6864/J XXVIII. GP
Eingelangt am 11.09.2026
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ANFRAGE
der Abgeordneten Elisabeth Heiß
an den Bundesminister für Inneres
betreffend: Teilpension im BMI: Vollziehungspraxis im Lichte des Gleichheits-grundsatzes und des Legalitätsprinzips
Mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen zur Teilpension wurde ein Instrument geschaffen, das Beamten unter bestimmten Voraussetzungen einen gleitenden Übergang aus dem aktiven Dienst in den Ruhestand ermöglichen soll. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist insbesondere das Vorliegen eines (teilweisen) Pensionsanspruchs sowie eine Arbeitszeitreduktion im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zwischen 25% und 75%, wobei die Inanspruchnahme zusätzlich der Zustimmung des Dienstgebers unterliegt.[1]
Gerade im Bereich des öffentlichen Dienstes stellen sich im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung dieses Modells grundlegende Fragen hinsichtlich der einheitlichen Vollziehung, der konkreten Genehmigungspraxis sowie allfälliger verwaltungsinterner Vorgaben an nachgeordnete Dienstbehörden, insbesondere an Landespolizeidirektionen.
Da Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, kommt im Rahmen der Vollziehung insbesondere dem Legalitätsprinzip gemäß Art. 18 B-VG sowie der Weisungsbindung innerhalb der staatlichen Verwaltung besondere Bedeutung zu. Ebenso ist die Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 7 B-VG bei der Vollziehung der einschlägigen Bestimmungen sicherzustellen. Eine uneinheitliche Vollzugspraxis oder sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen bei der Genehmigung entsprechender Anträge könnten verfassungsrechtliche Frage-stellungen aufwerfen und zu Ungleichbehandlungen im öffentlichen Dienst führen.
Vor diesem Hintergrund erscheint insbesondere klärungsbedürftig, ob und in welchem Umfang seitens des Bundesministeriums für Inneres interne Richtlinien, Erlässe oder sonstige Weisungen zur Vollziehung der Teilpension ergangen sind, insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung dienstlicher Interessen, etwa im Zusammenhang mit Personal- und Ressourcensituationen im Bereich der Exekutive.
Zudem ist zu klären, ob die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Teilpension im Bereich des Bundesministeriums für Inneres in der Vollzugspraxis in vollem Umfang in Anspruch genommen werden kann oder ob faktische Einschränkungen durch verwaltungsinterne Steuerungsmechanismen bestehen.
In diesem Zusammenhang richtet die unterfertigte Abgeordnete an den Bundes-minister für Inneres nachstehende
Anfrage
1. Wie viele Anträge auf Inanspruchnahme einer Teilpension wurden seit Inkrafttreten der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres gestellt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Dienstbehörden, insbesondere Landespolizeidirektionen)
a. Wie viele dieser Anträge wurden genehmigt?
b. Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt?
c. Wie viele Anträge sind derzeit noch in Bearbeitung?
2. Aus welchen konkreten Gründen erfolgten Ablehnungen von Anträgen auf Teilpension? (Bitte um Aufschlüsselung nach Ablehnungsgründen)
3. Welche gesetzlichen und verwaltungsinternen Kriterien werden im Bereich des Ressorts für die Genehmigung einer Teilpension herangezogen?
4. Wird die Zustimmung des Dienstgebers im Zusammenhang mit der Teilpension als gebundene Entscheidung oder als Ermessensentscheidung verstanden?
5. In welcher Form werden dienstliche Interessen, insbesondere Personalstand, Ressourcenlage oder Einsatzfähigkeit, bei der Entscheidung über Anträge auf Teilpension berücksichtigt?
6. Wurden seitens des Ressorts interne Richtlinien, Erlässe, Rundschreiben oder sonstige Weisungen zur Vollziehung der Teilpension erlassen?
a. Wenn ja, mit welchem Inhalt?
7. Wurden an nachgeordnete Dienstbehörden, insbesondere Landespolizei-direktionen, Weisungen oder Empfehlungen hinsichtlich der Handhabung von Teilpensionsanträgen erteilt?
a. Wenn ja, wird um Darstellung des Inhalts und der rechtlichen Grundlage dieser Vorgaben ersucht.
8. Gibt es im Bereich des Ressorts Unterschiede in der Genehmigungspraxis zwischen einzelnen Dienstbehörden?
a. Wenn ja, wie werden diese Unterschiede sachlich begründet?
9. Gab es im Zusammenhang mit abgelehnten Anträgen auf Teilpension Beschwerden, Remonstrationen oder Rechtsmittelverfahren?
a. Wenn ja, wie viele Verfahren wurden geführt und mit welchem Ergebnis abgeschlossen?
10. Wie wird sichergestellt, dass die Vollziehung der Teilpensionsregelungen im Bereich des Ressorts bundesweit einheitlich erfolgt?
11. Inwiefern wird gewährleistet, dass die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Teilpension in der Praxis tatsächlich und ohne unzulässige Einschränkungen zugänglich ist?