21/JPR XXVIII. GP

Eingelangt am 25.09.2025
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Anfrage

 der Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Freundinnen und Freunde

an den Präsidenten des Nationalrates

betreffend Einbringung von Bürgerinitiativen

BEGRÜNDUNG

 

Das Einbringen von parlamentarischen Bürgerinitiativen ist ein wichtiges Instrument direkter Demokratie. Bürgerinitiativen können im österreichischen Parlament zu Themen eingebracht werden, die in Bundeskompetenz liegen und ein Anliegen eindeutig beschreiben. Eine Bürgerinitiative bedarf der Schriftform und muss von mindestens 500 österreichischen, wahlberechtigten Staatsbürger:innen unterstützt werden.

Gemäß § 100 (3) GOG ist „eine Bürgerinitiative […] der Parlamentsdirektion durch den Erstunterzeichner vorzulegen, wobei dieser seinen Hauptwohnsitz nachzuweisen hat.“

Nach Informationen, die der Parlamentshomepage zu entnehmen sind, müssen folgende weitere Informationen des/der Erstunterzeichner:in vorliegen: Vor- und Zuname, Post- und Email-Adresse, Geburtsdatum, Datum und eigenhändige Unterschrift, Angabe der Gemeinde, bei welcher der/die Erstunterzeichner:in in der Wählerevidenz eingetragen ist, sowie Nummer des vorgelegten Lichtbildausweises  Um all die Informationen vorzulegen und die Bürgerinitiative einzubringen ist ein Termin bei der Parlamentsdirektion zu vereinbaren.

Für Personen, die aufgrund Krankheit oder Behinderung nicht nach Wien zum Parlament anreisen können, kann dies eine Barriere darstellen. Das GOG kennt jedoch keine explizite Möglichkeit der Stellvertretung bei der Einbringung, etwa durch eine weitere die Bürgerinitiative unterstützende Person.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Ist es möglich, dass die erstunterzeichnende Person die Bürgerinitiative mithilfe eines Rechtsanwalts, Notars oder einfach über einen Boten einbringen kann?

2)    Was raten Sie Personen, die als Erstunterzeichner:in einer Bürgerinitiative fungieren möchten, aber aufgrund Krankheit oder Behinderung selbst das Parlament nicht aufsuchen können?