6802/J XXVIII. GP
Eingelangt am 19.08.2026
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möglich.
Anfrage
des Abgeordneten Christoph Steiner
an die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten
betreffend Ausstattung und Verwendung von Blaulicht am Dienstfahrzeug
Gemäß § 26 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Fahrzeuge, die mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet sind, diese Signale ausschließlich bei Gefahr im Verzug, etwa bei Fahrten zum oder vom Ort einer dringenden Hilfeleistung oder eines sonstigen dringenden Einsatzes, verwenden. Darüber hinaus ist die Verwendung lediglich soweit erforderlich zur Abwicklung protokollarisch festgelegter Programme bei Staatsbesuchen oder sonstigen Staatsakten sowie zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zulässig.[1]
Die Ausstattung eines Fahrzeuges mit Blaulicht und Folgetonhorn ist keineswegs selbstverständlich. Nach § 20 Abs. 5 Kraftfahrgesetz (KFG) bedarf sie, soweit keine gesetzliche Ausnahme besteht, einer behördlichen Bewilligung. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und aus Sicht der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Für das Folgetonhorn gelten dieselben strengen Voraussetzungen.[2]
Da die Inanspruchnahme dieser Sonderrechte einen erheblichen Eingriff in den regulären Straßenverkehr darstellt und den allgemeinen Verkehrsvorschriften nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen vorgeht, besteht ein berechtigtes parlamentarisches und öffentliches Interesse an vollständiger Transparenz hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und der Bewilligungen.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten nachstehende
Anfrage
1. Verfügen Sie derzeit über ein Dienstfahrzeug, das mit Blaulicht ausgestattet ist?
a. Wenn ja, seit wann besteht diese Ausstattung?
2. Ist es in Planung, dass Ihr Dienstfahrzeug mit einem Blaulicht ausgestattet wird?
a. In welchem konkreten Stadium?
b. Wurde bereits ein Antrag gestellt?
i. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde dieser begründet?
ii. Musste eine weitere Glaubhaftmachung erfolgen? (Bitte um Angabe des Wortlauts)
iii. Besteht dazu eine sachloche Notwendigkeit?
iv. Wurde dieser Antrag schon bewilligt?
3. Haben Sie in Ihrer Amtszeit einen Antrag auf Blaulicht am Dienstfahrzeug gestellt, der negativ beschieden wurde?
4. Wie sind die Fragen 1-3 für das Staatssekretariat zu beantworten?