6860/J XXVIII. GP

Eingelangt am 10.09.2026
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Anfrage

 

der Abgeordneten Nina Tomaselli, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend österreichisches Gerichtsurteil wird zum Umgehungsinstrument der Russlandsanktionen für die RBI?

BEGRÜNDUNG

 

1.658 Tage - so viele Tage leidet bereits die ukrainische Bevölkerung unter dem  völkerrechtswidrigen, menschenverachtenden Krieg in der Ukraine. 1.657 Tage lang gelten die EU-Sanktionen zum Schutz der ukrainischen Bevölkerung gegen den Aggressor Russland. Seit Anbeginn dieser Sanktionen versucht die Raiffeisen Bank International (RBI) die Konsequenzen dieser Gesetze auszusitzen und überbietet sich in etlichen Umgehungsversuchen. Laut jüngsten Medienberichten soll ein österreichisches Gerichtsurteil der RBI den Zugriff auf sanktioniertes Vermögen in Form von Strabag-Aktien ermöglichen. 

Der Plan, mit den Russen sanktionierte Strabag-Aktien gegen sanktionierte Raiffeisengelder zu tauschen, stammt bereits aus dem Jahr 2023. Er wurde bisher vor allem durch den Einsatz der amerikanischen Geldwäschebehörde OFAC verhindert, die bereits früh dieses Ansinnen als Umgehungsversuch eingestuft hat. Ein österreichisches Gerichtsurteil könnte nun die Lösung darstellen, denn Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, besagt, dass Behörden eingefrorene Vermögenswerte freigeben können, wenn die Vermögenswerte Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sind. Ein Urteil aus einem EU-Mitgliedstaat darf auch nach der Aufnahme in die Sanktionsliste ergangen sein. Vieles deutet auf ein abgekartetes Spiel hin: Denn praktischerweise haben die auf 3,15 Milliarden geklagten Russen keine Klagebeantwortung eingebracht und riskieren damit ein Versäumnisurteil. 

Die RBI beteuert indes, seit 2022 an einem Exit aus Russland zu arbeiten. RBI-Vorstand Johann Strobl am 17.3.2022: „We are therefore assessing all strategic options […] up to and including a carefully managed exit.“ 2023 sagte Strobl laut Kurier, man konzentriere sich auf „Transaktionen, die zum Ausstieg führen“. Konkret: Verkauf oder Abspaltung. 2024  erklärte die RBI: „RBI is still working on deconsolidating Raiffeisenbank and is aiming to sell it.“ 2025 noch behauptete die RBI, parallel zur Geschäftsreduktion werde weiterhin „über einen Verkauf der russischen Tochter verhandelt“. 

Wenn die RBI von der Reduktion des russischen Geschäfts spricht dürfte sie, Kredite, Kunden, Filialen, Produktpalette meinen. Nicht reduziert wurde das, was Sanktionspolitik eigentlich adressiert: das Kapital in Russland, die Steuerzahlungen an den russischen Fiskus und die Rolle als Zahlungsschleuse für Großkunden. Die russische Tochter wächst trotz gegenteiliger Beteuerungen weiter: Die Erträge steigen trotz Krieg und Sanktionen weiter. Alleine im ersten Quartal 2025 stieg das Nachsteuerergebnis in Russland um 30 Prozent auf 425 Mio. Euro, der Zinsüberschuss um 24,2 Prozent. Die Steigerung des  Eigenkapitals in Russland spricht die deutlichste Sprache: Per 31.12.2021 betrug das Eigenkapital im Ostgeschäft der Raiffeisen inkl. Belarus und der Ukraine 2,9 Milliarden Euro. Ende 2023 lag es bei 4,45 Mrd. Euro. Zum Ende des zweiten Quartals 2025 waren es über 5,3 Mrd. Euro — und zwar nach der Zwangszahlung von rund 2,1 Mrd. Euro an Rasperia. 2026 wieder eine Steigerung von über einer Milliarde: Das Eigenkapital des Raiffeisen-Segments Russland zum 30.6.2026: 6.494 Millionen Euro.  

Während der Kriegsjahre hat sich aufgrund hoher Gewinne das Eigenkapital der russischen Raiffeisen mehr als verdoppelt. 

Über ernsthafte Anläufe die russischen Anteile endlich abzustoßen ist öffentlich nichts bekannt. Die Bank selber schreibt im Jahresfinanzbericht 2024, dass auch ein Totalverlust des Eigenkapitals verkraftbar wäre: „Selbst eine vollständige Entkonsolidierung der russischen Tochterbank bei einem Buchwert von null könnte durch die jetzigen Kapitalreserven vollständig abgefedert werden und alle regulatorischen Anforderungen würden erfüllt."

Warum die österreichische Bundesregierung bereits seit Jahren die Raiffeisen Bank International bei ihrem Ansinnen an sanktioniertes Vermögen zu kommen unterstützt, anstatt die Bedürfnisse und den Schutz der ukrainischen Bevölkerung in den Mittelpunkt zu stellen, ist absolut fragwürdig.

Zur Erinnerung: Beim 21. Sanktionspaket legte Österreich Einspruch ein. Die Regierung hat im Oktober 2025 sogar die Zustimmung zum 19. Sanktionspaket an eine Ausnahme für ein einzelnes Unternehmen gekoppelt — bei einer Bank, die zeitgleich schriftlich erklärt, den Totalverlust dieses Vermögens vollständig verkraften zu können. Das ist keine Frage der Tragfähigkeit, sondern eine der Verhältnismäßigkeit: Was rechtfertigte den Einsatz des europäischen Sanktionsinstruments für einen Betrag, dessen Ausfall die Bank selbst als abgefedert bezeichnet?

Dass die russische Raiffeisen keinerlei Berührungsprobleme mit dem dortigen Regime hat, zeigen auch die 2025 bekannt gewordenen Geschäfte mit russischen Staatsanleihen, die auch zur Finanzierung des Krieges in der Ukraine herangezogen werden. Für EU-Unternehmen ist der Handel mit russischen Staatsanleihen eigentlich verboten. Bei ihren Tochtergesellschaften außerhalb der EU müssen sie sich „nach besten Kräften“ bemühen, solche Geschäfte zu verhindern. Überhaupt nicht nachvollziehbar: Die OeNB hat entschieden, gegen die RBI wegen dieser Vorwürfe kein Verfahren einzuleiten.

Zusammengenommen ergibt sich ein Bild, das mit der behaupteten Ausstiegsstrategie nicht in Einklang zu bringen ist: Eine Bank, die seit viereinhalb Jahren ihren Rückzug ankündigt, hat ihr Eigenkapital in Russland in genau dieser Zeit mehr als verdoppelt, zahlt weiterhin Steuern an den russischen Fiskus, dient Großkunden als Zahlungsschleuse, finanziert durch Staatsanleihen den Krieg — und arbeitet parallel mit wechselnden Konstruktionen daran, sanktioniertes Vermögen zurückzuholen. 

Flankiert wird das von einer Bundesregierung, die europäische Sanktionspakete blockiert beziehungsweise ihre Zustimmung an Ausnahmen für ein einzelnes Unternehmen knüpft, und von einer Aufsicht, die selbst beim Verdacht auf Geschäfte mit russischen Staatsanleihen kein Verfahren einleitet. 

Die Frage, die auch Sie sich stellen lassen müssen: Soll die RBI tatsächlich mit ihrem Katz-und-Maus-Spiel durchkommen? Wird die österreichische Rechtsordnung zum Schlupfloch des europäischen Sanktionsregimes — mit Signalwirkung für jeden weiteren Umgehungsversuch in der Union?

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Hat die RBI dem BMF, der FMA oder der OeNB jemals einen konkreten Zeitplan für die Entkonsolidierung der russischen Tochter vorgelegt?

a)    Falls ja: Wann, und mit welchen Meilensteinen? Wurden diese eingehalten?

2)    Wann und durch wen wurden Sie bzw. Ihr Ressort erstmals darüber informiert, dass die RBI und ihre russische Tochtergesellschaft mittels eines österreichischen Gerichtsurteils auf eingefrorenes Vermögen von Rasperia zugreifen wollen?

3)    Welche Gespräche und welcher Schriftverkehr fanden zwischen Ihnen bzw. Ihrem Ressort und Vertretern der RBI, anderer Unternehmen der Raiffeisen-Gruppe, der Strabag oder deren Rechtsvertretungen über dieses Vorhaben statt?

4)    Welche Berichte, Aktenvermerke oder sonstigen Informationen hat das BMF seit 1.1.2025 von FMA oder OeNB zum Russlandgeschäft der RBI erhalten? Um Auflistung nach Datum, Gegenstand sowie kurzer inhaltlicher Beschreibung wird ersucht.

5)    Wurde die Möglichkeit einer Freigabe eingefrorener Vermögenswerte auf Grundlage eines österreichischen Gerichtsurteils bereits vor Einbringung der Klage mit Ihrem Ressort erörtert?

a)    Wenn ja, wann, durch wen und mit welchem Ergebnis?

b)    Welche Unterlagen wurden allenfalls übergeben?

6)    Welche Kontakte hatte Ihr Ressort mit der FMA bzw. zuvor mit der OeNB zur Freigabe von Rasperia zuzurechnenden Strabag-Aktien, Dividenden und sonstigen eingefrorenen Geldern?

7)    Welche Berichte, Mitteilungen oder sonstigen Informationen der FMA sind seit 1.1.2026 im BMF zum Vollzug der Russlandsanktionen gegenüber der Raiffeisen Bank International eingelangt? Um Auflistung nach Datum und Gegenstand wird ersucht.

8)    Falls keine Berichte vorliegen, haben Sie Berichte in dieser Causa verlangt oder werden Sie solche verlangen?

9)    Hat Ihr Ressort die Europäische Kommission um eine rechtliche Einschätzung zur geplanten Freigabe bzw. zur Anwendung von Artikel 5 auf ein mögliches Versäumnisurteil ersucht?

a)    Wenn ja, wann, mit welchen konkreten Fragen und mit welchem Ergebnis?

b)    Wenn nein, warum nicht?

10) Art. 5 Abs. 2 leg. cit. verpflichtet den Mitgliedstaat, die Kommission über erteilte Genehmigungen zu unterrichten. Wurde die Europäische Kommission über das anhängige Verfahren oder eine allfällige beabsichtigte Freigabe bereits informiert?

a)    Falls nein: Ist eine Vorabbefassung der Kommission geplant?

11) Welche Abstimmungen mit welchem Inhalt fanden zwischen Ihrem Ressort, dem Bundeskanzleramt, dem Außenministerium und dem Justizministerium zum österreichischen Gerichtsverfahren und einer anschließenden Vermögensfreigabe statt?

12) Welche Kontakte gab es seit 1.1.2025 zwischen dem BMF und dem US-Finanzministerium bzw. dem Office of Foreign Assets Control (OFAC) zu dieser Causa?

a)    Wie beurteilt OFAC nach Kenntnis des BMF die nunmehrige Konstruktion über ein österreichisches Gerichtsurteil?

b)    Wie bewertet das BMF das Risiko von Sekundärsanktionen für den Finanzplatz Österreich?

13) Wie wäre ein allfälliger Zufluss von 3,15 Mrd. Euro an die RBI steuerlich in Österreich zu behandeln? Mit welchem Aufkommen wäre zu rechnen?

14) In der Anfragebeantwortung 640/AB vom 23. Mai 2025 erklärten Sie, die Vorwürfe betreffend Raiffeisen Capital seien Ihrem Ressort lediglich aus den Medien bekannt. Welche zusätzlichen Informationen hat Ihr Ressort seither erhalten?

a)    Wann und von welcher Stelle wurden diese übermittelt?

b)    Welche Kontakte gab es seither mit der RBI, der OeNB, der FMA oder europäischen Stellen zu diesen Vorwürfen?

c)    Welche eigenen Veranlassungen hat Ihr Ressort seither getroffen?

15) Liegt Ihrem Ressort eine schriftliche Begründung dafür vor, dass die OeNB wegen der in der Begründung beschriebenen Wertpapiergeschäfte kein Verfahren eingeleitet haben soll?

a)    Wenn ja, wann wurde diese übermittelt und welchen Inhalt hat sie?

b)    Welche Informationen liegen Ihrem Ressort darüber vor, ob die Verpflichtung der RBI, sich nach besten Kräften um die Verhinderung sanktionsunterlaufender Tätigkeiten ihrer Drittlandstöchter zu bemühen, Gegenstand der Prüfung war?

c)    Welche Informationen liegen Ihrem Ressort über eine weitere Befassung der FMA mit diesem Sachverhalt und/oder eine allfällige Neubewertung durch die FMA seit dem Zuständigkeitsübergang am 1. Jänner 2026 vor?

16) Wie wird die Einhaltung der „Best-Efforts"-Verpflichtung für Tochterunternehmen außerhalb der Union (Art. 8a der VO (EU) Nr. 833/2014) durch österreichische Institute behördlich überprüft?

a)    Warum beschied die OeNB eine Einhaltung dieser Regelung?

b)    Passierte dies im Einklang mit den europäischen Behörden?

17) Sollte die RBI im Wege der Exekution Strabag-Aktien im Wert von rund 3 Mrd. Euro erwerben: Wie beurteilt das BMF die aufsichtsrechtlichen Folgen einer qualifizierten Beteiligung außerhalb des Finanzsektors in dieser Größenordnung?

18) Welche Position hat das BMF in der regierungsinternen Abstimmung zur österreichischen Verhandlungslinie beim 19. und 21. Sanktionspaket vertreten? Wer hat diese Position wann festgelegt?

19) Welche Kontakte gab es seit 1.1.2025 zwischen dem BMF — Minister, Kabinett, Sektionen — und Vertreter:innen der RBI oder des Raiffeisen-Sektors zum Russlandgeschäft, zu Sanktionen oder zu den Strabag-Anteilen? Um Auflistung nach Datum, Teilnehmer:innen, Format und Gegenstand wird ersucht.