928/J XXVIII. GP
Eingelangt am 27.03.2025
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ANFRAGE
der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA
an die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Qualitätssicherung von schulexternen Angeboten im Bereich der Sexualpädagogik
Aufgrund von Missständen beim Thema „Sexualpädagogik in Schulen“ wurde im Februar 2022 vom Bildungsministerium eine Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von schulexternen, sexualpädagogischen Angeboten ins Leben gerufen. Die Begutachtungen sollen in einer Online-Datenbank für alle Schuldirektionen zugänglich sein.
Das
Österreichische Jugendrotkreuz führt auf Basis der Verordnung BGBl.
II
Nr 44/2023 die Qualitätssicherung dieser externen sexualpädagogischen
Angebote durch. Die Geschäftsstelle wurde beim Roten Kreuz, dezidiert bei
der GIVE-Stelle (Servicestelle für Gesundheitsförderung an Österreichs
Schulen – einer Initiative des BMB, des MBMGF und des ÖJRK)
etabliert. Von der Homepage der GIVE-Stelle[1]
kommt man mit dem Button „Qualitätssicherung
sexualpädagogischer Angebote“ auf die Website www.sexualpaedagogik.education.
Im Rundschreiben Nr 2/2025 vom 12.02.2025, mit GZ 2023-0.643.381 des Bildungs-ministeriums das an alle Bildungsdirektionen, Höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen, die Forstfachschule des Bundes, alle techn. gewerbl. Zentrallehranstalten und alle Praxisschulen der Päd. Hochschulen und das BISOP Baden ging, ist angeführt:
„Alle externen Anbieter (z.B.: Vereine, Institutionen, Einzelpersonen), die im Bereich der Sexualpädagogik an Schulen arbeiten wollen, müssen vor ihrer Tätigkeit an Schulen eine Qualitätssicherung durchlaufen, d.h. ihre für die inhaltliche Arbeit vorgesehenen Unterlagen über die eigens eingerichtete Webapplikation zusammen mit einem Ehrenkodex und per Handysignatur gezeichnet einreichen und diese prüfen lassen. Regionale Angebote werden weiterhin zur Prüfung an die Clearingstellen in den Bildungsdirektionen weitergeleitet. Eine positive Entscheidung des Boards bzw. der Geschäftsstelle sind Voraussetzung, dass Anbieter/innen an Schulen tätig werden können.“[2]
Im weiteren Rundschreiben Nr. 5/2019 mit GZ 33.543/0048-I/2/2018 an alle Dienststellen des Bildungsministeriums wird bzgl „Zusammenarbeit mit außerschulischen Organisationen im Bereich Sexualpädagogik“ festgehalten:
„Der Unterricht an öffentlichen Schulen hat unentgeltlich zu sein. Die Einbeziehung von außerschulischen Expertinnen und Experten darf mit keinen Kostenauswirkungen für die erziehungsberechtigten verbunden sein. […] Die Vorschreibung und Einhebung von (verpflichtenden) Kostenbeiträgen durch die Erziehungsberechtigten zwecks Durchführung der „Workshops“ am Schul-standort ist daher im Hinblick auf die Schulgeldfreiheit nicht zulässig.“ [3]
Im letzten Bericht zu diesem Board vom 06.07.2023 wird angeführt, dass das Board mit dem Schuljahr 2023/24 seine Tätigkeit aufnimmt.[4]
Nach wie vor gibt es Berichte von Eltern, dass sie den Namen der Lehrperson, die in den Unterricht kam, nicht erfahren haben und dass noch immer Lehrer von manchen Vereinen gebeten werden, die Klasse zu verlassen.
In diesem Zusammenhang richtet die unterfertigte Abgeordnete an die Bundes-ministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende
Anfrage
1. Scheinen in der Online-Datenbank mittlerweile begutachtete Vereine auf?
2. Gibt es eine aktuelle, öffentlich zugängliche Liste von Vereinen, die sich begutachten haben lassen?
a. Wie viele Vereine darin sind erfasst?
3. Wie viele Verein sind gerade im Begutachtungsverfahren?
4. Wie viele Vereine wurden abgelehnt?
a. Aus welchen Gründen erfolgte die Ablehnung?
5. Wer hat Einsicht in diese Liste?
6. Wie können Eltern oder Elternvereine Einblick bekommen?
7. Wie wird sichergestellt, dass eventuell verteiltes Info-Material (Folder, Broschüren etc) mit den aktuellen Erkenntnissen der Entwicklungspsychologie konform gehen?
8. Ist die Begutachtung verpflichtend?
a. Wenn nein, warum nicht?
b. Wenn ja, welche Stelle kontrolliert, ob die beauftragten Vereine/ Organisationen begutachtet sind?
9. Dürfen Vereine, die die Begutachtung nicht absolvieren oder nicht positiv abgeschlossen haben, trotzdem an Schulen sexualpädagogische Inhalte vortragen?
10. Ist die unabhängige Geschäftsstelle die einzige Stelle, die diese Begut-achtungen durchführt?
a. Wenn nein, warum nicht?
b. Wenn nein, wer führt diese Begutachtungen auf welcher Grundlage noch durch?
c. Wenn nein, wer garantiert, dass die Begutachtungen für alle unter den gleichen Grundlagen verlaufen?
d. Wenn nein, wer gewährleistet, dass die Begutachtungen unabhängig und konzeptmäßig breit aufgestellt prüfen?
e. Wenn nein, wer garantiert, dass das Neutralitätsgebot umgesetzt bzw. das Indoktrinationsverbot eingehalten wird?
11. Ist der Begutachtungsweg für alle Bundesländer gleich?
a. Wenn nein, welche Bundesländer beschreiten eigene Qualitätswege?
b. Wenn nein, handelt es sich dann um eine Umgehung der offiziellen Begutachtung?
12. Dürfen Bildungsdirektionen begutachten?
13. Gibt es außer der Clearingstelle der Bildungsdirektion Steiermark noch andere Clearingstellen?
14. Sind diese Clearingstellen bekannt?
15. Wer ist für etwaige Vorfälle letztendlich zuständig?
16. Welche Ausbildungserfordernisse müssen Personen, die Vereine/ Organisationen bewerten, nachweisen?
17. Gibt es Kontrollen, ob tatsächlich die Leistung kostenfrei angeboten wird?
18. Wurden unzulässige Kosteneintreibungen gemeldet?
a. Wenn ja, in welchem Umfang?
b. Wenn ja, was war die Konsequenz?
19. Gibt es Förderungen seitens Ihres Ministeriums für Vereine, die diese Leistung anbieten?
a. Wenn ja, welche Vereine/Organisationen wurden in welcher Höhe in welchem Zeitraum gefördert?
b. Wie sind die Kriterien für eine Förder-Zuerkennung?
[1] GIVE – Servicestelle für Gesundheitsförderung an Österreichs Schulen
www.give.or.at (abgerufen am 24.03.2025)
[2] https://rundschreiben.bmbwf.gv.at/rundschreiben/?id=1475 (abgerufen am24.03.2025)
[3] https://rundschreiben.bmbwf.gv.at/rundschreiben/?id=806 (abgerufen am 24.03.2025)
[4] https://www.bmbwf.gv.at/Ministerium/Presse/2023_archiv/20230706.html (abgerufen am 24.03.2025)