712/J XXVIII. GP
Eingelangt am 25.03.2025
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Anfrage
der Abgeordneten Nina Tomaselli, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Wirksamkeit bestehender Geldwäschebestimmungen bei der Mitnahme von Barmitteln von über 10.000 EUR
Für Reisende innerhalb der Europäischen Union, die Barmittel von mehr als 10.000 Euro mit sich führen, besteht bei der Unions-Grenzüberschreitung Anmeldepflicht. Geldwäsche und illegale Geldbewegungen sollen damit bekämpft werden. Jede natürliche Person, die in die EU einreist oder aus der EU ausreist und Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr mit sich führt, muss diesen Betrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die EU einreist oder aus der EU ausreist, anmelden. In Österreich ist für dafür das Zollamt Österreich zuständig.
Die Zollbehörden werden gemäß Verordnung (EU) 2018/1672 ermächtigt, natürliche Personen, ihr Gepäck und ihre Verkehrsmittel zu kontrollieren und nicht angemeldetes Bargeld einzubehalten. Zollbehörden können nunmehr auch bei Beträgen unter 10.000 Euro tätig werden und die Daten im Umfang einer Anmeldeerklärung erfassen, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass die Barmittel im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit stehen. Auch in diesem Fall können die zuständigen Behörden Barmittel vorübergehend einbehalten. Routinemäßig sind den Behörden der anderen EU-Mitgliedsstaaten anonymisierte risikobezogene Informationen und Ergebnisse einer Risikoanalyse zu übermitteln.
Wenn es um die Mitnahme von Bargeld bei Reisen innerhalb der EU geht, muss bei der Einreise aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich auf Befragen durch die Zollbehörde Bargeld in Höhe von 10.000 Euro oder mehr angezeigt werden.
Um statistische Evidenz in der Diskussion um Geldwäschebestimmungen in Verbindung mit Bargeld zu bekommen, stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgende
1. Wie oft wurden in den Jahren 2019-2024 jeweils grenzüberschreitende Bargeldtransfers (“begleitete Barmittel”) bei den österreichischen Zollbehörden angezeigt? (Bitte um jährliche Aufschlüsselung in tabellarischer Form)
1.1. Wie viele davon bei der Einfuhr nach Österreich? Wie viele davon bei der Ausfuhr?
1.2. Aus welchen und in welche Länder? (Bitte um Aufschlüsselung, Schweiz, Liechtenstein, Russland, USA, Südamerika, VAE, Saudi-Arabien, China, Japan, Indien, restliches Asien, restliche nicht-EU, EU)
1.3. In welcher durchschnittlichen Höhe, jeweils aufgeschlüsselt für die genannten Länder und Regionen?
1.4. In welcher durchschnittlichen Höhe über alle Transfers hinweg?
1.5. Bitte für die Zeiträume, für die diese Daten vorliegen, um Aufschlüsselung, ob es sich dabei um Geldscheine und Münzen, übertragbare Inhaberpapiere, Münzen mit Goldgehalt über 90 Prozent oder ungemünztes Gold handelt.
2. In wie vielen Fällen haben die Zollbehörden seit der Einführung der Regelung im Jahr 2021 bis 2024 unangemeldete Barmittel einbehalten? Bitte um jährliche Aufschlüsselung.
2.1. Um wie viel Barmittel jährlich handelt es sich insgesamt? Bitte um jährliche Aufschlüsselung.
2.2. Wie hoch war die durchschnittliche Höhe? Bitte um jährliche Aufschlüsselung.
3. Wie oft wurden die Zollbehörden seit der Einführung der Regelung im Jahr 2021 bis 2024 bei Beträgen unter 10.000 Euro tätig? Bitte um jährliche Aufschlüsselung.
4. Wie oft haben die Zollbehörden seit der Einführung der Regelung im Jahr 2021 bis 2024 die Vorlage einer Offenlegungserklärung für Barmittel iHv mindestens 10.000 Euro, die im Post-, Fracht- oder Kurierverkehr („unbegleitete Barmittel“) versendet werden, eingefordert? Bitte um jährliche Aufschlüsselung.
4.1. Wie hoch waren die Beträge durchschnittlich? Bitte um jährliche Aufschlüsselung.
5. Gemäß Anfragebeantwortung 14487/AB werden Befragungen über eine Barmittelverbringung innerhalb der Mitgliedstaaten der EU von den Zollbehörden nicht dokumentiert. Allerdings sollte dokumentiert sein, in wie vielen Fällen die Befragungen zu einer weitergehenden Untersuchung oder einer Anzeige geführt haben. Bitte um Aufschlüsselung der dokumentierten weitergehenden Untersuchungen oder Anzeigen infolge einer Bargeldverbringung für die Jahre 2019-2024.
5.1. Welche durchschnittliche Höhe hatten die in diesen Fällen dokumentierten Geldbeträge in den Jahren 2019-2024?
6. Gemäß Anfragebeantwortung 14487/AB leitet das Zollamt Österreich Meldungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Bargeldkontrollen an die österreichische Geldwäschemeldestelle weiter, unabhängig davon, ob die Mitnahme ordnungsgemäß angemeldet oder nicht ordnungsgemäß angemeldet wurde. Ist Ihnen bekannt, aus wie vielen dieser Verdachtsmeldungen Strafverfahren erwachsen?
6.1. Wenn ja, bitte um jährliche Aufschlüsselung für die Jahre 2019-2024.
7. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1672 muss das Zollamt anonymisierte risikobezogene Informationen und Ergebnisse einer Risikoanalyse an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedsstaaten senden. Was sind die jüngsten Ergebnisse dieser Risikoanalyse?