6899/J XXVIII. GP
Eingelangt am 18.09.2026
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Anfrage
der Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend „Wildwuchs“ bei den Einstufungskriterien für das Pflegegeld und notwendige Novellierung der Einstufungsverordnung
Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG) sieht vor, dass die näheren Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfs durch Verordnung festzulegen sind. Die Einstuf-ungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV) trat gleichzeitig mit dem BPGG im Jahr 1993 in Kraft und wurde zuletzt im Zusammenhang mit der BPGG-Novelle 1999 neu kundgemacht. Wesentliche einstufungsrelevante Weiterent-wicklungen sind seither – abgesehen von einzelnen Anpassungen – nicht in die EinstV aufgenommen worden. Insbesondere Erkenntnisse aus der Begutachtungs-praxis und der umfangreichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurden nicht systematisch in die EinstV integriert.
Gleichzeitig wurden seit Einführung des Pflegegeldes verschiedene zusätzliche Instrumente entwickelt, um die Einstufungspraxis der Sozialversicherungsträger zu vereinheitlichen und die im BPGG und in der EinstV nur teilweise konkretisierten Einstufungskriterien näher zu bestimmen. Dazu zählen insbesondere die „Richtlinien für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes“ (RPGG 2012) des Dachverbands der Sozialversicherungsträger, Weisungen bzw. Erlässe des zuständigen Bundesministeriums, das „Konsensuspapier zur einheitlichen, ärztlichen und pflegerischen Begutachtung nach dem BPGG“ sowie jüngere Vorgaben zur Klarstellung der Stundenvergabe bei der Pflegegeldeinstufung.
Problematisch ist dabei insbesondere, dass diese zusätzlichen Vorgaben nicht dieselbe rechtliche Wirkung wie BPGG und EinstV entfalten. Während sie im Verwaltungsverfahren gegenüber den Sozialversicherungsträgern relevant sein können, sind sie im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht bindend. Dadurch kann es zu unterschiedlichen Beurteilungsgrundlagen im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren kommen.
Auch die Transparenz für Pflegegeldbezieher:innen und Antragsteller:innen ist aktuell nicht ausreichend gewährleistet. So sind insbesondere Erlässe sowie das Konsensuspapier und das jüngere Papier zur Klarstellung der Stundenvergabe nicht allgemein zugänglich. Gleichzeitig enthalten diese Instrumente Vorgaben, nach denen die Sozialversicherungsträger bzw. Gutachter:innen bei der Einstufung vorgehen sollen.
Besonders deutlich wird die Problematik etwa am Fall eines Pflegebedürftigen, bei dem im Verwaltungsverfahren aufgrund eines Erlasses ein Pflegebedarf von 183 Stunden monatlich und damit Pflegegeld der Stufe 5 festgestellt wurde. Bei den 183 Stunden waren 30 Stunden für den Pflegebedarf bei der Verrichtung der Notdurft einkalkuliert. Im anschließenden Gerichtsverfahren wurde der entsprechende Zeitaufwand nicht berücksichtigt, da die Person inkontinent war und ohnehin nicht mehr auf die Toilette ging, wodurch nur 153 Stunden festgestellt wurden. Eine Prüfung der Voraussetzungen für die begehrte Stufe 6 erfolgte dadurch nicht.
Um dieses Rechtsschutzdefizit zu beseitigen wäre es sinnvoll, die geltenden Erlässe in die allgemein verbindliche EinstV zu integrieren.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1) Wie viele unterschiedliche Rechtsgrundlagen, Richtlinien, Erlässe, Weisungen, Konsenspapiere, Handlungsanleitungen oder sonstige Vorgaben werden derzeit bei der Pflegegeldbegutachtung und Pflegegeldeinstufung durch die Pensionsver-sicherungsanstalt (PVA), die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) angewendet?
2) Welche konkreten Dokumente und Regelwerke sind dies jeweils?
Es wird um eine vollständige Auflistung unter Angabe von Bezeichnung,
Datum, herausgebender Stelle, Rechtsgrundlage und aktuellem Geltungsstatus
ersucht.
3) Welche dieser Regelungen sind öffentlich zugänglich und wo können Betroffene, deren Rechtsvertreter:innen sowie Gerichte diese jeweils abrufen?
4) Welche der derzeit angewendeten Vorgaben sind nach Auffassung des Bundesministeriums als Verordnung im Sinne des Art. 18 Abs 2 B-VG einzustufen und welche nicht?
5) Welche der derzeit angewendeten Vorgaben binden die Sozialversicherungsträger im Verwaltungsverfahren?
6) Welche dieser Vorgaben binden Sozialgerichte im Verfahren über Pflegegeldansprüche?
7) Teilt das Bundesministerium die Einschätzung, dass dadurch derzeit unterschiedliche Beurteilungsgrundlagen im Verwaltungsverfahren einerseits und im sozialgerichtlichen Verfahren andererseits bestehen?
a) Wenn nein, warum nicht?
8) Wie beurteilt das Bundesministerium den Umstand, dass Vorgaben, nach denen Sozialversicherungsträger bzw. Gutachter:innen bei der Pflegegeldeinstufung vorzugehen haben, teilweise nicht allgemein zugänglich bzw. veröffentlicht sind?
9) Welche konkreten Erlässe des zuständigen Bundesministeriums
zur Pflegegeldeinstufung sind derzeit in Kraft?
Es wird um Übermittlung einer vollständigen Liste sowie um Angabe des
jeweiligen Regelungsgegenstands ersucht.
10) Welche dieser Erlässe enthalten gegenüber BPGG und EinstV zusätzliche oder präzisierende Einstufungskriterien bzw. abweichende Vorgaben für die Ermittlung des Pflegebedarfs?
11) Aus welchen Gründen wurden diese zusätzlichen Regelungen bislang nicht in die Einstufungsverordnung aufgenommen?
12) Welche konkreten Inhalte des derzeit geltenden „Konsensuspapiers zur einheitlichen, ärztlichen und pflegerischen Begutachtung nach dem BPGG“ gehen über die geltende EinstV hinaus?
13) Auf welcher konkreten gesetzlichen Grundlage werden Vorgaben des Konsensuspapiers für Gutachter:innen als verbindlich angesehen?
14) Ist das derzeit geltende Konsensuspapier allgemein öffentlich zugänglich?
a) Wenn nein, warum nicht?
15) Welche rechtliche Grundlage besteht für das „Papier zur Klarstellung der Stundenvergabe bei der Pflegegeldeinstufung“, das gegenüber Gutachter:innen als verbindlich erklärt wurde?
16) Wer hat dieses Papier beauftragt, wer hat es beschlossen bzw. genehmigt und wer ist für seine laufende Aktualisierung zuständig?
17) Welche konkreten Zeitwerte und sonstigen Einstufungskriterien enthält dieses Papier, die derzeit nicht in der EinstV geregelt sind?
18) Warum wurden diese zusätzlichen Zeitwerte und Einstufungskriterien bislang nicht in die EinstV aufgenommen?
19) Teilt das Bundesministerium die Einschätzung, dass für verbindliche Einstufungskriterien grundsätzlich die vom Gesetzgeber vorgesehene EinstV das geeignete Regelungsinstrument ist?
a) Wenn nein, warum nicht?
20) Ist eine umfassende Novellierung der EinstV geplant?
Wenn ja:
a) Wann soll ein entsprechender Entwurf vorgelegt werden?
b) Welche Inhalte sollen aufgenommen werden?
c) Ist insbesondere vorgesehen, die derzeit außerhalb der EinstV bestehenden Präzisierungen und Zeitwerte zu integrieren?
21) Ist vorgesehen, bei einer Novellierung der EinstV die einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sowie die Erkenntnisse aus der langjährigen Begutachtungspraxis systematisch zu berücksichtigen?
22) Welche konkreten Schritte setzen Sie, um sicherzustellen, dass künftig für Sozialversicherungsträger und Sozialgerichte eine möglichst einheitliche und transparente Rechtsgrundlage für die Pflegegeldeinstufung besteht?
23) Ist eine
vollständige Evaluierung sämtlicher seit Einführung des
Pflegegeldes entwickelter interner bzw. untergesetzlicher Einstufungsvorgaben
geplant?
Wenn ja, bis wann soll diese abgeschlossen sein?
24) Wie wird sichergestellt, dass Pflegegeldwerber:innen bereits im Verwaltungsverfahren Kenntnis von sämtlichen für ihre Einstufung relevanten Kriterien und Zeitwerten erhalten können?
25) Welche Maßnahmen sind geplant, um die derzeit bestehenden Informations- und Transparenzdefizite hinsichtlich Erlässen, Konsensuspapieren und sonstigen Einstufungsvorgaben zu beseitigen?
26) Wie viele Fälle sind im Bundesministerium bekannt, in denen unterschiedliche Einstufungsergebnisse zwischen Verwaltungsverfahren und anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren darauf zurückzuführen waren, dass im Verwaltungsverfahren zusätzliche, für die Gerichte nicht verbindliche Vorgaben angewendet wurden?
27) Werden entsprechende Fälle statistisch erfasst?
a) Wenn ja, wie viele Fälle gab es in den Jahren 2020 bis 2025 jeweils?
b) Wenn nein, warum nicht?