800/J XXVIII. GP
Eingelangt am 27.03.2025
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ANFRAGE
des Abgeordneten Christian Hafenecker, MA
an den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
betreffend Mangelnder Versicherungsschutz ukrainischer Fahrzeuge auf Österreichs Straßen
Im Zuge des Ukrainekrieges und den damit einhergehenden Fluchtbewegungen in Richtung Österreich sind seit mittlerweile über drei Jahren zigtausende ukrainische Fahrzeuge auf Österreichs Straßen unterwegs. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen als aktive Verkehrsteilnehmer hierzulande zwangsläufig auch in Unfälle verwickelt werden.
In Deutschland ist die Lage ähnlich und dort ergeben sich aus diesem Umstand massive Probleme, vor allem den Versicherungsschutz der ukrainischen Fahrzeuge betreffend. So kam es in Deutschland allein zwischen Anfang Juni 2022 bis Ende Mai 2023 zu 341 Unfällen mit ukrainischen Fahrzeugen, die über keinen Versicherungs-schutz (mehr) verfügten.[1] Die Internationale Versicherungskarte („Grüne Karte“) gilt bei der Einreise in ein anderes europäisches Land nur für ein Jahr, danach besteht kein aufrechter Haftpflichtversicherungsschutz. Das führt wiederum dazu, dass Geschädigte (in Deutschland) nach einem Unfall auf den Kosten sitzenbleiben und nur im Glücksfall auf die Unterstützung der Verkehrsopferhilfe zählen können. Ukrainische Fahrzeughalter dürften wiederum wenig Interesse daran haben, ihre Fahrzeuge - wie gesetzlich vorgeschrieben - auch im Zielland zu versichern.
In Österreich verhält es sich mit der „Grünen Karte“ ebenso. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass es in Österreich vermutlich zu ähnlichen Fällen wie in Deutschland kommt. Denn es ist davon auszugehen, dass sich viele ukrainische Fahrzeuge bereits länger als 12 Monate im Bundesgebiet aufhalten und einige von diesen über keinen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. Dabei ist es Haltern von Fahrzeugen mit ukrainischen Kennzeichen und ukrainischer Zulassung nur gestattet, diese für maximal ein Jahr in Österreich zu verwenden. Der ÖAMTC informiert auf seiner Homepage zu dieser Thematik wie folgt:
„Versicherungsschutz für ukrainische Kfz
Wer über eine Grüne Karte verfügt, kann Unfallschäden direkt über den Versicherungsverband als Grüne Karte-Büro abwickeln.
Wer keine Grüne Karte besitzt, muss eine Grenzversicherung abschließen.
Die Ausnahme von dieser Verpflichtung war mit 30. Juni 2022 befristet und wurde nicht verlängert, wie der Versicherungsverband mitteilte.“ [2]
Sowie:
„Es besteht derzeit keine Verpflichtung, diese Fahrzeuge in Österreich zuzulassen, sofern und solange diese Fahrzeuge durch Vertriebene aus der Ukraine mit Aufenthaltsrecht im Sinne der Vertriebenen-Verordnung verwendet werden. Fahrzeuge mit ukrainischem Kennzeichen und ukrainischer Zulassung können von Flüchtenden in Österreich ein Jahr lang verwendet werden. Diese Frist wird allerdings durch jeden Austritt aus dem Bundesgebiet unterbrochen und beginnt bei jedem Eintritt in das Bundesgebiet neu zu laufen.“2
Dazu kamen zuletzt auch noch Fälle der Sichtung von Fahrzeugen mit ukrainischen Kennzeichen in Österreich, welche - erkennbar an den angebrachten L17-Tafeln - Ausbildungsfahrten durchgeführt haben. Die Rechtsgrundlage hierfür ist aber mehr als unklar. So findet sich im KFG keine konkrete Bestimmung, welche auf diesen Sachverhalt bezogen ist.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nachstehende
Anfrage
6. Bei wie vielen Fahrzeugen mit ukrainischen Kennzeichen kam es zu Beanstandungen im Hinblick auf die Verkehrstauglichkeit der Fahrzeuge (§57a KFG Plakette)?