6867/J XXVIII. GP

Eingelangt am 14.09.2026
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Katayun Pracher-Hilander

an den Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport

betreffend Folgeanfrage zu 2366/J „Rolle der ‚Faktenchecker‘ als ‚vertrauens-würdige Hinweisgeber (Trusted Flagger)‘ zur Überwachung von Hassrede und Desinformation auf Onlineplattformen“

 

 

Die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage betreffend „Rolle der ‚Fakten-checker‘ als ‚vertrauenswürdige Hinweisgeber (Trusted Flagger)‘ zur Überwachung von Hassrede und Desinformation auf Onlineplattformen“ (2366/J)[1] lässt zahlreiche Fragen offen bzw. verweist wiederholt auf angebliche Unzuständigkeiten, obwohl das Bundesministerium politisch für die Umsetzung und Begleitung des Digital Services Act (DSA) verantwortlich ist. Insbesondere bleiben Fragen zur demokratischen Kontrolle, zur tatsächlichen Unabhängigkeit von „Trusted Flaggern“, zu den Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit sowie zur Rolle Österreichs im europäischen Krisenmechanismus unbeantwortet.

 

Für Personen, die ihren Erwerb durch Onlinemedien bestreiten („Influencer“, „Content Creator“, Social-Media-Manager etc.), kann eine Meldung durch einen vertrauens-würdigen Hinweisgeber existenzbedrohend sein. Wenngleich den vertrauenswürdigen Hinweisgebern keine Löschungsbefugnis zukommt, kann eine Meldung zu einer Sperre führen, die oftmals nur über den Zivilrechtsweg bekämpft werden kann, was jedoch mit einem enormen Prozessrisiko verbunden ist, zudem führt die monatelange Sperrung eines monetarisierten Instagram-Kontos zu einem monatelangen Verdienst-ausfall und verliert zudem rasant an Wert, da in diesem Wirtschaftsbereich vor allem Präsenz und Reichweite zählt. Wer über Monate inaktiv ist, verliert diese Aufmerksamkeit, weshalb trotz Obsiegens im Zivilprozess der wirtschaftliche Wert des Kontos irreversibel gesunken sein kann.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet die unterfertigte Abgeordnete an den Bundes-minister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport nachstehende

 


 

Anfrage

 

1.    Laut der Antwort zu den Fragen 1 bis 3 waren zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung noch vier Anträge auf Zuerkennung des Status „vertrauenswürdige Hinweisgeber“ offen. Aus welchen Fachbereichen stammen diese Antragsteller?

2.    Laut der Antwort zu den Fragen 1 bis 3 ist die Liste „Trusted flaggers under the Digital Services Act (DSA) | Shaping Europe’s digital future“ veröffentlicht.

a.    Welche konkreten Organisationen verfügen derzeit in Österreich über den Status eines „vertrauenswürdigen Hinweisgebers“?

b.    Wo ist diese Liste abrufbar?

c.    Wieviele dieser Organisationen erhalten direkt oder indirekt Gelder oder Förderungen des Bundes, von Ländern, der Europäischen Union oder staatsnahen Einrichtungen?

d.    Wie hoch waren diese Förderungen jeweils in den letzten fünf Jahren?

3.    Wie werden vertrauenswürdige Hinweisgeber entlohnt?

4.    Welche konkreten Prüfkriterien verwendet die KommAustria zur Beurteilung der Unabhängigkeit eines Antragstellers von finanziellen Interessen Dritter?

5.    Werden Finanzierungen durch Stiftungen, internationale NGOs, Unternehmen oder sonstige private Geldgeber im Anerkennungsverfahren geprüft?

a.    Wenn ja, nach welchen konkreten Kriterien?

b.    Wenn nein, warum nicht?

6.    Wurden seit Inkrafttreten des KDD-G[2] bereits Prüfungen oder Überprüfungen von anerkannten vertrauenswürdige Hinweisgebern durchgeführt?

a.    Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

b.    Gab es bisher Beschwerden gegen anerkannte vertrauenswürdige Hinweisgeber?

c.    Gibt es Evaluierungen, wie oft eine Meldung durch einen vertrauens-würdige Hinweisgeber zu einer Löschung führen und wie oft sich die Beiträge als falsch herausstellen?

d.    Gibt es Konsequenzen, wenn ein vertrauenswürdiger Hinweisgeber besonders häufig rechtskonforme Inhalte fälschlicherweise meldet?

7.    Die Anfragebeantwortung verweist hinsichtlich der Fragen zu Desinformation und medizinischer Desinformation (Fragen 8 bis 11, 18 sowie 21 bis 28) auf fehlende Zuständigkeiten. Welche österreichische Behörde ist nach Ansicht des Bundesministers für die Beantwortung dieser Fragen zuständig, wenn nicht das für den Medienbereich zuständige Ressort?

8.    Welche Rolle spielen österreichische Behörden im europäischen Krisen-reaktionsmechanismus gemäß Art. 36 DSA konkret?

9.    Welche Positionen hat Österreich im Gremium für digitale Dienste bisher zu Krisensituationen gemäß Art. 36 DSA vertreten?

10. Wie oft wurde der Krisenreaktionsmechanismus seit Inkrafttreten des DSA auf europäischer Ebene diskutiert?

11. Wurden dabei Szenarien im Zusammenhang mit Wahlen, Gesundheitskrisen oder Sicherheitslagen behandelt?

a.    Wenn ja, welche?

12. In der Anfragebeantwortung wird zu Frage 13 ausgeführt, der DSA diene „dem Erhalt der Meinungsvielfalt“.

a.    Wie ist es logisch zu erklären, dass das gezielte Löschen von Meinungsäußerungen und Werturteilen der Meinungsvielfalt dient?

b.    Gibt es nach Ansicht des Ressorts Meinungen, deren Äußerung unzulässig ist?

                                          i.    Wenn ja, wie werden diese definiert?

                                        ii.    Wenn ja, nach welchen Kriterien wird festgelegt, welche Meinungen zulässig sind und welche nicht?

                                       iii.    Können Beispiele für unzulässige Meinungen genannt werden?

13. Während die Löschung eines privaten Kontos in Sozialen Medien für den Inhaber nur ein Ärgernis ist, haben die Sperren, Einschränkungen oder Demonetarisierung von Social-Media-Konten für Personen, die ihren Erwerb überwiegend oder ausschließlich über digitale Plattformen erzielen gravierende wirtschaftlichen Auswirkungen. Wurden die möglichen wirtschaftlichen Schäden für Unternehmer, Selbständige, Influencer, Content-Creator, Journalisten, Medienunternehmen, Agenturen und sonstige Erwerbstätige, die auf Reichweite und Sichtbarkeit auf digitalen Plattformen angewiesen sind, im Zusammenhang mit den Regelungen zu vertrauenswürdigen Hinweisgebern evaluiert?

a.    Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

b.    Wenn nein, warum nicht?

14. Inwiefern wird bei der Überprüfung von der Zulässigkeit eines Beitrags unterschieden zwischen privaten Usern und solchen, die von Beiträgen in Sozialen Medien oder auf Online-Plattformen ihren Erwerb bestreiten?

15. Inwiefern nimmt die KommAustria Rücksicht eine Unterscheidung vor zwischen privaten Usern und solchen, die von Beiträgen in Sozialen Medien oder auf Online-Plattformen ihren Erwerb bestreiten?

16. Welche durchschnittliche Dauer haben derartige Beschwerde- und Wiederherstellungsverfahren bei den großen Online-Plattformen?

17. Sind die wirtschaftlichen Interessen von Personen, die ihren Lebensunterhalt über digitale Plattformen bestreiten, im derzeitigen DSA-Regime ausreichend geschützt?

a.    Wenn ja, aufgrund welcher konkreten Schutzmechanismen?

b.    Wenn nein, welche Verbesserungen hält der Bundesminister für erforderlich?

18. Wie können wirtschaftlich geschädigte Betroffene ein Schadenersatzanspruch gegen Plattformen oder vertrauenswürdige Hinweisgeber geltend machen, wenn sich eine Meldung nachträglich als unbegründet erweist?

a.    Inwiefern gibt es Rechtsschutz für Betroffene, wenn es sich bei den Plattformbetreibern um Unternehmen handelt, die beispielsweise ihren Sitz in einem Drittstaat haben und daher die Klageführung schwer durchzuführen bzw. ein Urteil schwer exekutierbar ist?



[1]    Anfrage: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/J/2366

Beantwortung: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/AB/1903 (aufgerufen am 06.07.2026)

[2]    KDD-G = Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz

https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20012478 (aufgerufen am 06.07.2026)