6799/J XXVIII. GP
Eingelangt am 17.08.2026
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ANFRAGE
des Abgeordneten Wendelin Mölzer
an den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
betreffend Einschränkung der Weiterverwendung von Informationen durch die ÖBB-Holding AG im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG)
Im Zuge eines Informationsbegehrens betreffend Infrastrukturmaßnahmen im Rahmen der Ortskernentwicklung von Annenheim übermittelte die ÖBB-Holding AG dem Antragsteller die angeforderten Informationen samt folgendem Hinweis:
„Es wird darauf hingewiesen, dass die Zurverfügungstellung dieser Informationen ausschließlich zur persönlichen Verwendung erfolgt. Eine weitergehende Nutzung, insbesondere eine Weiterverwendung für kommerzielle Zwecke, wird hiermit untersagt.“
Dieser Passus wirft erhebliche Fragen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), der Transparenz öffentlicher beziehungsweise staatsnaher Unternehmen sowie der zulässigen Verwendung öffentlich relevanter Informationen auf.
Insbesondere entsteht der Eindruck, dass die ÖBB die Nutzung der übermittelten Informationen über den rein privaten Gebrauch hinaus einschränken möchte, obwohl diese Informationen im Rahmen eines gesetzlichen Informationsanspruchs heraus-gegeben wurden. Unklar bleibt zudem, auf welche gesetzliche Grundlage sich diese Einschränkung stützt und welche konkreten Nutzungen dadurch untersagt werden sollen.
Gerade im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an transparenter Information sowie an der Möglichkeit, erhaltene Informationen politisch, journalistisch oder wissenschaftlich weiterzuverwenden.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundes-minister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur nachstehende
Anfrage
1. Auf welcher konkreten gesetzlichen Grundlage basiert der von der ÖBB verwendete Hinweis, wonach die bereitgestellten Informationen „ausschließlich zur persönlichen Verwendung“ bestimmt seien?
2. Welche Rechtsnorm ermächtigt die ÖBB dazu, die Weiterverwendung von im Rahmen eines Informationsbegehrens herausgegebenen Informationen einzuschränken?
3. Welche Arten der Weiterverwendung sollen durch diesen Passus konkret untersagt werden?
4. Wie beurteilt der Bundesminister die Vereinbarkeit dieses Hinweises mit den Zielsetzungen des Informationsfreiheitsgesetzes?
5. Wurde die Rechtmäßigkeit dieses Passus seit Inkrafttreten des Informations-freiheitsgesetzes rechtlich geprüft?
a. Wenn ja, durch wen erfolgte diese Prüfung?
b. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
6. Gibt es hierzu interne oder externe Rechtsgutachten?
a. Wenn ja, von wem stammen diese?
b. Wenn ja, werden diese veröffentlicht?
7. Ist nach Ansicht des Bundesministers eine Einschränkung der Nutzung öffentlich bereitgestellter Informationen überhaupt zulässig, sofern keine datenschutzrechtlichen oder urheberrechtlichen Gründe entgegenstehen?
8. Inwieweit unterscheidet die ÖBB zwischen Informationszugang und Nutzungs-rechten an den übermittelten Dokumenten?
9. Besteht nach Ansicht des Bundesministers ein Widerspruch zwischen dem Transparenzgedanken des IFG und einer Beschränkung auf „persönliche Verwendung“?
10. Welche Rechte haben Antragsteller hinsichtlich der Veröffentlichung oder Weitergabe von Informationen, die ihnen aufgrund eines Informations-begehrens übermittelt wurden?
11. Ist nach Ansicht des Bundesministers die Verwendung solcher Informationen im Rahmen politischer Arbeit, insbesondere für parlamentarische Initiativen oder Anfragen, zulässig?
12. Ist die journalistische Veröffentlichung der übermittelten Informationen nach Ansicht des Bundesministers von dieser Einschränkung umfasst?
13. Ist die Weitergabe solcher Informationen an Medien, Bürgerinitiativen, Gemeindevertreter oder Interessensgemeinschaften zulässig?
14. Dürfen die erhaltenen Informationen nach Ansicht des Bundesministers auf sozialen Medien, Webseiten oder in Presseaussendungen veröffentlicht werden?
15. Ist die wissenschaftliche oder universitäre Nutzung der Informationen zulässig?
16. Welche konkreten Nutzungen würden nach Ansicht der ÖBB als „kommerziell“ gelten?
17. Würde bereits die Veröffentlichung in einem werbefinanzierten Medium als kommerzielle Nutzung gelten?
18. Wie beurteilt der Bundesminister die mögliche Einschränkung der Pressefreiheit durch derartige Formulierungen?
19. Sieht der Bundesminister in der Formulierung des Hinweises eine mögliche abschreckende Wirkung gegenüber Bürgern, Journalisten oder Mandataren, die von ihrem Informationsrecht Gebrauch machen?
20. Wurde dieser Hinweis von der ÖBB eigenständig formuliert oder erfolgte dies auf Grundlage ministerieller Vorgaben oder Empfehlungen?
21. Wird ein derartiger Hinweis standardmäßig sämtlichen Informations-beantwortungen der ÖBB beigefügt?
a. Wenn ja, seit wann wird diese Praxis angewendet?
22. Welche Abteilung oder Organisationseinheit innerhalb der ÖBB ist für die Formulierung dieses Hinweises verantwortlich?
23. Gibt es interne Richtlinien oder Handlungsanweisungen zur Einschränkung der Weiterverwendung von Informationen?
a. Wenn ja, wie lauten diese konkret?
24. Wurde die Einführung dieses Hinweises mit dem zuständigen Ministerium abgestimmt?
25. Haben andere staatsnahe Unternehmen vergleichbare Formulierungen eingeführt?
a. Wenn ja, welche?
26. Gab es bereits Beschwerden oder rechtliche Einwendungen gegen diese Formulierung?
a. Wenn ja, wie viele?
b. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
27. Welche Konsequenzen drohen Personen, die Informationen entgegen diesem Hinweis veröffentlichen oder weiterverwenden?
28. Beabsichtigt die ÖBB, gegen Personen rechtlich vorzugehen, die erhaltene Informationen veröffentlichen?
29. Wurden bereits rechtliche Schritte oder Abmahnungen wegen einer angeblich unzulässigen Weiterverwendung gesetzt?
a. Wenn ja, in wie vielen Fällen?
b. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
30. Welche Möglichkeiten haben Bürger, sich gegen eine solche Einschränkung zur Wehr zu setzen?
31. Sieht der Bundesminister die Gefahr, dass Bürger aufgrund solcher Hinweise künftig von Informationsbegehren Abstand nehmen könnten?
32. Welche Maßnahmen plant das Ressort, um Rechtssicherheit für Antragsteller sicherzustellen?
33. Plant das Ressort Klarstellungen oder Leitlinien zur zulässigen Weiter-verwendung von Informationen nach dem IFG?
34. Wird der Bundesminister die ÖBB auffordern, diesen Hinweis künftig nicht mehr zu verwenden?
a. Wenn nein, warum nicht?