6903/J XXVIII. GP
Eingelangt am 23.09.2026
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Nina Tomaselli, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Landesverteidigung
betreffend parteipolitische Veranstaltung des ÖVP-Landtagsklubs in der Walgaukaserne Bludesch – Verwendung des Bundesheeres für parteipolitische Zwecke?
BEGRÜNDUNG
Am 25. September 2026 soll in der Walgaukaserne Bludesch eine Veranstaltung des ÖVP-Landtagsklubs Vorarlberg unter dem Titel „POLITIK, VOR ORT.“ stattfinden. Dazu eingeladen ist die interessierte Öffentlichkeit, die Anmeldung erfolgt unter einer Mailadresse endend auf @volkspartei.at

Das von dem Instagram-Account Vorarlberger Volkspartei veröffentliche Posting weist ausdrücklich die Walgaukaserne als Veranstaltungsort aus. Als Programm sind unter anderem ein „Lagebild & Aufgaben des Jägerbataillons 23“, ein „Briefing & Austausch mit der Bataillonsführung“ sowie eine „Führung über das Kasernenareal“ vorgesehen. Anschließend soll eine „Diskussionsrunde zur Sicherheitspolitik“ stattfinden.

Dieses Vorgehen überrascht, denn das Wehrgesetz 2001 normiert unter § 43 Abs. 1 ausdrücklich: „Das Bundesheer ist von jeder parteipolitischen Betätigung und Verwendung fern zu halten.“ § 43 Abs. 2 verbietet darüber hinaus während des Dienstes und innerhalb des militärischen Dienstbereiches jede nach außen in Erscheinung tretende parteipolitische Betätigung und nennt ausdrücklich die Abhaltung von Versammlungen oder Kundgebungen in militärischen Gebäuden, Räumen, Kasernenhöfen und militärischen Anlagen[1].
Ein vergleichbarer Fall wurde bereits im Jahr 2021 parlamentarisch behandelt. Gegenstand war ein Besuch einer ÖVP-Delegation in der Erzherzog-Johann-Kaserne Straß in der Steiermark, bei dem ÖVP-Material[2] verteilt worden war. In Ihrer Anfragebeantwortung (3603/AB-BR/2021) hielten Sie als Bundesministerin für Landesverteidigung fest, der genehmigte Besuch sei von den Beteiligten vor Ort „offensichtlich anders bewertet“ worden als im Grundlagenerlass vorgesehen. Das BMLV habe daraufhin den Grundsatzerlass klargestellt und weiter detailliert; zudem würden die Bediensteten der Militärkommanden geschult, damit vergleichbare Situationen künftig besser bewertet und allfällige Fehlleistungen vermieden würden[3].
Die vorliegende Veranstaltung wirft daher die grundsätzliche Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen abermals Ihre politische Partei – die ÖVP – eine militärische Liegenschaft des Bundesheeres für eine eigene parteipolitische Veranstaltung nutzen und damit bei Bürger:innen werben darf. Durch die bloße Nutzung und die angekündigten Führungen werden aktive Angehörige des Bundesheeres in das Veranstaltungsprogramm eingebunden.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE
1. Ist dem Bundesministerium für Landesverteidigung bekannt, dass der ÖVP-Landtagsklub Vorarlberg am 25. September 2026 eine Veranstaltung in der Walgaukaserne Bludesch durchführt?
2. Wurde im Vorfeld mit Ihnen oder Angehörigen Ihres Kabinetts diesbezüglich Kontakt aufgenommen?
3. Wurde diese Veranstaltung vom Bundesministerium für Landesverteidigung, vom Militärkommando Vorarlberg oder von einer anderen militärischen Dienststelle genehmigt?
a. Wenn ja, welche konkrete Dienststelle bzw. welche konkrete Person hat diese Genehmigung erteilt und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte sie?
4. Wer hat den Antrag gestellt?
5. Wurde der Genehmigungsantrag – wie im Grundsatzerlass vorgesehen und in der Anfragebeantwortung 3603/AB-BR/2021 bestätigt – mehr als 14 Tage im Voraus gestellt?
6. Wurde vor Erteilung der Genehmigung geprüft, ob es sich bei der Veranstaltung aufgrund ihrer Bewerbung als „POLITIK, VOR ORT.“ und ihrer Ausrichtung auf den ÖVP-Landtagsklub um eine parteipolitische Veranstaltung handelt?
7. Wie beurteilt das Bundesministerium die Vereinbarkeit einer solchen Veranstaltung mit § 43 Abs. 1 Wehrgesetz, wonach das Bundesheer von jeder „parteipolitischen Betätigung und Verwendung“ fernzuhalten ist?
8. Wurde die Bataillonsführung des Jägerbataillons 23 dienstlich angewiesen oder ersucht, im Rahmen dieser Veranstaltung ein „Lagebild & Aufgaben des Jägerbataillons 23“ zu präsentieren? Falls ja, von wem?
9. Welche Angehörigen des Bundesheeres werden am 25. September 2026 an der Veranstaltung teilnehmen oder für deren Durchführung eingesetzt?
10. Erfolgt die Teilnahme der Bataillonsführung und anderer Angehöriger des Bundesheeres im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit?
11. Auf welcher rechtlichen Grundlage darf die Walgaukaserne als Veranstaltungsort für eine Veranstaltung eines politischen Landtagsklubs genutzt werden?
12. Wie hoch sind die Kosten für Nutzung der Räume inkl. Vorbereitung und Reinigung, Dienstzeit, etwaige Verpflegung und der gleichen? Wer kommt für diese Kosten auf?
13. Welche Ressourcen wie etwa Räume, Fahrzeuge, Ausrüstung und der gleichen werden für die Veranstaltung genutzt?
14. Hat das Bundesministerium für Landesverteidigung in den vergangenen fünf Jahren Veranstaltungen anderer im Nationalrat oder in einem Landtag vertretenen politischen Parteien bzw. Landtagsklubs in Kasernen oder anderen militärischen Liegenschaften in vergleichbarer Form genehmigt?
a. Wenn ja: Welche Veranstaltungen welcher Parteien fanden wann, in welchen militärischen Liegenschaften und mit welcher Beteiligung von Angehörigen des Bundesheeres statt?
b. Wenn nein: Aus welchem sachlichen Grund wurde ausgerechnet dem ÖVP-Landtagsklub die Durchführung einer derartigen Veranstaltung in einer militärischen Liegenschaft ermöglicht?
15. Können auch andere politische Parteien bzw. Landtagsklubs eine vergleichbare Veranstaltung mit Lagebild durch eine Bataillonsführung, Führung über eine Kaserne und anschließender sicherheitspolitischer Diskussion in einer militärischen Liegenschaft beantragen und erwarten, dass einem solchen Antrag unter gleichen Voraussetzungen stattgegeben wird?
16. Vertritt die Bundesministerin für Landesverteidigung die Rechtsauffassung, dass die am 25. September 2026 geplante Veranstaltung des ÖVP-Landtagsklubs in der Walgaukaserne Bludesch mit § 43 Wehrgesetz vereinbar ist?
a. Wenn ja, auf welche konkrete rechtliche Beurteilung bzw. Weisung des Ressorts stützt sich diese Auffassung?
17. Inwiefern unterscheidet sich die geplante Veranstaltung nach Auffassung des BMLV von jenem Fall in der Erzherzog-Johann-Kaserne Straß, der Anlass für eine Klarstellung und Detaillierung des Grundsatzerlasses war?
18. Welche Maßnahmen wird die Bundesministerin setzen, um sicherzustellen, dass militärische Liegenschaften, Angehörige des Bundesheeres und militärische Informationen nicht für parteipolitische Veranstaltungen oder parteipolitische Zwecke verwendet werden und der überparteiliche Charakter des Österreichischen Bundesheeres gewahrt bleibt?