6792/J XXVIII. GP
Eingelangt am 12.08.2026
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ANFRAGE
des Abgeordneten Albert Royer
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Mögliche Schließung des Bezirksgerichts Schladming
Medienberichten zufolge prüft das Bundesministerium für Justiz im Zuge von Einsparungsmaßnahmen die Auflassung von bis zu 16 Bezirksgerichten.[1] In der Steiermark werden dabei insbesondere die Standorte Murau, Mürzzuschlag und Schladming genannt. Während die betroffenen Regionen offenbar aus den Medien von diesen Überlegungen erfahren mussten, beschwichtigte das Büro der Justizministerin gegenüber der APA:
„Eine finale Einigung oder Standortliste liegt nicht vor und ist noch Gegenstand von Verhandlungen."[2]
Für das Ennstal hätte eine Auflassung des Bezirksgerichts Schladming erhebliche Folgen. Der Gerichtssprengel umfasst die Gemeinden Aich, Gröbming, Haus, Michaelerberg-Pruggern, Mitterberg-Sankt Martin, Öblarn, Ramsau am Dachstein, Schladming und Sölk; das nächstgelegene Bezirksgericht Liezen ist rund 50 Kilometer entfernt, aus den Seitentälern des Sprengels noch deutlich weiter. Bei der Bezirksgerichtsreform 2013 wurde der Standort Schladming – anders als das Bezirksgericht Irdning – bewusst beibehalten; nach Angaben der Obfrau der steirischen Richtervereinigung wurden Zusammenlegungsüberlegungen bislang stets aufgrund der Entfernung nach Liezen verworfen.
Bezirksgerichte sind für viele Bürgerinnen und Bürger die erste Anlaufstelle der Justiz. Sie entscheiden unter anderem in Zivilrechtssachen erster Instanz bis zu einem Streitwert von 15.000 Euro sowie - unabhängig vom Streitwert - in bestimmten familien- und mietrechtlichen Angelegenheiten und führen das Grundbuch. Gerade für ältere, weniger mobile und einkommensschwache Menschen darf der Zugang zum Recht nicht aus rein budgetären Überlegungen ausgedünnt werden.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an die Bundes-ministerin für Justiz nachstehende
Anfrage
1. Treffen Medienberichte zu, wonach im Zuge der Budgetkonsolidierung die Auflassung von bis zu 16 Bezirksgerichten geprüft wird und davon auch das Bezirksgericht Schladming betroffen ist?
a. Wenn ja, in welchem Stadium befinden sich diese Überlegungen und wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?
b. Wenn nein, können Sie eine Auflassung des Bezirksgerichts Schladming in dieser Gesetzgebungsperiode ausschließen?
2. Nach welchen konkreten Kriterien wird beurteilt, welche Standorte aufgelassen werden sollen und wie schneidet das Bezirksgericht Schladming bei diesen Kriterien jeweils ab?
3. Wie viele Verfahren wurden am Bezirksgericht Schladming in den Jahren 2021 bis 2025 sowie im Jahr 2026 bis zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Anfrage anhängig gemacht bzw. erledigt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren und Sparten (Zivilverfahren, Familienrechts- und Außerstreitsachen, Strafverfahren, Exekutionssachen, Grundbuchssachen)
4. Wie viele Planstellen sind am Bezirksgericht Schladming derzeit systemisiert und wie viele davon waren in den Jahren 2021 bis 2025 sowie im Jahr 2026 tatsächlich besetzt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren sowie Richterinnen und Richtern, Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern sowie nichtrichterlichem Personal)
a. Wie stellte sich die Geschäftsauslastung bzw. Belastungsquote des Bezirksgerichts Schladming in diesen Jahren dar?
b. Welche Maßnahmen sind für das bestehende Personal im Falle einer Auflassung vorgesehen?
5. Welches konkrete jährliche Einsparungspotenzial wird der Auflassung des Standorts Schladming zugerechnet?
a. Wie setzt sich dieser Betrag im Einzelnen zusammen?
b. In wessen Eigentum steht das Gerichtsgebäude in Schladming und welche laufenden Kosten (Miete, Betrieb, Erhaltung) fallen dafür jährlich an?
c. Welche einmaligen Kosten (Übersiedlung, bauliche Adaptierungen, IT-Infrastruktur) stünden diesen Einsparungen gegenüber?
6. Verfügt das Bezirksgericht Liezen über ausreichende räumliche und personelle Kapazitäten, um Personal und Verfahren des Bezirksgerichts Schladming zu übernehmen?
a. Wenn ja, auf welcher Grundlage wurde dies geprüft?
b. Wenn nein, welche Investitionen wären am Standort Liezen erforderlich?
c. Welche Gesamtkosten verursachte seinerzeit die Übernahme des Bezirksgerichts Irdning durch das Bezirksgericht Liezen, insbesondere für Zu- und Neubau, Sanierung und Übersiedlung?
7. Welche Erwägungen waren bei der Bezirksgerichtsreform 2013 maßgeblich dafür, den Standort Schladming - im Unterschied zu zahlreichen anderen steirischen Bezirksgerichten - beizubehalten, und welche dieser Erwägungen haben sich seither geändert?
8. Wurden im Zusammenhang mit einer möglichen Auflassung des Bezirks-gerichts Schladming schriftliche Entscheidungsgrundlagen wie Kosten-Nutzen-Berechnungen, Standortanalysen, Erreichbarkeitsanalysen oder Wirkungs-folgenabschätzungen erstellt?
a. Wenn ja, durch wen und wann?
b. Wurden dabei insbesondere die Fahrzeiten mit dem PKW und mit öffentlichen Verkehrsmitteln aus allen Gemeinden des Sprengels zum Bezirksgericht Liezen erhoben und mit welchem Ergebnis?
c. Werden diese Unterlagen dem Nationalrat übermittelt?
d. Wenn nein, auf welcher Grundlage werden die Schließungs-überlegungen geführt?
9. Wie soll im Falle einer Auflassung der wohnortnahe Zugang zum Recht – insbesondere für ältere, weniger mobile und einkommensschwache Menschen ohne eigenen PKW – sichergestellt werden?
a. Ist vorgesehen, am bisherigen Standort Schladming weiterhin Amtstage, Gerichtstage, Beglaubigungsmöglichkeiten oder sonstige Service-leistungen anzubieten?
b. Wenn ja, in welchem Umfang und dauerhaft oder nur übergangsweise?
c. Wenn nein, warum nicht?
10. Inwieweit wurde berücksichtigt, dass es sich beim Gerichtssprengel Schladming um eine stark tourismusgeprägte Region handelt, was insbesondere ein hohes Aufkommen an Grundbuchssachen sowie ein saisonal stark erhöhtes Bevölkerungs- und Verfahrensaufkommen mit sich bringt?
11. Auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage soll eine allfällige Auflassung des Bezirksgerichts Schladming bzw. eine Änderung der Bezirksgerichte-Verordnung Steiermark 2015 erfolgen?
a. Ist dazu eine Verordnung der Bundesregierung gemäß Art. 83 Abs. 1 B-VG vorgesehen?
b. Geht Ihr Ressort davon aus, dass eine Änderung der Sprengel der Bezirksgerichte seit der Aufhebung des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes 1920 durch BGBl. I Nr. 14/2019 ohne Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung erfolgen kann?
c. Schließen Sie aus, eine Auflassung des Bezirksgerichts Schladming gegen den erklärten Willen des Landes Steiermark und der betroffenen Gemeinden umzusetzen?
12. Wurde die Steiermärkische Landesregierung politisch oder fachlich in die Überlegungen eingebunden?
a. Wenn ja, wann, in welcher Form und mit welchem Ergebnis?
b. Wenn nein, warum wurde die Landesregierung vor dem Bekanntwerden der Pläne nicht eingebunden?
c. Ist eine Begutachtung bzw. Stellungnahmemöglichkeit für das Land Steiermark, die betroffenen Gemeinden und die Standesvertretungen vorgesehen?
13. Wurden die Stadtgemeinde Schladming und die übrigen Gemeinden des Gerichtssprengels, die Rechtsanwaltskammer Steiermark, die Österreichische Notariatskammer, die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter sowie die Personalvertretung in die Überlegungen eingebunden?
a. Wenn ja, wann, in welcher Form und mit welchem Ergebnis?
b. Wenn nein, warum nicht?
14. Können Sie für die laufende Gesetzgebungsperiode ausschließen, dass es im Falle einer Beibehaltung des Standorts Schladming zu einer schrittweisen Ausdünnung - etwa durch die Reduktion von Planstellen, die Einschränkung von Amtstagen oder die Verlagerung von Zuständigkeiten an andere Gerichte - kommt?