Welche konkreten verfahrensrechtlichen Möglichkeiten bestehen nach Auffassung Ihres Ressorts für Österreich als Vertragspartei des Cartagena-Protokolls, eine mögliche Unvereinbarkeit der Verordnung (EU) 2026/1388 mit Verpflichtungen aus dem Cartagena-Protokoll innerhalb der Strukturen des Protokolls zur Prüfung bzw. Klärung zu bringen?
12) Besteht nach Auffassung Ihres Ressorts insbesondere die Möglichkeit, dass Österreich die Frage der Vereinbarkeit der Verordnung (EU) 2026/1388 mit dem Cartagena-Protokoll an das Compliance Committee des Cartagena-Protokolls heranträgt oder auf andere Weise eine Befassung des Compliance Committee initiiert bzw. unterstützt?
a. Falls ja: welche konkreten verfahrensrechtlichen Möglichkeiten bestehen hierfür?
b. Falls nein: welche anderen Möglichkeiten stehen Österreich zur Verfügung?
13) Beabsichtigt die Bundesregierung, die Vereinbarkeit der Verordnung (EU) 2026/1388 mit dem Cartagena-Protokoll im Rahmen der Conference of the Parties serving as the meeting of the Parties to the Cartagena Protocol (COP-MOP) oder in anderen Gremien des Cartagena-Protokolls zu thematisieren?
a. Falls ja: welche konkreten Schritte sind vorgesehen?
b. Falls nein: warum nicht?
14) Wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass vor Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) 2026/1388 im Juli 2028 geklärt wird, wie die Europäische Union ihre Verpflichtungen aus dem Cartagena-Protokoll in Bezug auf NGT-1-Pflanzen, insbesondere hinsichtlich Risikobewertung, Risiko-management, Informationsaustausch und grenzüberschreitender Verbringung, vollständig erfüllen wird?
[1] https://www.bmleh.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Landwirtschaft/Gruene-Gentechnik/NGT-Gutachten-EU-Vorschlag.pdf?__blob=publicationFile&v=4