7083/J XXVIII. GP
Eingelangt am 02.10.2026
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Anfrage
der Abgeordneten Süleyman Zorba, Ralph Schallmeiner, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Digitale Barrierefreiheit der Websites, Apps und Services des Ressorts
Mit dem im Juli 2019 einstimmig beschlossenen Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) hat sich der Bund verpflichtet, seine Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten. Das Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2016/2102 um, normiert Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen und verlangt die Einhaltung der einschlägigen Standards (EN 301 549[1] bzw. der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), eine veröffentlichte und aktuelle Erklärung zur Barrierefreiheit für jedes Angebot sowie einen funktionierenden Feedback-Mechanismus. Als Überwachungs- und Beschwerdestelle des Bundes fungiert die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG).
Der aktuelle Monitoringbericht der FFG für den Zyklus 2022 bis 2024 (veröffentlicht im Jänner 2025)[2] dokumentiert erhebliche Fortschritte: Der Anteil der Websites, die weniger als die Hälfte der WCAG-Barrierefreiheits-Kriterien erfüllen, sank von 39 Prozent (2022) auf 9 Prozent (2024). Dieses erreichte Niveau ist allerdings kein Selbstläufer: Barrierefreiheit ist laufende Arbeit, die bei jedem Relaunch, jedem neuen Formular und jedem neuen Service aufs Neue sichergestellt werden muss – der Bericht zeigt zugleich, dass etwa bei mobilen Anwendungen und bei den veröffentlichten Barrierefreiheitserklärungen (51 bis 57 Prozent der Angebote) weiterhin Luft nach oben besteht.
Gerade jetzt entscheidet sich, ob das erreichte Niveau gehalten und ausgebaut wird: Der Bund verlagert Amtswege in hohem Tempo auf digitale Kanäle, unter der Dachmarke „Public AI“ werden neue KI-Anwendungen bis hin zu Chatbots und automatisierten Verfahren ausgerollt, und zugleich wird im Verwaltungsdienst Personal reduziert. Je mehr der digitale Weg zum Standard- oder gar einzigen Zugang wird, desto mehr wird Barrierefreiheit zur Voraussetzung gesellschaftlicher Teilhabe – wie sie auch die UN-Behindertenrechts-konvention (Art. 9 und 21) verlangt. Ob die Ressorts diese Verantwortung unter den aktuellen Vorzeichen – neue Services, laufende Relaunches, sinkende Personalstände – wahrnehmen, lässt sich nur ressortweise beurteilen.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1. Welche Websites und mobilen Anwendungen betreibt Ihr Ressort (einschließlich nachgeordneter Dienststellen)? (vollständige Aufstellung)
2. Für wie viele dieser Angebote liegt eine aktuelle Erklärung zur Barrierefreiheit gemäß § 4 WZG vor, und wann wurde diese jeweils zuletzt aktualisiert? Bei Angeboten ohne Erklärung: warum nicht?
3. Wie viele dieser Angebote sind nach Einschätzung Ihres Ressorts vollständig, teilweise oder nicht konform mit den Anforderungen des WZG (EN 301 549 / WCAG 2.1 AA)? (bitte um Aufschlüsselung nach Angebot)
4. Wann und durch wen wurden die Angebote zuletzt auf Barrierefreiheit geprüft (interne Prüfungen, externe Audits, Prüfungen der FFG), und mit welchen Ergebnissen?
5. Welche bekannten Barrieren bestehen derzeit, und bis wann werden sie jeweils behoben?
6. In wie vielen Fällen beruft sich Ihr Ressort auf die Ausnahme der unverhältnis-mäßigen Belastung nach dem WZG, und mit welcher Begründung?
7. Wie viele Rückmeldungen sind in Ihrem Ressort seit 1. Jänner 2025 über den verpflichtenden Beschwerde-Mechanismus bei der FFG eingegangen, wie rasch wurden sie beantwortet und in wie vielen Fällen führten sie zur Behebung der gemeldeten Barriere?
8. Sind die auf Ihren Websites bereitgestellten Dokumente, insbesondere PDF-Formulare, barrierefrei? Welcher Anteil ist es, und wie wird Barrierefreiheit bei neuen Dokumenten sichergestellt?
9. Werden Videos Ihres Ressorts (auf Websites und in sozialen Medien) durchgängig mit Untertiteln und, wo angebracht, mit Audiodeskription bzw. Übersetzung in Österreichische Gebärdensprache versehen? Wenn nein, warum nicht?
10. Welche Informationen bietet Ihr Ressort in leichter bzw. einfacher Sprache an, und nach welchen Kriterien wird ausgewählt, welche Inhalte übersetzt werden?
11. Werden auf Angeboten Ihres Ressorts CAPTCHA-Abfragen eingesetzt, sind diese für blinde und gehörlose Menschen nutzbar, und welche barrierefreien Alternativen bestehen?
12. Welche Organisationseinheit ist für digitale Barrierefreiheit zuständig, wie viele Vollbeschäftigungsäquivalente sind dafür vorgesehen, und welches Budget steht 2025 und 2026 dafür zur Verfügung bzw. ist in der weiteren Budgetplanung bis 2029 vorgesehen?
13. Wurden Webredakteur:innen und andere Content-Verantwortliche Ihres Ressorts zu digitaler Barrierefreiheit geschult? (Bitte um Information zu Anzahl, Form der Schulung)
14. Ist die Einhaltung der EN 301 549 verpflichtendes Kriterium bei IT-Beschaffungen, Ausschreibungen und Website-Relaunches Ihres Ressorts? Wenn nein, warum nicht?
15. Wie wird bei der Entwicklung neuer digitaler Services (Portale, Apps, Chatbots, automatisierte Verfahren) Barrierefreiheit von Beginn an sichergestellt („Accessibility by Design“)?
16. Werden die im Zuge von „Public AI“ eingeführten Anwendungen mit Bürger:innenkontakt vor ihrem Einsatz auf Barrierefreiheit geprüft? Wenn nein, warum nicht?
17. Sind die internen Arbeitssysteme Ihres Ressorts (etwa der ELAK und zentrale Fachanwendungen) für Bedienstete mit Behinderungen barrierefrei nutzbar, und wie viele Anträge auf barrierefreie Arbeitsplatzausstattung gab es seit 1. Jänner 2025?
18. Welche konkreten Maßnahmen hat Ihr Ressort seit der Veröffentlichung des FFG-Monitoringberichts 2024 abgeleitet, um das erreichte Niveau der digitalen Barrierefreiheit zu halten und auszubauen?
19. Sieht Ihr Ressort gesetzlichen Nachschärfungsbedarf beim WZG – etwa wirksame Sanktionen, verbindliche Fristen zur Mängelbehebung oder eine Ausweitung des Anwendungsbereichs? Wenn nein, warum nicht?
20. Seit Ende Juli 2025 ist in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Kraft, welches Mindeststandards für Barrierefreiheit vorwiegend für private Dienstleister bestimmter, meist elektronischer Dienstleistungen, regelt. Websiten und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen können betroffen sein, wenn sie etwa für Dienstleistungen im Personenverkehr oder im elektronischen Geschäftsverkehr eingesetzt werden.
a) Betreibt ihr Ressort Dienste, die in den Anwendungsbereich des BaFG fallen?
b) Haben sich dadurch durch die Anwendung des BaFG Änderungen bei den Barrierefreiheitsanforderungen ergeben? Wenn ja, welche?
21. Wurde bei der Beantwortung der vorliegenden Anfrage KI (insbesondere KAPA oder GovGPT) eingesetzt? Wenn ja, in welchen Arbeitsschritten?