6862/J XXVIII. GP

Eingelangt am 11.09.2026
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Anfrage

 

der Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Besetzung der Leitung der Sektion VI: Fachliche Bewertung, Dokumentation und weiterhin offene Fragen zum Auswahlverfahren

BEGRÜNDUNG

 

Die Besetzung der Leitung der Sektion VI im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz war mittlerweile Gegenstand der parlamentarischen Anfragen 5810/J und 6497/J sowie der Anfragebeantwortungen 5226/AB und 5889/AB.

Die zweite Anfrage war notwendig geworden, weil wesentliche Fragen bereits in der ersten Anfragebeantwortung nicht oder nur unzureichend beantwortet worden waren. Auch 5889/AB enthält nunmehr zusätzliche Informationen über das Verfahren, lässt jedoch gerade jene Fragen offen, die für die Nachvollziehbarkeit der fachlichen Bewertung und des konkreten Verfahrens wesentlich sind.

Dabei ist zunächst festzuhalten: Im gegenständlichen Auswahlverfahren wurden zwei Bewerberinnen von der Begutachtungskommission als „in höchstem Ausmaß geeignet“ beurteilt. Es steht außer Frage, dass die Bundesministerin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich berechtigt ist, zwischen mehreren in dieser höchsten Eignungskategorie befindlichen Personen eine Auswahlent-scheidung zu treffen. Ebenso stellt eine vorherige Tätigkeit in einem Minister:innen-kabinett für sich genommen selbstverständlich keinen Ausschlussgrund für die Bewerbung um eine Führungsfunktion im öffentlichen Dienst dar.

Die parlamentarisch relevante Frage liegt daher nicht darin, ob die Bundesministerin zwischen zwei höchstgeeigneten Bewerberinnen auswählen durfte. Sie liegt vielmehr darin, wie die Begutachtungskommission zur Beurteilung der fachlichen Höchst-eignung gelangte, anhand welcher konkreten Kriterien unterschiedliche berufliche Erfahrungen gewichtet wurden und ob dieses Verfahren für das Parlament nachvollziehbar ist.

Die Ausschreibung für die Leitung der Sektion VI umfasst einen breiten und hochspezialisierten Aufgabenbereich des Humanmedizinrechts. Dazu zählen unter anderem Gesundheitsberufe, Arzneimittel und Medizinprodukte, Apothekenwesen, Krankenanstaltenrecht, das Recht übertragbarer Krankheiten, Tabak- und Nikotinrecht, Suchtmittelrecht sowie Budget- und Förderangelegenheiten.

In 6497/J wurde deshalb ausdrücklich nach der konkreten praktischen Berufser-fahrung der letztlich bestellten Person in diesen Materien gefragt. Die Bundesministerin führt in 5889/AB hierzu insbesondere deren langjährige Führungs-erfahrung im Ministerium, umfassende Erfahrung im Sozialversicherungsrecht, Legistik, Mitarbeiter:innenführung und Verhandlungsführung sowie ihre frühere Tätigkeit als Aufsichtskommissärin eines großen Sozialversicherungsträgers an. Außerdem habe die Bewerberin im Bewerbungsverfahren umfassende Kenntnisse über Aufgaben, Themen und Herausforderungen der Sektion VI zum Ausdruck gebracht. Damit werden zweifellos relevante Qualifikationen beschrieben. Die konkret gestellte Frage nach praktischer Berufserfahrung in den einzelnen Kernmaterien der Sektion VI wird damit jedoch nicht beantwortet.

Ebenso offen blieb die Frage, welchen Stellenwert unmittelbare praktische Erfahrung im Humanmedizinrecht gegenüber Erfahrung im Sozialversicherungsrecht, allge-meiner Verwaltungserfahrung oder sonstiger Ressorterfahrung hatte. Auch die ausdrücklich gestellte Frage, ob und in welcher Form eine bereits ausgeübte interimistische beziehungsweise geschäftsführende Leitung der Sektion VI im Aus-wahlverfahren berücksichtigt wurde, blieb unbeantwortet.

Gerade die zweite Anfragebeantwortung macht diese fehlende Nachvollziehbarkeit bemerkenswert. Das Ressort führt darin aus, dass die schriftlichen Bewerbungen standardisiert gegenübergestellt werden, standardisierte Fragen im Hearing zum Einsatz kommen und die Eignung in den drei Anforderungsdimensionen jeweils gesondert beurteilt wird. Über die Sitzungen der Begutachtungskommission wird eine autorisierte Niederschrift geführt. Auf Grundlage dieser Niederschrift erstellt der Vorsitzende das Gutachten. Es existiert somit eine dokumentierte Bewertungs-grundlage.

Daraus ergeben sich weitere Fragen danach, welche Bewertungen und vergleich-enden Erwägungen in dieser Dokumentation enthalten sind, ob innerhalb derselben Eignungskategorie Unterschiede festgehalten wurden, wie das Gutachten aus der Niederschrift entwickelt wurde und welche Personen vor dessen Finalisierung Zugang zu seinen Inhalten hatten. Von besonderer Bedeutung ist außerdem die wiederholte Weigerung des Ressorts, bestimmte Fragen konkret zu beantworten. In 5889/AB wird dies nunmehr unter anderem damit begründet, dass das Ressort „in Kenntnis der einschlägigen Judikatur des VfGH“ geprüft habe, in welchem Umfang Informationen über Begutachtungsverfahren bekannt gegeben werden könnten. Welche konkrete Judikatur damit gemeint ist, wer diese Prüfung vorgenommen hat und auf welcher konkreten Rechtsgrundlage selbst anonymisierte Angaben zur Bewertung der bestellten Person nicht möglich sein sollen, wird nicht ausgeführt.

Ebenso wenig wurde die konkrete Frage beantwortet, ob es während des Auswahl-verfahrens Kontakte zwischen Mitgliedern des Kabinetts und Mitgliedern der Begut-achtungskommission gab, bei denen das konkrete Verfahren Gegenstand war. Stattdessen wird allgemein auf die gesetzlich vorgesehene Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Kommission verwiesen.

Die nunmehr bestellte Sektionsleiterin war von Juni 2025 bis April 2026 als „Sonder-beraterin für Sozialversicherung und Gesundheit“ im Kabinett der Bundesministerin und in den letzten beiden Monaten zusätzlich als stellvertretende Kabinettsleiterin tätig. Auch eine derartige Beratungstätigkeit ist für sich genommen nicht ungewöhnlich und begründet keinen Verdacht auf ein unzulässiges Vorgehen. Für das konkrete Auswahlverfahren ist jedoch relevant, welche Aufgaben diese Tätigkeit umfasste, welche daraus erworbenen Qualifikationen bei der Bewerbung um die Leitung der Sektion VI berücksichtigt wurden und wie während des laufenden Bewerbungsverfahrens eine klare Trennung zwischen Kabinettsfunktion und Bewerb-erinnenrolle sichergestellt wurde.

Nach zwei parlamentarischen Anfragen geht es daher nicht um Unterstellungen gegenüber einzelnen Bewerber:innen. Es geht um die nachvollziehbare Beantwort-ung konkreter Fragen zur fachlichen Bewertung, zur Dokumentation des Verfahrens und zu den Vorkehrungen, die ein objektives und transparentes Auswahlverfahren gewährleisten sollen.

Allgemeine Hinweise auf das Ausschreibungsgesetz, den Datenschutz oder öffentlich zugängliche Presseaussendungen können konkrete Antworten auf parlamentarische Fragen nicht dauerhaft ersetzen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

Fachliche Eignung für die Leitung der Sektion VI

1)    Welche konkrete praktische Berufserfahrung wies die nunmehrige Leiterin der Sektion VI zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung jeweils in folgenden Aufgaben-bereichen auf:

a) Gesundheitsberufe,

b) Arzneimittelrecht,

c) Medizinprodukterecht,

d) Apothekenwesen,

e) Krankenanstaltenrecht,

f) Recht übertragbarer Krankheiten,

g) Tabak- und Nikotinrecht,

h) Suchtmittelrecht und Drogenpolitik sowie

i) Budget- und Förderangelegenheiten?

 

2)    In welchen dieser Bereiche verfügte die bestellte Person zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung über keine beziehungsweise keine wesentliche praktische Berufserfahrung?

 

3)    Welche der unter Frage 1 genannten Erfahrungen wurden bei der Beurteilung der Anforderungsdimension „Kenntnisse und Erfahrungen“ konkret berücksichtigt?

 

4)    Welche konkrete einschlägige Berufserfahrung der bestellten Person wurde von der Begutachtungskommission als besonders relevant für die Leitung der Sektion VI angesehen?

 

5)    Welche konkrete einschlägige Leitungserfahrung in den fachlichen Aufgaben-bereichen der Sektion VI wies die bestellte Person zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung auf?

 

6)    Welche fachlichen Mindestanforderungen hinsichtlich praktischer Erfahrung in den Aufgabenbereichen der Sektion VI wurden für eine Beurteilung als „in höchstem Ausmaß geeignet“ zugrunde gelegt?

 

7)    War es möglich, in der Dimension „Kenntnisse und Erfahrungen“ als „in höchstem Ausmaß geeignet“ beurteilt zu werden, ohne über wesentliche praktische Berufserfahrung in mehreren der zentralen Materien der Sektion VI zu verfügen?
a) Falls ja, durch welche konkreten Qualifikationen beziehungsweise Leistungen im Auswahlverfahren konnte dies kompensiert werden?

 

8)    Welchen konkreten Stellenwert hatte praktische Erfahrung im Humanmedizinrecht innerhalb der Bewertungsdimension „Kenntnisse und Erfahrungen“?

 

9)    Welchen Stellenwert hatte praktische Erfahrung im Humanmedizinrecht gegenüber

a) Erfahrung im Sozialversicherungsrecht,

b) allgemeiner Legistik- und Verwaltungserfahrung,

c) allgemeiner Führungserfahrung und

d) Erfahrung aus einer Tätigkeit in einem Minister:innenkabinett?

 

10) Konnte fachliches Wissen, das im Hearing beziehungsweise in schriftlichen fachlichen Stellungnahmen demonstriert wurde, fehlende praktische Berufserfahrung in den jeweiligen Materien vollständig kompensieren?

a.    Falls ja, anhand welcher Kriterien wurde dies beurteilt?

 

11) Wurden für die Bewertung der fachlichen Eignung einzelne Materien der Sektion VI unterschiedlich gewichtet?

a.    Falls ja, welche und mit welcher Gewichtung?

b.    Falls nein, wie wurde der sehr unterschiedliche Umfang und die Bedeutung der einzelnen Aufgabenbereiche berücksichtigt?

 

Unmittelbare Erfahrung innerhalb der Sektion VI

12) Verfügten Bewerber:innen im gegenständlichen Verfahren über unmittelbare berufliche Erfahrung innerhalb der Sektion VI?

a.    Falls ja, wie viele?

 

13) Verfügten Bewerber:innen über Leitungserfahrung innerhalb der Sektion VI beziehungsweise ihrer Organisationseinheiten?

a.    Falls ja, wie viele?

 

14) Hatte eine Bewerberin oder ein Bewerber die Sektion VI vor dem Auswahlverfahren bereits interimistisch, provisorisch oder geschäftsführend geleitet? Ja oder nein?

a.    Falls ja: Wurde diese konkrete Erfahrung im Auswahlverfahren berücksichtigt? Ja oder nein?

b.    Falls ja: In welcher beziehungsweise welchen der drei Anforderungsdimensionen wurde diese Erfahrung berücksichtigt?

 

15) Welchen konkreten Stellenwert hatte die praktische Erfahrung, gerade jene Sektion bereits geführt zu haben, deren dauerhafte Leitung Gegenstand der Ausschreibung war?

 

16) Falls eine solche Erfahrung keinen besonderen Stellenwert hatte: Aus welchem sachlichen Grund wurde die bereits nachgewiesene Führung genau dieser Organisationseinheit nicht gesondert berücksichtigt?

 

Bewertung der beiden höchstgeeigneten Bewerberinnen

17) Wurden die beiden als „in höchstem Ausmaß geeignet“ beurteilten Bewerberinnen innerhalb dieser Eignungskategorie zusätzlich gereiht?


a.    Ja oder nein?

b.    Falls ja: War die letztlich bestellte Person innerhalb dieser Kategorie erstgereiht? Ja oder nein?

 

18) Falls keine formale Reihung erfolgte: Enthält die Niederschrift oder das Gutachten dennoch Aussagen über unterschiedliche Stärken, Schwächen oder Eignungsschwerpunkte der beiden als „in höchstem Ausmaß geeignet“ beurteilten Bewerberinnen? Ja oder nein?

 

19) Wurde die bestellte Person in der Dimension „Kenntnisse und Erfahrungen“ als zumindest ebenso geeignet beurteilt wie jede andere in die höchste Eignungskategorie eingestufte Person? Ja oder nein?

 

20) Wurde die bestellte Person in der Dimension „Managementkompetenzen“ als zumindest ebenso geeignet beurteilt wie jede andere in die höchste Eignungs-kategorie eingestufte Person? Ja oder nein?

 

21) Wurde die bestellte Person in der Dimension „sozial-kommunikative Kompetenzen“ als zumindest ebenso geeignet beurteilt wie jede andere in die höchste Eignungskategorie eingestufte Person? Ja oder nein?

 

22) Welche fachlichen beziehungsweise beruflichen Erfahrungen der bestellten Person waren konkret ausschlaggebend dafür, sie insgesamt der höchsten Eignungskategorie zuzuordnen?

 

Niederschrift und Gutachten

23) Enthält die autorisierte Niederschrift die jeweilige Bewertung der Bewerber:innen in allen drei Anforderungsdimensionen?
Ja oder nein?

 

24) Enthält die Niederschrift die wesentlichen Gründe für die jeweilige Bewertung in diesen drei Dimensionen?
Ja oder nein?

 

25) Enthält das Gutachten eine vergleichende Darstellung der fachlichen Stärken und Schwächen beziehungsweise unterschiedlichen Qualifikationsprofile der als „in höchstem Ausmaß geeignet“ beurteilten Personen? Ja oder nein?

 

26) Gibt das finale Gutachten sämtliche von der Begutachtungskommission beschlossenen wesentlichen Bewertungen und Begründungen wieder?
Ja oder nein?

a.    Falls nein, welche Arten von Informationen aus der Niederschrift wurden nicht übernommen?

 

27) Gab es vor Fertigstellung des finalen Gutachtens einen oder mehrere Entwürfe? Ja oder nein?

a.    Falls ja: Wurden zwischen einer Entwurfsfassung und der finalen Fassung Aussagen über

                                  i.    fachliche Eignung,

                                ii.    Managementkompetenzen,

                               iii.    sozial-kommunikative Kompetenzen,

                               iv.    Stärken oder Schwächen einzelner Bewerber:innen oder

                                v.    deren vergleichende Beurteilung
inhaltlich verändert, ergänzt oder gestrichen?

b.    Falls ja: Aus welchem Grund erfolgten derartige Änderungen und durch wen wurden sie vorgenommen beziehungsweise vorgeschlagen?

 

28) Welche Personen hatten vor Finalisierung des Gutachtens Zugang zu einem Entwurf oder Kenntnis von dessen konkretem Inhalt?

 

29) Wurden Entwürfe des Gutachtens oder deren konkrete Inhalte vor der Finalisierung Personen außerhalb der Begutachtungskommission zugänglich gemacht oder mit solchen Personen erörtert? Ja oder nein?

a.    Falls ja, welchen Funktionen und aus welchem Grund?

 

30) Werden allfällige Entwurfsfassungen, Änderungsversionen beziehungsweise die elektronische Versionshistorie des Gutachtens aufbewahrt? Ja oder nein?

a.    Falls ja, für welchen Zeitraum?

 

Fachkompetenz der Begutachtungskommission

31) Welche Mitglieder der Begutachtungskommission verfügten über ausgewiesene fachliche Expertise im Humanmedizinrecht?

 

32) Welche Mitglieder verfügten über praktische berufliche Erfahrung in den konkreten Aufgabenbereichen der Sektion VI?

 

33) Welche konkrete fachliche Qualifikation war für die Auswahl der von der Dienstgeberseite nominierten Mitglieder jeweils maßgeblich?

 

34) Wie wurde sichergestellt, dass die Kommission über ausreichende fachliche Expertise verfügte, um unterschiedliche Qualifikationsprofile hinsichtlich der spezialisierten Materien der Sektion VI beurteilen zu können?

 

Tätigkeit als Sonderberaterin und daraus abgeleitete Qualifikation

35) Welche konkreten Aufgaben nahm die nunmehrige Sektionsleiterin zwischen Juni 2025 und April 2026 in ihrer Funktion als „Sonderberaterin für Sozialversicherung und Gesundheit“ wahr?

 

36) Welche dieser Aufgaben betrafen unmittelbar Themen beziehungsweise Materien, die in den Zuständigkeitsbereich der Sektion VI fallen?

 

37) Welche konkreten Kenntnisse und Erfahrungen aus ihrer Tätigkeit als Sonderberaterin wurden im Auswahlverfahren als für die Leitung der Sektion VI relevante Qualifikation berücksichtigt?

 

38) Warum wurde für die Wahrnehmung dieser Aufgaben eine eigene Sonder-beraterinnenfunktion eingerichtet beziehungsweise besetzt und konnten diese Aufgaben nicht durch andere Mitarbeiter:innen des Kabinetts wahrgenommen werden?

 

39) Besteht die Funktion „Sonderberater:in für Sozialversicherung und Gesundheit“ nach dem Ausscheiden der nunmehrigen Sektionsleiterin aus dem Kabinett weiterhin?

a.    Falls ja, durch wen beziehungsweise seit wann wird sie nachbesetzt?

b.    Falls nein, weshalb besteht der zuvor angenommene zusätzliche Beratungsbedarf nicht mehr?

 

40) War die spätere Sektionsleiterin während ihrer Tätigkeit als Sonderberaterin an organisatorischen, strategischen oder personellen Angelegenheiten der Sektion VI beteiligt?

a.    Falls ja, in welchen Bereichen?

 

41) War sie unmittelbar oder mittelbar an der Erstellung, Vorbereitung oder Abstimmung der Arbeitsplatzbeschreibung, des Ausschreibungstextes oder sonstiger Grundlagen für die Besetzung der Leitung der Sektion VI beteiligt?

a.    Ja oder nein?

b.    Falls ja, in welcher Form?

 

Compliance und Kontakte während des Auswahlverfahrens

42) Wurde aufgrund der gleichzeitigen beziehungsweise unmittelbar vorangegang-enen Kabinettstätigkeit der später bestellten Person geprüft, ob während des Auswahlverfahrens besondere organisatorische oder Compliance-Maßnahmen zur Vermeidung tatsächlicher oder dem Anschein nach bestehender Interessenkonflikte erforderlich waren?

a.    Ja oder nein?

b.    Falls ja, durch wen, wann und mit welchem Ergebnis?

 

43) Wurde der Aufgaben- oder Informationszugang der später bestellten Person während des laufenden Bewerbungsverfahrens in Bezug auf Angelegenheiten der Ausschreibung beziehungsweise der Sektion VI eingeschränkt?

a.    Falls ja, ab wann und in welcher Form?

b.    Falls nein, warum wurde dies nicht als erforderlich angesehen?

 

44) Gab es während des laufenden Auswahlverfahrens Kontakte zwischen Mitgliedern des Kabinetts und stimmberechtigten oder beratenden Mitgliedern der Begutachtungskommission, bei denen das konkrete Auswahlverfahren beziehungsweise die konkrete Besetzung der Sektion VI Gegenstand war?

a.    Ja oder nein?

b.    Falls ja, wann, zwischen welchen Funktionen und zu welchem Zweck?

 

45) Hat die Bundesministerin während des laufenden Auswahlverfahrens von ihrem Informationsrecht gemäß § 7 Abs. 8 Ausschreibungsgesetz Gebrauch gemacht? Ja oder nein?

a.    Falls ja, wann, gegenüber wem und welche Informationen wurden ihr dabei übermittelt?

 

Begründung der bisherigen Informationsverweigerung

46) Auf welche konkrete „einschlägige Judikatur des VfGH“ bezieht sich die Aussage in 5889/AB, wonach das Ressort geprüft habe, in welchem Umfang über Inhalte der Verfahren von Begutachtungskommissionen berichtet werden könne?

a.    Bitte um Angabe der herangezogenen Erkenntnisse beziehungsweise Beschlüsse samt Geschäftszahl und Datum.

b.    Wer führte diese rechtliche Prüfung durch?

c.    Wann erfolgte sie?

d.    Liegt deren Ergebnis schriftlich vor? Falls ja, bitte um Übermittlung

 

47) Auf welche konkrete unionsrechtliche, verfassungsrechtliche oder einfachgesetzliche Bestimmung stützt das Ressort die Auffassung, dass selbst anonymisierte Angaben dazu, ob die bestellte Person in einer der drei Bewertungsdimensionen zumindest ebenso geeignet beurteilt wurde wie alle anderen Personen derselben Eignungskategorie, aus Datenschutzgründen nicht beantwortet werden können?

a.    Wurde die Möglichkeit einer anonymisierten beziehungsweise aggregierten Beantwortung ausdrücklich rechtlich geprüft?

b.    Falls ja, mit welchem Ergebnis?

 

48) Hält die Bundesministerin einen Verweis auf eine Presseaussendung ihres Ressorts für eine ausreichende Beantwortung einer konkret gestellten parlamentarischen Frage?

a.    Falls ja, auf welche konkrete Rechtsgrundlage beziehungsweise Judikatur stützt sie diese Auffassung?

b.    Falls nein, weshalb wurden konkrete Fragen in 5226/AB dennoch lediglich durch Verweis auf eine Presseaussendung beantwortet?