6801/J XXVIII. GP
Eingelangt am 17.08.2026
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ANFRAGE
der Abgeordneten Elisabeth Heiß
an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumenten-schutz
betreffend Offenlegung sensibler Daten durch finanzielle Anreize bei Sozialversicherungsträgern?
Hinweisen von Betroffenen zufolge sollen Mitarbeiter der Sozialversicherungsträger dazu bewegt worden sein, ihren COVID-19-Impfstatus offenzulegen, und im Gegenzug Gutscheine als monetäre Gegenleistung des Arbeitgebers erhalten haben.
Diese Praxis ist aus rechtsstaatlicher, verfassungsrechtlicher und menschen-rechtlicher Sicht höchst problematisch. Art 8 der Europäischen Menschenrechts-konvention (EMRK), sowie die Art 7 und 8 der Europäischen Grundrechtecharta (GRC), § 1 des Datenschutzgesetzes (DSG), die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und auch der Gleichheitssatz in Art 7 B-VG als verfassungsrechtliche Grundlagen, garantieren unter anderem das Recht auf Achtung des Privatlebens, dem Schutz persönlicher Daten, die informationelle Selbstbestimmung und dem Schutz vor staatlicher Überwachung. Eingriffe sind nur erlaubt, wenn sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Wahrung legitimer Ziele im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig sind.
Die Kopplung geldwerter Vorteile an die Offenlegung sensibler Daten stellt keine echte Freiwilligkeit dar, sondern einen mittelbaren Zwang („incentivierter Druck“), der geeignet ist, Grund- und Freiheitsrechte faktisch auszuhöhlen. Weiters ist zu prüfen, ob eine Benachteiligung bzw. unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern vorliegt, die aus persönlichen, medizinischen oder weltanschaulichen Gründen von einer Offenlegung ihres Impfstatus Abstand nehmen. Es stellt sich auch die Frage, ob gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot sowie gegen Diskriminierungs-verbote verstoßen wird.
Sozialversicherungsträger als Körperschaften öffentlichen Rechts sind unmittelbar an Grundrechte gebunden, weshalb ein strenger Maßstab anzulegen ist. Eingriffe in diese Rechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, einer sachlichen Rechtfertigung und müssen verhältnismäßig sein und einem legitimen Ziel dienen. Eine bloß organisatorische oder motivationsbezogene Maßnahme erfüllt diese Anforderungen nicht.
Die oben genannten Hinweise erwecken den Eindruck, dass durch finanzielle Anreizsysteme versucht worden sein könnte, datenschutzrechtliche Schutz-mechanismen zu umgehen und sensible Gesundheitsdaten ohne ausreichende Rechtsgrundlage zu erheben.
In diesem Zusammenhang richtet die unterfertigte Abgeordnete an die Bundes-ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende
Anfrage
1. Erteilte Ihr Ressort an die Sozialversicherungsträger und deren Dienststellen eine Weisung, um personenbezogene Daten, den COVID-19-Impfstatus der Mitarbeiter zu erheben?
a. Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage, sachlichen Rechtfertigung und welchem legitimen Ziel wurden diese Daten (Impfstatus der Mitarbeiter) erhoben?
2. Sind Ihnen konkrete Fälle bekannt, in denen Gutscheine oder andere Vorteile an Mitarbeiter für die Offenlegung ihres Impfstatus gewährt wurden?
a. Wenn ja, welche Dienststellen der Sozialversicherungsträger und in welchem Umfang waren bzw. sind davon betroffen?
i. Wenn ja, welche Dienststellen der Sozialversicherungsträger waren bzw. sind davon betroffen und in welchem Umfang?
ii. Wenn ja, welche geldwerten Vorteile wurden in welcher Höhe (insbesondere Gutscheine, Prämien oder sonstige Incentives) dabei konkret gewährt?
iii. Wenn ja, auf welcher konkreten gesetzlichen Grundlage erfolgte die Erhebung bzw. Offenlegung des Impfstatus in diesen Fällen?
3. Wurde seitens des Ressorts geprüft, ob es sich beim Impfstatus um Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO handelt?
a. Wenn ja, welche Dienststellen der Sozialversicherungsträger waren bzw. sind davon betroffen und in welchem Umfang?
b. Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage wurde die Verarbeitung gestützt?
4. Sieht Ihr Ressort in der Kopplung finanzieller Vorteile an die Offenlegung von Gesundheitsdaten einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz, das Recht auf Achtung des Privatlebens, den Schutz persönlicher Daten, die informationelle Selbstbestimmung und den Schutz vor staatlicher Überwachung?
a. Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage könnte ein solcher Eingriff verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt sein?
5. Wie wird sichergestellt, dass die Einwilligung zur Offenlegung des Impfstatus im Arbeitsverhältnis tatsächlich freiwillig und ohne Druck erfolgt?
6. Wie bewertet Ihr Ressort sogenannte „Anreizsysteme“ (Gutscheine) im Hinblick auf die faktische Freiwilligkeit einer Einwilligung?
7. Sieht Ihr Ressort in der durch Hinweise von Betroffenen beschriebenen Praxis eine Form mittelbaren Zwangs oder unzulässiger Druckausübung?
a. Wenn nein, warum nicht?
8. Gibt es Erkenntnisse über Beschwerden von betroffenen Dienstnehmern?
a. Wenn ja, von welchen Dienststellen, wie viele und mit welchem Inhalt?
b. Wenn ja, welche Konsequenzen wurden daraus gezogen?
9. Könnte die Nichtgewährung von Vorteilen an Mitarbeiter, die ihren Impfstatus nicht offenlegen, eine unzulässige Diskriminierung darstellen?
10. Sieht das Ressort in einer unterschiedlichen Behandlung von Mitarbeitern je nach Offenlegung ihres Impfstatus einen möglichen Verstoß gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot?
a. Wenn nein, warum nicht?
11. Welche Maßnahmen wurden oder werden gesetzt, um eine rechtskonforme Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten sicherzustellen?
12. Hat Ihr Ressort diesbezüglich Weisungen, Empfehlungen oder Rundschreiben erlassen?
13. Wurden die durch Hinweise von Betroffenen beschriebenen Praktiken der Datenschutzbehörde gemeldet oder von dieser geprüft?
14. Sieht Ihr Ressort die Gefahr, dass durch solche Anreizsysteme ein Präzedenzfall für die schrittweise Aushöhlung des Datenschutzes im Arbeitsverhältnis geschaffen wird?
15. Wird das Ressort diese Praxis umgehend untersagen und für klare rechtliche Vorgaben sorgen, um derartigen Grundrechtseingriffen durch „incentivierten Druck“ vorzubeugen?