6815/J XXVIII. GP

Eingelangt am 25.08.2026
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Ricarda Berger

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Bundesweite Schutzzonen vor Einrichtungen, in denen Schwanger-schaftsabbrüche durchgeführt werden – Datengrundlage, konkrete Vorfälle und Auswirkungen auf Grundrechte

 

 

Bundesministerin Eva-Maria Holzleitner hat sich jüngst öffentlich dafür ausge-sprochen, sogenannte Schutzzonen vor Einrichtungen, in denen Schwangerschafts-abbrüche durchgeführt werden, bundesweit voranzutreiben.[1] Als mögliches Vorbild wurde dabei die in Wien bestehende Regelung genannt.

 

Die Frage nach der Errichtung sogenannter Schutzzonen wurde bereits im Nationalrat behandelt. Im März 2026 wurde ein Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen angenommen, mit dem die zuständigen Regierungsmitglieder aufgefordert wurden, die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Schutz von Gesundheitseinrichtungen zu prüfen.[2] Ein weitergehender Gesetzesantrag der Grünen, der Schutzzonen im Umkreis von 150 Metern um Einrichtungen und Beratungsstellen für Schwangerschafts-abbrüche vorsah, fand hingegen keine Mehrheit.

 

Unbestritten ist, dass Frauen weder bedroht, genötigt noch am Zugang zu medizinischen Einrichtungen gehindert werden dürfen. Gegen strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich relevantes Verhalten muss konsequent vorgegangen werden. Davon zu unterscheiden sind jedoch friedliche Formen der Meinungsäußerung, Versammlungen, Informationsangebote oder die Ausübung religiöser Überzeugungen im öffentlichen Raum.

 

Gerade bei Maßnahmen, die geeignet sind, verfassungsrechtlich geschützte Freiheiten wie die Meinungs-, Versammlungs- oder Religionsfreiheit einzuschränken, bedarf es einer nachvollziehbaren tatsächlichen und rechtlichen Grundlage. Es ist daher von wesentlichem öffentlichen Interesse, welche konkreten Vorfälle und Daten die nunmehrige Forderung nach einer bundesweiten Regelung begründen, welche Verhaltensweisen von einer solchen Regelung erfasst werden sollen und weshalb die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten als nicht ausreichend angesehen werden.

 

Im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen wurde die Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung bereits mit der schriftlichen parlamentarischen Anfrage betreffend „Schwangerschaftsabbrüche: Zahlen und Unterstützung“ (5879/J)[3] befasst. Die entsprechende Anfragebeantwortung langte am 17. Juni 2026 im Nationalrat ein.

 

Gegenstand dieser Anfrage waren insbesondere die Zahl der Schwanger-schaftsabbrüche, bestehende Hilfestellungen und Unterstützungsangebote für Frauen, psychologische Unterstützungsangebote sowie Fördermittel für Beratungs-zentren und der geplante Ausbau entsprechender Angebote.

 

Die gegenständliche Anfrage soll diese bereits behandelten Themen ausdrücklich nicht wiederholen. Vielmehr ergeben sich durch die nunmehr öffentlich erhobene Forderung nach einer bundesweiten Regelung neue Fragen hinsichtlich der konkreten Datengrundlage, der dokumentierten Vorfälle, der geplanten Ausgestaltung sowie der grundrechtlichen Auswirkungen sogenannter Schutzzonen.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet die unterfertigte Abgeordnete an den Bundes-minister für Inneres nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Welche konkreten Erkenntnisse liegen Ihrem Ressort vor, die einen bundes-weiten Handlungsbedarf hinsichtlich sogenannter Schutzzonen begründen?

2.    Welche Erkenntnisse bzw. Informationen sind Ihrem Ressort seit der Anfrage-beantwortung 5292/AB vom 17. Juni 2026 hinzugekommen, die für die nunmehr erhobene Forderung nach bundesweiten Schutzzonen relevant sind?

3.    Wie viele Fälle von Bedrohung, Nötigung, Belästigung oder Behinderung von Frauen beim Zugang zu Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, sind Ihrem Ressort jeweils in den Jahren 2023, 2024, 2025 und bisher im Jahr 2026 bekannt?

4.    Wie viele der in Frage 3 genannten Fälle wurden nach Kenntnis Ihres Ressorts polizeilich angezeigt?

5.    Wie viele der in Frage 3 genannten Fälle führten nach Kenntnis Ihres Ressorts zu

a.    einem Ermittlungsverfahren,

b.    einer Anklage bzw.

c.    einer rechtskräftigen Verurteilung?

6.    In welchen Bundesländern bzw. vor welchen Einrichtungen ereigneten sich die Ihrem Ressort bekannten Vorfälle?

7.    Wie viele Fälle sind Ihrem Ressort bekannt, in denen Frauen tatsächlich daran gehindert wurden, eine Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, zu betreten?

8.    Wie viele Beschwerden über sogenannte „Gehsteigbelästigungen“ vor entsprechenden Einrichtungen sind Ihrem Ressort jeweils in den Jahren 2023, 2024, 2025 und bisher im Jahr 2026 bekannt geworden?

9.    Von wem wurden die in Frage 8 genannten Beschwerden an Ihr Ressort herangetragen?

10. ⁠Welche konkreten Handlungen bzw. Verhaltensweisen sollen nach Ihren derzeitigen Vorstellungen innerhalb einer bundesweit geregelten Schutzzone verboten oder eingeschränkt werden?

11. Werden Sie – allenfalls legistische – Maßnahmen setzen bzw. vorbereiten, um konkrete Handlungen bzw. Verhaltensweisen innerhalb einer bundesweit geregelten Schutzzone zu verbieten oder einzuschränken, wie

a.    friedlichen Mahnwachen ohne direkte Ansprache von Patientinnen oder anderen Personen,

b.    stilles Gebet innerhalb einer solchen Schutzzone,

c.    das Verteilen von Informationsmaterial über Hilfs‑, Beratungs- oder Unterstützungsangebote für Schwangere innerhalb einer solchen Schutzzone,

d.    jede Form der Ansprache von Personen innerhalb einer solchen Schutzzone oder lediglich ein Verhalten, das eine bestimmte rechtliche Eingriffsschwelle erreicht?

                                          i.    Falls jede Form der Ansprache untersagt werden soll, wie soll dies grundrechtlich gerechtfertigt werden?

                                         ii.    Falls eine bestimmte Eingriffsschwelle vorgesehen ist, wie soll diese konkret definiert werden?

12. Welchen räumlichen Umfang sollen derartige Schutzzonen umfassen?

13. ⁠Wird von Ihnen bzw. Ihrem Ressort eine Schutzzone mit einem Radius von 150 Metern befürwortet?

a.    Wenn ja, auf welcher sachlichen Grundlage wurde bzw. wird gerade dieser Radius als erforderlich angesehen?

b.    Wenn nein, welcher Radius wird derzeit geprüft bzw. befürwortet?

14. Sollen derartige Schutzzonen für sämtliche Einrichtungen gelten, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, oder nur für jene Einrichtungen, vor denen konkrete Vorfälle dokumentiert wurden?

15. Falls eine bundesweite Regelung unabhängig vom Vorliegen konkreter Vorfälle an einem bestimmten Standort geplant ist, wie wird die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit eines entsprechenden Grundrechtseingriffs an Standorten begründet, an denen keine entsprechenden Vorfälle dokumentiert wurden?

16. Welche bestehenden strafrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen und sicherheitspolizeilichen Bestimmungen wurden von Ihrem Ressort bzw. in Abstimmung mit anderen Ressorts dahingehend geprüft, ob sie bereits ausreichende Möglichkeiten bieten, gegen Bedrohungen, Nötigungen, Belästigungen oder Behinderungen vor entsprechenden Einrichtungen vorzugehen?

17. Welche konkreten Schutzlücken bestehen nach Auffassung Ihres Ressorts im derzeit geltenden Recht?

18. Können Sie konkrete Sachverhalte nennen, bei denen ein Verhalten vor einer entsprechenden Einrichtung nach geltendem Recht nicht unterbunden werden konnte, durch die von Ihnen angestrebte Regelung künftig jedoch verhindert werden könnte?

a.    Wenn ja, um welche Sachverhalte handelt es sich?

b.    Wenn nein, worin besteht die konkrete Notwendigkeit einer zusätzlichen gesetzlichen Regelung?

19. Wurde seitens Ihres Ressorts vor der öffentlichen Forderung nach bundes-weiten Schutzzonen eine verfassungsrechtliche Prüfung einer derartigen Regelung durchgeführt oder in Auftrag gegeben?

a.    Wenn ja, wann?

b.    Durch wen?

c.    Welche Grundrechte wurden dabei geprüft?

d.    Zu welchem Ergebnis kam diese Prüfung?

e.    Wird diese Prüfung bzw. deren Ergebnis veröffentlicht?

f.     Wenn nein, warum wurde eine solche Prüfung bislang nicht durchgeführt?

20. Wie soll bei einer bundesweiten Regelung sichergestellt werden, dass das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung gewahrt bleibt?

21. Wie soll bei einer bundesweiten Regelung sichergestellt werden, dass die Versammlungsfreiheit gewahrt bleibt?

22. Wie soll bei einer bundesweiten Regelung sichergestellt werden, dass die Religionsfreiheit, insbesondere die Möglichkeit des stillen Gebets im öffentlichen Raum, gewahrt bleibt?



[1]    https://www.derstandard.at/story/3000000334935/holzleitner-will-schutzzonen-vor-abtreibungskliniken-bundesweit-vorantreiben (aufgerufen am 11.08.2026)

[2]    https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/I/426

https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2026/pk0253 (aufgerufen am 11.08.2026)

[3]    Anfrage: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/J/5879

Beantwortung: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/AB/5292 (aufgerufen am 11.08.2026)