Untersuchungsausschuss betreffend Klärung politischer Einflussnahme auf Ermittlungen in der Causa Pilnacek
Sitzung | medienöffentlich 7. Mai 2026
XXVIII. Gesetzgebungsperiode Lokal 1 | Erwin Schrödinger
Abteilung 1.4/2.4
Stenographische Protokolle
Verfahrensrichterin-Stellvertreter Mag. Dr. Wolfgang Köller: Ich darf mich an die Auskunftsperson, Herrn Brigadier Pfandler, und die Vertrauensperson, Frau Mag. Poppenwimmer, wenden. Sie haben Datenblätter ausgefüllt – ich nehme an, das hat seine Richtigkeit. (Die Auskunftsperson und ihre Vertrauensperson bestätigen die Richtigkeit der Daten.) – Danke schön.
Herr Brigadier Pfandler, ich darf Sie über Folgendes belehren:
Sie werden vor dem Untersuchungsausschuss betreffend Klärung politischer Einflussnahme auf Ermittlungen in der Causa Pilnacek als Auskunftsperson angehört. Sie haben mit der Ladung eine schriftliche Belehrung über Ihre Rechte und Pflichten als Auskunftsperson erhalten. Ich weise Sie auf diese schriftliche Belehrung hin.
Sie sind verpflichtet, die an Sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Eine vorsätzlich falsche Aussage vor dem Untersuchungsausschuss kann gemäß § 288 Abs. 3 StGB wie eine falsche Beweisaussage vor Gericht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden.
Es besteht vor dem Untersuchungsausschuss kein generelles Recht zur Aussageverweigerung. Die Aussageverweigerungsgründe konnten Sie der mit der Ladung zugestellten schriftlichen Belehrung entnehmen. Die Gründe für eine Aussageverweigerung sind anzugeben und über Verlangen glaubhaft zu machen.
Auch weise ich Sie auf die bereits schriftlich mitgeteilte Geheimhaltungspflicht nach dem Informationsordnungsgesetz hinsichtlich klassifizierter Informationen hin; dies gilt auch noch nach Beendigung der Befragung. Im Untersuchungsausschuss vorgelegte Akten und Unterlagen dürfen nicht veröffentlicht werden. Heute vorgelegte Unterlagen dürfen weder von Ihnen
noch von der Vertrauensperson an sich genommen werden, weder Sie noch Ihre Vertrauensperson dürfen davon Kopien, Notizen oder Auszüge anfertigen.
Sie sind berechtigt, Beweisstücke vorzulegen, die Zulässigkeit an Sie gerichteter Fragen zu bestreiten und den Ausschluss der Öffentlichkeit jederzeit zu beantragen.
Frau Mag. Poppenwimmer, ich darf mich auch an Sie wenden: Ich belehre auch Sie über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage. Auch eine allfällige Mittäterschaft an einer vorsätzlich falschen Aussage vor dem Untersuchungsausschuss kann gemäß § 288 Abs. 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden.
Auch für Sie gilt das Informationsordnungsgesetz.
Die Auskunftsperson kann Sie als Vertrauensperson jederzeit um Rat fragen, und Sie können sich mit der Auskunftsperson ohne zeitliche Beschränkung beraten. Die Auskunftsperson darf dabei jedoch nicht bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflusst oder gar daran gehindert werden. Sie selbst sind jedoch nicht berechtigt, das Wort im Untersuchungsausschuss zu ergreifen.
Bei Verletzung der Verfahrensordnung oder Eingriffen in die Grund- und Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson steht es Ihnen frei, sich unmittelbar an mich oder den Verfahrensanwalt zu wenden. – Danke schön.
Sehr geehrter Herr Brigadier, als Auskunftsperson haben Sie das Recht, eine einleitende Stellungnahme abzugeben. Diese soll 20 Minuten nicht überschreiten. Wollen Sie von diesem Recht Gebrauch machen? (Die Auskunftsperson bejaht dies.) – Dann gelangen Sie zu Wort, bitte schön.
Zunächst möchte ich mich Ihnen etwas näher vorstellen: Vor Ihnen sitzt ein Polizist mit mehr als 45 Jahren Diensterfahrung, davon 37 Jahre im Kriminaldienst. Ich bin seit mehr als 24 Jahren in verschiedenen Führungs- und Leitungsfunktionen des BMI und der Landespolizeidirektion Niederösterreich tätig – von 2010 bis 2022 beim Bundesamt für Korruptionsbekämpfung, und seit Mitte 2022 bin ich Leiter des Landeskriminalamtes Niederösterreich, einer Dienststelle mit circa 300 Mitarbeitern.
Darüber hinaus habe ich auch immer wieder auf BMI-Ebene diverse Sonderermittlungsgruppen wie zum Beispiel die AG Fama geleitet und war auch in mehreren Arbeitsgruppen vertreten. In meinen bisherigen Funktionen, speziell beim BAK und als behördlicher Leiter der AG Fama, habe ich meine Aufgaben stets ohne Ansehen von Rang und Namen, Funktion oder gar Parteizugehörigkeit der Betroffenen erledigt. Ich habe mehrere Amtshandlungen und operative Maßnahmen gegen ehemalige Bundesminister, Sektionschefs, hohe Mitarbeiter diverser Ministerien, aber auch aktive oder ehemalige Politiker verschiedenster politischer Parteien geführt.
Mein Vater war neun Jahre Bürgermeister für die SPÖ in meiner Heimatgemeinde, ich selbst bin jedoch weder politisch tätig noch in einer politischen Partei, sondern lediglich unterstützendes Mitglied der KdEÖ. Die von Peter Pilz erhobenen Vorwürfe, dass mit meiner Bestellung zum Leiter des LKA Niederösterreich schon früh eine türkise Polizeikette geschlossen worden sei und ich über Zuruf von Vorgesetzten oder politischen Parteien Ermittlungen beeinflusst – also parteipolitisch motivierten Amtsmissbrauch begangen – hätte,
entbehren jeglicher Grundlage und treffen mich auch persönlich hart, weshalb ich mich in einem medienrechtlichen Verfahren dagegen erstinstanzlich erfolgreich zur Wehr gesetzt habe. Bemerkenswert ist, dass die Gegenseite diesen schwerwiegenden Vorwurf, der auch zur Einsetzung dieses Untersuchungsausschusses beigetragen hat, in ihrer Berufung nunmehr als Satire bezeichnet – vermutlich weil sie weiß, dass sie den Wahrheitsbeweis nicht erbringen kann.
Noch nie zuvor in meiner doch schon fast 45-jährigen Dienstzeit war ich mit ebenso schweren wie haltlosen Anschuldigungen konfrontiert, die nicht nur mich und meine Mitarbeiter im Landeskriminalamt Niederösterreich, sondern nahezu den gesamten Polizeiapparat zum Spielball der Medien und nunmehr auch parteipolitischer Auseinandersetzungen gemacht haben. Gegen zwei meiner Mitarbeiter wurde von der WKStA sogar über ein Jahr lang intensiv ermittelt, ich selbst wurde ausführlich als Zeuge vernommen. Das Ermittlungsverfahren wurde jedoch letztlich eingestellt, weil der Tatbestand des Amtsmissbrauchs weder objektiv noch subjektiv erfüllt war.
Seit mehr als einem Jahr vergeht keine Woche und momentan sogar kein Tag mehr, an dem ich nicht nur dienstlich mit diversen Themen und Anfragen zur Causa Pilnacek konfrontiert bin, sondern auch privat ständig, bei jeder Gelegenheit darauf angesprochen werde. Darunter leidet mittlerweile auch mein Privat- und Familienleben im höchsten Maße. Die diversen Artikel und Kommentare über mich in Print- und sozialen Medien lese ich schon gar nicht mehr, um mich nicht weiter zu belasten.
Als mir in den frühen Morgenstunden und Vormittagsstunden des 20. Oktober 2023 aufgrund einer vorangegangenen telefonischen Anfrage des Direktors des Bundeskriminalamtes Andreas Holzer von meinem damaligen Stellvertreter bestätigt wurde, dass es sich bei der in Rossatz tot aufgefundenen Person um Christian Pilnacek handelt, war ich zunächst betroffen und schockiert, da ich
diesen aufgrund einiger dienstlicher Zusammentreffen seit mehreren Jahren auch persönlich kannte. Kurz darauf erteilte ich den Auftrag, dass das Landeskriminalamt Niederösterreich die bis zu diesem Zeitpunkt von der PI Mautern geführte Amtshandlung übernimmt. Mit dieser Entscheidung wollte ich schon damals der erwartbaren Kritik zuvorkommen, dass die Bearbeitung des Todesfalles einer Person des öffentlichen Lebens wie Christian Pilnacek nur durch Polizisten einer normalen Polizeiinspektion und nicht durch Spezialisten des Landeskriminalamtes erfolgt. Diese Entscheidung ist ausschließlich aus sachlichen Gründen erfolgt und nicht, weil irgendwo irgendjemand angerufen hätte oder politischen Einfluss auf das Ermittlungsverfahren nehmen wollte.
Auch bestätigte ich dem Direktor des Bundeskriminalamtes in meinem Rückruf am Vormittag die Amtshandlung und die von mir angeordnete Übernahme der weiteren Bearbeitung durch das Landeskriminalamt Niederösterreich, zumal das Bundeskriminalamt und das Lagezentrum des BMI aufgrund einschlägiger Berichterstattungsvorschriften über derartige Sachverhalte zeitnah zu informieren sind.
Auf meinem Rückweg von einer Dienstreise nach Sankt Pölten telefonierte ich am späteren Vormittag meiner Erinnerung nach mit Landespolizeidirektor Franz Popp, um sicherzustellen, dass auch dieser informiert ist – dieser war jedoch bereits über den Todesfall in Kenntnis. Franz Popp informierte mich auch über einen Anruf des Rechtsanwaltes der Witwe. Gegen Mittag beziehungsweise im Laufe des Nachmittages erhielt ich vom Ermittlungsbereich Leib/Leben, Chefinspektor Hannes Fellner, ergänzende Informationen.
Nachdem ich zunächst erfolglos versucht hatte, Rüdiger Schender telefonisch zu erreichen, hinterließ ich ihm eine Nachricht. Er rief mich in weiterer Folge zurück, wobei sich herausstellte, dass er im Wesentlichen schon durch Franz Popp über die Vorkommnisse informiert worden war. Wir vereinbarten, dass für den Fall einer eventuell notwendigen Befragung oder Vernehmung der Witwe
Caroline List eine Kontaktaufnahme über ihn erfolgen sollte, wobei ich ihm Chefinspektor Fellner als Ansprechpartner beim Landeskriminalamt Niederösterreich nannte. Dies habe ich auch in einer E-Mail an Chefinspektor Fellner festgehalten.
Soweit ich mich erinnere, haben wir nach den Vernehmungen von Anna Polz und Karin Wurm auch noch einmal telefoniert, wobei Chefinspektor Fellner mich über die zwischenzeitlich erfolgte Anordnung der Obduktion und die freiwillige Übergabe der im Haus in Rossatz verbliebenen Gegenstände informierte. Auch von der späteren Übergabe des Handys und der weiteren Gegenstände des Christian Pilnacek an dessen Rechtsvertreter war ich in Kenntnis.
Durch das Ergebnis der kriminalpolizeilichen Leichenbeschau, die Fußspuren an der Einstiegsstelle, die Vernehmungen der letzten Kontaktpersonen, die vorangegangene Geisterfahrt mit anschließender Führerscheinabnahme vervollständigte sich bereits im Laufe des 20. Oktober das Gesamtbild der Todesumstände von Christian Pilnacek. Für die ermittelnden Kriminalisten ergab sich in einer Zusammenschau aller maßgeblichen Umstände kein Hinweis auf ein Fremdverschulden – also auf die Beteiligung einer weiteren Person am Tod von Christian Pilnacek –, sodass die Sicherstellung des Mobiltelefons mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen nicht möglich war. Das Mobiltelefon wurde gemeinsam mit weiteren persönlichen Gegenständen des Verstorbenen über Ersuchen von Karin Wurm und Anna Polz von Beamten des Landeskriminalamtes Niederösterreich übernommen und gegen Übergabebestätigung im Wege der Rechtsvertretung von Christian Pilnacek einer nahen Angehörigen ausgefolgt.
Die forensische Sicherung und Auswertung der Smartwatch von Christian Pilnacek, die für die Durchführung der Obduktion gemeinsam mit dem Leichnam sichergestellt worden war, wurde im November 2023 von mir angeregt, da wir ein paar Monate zuvor bei der Aufklärung eines Tötungsdeliktes wesentliche
Erkenntnisse gewinnen konnten. Dadurch wollten wir im konkreten Fall einfach nur den Todeszeitraum von Christian Pilnacek näher eingrenzen und eventuell seine letzten Wege nachvollziehen.
Wir haben das nicht getan, weil wir Zweifel an unseren eigenen Ermittlungsergebnissen oder Zweifel an den Todesumständen gehabt hätten.
Da die benötigte Software beim Landeskriminalamt Niederösterreich nicht vorhanden ist, wurde das Bundeskriminalamt ersucht, die forensische Software zu beschaffen und die Daten zu sichern – was auch geschah. Die mithilfe der Software forensisch gesicherten und aufgrund entsprechender Referenzwerte als lesbar erkannten beziehungsweise kategorisierten Daten und Datensätze wurden Chefinspektor Fellner in einem lesbaren Format – konkret als PDF- Dokument sowie im HTML-Format – zur Sichtung und Auswertung ohne Zuhilfenahme weiterer Software zur Verfügung gestellt.
Bei der Sichtung und Auswertung des „Report.pdf“-Dokumentes lag der Fokus aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Ermittlungsergebnisse, die keinen Verdacht auf Fremdverschulden ergeben hatten, auf den Gesundheits- und Standortdaten, die eine genauere Eingrenzung des Todeszeitpunktes und des Aufenthaltes von Christian Pilnacek zwischen dem Verlassen des Hauses in Rossatz und der Auffindung seines Leichnams im Wasser hätten ermöglichen können.
Aufgrund fehlender Referenzwerte für die angeführten Anwendungen konnte die Software dem Sachbearbeiter aus dem vorhandenen Datenbestand mit der Bezeichnung „Report.pdf“ keine relevanten Gesundheitsdaten extrahieren, decodieren und darstellen – und somit keine näheren Erkenntnisse zum möglichen Todeszeitpunkt von Christian Pilnacek liefern.
Mangels jeglicher Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden – also die Beteiligung oder Mitwirkung einer weiteren Person am Tod von Christian Pilnacek – wurde
der vorhandene Datenbestand auch nicht nach Kommunikations- oder Verbindungsdaten sowie Synchronisierungsversuchen mit anderen Mobilgeräten durchsucht.
Mit dem Abschlussbericht des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom Jänner 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Krems das Ergebnis der Sichtung und Auswertung des Datenbestandes in Bezug auf lesbare und vom Sachbearbeiter ohne weitere Software interpretierbare Gesundheitsdaten oder Standortdaten mitgeteilt.
Nach Prüfung des Vorhabensberichtes durch die Oberstaatsanwaltschaft Wien und das Bundesministerium für Justiz, die keinen Anlass für ergänzende Ermittlungen sahen und auch keine Kritik an den durchgeführten Ermittlungen äußerten, stellte die Staatsanwaltschaft Krems das Ermittlungsverfahren zum Todesfall von Christian Pilnacek im März 2024 ein.
Ich möchte an dieser Stelle auch mit aller Deutlichkeit betonen und hervorheben, dass die Auswertung der Smartwatch von Christian Pilnacek für die Kriminalpolizei zu keinem Zeitpunkt die Smoking Gun und somit das ultimative Beweismittel zur Klärung der näheren Umstände des Todes war, sondern lediglich der Vervollständigung des Gesamtbildes diente.
In weiterer Folge habe ich aufgrund der medialen Kritik an den Ermittlungen sowie des Vorwurfs der Manipulation und Löschung von Smartwatchdaten durch das Landeskriminalamt Niederösterreich nach Veröffentlichung eines Auswertungsberichtes durch die IT-Experten der Justiz im Sommer 2025 eine erste oberflächliche, manuelle Sichtung des Datenbestandes mit forensischen Mitteln durch IT-Experten des Landeskriminalamtes Niederösterreich in Auftrag gegeben. Dabei konnte eine Datei mit möglicherweise aufgezeichneten Gesundheits- oder Aktivitätsdaten vorgefunden werden, deren Inhalt jedoch mit der verwendeten forensischen Software nicht entschlüsselt werden konnte. Für
das manuelle Öffnen und Sichten dieser Daten ist eine spezielle forensische Software erforderlich. Eine Interpretation der darin befindlichen Datenbestände ist außerdem in weiten Teilen ohne Beiziehung des Herstellers nicht sinnvoll beziehungsweise extrem spekulativ.
Über diesen Umstand habe ich im Sommer 2025 die zuständige Staatsanwaltschaft Krems im Rahmen einer Dienstbesprechung in Kenntnis gesetzt und wurde von dieser um Erstattung eines entsprechenden Nachtragsberichtes ersucht. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung des gewünschten Berichtes war das Verfahren jedoch bereits von der Oberstaatsanwaltschaft Wien an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt übertragen worden. Diese hielt eine ergänzende Berichterstattung jedoch nicht für notwendig. Zudem war bereits mehrere Wochen zuvor ein IT-Experte der WKStA mit einer vertieften Sichtung und Auswertung der Daten beauftragt worden.
In der Causa Pilnacek bin ich auch anderen Behörden von Beginn an stets Rede und Antwort gestanden und habe an der Aufklärung mitgewirkt. Als Leiter des Landeskriminalamtes Niederösterreich beantwortete ich im März und April 2024 Amtshilfeersuchen der WKStA im Ermittlungsverfahren gegen meine Mitarbeiter und gewährte den ermittelnden Beamt:innen des BAK Einsicht in den physischen Kopienakt.
Einem weiteren, mir am 17. Juni 2024 vorgelegten Amtshilfeersuchen des BAK, welchem lediglich zu entnehmen war, dass im Auftrag der WKStA ein Ermittlungsverfahren geführt und zur Klärung des Sachverhaltes um Ausfolgung einer Kopie der Smartwatchdaten des Christian Pilnacek ersucht werde, kam ich nach Prüfung des vorgelegten Schreibens mangels hinreichender Begründung zunächst nicht nach, sondern ersuchte um Präzisierung des Tatverdachtes und der Bezug habenden Sachverhaltsannahmen sowie der Notwendigkeit einer Zurverfügungstellung dieser Daten.
Nachdem die WKStA infolge meiner Weigerung anfänglich eine nach der Strafprozessordnung ebenfalls zu begründende Anordnung der Sicherstellung avisiert hatte, legten mir Bedienstete des BAK am 18. Juli 2024 stattdessen ein ausführlich begründetes Amtshilfeersuchen der WKStA vor, dem ich durch Übermittlung sämtlicher Daten und Berichte – darunter insbesondere auch der 1 275 Seiten umfassende Bericht im PDF-Format – auf einem angefertigten USB-Stick entsprochen habe. Das BAK übergab sämtliche Daten unverzüglich der WKStA, wo sie jedoch offensichtlich nicht im Ermittlungsverfahren gegen meine Mitarbeiter, sondern im Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter aus dem Kreis der ÖVP wegen versuchter Interventionen bei Christian Pilnacek verwahrt wurden.
Auch der Vorwurf, das BMI hätte der WKStA oder dem Untersuchungsausschuss den 1 275 Seiten langen Bericht zu den Smartwatchdaten vorenthalten, ist daher unrichtig.
Da der Bericht der WKStA für ein Ermittlungsverfahren übergeben worden war, musste er zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten vom BMJ und nicht vom BMI vorgelegt werden, was meines Wissens auch zwischenzeitlich erfolgt ist.
Ganz allgemein möchte ich festhalten, dass die Ermittlungsbefugnisse und Aufgaben der Kriminalpolizei in der Strafprozessordnung determiniert und von der Kriminalpolizei strikt einzuhalten sind. Die Strafprozessordnung sieht unterschiedliche Ermittlungsmaßnahmen auch in Bezug auf verstorbene Personen bloß aufgrund ihrer aktuellen oder früheren Stellung im öffentlichen Leben nicht vor. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, dass im Zusammenhang mit der Causa Pilnacek immer wieder behauptet wird, die Polizei hätte aufgrund seiner Bekanntheit und Position doch viel mehr tun müssen. Das ist nichts anderes als die Forderung nach der ansonsten viel kritisierten Zweiklassenjustiz.
Tatsächlich hat die Polizei alles in ihrer Macht Stehende getan und – wie auch in anderen clamorosen Fällen vorgesehen – Spezialisten des Landeskriminalamtes mit der Amtshandlung betraut. Diese verfügen zwar über mehr Erfahrung als andere Polizisten, jedoch nicht über mehr Befugnisse nach der Strafprozessordnung.
Wie die Oberstaatsanwaltschaft in einer Presseaussendung zutreffend festhielt, ist ohne einen aus der Obduktion resultierenden Hinweis auf Fremdverschulden eine darüber hinausgehende Ergründung der näheren Ursachen oder Hintergründe eines Todesfalles nach der Strafprozessordnung nicht Aufgabe der Kriminalpolizei. Das mag für Sie im Ergebnis möglicherweise unbefriedigend sein, ist rechtlich aber nicht anders vorgesehen.
Dennoch hat sich bei mir und meinen zahlreichen Kollegen innerhalb und außerhalb des Landeskriminalamtes Niederösterreich der Eindruck verfestigt, dass auch einzelne Abgeordnete die haltlosen Verschwörungstheorien von Peter Pilz übernehmen und eine türkise Polizeikette vermuten, die bei den Ermittlungen rund um den Todesfall Christian Pilnacek entweder geschlampt, vertuscht oder verschleiert hat. Dieser Pauschalverdacht gegen Polizisten und Angehörige des BMI ergibt sich aus diversen ergänzenden Beweisanforderungen, mit welchen unter anderem eine vollständige Liste der Rufdatenrückerfassung von Diensthandys und zugeteilten Festnetzteilnehmern hinsichtlich der in einem Diagramm genannten Personen untereinander, beginnend beim Herrn Bundesminister bis zu den Mitarbeitern der Landespolizeidirektion, des Landeskriminalamtes und des Bezirkspolizeikommandos Krems, im gesamten Untersuchungszeitraum –
Oktober 2023 bis 4. September 2025 – gefordert wurde. Dabei handelt es sich um einen massiven Grundrechtseingriff ohne jeglichen Anfangsverdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung.
Das Begehren scheitert jedoch im Wesentlichen schon daran, dass Rufdaten bei Netzbetreibern nur wenige Monate verfügbar sind.
An dieser Stelle erlaube ich mir, auch eine Frage an Sie, werte Abgeordnete, zu richten: Glauben Sie wirklich, dass alle involvierten Polizisten des Bezirkspolizeikommandos Krems und des Landeskriminalamtes Niederösterreich sowie deren weisungsbefugte Vorgesetzte im BMI und alle involvierten Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Krems und der Oberstaatsanwaltschaft Wien sowie deren weisungsbefugte Vorgesetzte im BMJ aus parteipolitischen Motiven oder aufgrund eines Drucks von oben vertuscht, geschlampt oder absichtlich weggesehen hätten?
Ich kann Ihnen sagen, dass das definitiv nicht so war. Weder ich selbst habe einen sachlichen Einfluss auf die Ermittlungen genommen, noch hat irgendjemand versucht, auf mich Einfluss zu nehmen. (Abg. Tomaselli [Grüne]: Die Zeit läuft ab!) Auch sonst habe ich keine Wahrnehmungen zu irgendwelchen politisch motivierten Einflussnahmen. – Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.
Nur zur Erläuterung, weil es in einem Zwischenruf gekommen ist: Es ist eine Sollbestimmung. Der Untersuchungsausschuss ist auch dazu da, die Auskunftspersonen vollständig anzuhören, wenn das Interesse tatsächlich besteht.
Ich darf jetzt den Herrn Verfahrensrichter um die Durchführung der Erstbefragung ersuchen und darf da auch noch einmal darauf hinweisen: Auch hier soll die Dauer der Befragung 15 Minuten nicht übersteigen.
Herr Brigadier, Sie haben schon einige Fragen, die ich Ihnen stellen wollte, in Ihrer einleitenden Stellungnahme beantwortet. Sie haben auch von der Übergabe des Handys am 20. Oktober 2023 erzählt. Es gab eine Übernahmebestätigung und eine Übergabebestätigung. Wie wir gestern gehört haben, gab es dazu keinen Bericht.
Ich darf Ihnen zu dieser Frage das Dokument mit der Nummer 664 vorlegen. (Der Auskunftsperson wird ein Schriftstück vorgelegt.) Das ist ein Nachtragsbericht, wo Sie als Bearbeiter genannt sind, zu dieser Übergabe und zu dieser Übernahme. Der Bericht ist vom 29.3.2024. Ich darf Sie fragen: Was hat Sie dazu veranlasst, einige Monate später einen solchen Bericht zu erstatten? (Auskunftsperson und Vertrauensperson lesen in dem vorgelegten Schriftstück und beraten sich. – Abg. Wotschke [NEOS]: Zur Geschäftsbehandlung!)
Abgeordnete Mag. Sophie Marie Wotschke (NEOS) (zur Geschäftsbehandlung): Eine Frage zur Klärung der Rolle der Vertrauensperson: So wie ich das sehe, ist laut Verfahrensordnung die Rolle der Vertrauensperson die Wahrung der Persönlichkeitsrechte. Eine darüber hinausgehende beratende Tätigkeit ist ausgeschlossen. Das gemeinsame Lesen von Dokumenten und das gemeinsame Durchgehen dieser Dokumente sind aber eine beratende Tätigkeit, nämlich über die Aussage danach. Das passiert aber bei Frau Poppenwimmer eigentlich jedes einzelne Mal. (Zwischenbemerkung der Vertrauensperson.) Ich hätte gerne einmal eine Klärung, was denn die Rolle ist.
Vorsitzender Dr. Walter Rosenkranz: Im Übrigen darf ich darauf hinweisen, dass, wie es auch eingangs in der Belehrung zu hören war, sich die Vertrauensperson beziehungsweise die Auskunftsperson in allen Belangen beraten darf. Das Einzige, was die Vertrauensperson nicht machen soll, ist, dass sie die Auskunftsperson zu einer beeinflussten und vielleicht sogar noch wahrheitswidrigen Aussage hier verleitet. Das wäre – und so war auch die Belehrung des Herrn Verfahrensrichters – etwas anderes. Also Beratung, selbst wenn die Auskunftsperson mit einem Finger auf dem Bildschirm irgendwo hinzeigt und etwas fragen möchte, ist jederzeit möglich, sofern nicht die wahrheitsgemäße Aussage vor dem Ausschuss in irgendeiner Form gefährdet wäre. (Abg. Hanger [ÖVP]: § 46 Abs. 3!) – Danke, aber: Iura novit curia.
Wenn die technischen Probleme ausgeräumt sind, dann ist die Auskunftsperson momentan am Wort.
aufgrund von Zeitungsartikeln diverser Medien das Thema in die Öffentlichkeit gespielt haben, erste Kritikpunkte, erste Fragen aufgetaucht sind und ich und wir als Dienststelle die Staatsanwaltschaft Krems auch hier offiziell davon in Kenntnis setzen wollten, dass es diese Ausfolgung der Gegenstände gegeben hat.
Herr Brigadier, auch von meiner Seite einen schönen guten Morgen. Um gleich unmittelbar in die Befragung zu starten: Sie haben ein sehr umfassendes einleitendes Statement hier dargelegt und darin auch Ihre verschiedenen Führungs- und Leitungsfunktionen angesprochen.
Ich möchte es nur zur Erklärung sagen: Sollten sich jetzt Fragen noch einmal auf Ihr einleitendes Statement beziehen, dann deswegen, weil es rechtlich zumindest durchaus als strittig zu bezeichnen ist, ob für das einleitende Statement auch die Wahrheitspflicht gilt; zumindest hier herinnen ist es strittig. Deswegen müssen
wir dann auch nachfragen und gegebenenfalls Ihre Antworten wiederholt werden.
Herr Brigadier, ich werde jetzt gar nicht weiter Ihren dienstlichen Werdegang hinterfragen, weil ich davon ausgehe – das kann auch jeder nachrecherchieren –, dass es so ist, wie Sie es gesagt haben. Mich interessiert aber durchaus, um einen Zusammenhang und eine Kette der Bekanntheiten, die sich durch den Werdegang ergeben hat, mit Ihrem Vorgesetzten nachvollziehen zu können: Wie sind Sie Leiter beim Landeskriminalamt Niederösterreich geworden?
Bundespolizeidirektor und darüber natürlich den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit in der Hierarchie.
Ich hatte zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt keine Informationen dahin gehend. Mir war das total unbekannt, auch aufgrund meiner Dienstreise, und ich sagte dem Direktor des Bundeskriminalamtes, dass ich mich selbst auch erst diesbezüglich erkundigen müsste und ihm dann eventuell Bescheid geben kann, ob das tatsächlich den Wahrnehmungen oder der Wahrheit entspricht oder nicht.
Ich habe dann von Oberösterreich aus mit meinem Stellvertreter telefoniert und habe nachgefragt, ob ihm etwas bekannt ist, dass Christian Pilnacek bei uns in Niederösterreich tot aufgefunden worden sei. Diesem war auch nichts bekannt, er musste sich auch selbst erst bei unserem Dauerdienst erkundigen, der in
erster Linie die Ansprechstelle für ganz Niederösterreich ist und der am ehesten Informationen darüber haben könnte. Denen war jedoch auch nichts bekannt, und er gab dann den Auftrag, dass sich diese erkundigen sollten, ob es tatsächlich so eine Amtshandlung, so einen Vorfall in Niederösterreich gegeben hat.
Das ist dann offensichtlich passiert: Ich erhielt dann eine halbe, Dreiviertelstunde später von meinem Stellvertreter Preining den Rückruf, in dem er mir bestätigte, dass mittlerweile nachvollzogen werden konnte, dass Christian Pilnacek tatsächlich in Rossatz am Ufer eines Nebenarms der Donau tot aufgefunden wurde. Das waren meine ersten Informationen dazu.
Abgeordneter Mag. Gernot Darmann (FPÖ): Ich hätte das vorhin anders verstanden: durch die langjährige Freundschaft. (Auskunftsperson Pfandler: Nein, nein!) – Okay.
Kollegen der PI Mautern die Amtshandlung geführt haben – und dass es zu diesem Zeitpunkt, momentan, keinen Hinweis auf Fremdverschulden gibt. Mehr Informationen hatte ich als erste Information auch noch nicht.
ich mit Landespolizeidirektor Franz Popp, ich weiß aber nicht mehr hundertprozentig, ob ich ihn angerufen habe oder er mich – das kann sich durchaus überschnitten haben. Er war jedenfalls schon vom Sachverhalt, also vom Auffinden von Christian Pilnacek, in Kenntnis.
Ich bin mir auch jetzt nicht mehr sicher, ob schon bei diesem Anruf das Thema Rüdiger Schender und dessen Erkundigung besprochen wurde oder ob wir nachher noch einmal telefoniert haben und mir Landespolizeidirektor Popp das erst in einem zweiten Gespräch gesagt hat. Das kann ich jetzt nicht mehr hundertprozentig verifizieren.
Ich bin dann schätzomative so zwischen 13 und 14 Uhr wieder in Sankt Pölten eingetroffen; habe dann vorher noch versucht, Rüdiger Schender meiner Erinnerung nach zu kontaktieren. Das ist mir jedoch nicht gelungen; ich habe um Rückruf ersucht. Der kam dann, wie ich schon auf der Dienststelle gewesen bin. Ich habe dann in weiterer Folge auch die E-Mail an meinen Kollegen Hannes Fellner geschrieben und diesen ersucht, im Bedarfsfall mit Rüdiger Schender Kontakt aufzunehmen.
Angehörige verständigen, und das dauert seine Zeit. Das habe ich Rechtsanwalt Schender dann auch mitgeteilt.
Abgeordneter Mag. Gernot Darmann (FPÖ): Nein. (Auskunftsperson Pfandler: Nein!) Nach Rückkehr?
(Auskunftsperson Pfandler: Auch nein!)
Ich werde dann später weiterfragen. – Danke.
Herr Birigadier Pfandler, vielen Dank auch von unserer Seite für Ihr Erscheinen und vielen Dank auch einleitend, möchte ich sagen, für Ihr sehr präzises Einleitungsstatement, in dem fast alle Fragen ja tatsächlich beantwortet sind.
Deshalb werde ich auch zu einigen Wiederholungen kommen, um es halt quasi auch noch einmal fürs Protokoll entsprechend zu dokumentieren.
Einleitend die Schlüsselfrage: Haben Sie irgendwelche Wahrnehmungen zu unsachlichen Einflussnahmen im Rahmen der Ermittlungshandlungen?
Für mich persönlich sehr bemerkenswert: Hier gibt es sehr unterschiedliche Meinungsbilder. Wir haben einen Buchautor, der war der Meinung, es ist Amtsmissbrauch; wir haben die WKStA, die auch der Rechtsmeinung war und ist, dass hier quasi das Handy hätte sichergestellt werden müssen; wir haben einzelne Abgeordnete, die der Meinung sind, das hätte passieren müssen.
Demgegenüber haben wir verschiedene Staatsanwaltschaften – die StA Krems; ich glaube, auch die StA Wiener Neustadt im Rahmen eines anderen Verfahrens –, die Fach- und Dienstaufsicht, den Weisungsrat, das BMJ, also
hochrangigste juristische Kreise, die da zu einer ganz gegenteiligen Einschätzung kommen.
Meine konkrete Frage jetzt - - (Abg. Krainer [SPÖ] – die Hand hebend –: Zur Geschäftsbehandlung!)
Vorsitzender Dr. Walter Rosenkranz: Moment, Moment! Jetzt einmal die Frage, dann kann er sich konzentrieren. (Abg. Krainer [SPÖ]: Vor der Antwort!) – Ja, ich habe Sie schon gesehen, die Hand kann wieder nach unten.
Abgeordneter Mag. Andreas Hanger (ÖVP): Interessant, dass schon eine Wortmeldung zur Geschäftsbehandlung kommt, bevor überhaupt die Frage gestellt ist (Abg. Tomaselli [Grüne]: Wenn ein falscher Vorhalt ...!); ich habe ja nur eingeleitet.
Abgeordneter Kai Jan Krainer (SPÖ) (zur Geschäftsbehandlung): Das war ein falscher Vorhalt, weil hier von Abgeordnetem Hanger behauptet wurde, dass die WKStA und der Weisungsrat und das BMJ die Frage, ob Amtsmissbrauch vorliegt oder nicht, unterschiedlich bewertet hätten.
Aus der gestrigen Befragung und aus den Akten geht hervor, dass das nicht der Fall ist, sondern das BMJ genau derselben Ansicht war wie die WKStA, und der Weisungsrat auch der Meinung war, dass die objektive Tatseite des Amtsmissbrauchs erfüllt ist.
Insofern war das ein falscher Vorhalt, und die Auskunftsperson sollte hier bitte nicht mit falschen Vorhalten konfrontiert werden. (Abg. Hanger [ÖVP] hebt die Hand.)
Abgeordneter Mag. Andreas Hanger (ÖVP) (zur Geschäftsbehandlung): Also ich darf dem entgegnen: Das sehe ich ganz, ganz anders. Wir haben natürlich sehr klar eine Weisungssituation durch die Fach- und Dienstaufsicht, die quasi den ursprünglichen Vorhabensbericht der WKStA inhaltlich sehr stark im Zusammenhang objektive, subjektive Tatseite, innere Tatseite überarbeitet hat.
Das heißt, da hat es natürlich sehr unterschiedliche rechtliche Auffassungen gegeben, aber klar ist: Die WKStA ist letztlich an die Weisung der Oberbehörde gebunden, und das ist die Situation. (Abg. Wotschke [NEOS] hebt die Hand.)
Abgeordnete Mag. Sophie Marie Wotschke (NEOS) (zur Geschäftsbehandlung): Also Fakt ist, das Einstellungsvorhaben war doppelt in der Oberstaatsanwaltschaft. Die erstzuständige Staatsanwältin hat dabei nichts überarbeitet; der zweite hat überarbeitet. Er hat dabei insbesondere mit Blick auf das, was Beamte über die StPO wissen müssen, bearbeitet, er hat aber nicht gesagt, dass man das Handy nicht sicherstellen kann – im Gegenteil: Auch er hat gestern bejaht, dass so eine Handysicherstellung sehr wohl möglich gewesen wäre.
Das, was einige Abgeordnete sich hier fragen, ist, ob es im Ermessen der Polizisten nicht sinnvoll gewesen wäre, hier eine Sicherstellung anzuordnen, und auch das wurde vorher falsch vorgehalten, nachdem Herr Kollege Hanger ja auch einige Abgeordnete mit hineingezogen hat. (Abg. Hanger [ÖVP] hebt die Hand.)
Abgeordneter Mag. Andreas Hanger (ÖVP) (zur Geschäftsbehandlung): Im Kern habe ich ausgeführt, dass es hier unterschiedliche Rechtsmeinungen in dieser Frage gibt, und die sind evident.
Meine Frage ist jetzt nur: Hat die Auskunftsperson die ursprüngliche Frage an sich jetzt noch parat, oder muss sie Abgeordneter Hanger wiederholen? (Die Auskunftsperson nickt.) Dann bitte ich um die Antwort.
Aus meiner Sicht, ja, hat es zu keinem Zeitpunkt den Verdacht auf Fremdverschulden am Todesfall von Christian Pilnacek gegeben.
Somit, und auf diesen Punkt müssen wir immer wieder zurückkehren, war eine darauf aufbauende Sicherstellung von Beweismitteln, insbesondere des Mobiltelefons, aus kriminalpolizeilicher Sicht rechtlich nicht möglich.
Und ich möchte schon auch aus der sehr ausführlichen Weisung der Oberstaatsanwaltschaft Wien diesbezüglich kurz daraus zitieren, wenn ich darf.
Die Oberstaatsanwaltschaft Wien hält dazu fest (aus den Unterlagen vorlesend):
„Zusammengefasst ist auf Grund der Ergebnisse der erschöpfend geführten Ermittlungen von einem Missbrauch hoheitlicher Befugnisse durch [...]“ – Chefinspektor – „Fellner [...] oder [...]“ – Abteilungsinspektor – „Pöcksteiner weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht auszugehen. Ebenso wenig kann ein nach § 302 StGB relevanter Schädigungsvorsatz der Genannten angenommen werden, sodass das Ermittlungsverfahren nach § 190 StPO einzustellen ist.“
Weiters noch: „Dazu ist in faktischer Hinsicht auszuführen, dass ein (vom Toten zuletzt gar nicht mitgeführtes) Mobiltelefon zur von einem Arzt (durch Leichenbeschau und in weiterer Folge erforderlichenfalls durch eine Obduktion) vorzunehmenden Klärung der Todesursache idR“ – in der Regel – „keinen Beitrag zu leisten vermag.
Auch bei einem konkreten Verdacht in Richtung einer“ – möglicherweise –
„(grob) fahrlässigen Tötung (§§ 80 f StGB) ist die Auswertung eines Mobiltelefons des Verstorbenen oft nicht einmal indiziert, stehen hier doch in erster Linie (Verkehrs)Unfallgeschehen,“ – relevante Kriterien des § 110
Abs. 2 - - (die Vertrauensperson wendet sich an die Auskunftsperson); Entschuldigung, es geht auf der zweiten Seite weiter – „bisweilen auch ärztliche Kunstfehler in Rede. Selbst zur Klärung einer vorsätzlichen Tötung wird die
Auswertung eines Mobiltelefons des Opfers etwa dann nicht erforderlich sein, wenn sich die (rechtlich stets relevante) konkrete Verdachtslage auf eine spontane Auseinandersetzung einander unbekannter Personen bezieht.
Nach aufsichtsbehördlichen Erfahrungen und Wahrnehmungen sind derartige Ermittlungsmaßnahmen – solange Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden nicht vorliegen sowie unter Außerachtlassung der (der StPO fremden) Stellung des Verstorbenen im öffentlichen Leben – unüblich.“
Eine Frage, die ich mir in dem Zusammenhang stelle, ist allerdings – man kann natürlich, wir leben in einem freien Land, unterschiedliche Rechtsansichten haben, und die WKStA war ja der Meinung, das Handy hätte sichergestellt werden müssen –, und was ich nicht ganz verstehe, ist: Wieso hat die WKStA selber quasi keine Sicherstellungsanordnung gemacht? Es sind einige Verfahren offen gewesen, wo sie das hätten tun sollen. Haben Sie zu dieser Frage Wahrnehmungen?
Es ist, glaube ich, nicht lebensfremd, davon auszugehen, dass auch die WKStA schon zu diesem Zeitpunkt hätte annehmen können, dass Christian Pilnacek nach seiner Suspendierung auch wieder ein Mobiltelefon hat und dieses möglicherweise vorhanden ist. Das ist jedoch nicht passiert.
Überraschenderweise kam die WKStA erst im April oder Ende März, nach den ersten Medienberichten, auf die Idee, überhaupt nach einem Mobiltelefon zu
fragen. Wäre das relativ zeitnahe im November passiert, wäre das Mobiltelefon für dieses Verfahren – das im Übrigen ja ein anderes ist als das Ermittlungsverfahren gegen meine Mitarbeiter – mit hoher Wahrscheinlichkeit für diesen Bedarf noch zur Verfügung gestanden. Bei lebensnaher Betrachtung, glaube ich, ist das auch so zu sehen.
Ich darf zur gestrigen Auskunftsperson nur eines vielleicht schon präzisieren, weil in der Frage von Ihnen, Kollege Hanger, enthalten war, dass gegen sie ein
Strafverfahren läuft: Das Verfahren ist mittlerweile eingestellt worden. Also nur: Es war gestern klar; dass das auch im Protokoll steht; nicht, dass jetzt auf einmal ein Eindruck entsteht, es gebe wieder ein aktuelles Strafverfahren gegen eine gestrige Auskunftsperson. – Zumindest mir ist das nicht bekannt, und auch aus dem Ausschuss heraus ist die Kenntnis da, dass das Verfahren gegen die gestrige Auskunftsperson eingestellt ist.
Als Nächster in der Fragerunde: Herr Abgeordneter Della Rossa.
1,5 Stunden später, nachdem ich die Rückmeldung und die Informationen hatte, dass es tatsächlich Christian Pilnacek ist, der hier aufgefunden wurde, den Auftrag erteilt habe, dass die Amtshandlung von uns, sprich vom Landeskriminalamt Niederösterreich, zu übernehmen ist. Das müsste schätzomative halb elf, elf gewesen sein.
In diesem Fall habe ich das, wie ich in meinem Eingangsstatement schon erklärt habe, auch aus dem Grund getroffen, weil ich wusste, das ist ein clamoroser Fall, und weil ich wusste: Wenn wir das nicht tun, kommen mit Sicherheit in absehbarer Zeit die Vorwürfe, warum wir eine derartige Amtshandlung gegen eine derartige Person Kollegen oder Kolleginnen einer Polizeiinspektion überlassen.
Es passiert jedoch sehr häufig, dass uns Kollegen oder Kolleginnen der Basisdienststellen bei Leichen kontaktieren, uns um Rat fragen. Es passiert mitunter, dass wir hinausfahren, uns das anschauen, es mit den Kollegen und Kolleginnen besprechen, dann entweder die Amtshandlung übernehmen oder sie auch kooperativ weiterführen, also als reine Servicedienststelle zur Verfügung stehen.
das übernehmen. Wie muss ich mir das vorstellen? Sie kontaktieren dann den Oberst und der gibt diese Befehlskette an die Ermittelnden weiter?
versucht, ihn zu erreichen, dann gab es einen Rückruf – habe ich das richtig verstanden?
Er war schon über die groben Umstände in Kenntnis, was sich bis dorthin entwickelt hat, auch aus den Medien, das musste ich ihm nicht noch einmal sagen. Und ich habe ihm gesagt, dass, falls wir etwas brauchen würden, speziell in Richtung Vernehmung – Witwe, Angehörigen – - -, ob er uns diesbezüglich als Ansprechperson zur Verfügung stehen würde oder ob wir das mit der Witwe selbst abwickeln könnten; und soweit ich in Erinnerung habe, hat er ersucht, dass wir das über ihn machen sollten.
Polz und Wurm ja noch nicht einmal durchgeführt und wir hatten ja noch keinerlei Kenntnis, was sich 2 oder 3 Stunden später in Bezug auf diese Gegenstände überhaupt entwickeln würde.
Sie sprechen hier ausnahmslos von einer „Vernehmung“. Wie Sie richtig gesagt haben, konnten Sie ja von den Gegenständen um 15.44 Uhr noch nichts wissen. Ist das korrekt?
Abgeordneter Mag. Antonio Della Rossa (SPÖ): Was mich verwundert, weil mir aufgefallen ist - - Es gibt das Dokument 1023, Seite 29, das ich Ihnen gerne vorlegen würde. (Auskunftsperson und Vertrauensperson lesen in dem vorgelegten Schriftstück.) Da, wo „Vorhalt“ steht, können Sie das ganz kurz lesen? Zu Ihrer Information: Das ist die Vernehmung des Herrn Schender.
eben um eine mögliche Kontaktaufnahme für eine Befragung oder Vernehmung der Witwe gegangen. Einen anderen Grund kann ich mir nicht vorstellen. Dass es dann vielleicht im Gespräch mit meinem Kollegen Hannes Fellner um die Gegenstände gegangen ist, das ist durchaus machbar, denn die haben ja später miteinander telefoniert.
Waren Sie darüber informiert, dass es Gegenstände gab, und wann waren Sie darüber informiert, dass es Gegenstände gab?
Ich habe niemandem etwas geraten. Das hat sich ganz einfach aus der Situation und dem Umstand, dass Rüdiger Schender zu diesem Zeitpunkt auch gerade auf dem Weg von Wien nach Oberösterreich gewesen ist, ergeben, dass diese Übergabe noch an diesem Tag relativ kurzfristig machbar war. Wäre dieser Zufall nicht vorhanden gewesen, wären die Gegenstände wahrscheinlich über das ganze Wochenende oder noch länger bei uns gelegen, bis ein anderer Zeitpunkt oder dergleichen getroffen worden wäre.
Abgeordneter Mag. Antonio Della Rossa (SPÖ): Chefinspektor Fellner haben Sie das gesagt (Auskunftsperson Pfandler: Ja!), in dem Telefonat?
Das ist die Einvernahme des Chefinspektors Fellner. Da steht: „Ich bin auf jeden Fall davon ausgegangen, dass eine Obduktion angeordnet wird. [...] Durch eine Obduktion kann man [...] eine etwaige Vergiftung feststellen, die nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist. (Die Auskunftsperson blättert in dem vorgelegten Schriftstück.)
Meine kurze Frage dazu: Teilen Sie diese Ansicht? (Die Auskunftsperson liest in dem vorgelegten Schriftstück und berät sich mit ihrer Vertrauensperson.)
(Der Auskunftsperson wird ein Schriftstück vorgelegt.)
Es wird noch mal neu eingespielt, vielleicht klärt es sich dann auf. (Die Auskunftsperson blättert in dem vorgelegten Schriftstück.)
Vorsitzender Dr. Walter Rosenkranz: Herr Abgeordneter Della Rossa, Sie wollten die Einschätzung wissen, weil hier Herr Inspektor Fellner eine Meinung abgegeben hat, und zu dieser Meinung wollten Sie befragen. Sie haben nämlich das Wort Meinung erwähnt: Teilen Sie diese Meinung? (Abg. Della Rossa [SPÖ] – die Hand hebend –: Ja! Außerhalb der Redezeit!) – Bitte, ja. Wir haben jetzt eh schon genug Zeit gehabt.
Anordnen tut es die Staatsanwaltschaft. Das heißt, auch im konkreten Fall: Wenn es die Staatsanwaltschaft nicht tut, dann liegt es bei der Staatsanwaltschaft.
Da ist jetzt eine Meinung drinnen. Herr Inspektor Fellner ist nämlich der Meinung, dass er glaubt, es gehört in jedem Fall obduziert – die Meinung teile ich auch. Es gibt aber auch andere Gründe. Die Rechtslage ist aber derzeit eine andere.
Und es ist, glaube ich - -, so habe ich nämlich Ihre Frage verstanden, ob Sie derselben Meinung sind. Sie können den Herrn befragen, ob er auch der Meinung ist, dass jede, jeder Tote obduziert gehört, ja oder nein. Nur ändert es momentan nichts an der Rechtslage. Das könnten Sie als Abgeordneter unter Umständen ändern – auf Grundlage der Aufnahme der Expertenmeinung, die Sie einholen.
Was mich jetzt interessiert, ist die Smartwatch. Warum wurde die Smartwatch anders behandelt als das Handy?
Dazu muss man aber sagen, da hat es sich nicht um ein Opfer gehandelt, sondern um einen Tatverdächtigen, dem wir die Tat nachweisen wollten, und das ist uns auch damit gelungen. Also das war jetzt nicht ein Suizidant oder ein Todesopfer aus anderen Umständen, dessen Smartwatch wir hier ausgewertet haben, sondern die eines Tatverdächtigen, wo natürlich ein ganz anderer Maßstab auch angelegt wird.
Sie kennen natürlich das E-Mail, Sie haben das geschrieben. Es ist für mich einfach unverständlich, darum frage ich nach: Also da kommen Beamte vom BAK zu Ihnen und wollen quasi eine Sicherung und Sie lehnen das ab. Können Sie Ihre Wahrnehmung dazu bitte noch einmal darstellen?
Das heißt aber nicht, dass die Voraussetzungen für ein Amtshilfeersuchen und die darin geäußerten Begehren nicht auch jenen entsprechen müssen, wie sie für eine Sicherstellungsanordnung vorgesehen sind. Ich kann nicht hergehen und mit einem Dreizeiler sagen, wir führen Ermittlungen, nicht einmal, in welchem und zu welchem Akt, und wir hätten jetzt gerne die Daten der Smartwatch. Das wäre zu einfach.
Meine Aufgabe als Dienststellenleiter ist es auch, Amtshilfeersuchen dahin gehend zu prüfen, ob sie den Voraussetzungen entsprechen. Dieses Amtshilfeersuchen – ich habe selbst in meiner Zeit beim BAK mehrere geschrieben – hätte ich unter keinen Umständen genehmigt und damit irgendwo Kollegen und Kolleginnen hingeschickt, um etwas zu holen. Dass ich damit nicht falsch gelegen bin, zeigt ja das ausführliche und nicht zu kritisierende dann circa ein Monat später kommende Amtshilfeersuchen der WKStA.
§ 76 StPO. (Die Auskunftsperson blättert in dem vorgelegten Schriftstück.)
Wenn das technisch nicht geht, ist es egal, das ist nicht so wichtig. Wir können die Befragung auch ohne den Vorhalt fortsetzen. Herr Pfandler kennt das eh. Es ist egal, es wäre nur für die anderen Abgeordneten. Wir brauchen es nicht, wir können die Befragung auch ohne den Vorhalt fortsetzen.
Darf ich vielleicht ersuchen, dass sich jemand von der Technik, nachdem es jetzt das zweite Mal ist, gleich in unmittelbarer Nähe der Auskunftsperson zur Hilfeleistung aufhält. (Abg. Della Rossa [SPÖ]: Zur Geschäftsordnung! – Zwischenbemerkung der Vertrauensperson.)
Abgeordneter Mag. Antonio Della Rossa (SPÖ) (zur Geschäftsbehandlung): Also wenn das technisch so weitergeht, ist die Frage, ob wir kurz unterbrechen sollen, dass der technische Dienst das - - Oder funktioniert es jetzt?
Das Dokument ist richtig eingespielt und die Passage müsste jetzt vorliegen. Sie können dazu fragen.
Erfordernissen entspricht, und so habe ich es gesehen, dann schicke ich jeden weg; ob der von meiner ehemaligen Dienststelle ist oder von einer anderen, spielt dabei keine Rolle. Da ersuche ich um Verständnis dafür. Ich habe meine Aufgabe wahrzunehmen, und das tue ich.
Abgeordneter Mag. Antonio Della Rossa (SPÖ): Gut. Dann lege ich Ihnen das Dokument 434, Seite 27, vor – wenn es geht. (Abg. Wotschke [NEOS] hebt die Hand.)
Abgeordnete Mag. Sophie Marie Wotschke (NEOS) (zur Geschäftsbehandlung): Ich würde anregen, die Sitzung zu unterbrechen und das zu lösen, weil das Problem scheinbar beständig auftritt.
Sitzungs unterb rec hu n g von 10 . 5 8 U hr b i s 1 1 . 03 U hr.
Es ist derzeit ein Dokument von der Staatsanwaltschaft Eisenstadt eingespielt, über Verlangen von Herrn Abgeordnetem Della Rossa.
Bitte dazu vielleicht noch eine Seitenzahl, wenn es um etwas geht, und noch die Frage.
Runterscrollen bis da in der Überschrift steht: „‚Gelöschte Daten‘ war der Name der Datei:“. (Die Auskunftsperson liest in dem vorgelegten Schriftstück.)
1 Angenommener Einspruch der Verfahrensrichterin gem. § 20 Abs. 3 VO-UA: Von der Veröffentlichung des Klarnamens wurde abgesehen. Der Klarname wird im gesamten Befragungsprotokoll mit F. anonymisiert.
Guten Morgen. Es sind jetzt schon ein paar Themenfelder angerissen worden, ich würde gerne Nachfragen stellen. Ich frage nicht alles doppelt, ich bemühe mich sehr, Fragen nicht doppelt zu stellen, aber nur, um die Dinge klar zu haben.
Sie wurden informiert von Herrn Holzer?
welchen Fällen möglichst rasch zu berichten ist. Die wurde auch 2018 novelliert, es wurden ein paar Dinge neu aufgenommen, unter anderem auch, dass bei Personen des öffentlichen Lebens, die irgendwo Gegenstand einer Amtshandlung sind, oder bei Amtshandlungen, die von großem medialen Interesse sind oder sein könnten, zu berichten ist.
Sofern Sie das wissen.
Können Sie sich erklären, wie es da so früh Medienberichte gab?
Abgeordnete Mag. Sophie Marie Wotschke (NEOS): Wir haben vorhin schon besprochen, wie Sie am 20. Oktober eingebunden waren. (Die Auskunftsperson nickt.) Was ich noch nicht ganz verstehe, ist: Wie waren Sie dann danach eingebunden?
Können Sie mir das näher definieren?
Staatsanwaltschaft - -, ob noch etwas zurückkommt, ob noch weitere Ermittlungen beauftragt werden oder nicht, aber im Grundsätzlichen war mit dem Abschlussbericht die Angelegenheit für uns erledigt.
Hier gibt Herr Mag. Schender an, dass er Sie verständigt hat, dass es eben noch drei leibliche Kinder des Herrn Mag. Pilnacek gibt.
oder Suizidanten oder Todesfällen umgeht. Dazu brauchen sie nicht extra meine Genehmigung, da sind sie frei in ihrer Entscheidung.
Die polizeiliche Praxis ist eben so, dass es immer wieder Amtshandlungen und Fälle gibt, die nicht in einer Richtlinie abgebildet werden können; aber im Großen und Ganzen steht dort drinnen, wie man mit Gegenständen umzugehen hat.
Auskunftsperson Stefan Pfandler, BA: Ich sehe das jetzt ein bisschen als Prüfung, ob ich die Bestimmungen der Richtlinie kenne (Abg. Wotschke [NEOS]: Nein!), aber ich nehme auch das an, wenn Sie das wissen wollen. Es gibt da verschiedene Möglichkeiten, aber im Großen und Ganzen kann die Kriminalpolizei oder die Polizei persönliche Gegenstände an Angehörige ausfolgen, sofern nicht Bedenken - -, weil es sich um größere Bargeldbeträge, Testamente oder dergleichen handelt.
könnten Schuhe, die teuer sind, auch schon bei 2 000 Euro kosten, und dann dürfte ich solche auch nicht mehr ausfolgen, wenn man das in Gedanken weiterspinnt.
Was gilt also in der Praxis generell als – ich sage einmal mangels besseren Wortes – geringfügig, gerne in Ihren Worten?
Wenn Sie das mal lesen. (Auskunftsperson und Vertrauensperson lesen in dem vorgelegten Schriftstück und beraten sich. – Die Auskunftsperson berät sich mit Vertrauensperson und Verfahrensanwalt-Stellvertreter.)
Aber ich möchte bei der Gelegenheit schon auch die Weisung der Oberstaatsanwaltschaft diesbezüglich vorlesen, und zwar schreiben sie hier: Es
„wird bemerkt, dass [...] unabhängig von einem monetären Wert der in Rede stehenden Gegenstände (einschließlich des gebrauchten Mobiltelefons) auf Grund eines Größenschlusses (zumindest) sehr nahe liegt, diese situationsbezogen unter ‚geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar‘ zu subsumieren.“
Auskunftsperson Stefan Pfandler, BA: ON 136, 16. (Abg. Krainer [SPÖ]: Sie müssen es dem Ausschuss vorlegen!)
Abgeordnete Mag. Sophie Marie Wotschke (NEOS): Und das Dokument? (Abg. Krainer [SPÖ]: Sie müssen das Dokument hier abgeben! Sie können Dokumente vorlegen, aber ...!)
Vorsitzender Dr. Walter Rosenkranz: Zur Klärung: Ist das ein Dokument, das uns im Aktenbestand vorliegt? (Abg. Krainer [SPÖ]: Das weiß ich nicht!) Wie es einjournaliert ist (Abg. Krainer [SPÖ]: Das weiß er ja nicht!), das sind natürlich zwei Dinge. Ansonsten würde sich empfehlen, das Dokument selbst vorzulegen, wenn wir es nicht aufgrund der Einjournalisierung im elektronischen System hätten. (Abg. Krainer [SPÖ]: Das ist wurscht! Er muss es aber vorlegen, auch wenn’s wir
schon haben! Er kann’s ja nicht wissen, ob wir’s haben oder nicht! Er kann’s gern
abgeben! Entschuldige! Er soll’s einfach abgeben!) – Wenn Sie das jetzt vielleicht noch kurz erläutern, Herr Verfahrensrichter.
Verfahrensrichterin-Stellvertreter Mag. Dr. Wolfgang Köller: Laut Auskunft der Auskunftsperson handelt es sich um die Weisung über die Einstellung der Oberstaatsanwaltschaft an die WKStA, die ist im Aktenbestand. Wir wissen natürlich nicht, welches Dokument das jetzt ist. (Abg. Krainer [SPÖ] – die Hand hebend –: Zur Geschäftsordnung, Geschäftsbehandlung!)
Sitzungs unterb rec hu n g von 11 . 2 7 U hr b i s 1 1 . 28 U hr.
Abgeordneter Kai Jan Krainer (SPÖ) (zur Geschäftsbehandlung): Es ist in der Verfahrensordnung klar geregelt, dass natürlich eine Auskunftsperson jederzeit selber Akten vorlegen kann. Wenn er hier aus einem Akt zitiert, dann soll er das bitte vorlegen. Das ist ja vorgesehen. Die Auskunftsperson kann ja nicht wissen, was wir für Akten haben oder nicht; deswegen kann man ihn ja nicht fragen, ob das Teil des Aktenbestandes ist. Wenn er hier aus einem Dokument zitiert, dann soll er das Dokument bitte abgeben, weil das die Verfahrensordnung so vorsieht. Das ist sein Recht, dann soll er es auch tun.
Wir haben die Ausführungen gehört. Wir haben in der Zwischenzeit die Zeit schon genutzt und haben das Dokument auch gefunden und können es aus unserer Registratur einspielen. Ich darf darum ersuchen und dann können wir das, wo wir jetzt einmal vermeinen, dass es das ist, was gesagt wurde, vergleichen, und dann können wir bei dem Vorhalt von ein und demselben reden.
Dann die Klassifizierung – dass das alles unter Umständen auch noch gelöst wird, weil die Frage der Medienöffentlichkeit dann interessant ist.
Ich unterbreche dazu die Sitzung.
Sitzungs unterb rec hu n g von 11 . 2 9 U hr b i s 1 1 . 41 U hr.
Derzeitiger Stand ist derjenige: Die Auskunftsperson bezieht sich in einer Fragebeantwortung auf ein Aktenstück, das mit einem Wasserzeichen gekennzeichnet ist. Sie hat – abgesehen davon – nicht die Verpflichtung, es vorzulegen. Sie kann daraus vorlesen. Die Bewertung von dem, was die Auskunftsperson hier dann von sich gibt, unterliegt dann der kompletten Würdigung durch die Abgeordneten bis hin – ich theoretisiere – zum Verdacht einer falschen Auskunft hier. Es könnte sich aufschaukeln.
Es ist nur so, dass dieses Dokument, aus dem die Auskunftsperson, Herr Brigadier Pfandler, vorgetragen hat, auch im Aktenbestand des Untersuchungsausschusses ist. Es ist den Abgeordneten selbst vorbehalten – und das ist ein Muss: wenn der Auskunftsperson etwas vorgehalten wird, muss es ihr eingespielt werden; die Auskunftsperson selbst hat nichts vorzulegen –, es
besteht die Möglichkeit, dass Abgeordnete, im Wissen, um welches Dokument es sich handelt, das von sich aus machen.
Ich werde es nicht einspielen. Die Auskunftsperson kann auch mir im Vorsitz keine Ansuchen, Ansinnen, Aufträge, was auch immer erteilen. Dass ich das dann durchführe, dass ich sage: Ihr habt das eh selber, macht das!, wenn ich das landläufig so sage: dazu gibt es auch hier keine Verpflichtung.
Wir sind jetzt beim Stand der Befragung von Frau Abgeordneter Wotschke. Die Auskunftsperson wollte aus etwas zitieren, aus einem Dokument, das sie nicht vorlegt. – So, in dieser Situation sind wir jetzt.
Frau Abgeordnete Wotschke wäre am Wort. – Entschuldige! Der Verfahrensanwalt.
Vorsitzender Dr. Walter Rosenkranz: Also Sie können Aktenzahlen - - (Abg. Wotschke [NEOS]: Aus ...!) – Frau Abgeordnete, bevor Sie an die Reihe kommen, darf er noch fürs Protokoll wiederholen, welche Stelle er ganz konkret meint.
Dann könnten Sie unter Umständen auch daraus schöpfen.
Geschäftszahl, Datum, Bezug habender Stelle nennt, sodass wir eine ganz klare, präzise Auskunft diesbezüglich im Protokoll haben. Es wird dann, Frau Abgeordnete Wotschke, mit Ihrer Stelle schon übereinstimmen, aber ich möchte diesem Formalismus, den der Herr Verfahrensanwalt hier aufgezeigt hat, der Ordnung halber nachkommen. – Bitte schön.
8 OStA 44/25f. Dieses Dokument trägt links oben die Nummer
020 017 St 6/24h. Das ist die ON 136 und davon die Seite 16, oben der erste Absatz.
Können Sie, nur um Missverständnissen vorzubeugen, das kurz lesen und mir sagen, ob das dem entspricht, was Sie vorhin zitiert haben? (Auskunftsperson und Vertrauensperson lesen in dem vorgelegten Schriftstück.) Ich glaube, es ist der letzte Absatz.
Auskunftsperson Stefan Pfandler, BA: Es ist nicht das Dokument, das ich vorliegen habe, aber es ist der Absatz mit dem Inhalt. (Abg. Wotschke [NEOS] hebt die Hand.)
Danke für die Klarstellung.
Jetzt bin ich bei der Geschäftsordnung und bei dem Punkt, den ich ganz in der Früh angesprochen habe, nämlich: Wir hatten gestern, ich glaube, bei Herrn Pöcksteiner, ebenso die Frage nach der Frage der Effekten und der Wertigkeit der Effekten. Da habe ich darauf verwiesen, dass es eben hier von der OStA und dem BMJ sehr wohl nicht als geringwertig gesehen wird. Daraufhin war die Antwort des Herrn Pöcksteiner nach einer Beratung mit der Vertrauensperson genau dieselbe wie hier, nämlich der Verweis auf Seite 32 und hier eben der Blick auf den Größenschluss und die subjektive Tatseite.
Das heißt, wir haben jetzt eins zu eins dieselbe Antwort erhalten, wie wir sie gestern auf eine ähnliche Frage erhalten haben, mit derselben Vertrauensperson, die wiederum hier mitgelesen hat und scheinbar auch im Dokument gezeigt hat, wo es hingehen soll beziehungsweise diesmal das Dokument selber mithatte.
Dass die Vertrauensperson hier offenkundig die Antworten vorgibt, sehe ich sehr, sehr kritisch, und da würde ich jetzt darum bitten, dass ich eine Präzisierung dazu erhalte, was die Rolle der Vertrauensperson ist.
Beratung oder Ähnliches: Auch im Vorfeld sind Beratungen zulässig.
Es geht um die Beeinflussung. Wenn Sie der Meinung sind, dass hier die Beeinflussung stattgefunden hat, sieht die Verfahrensordnung eine einzige Möglichkeit vor, nämlich dass ein Antrag gestellt wird, die Vertrauensperson von den Beratungen hier im Ausschuss auszuschließen. Das ist alles, was an Möglichkeiten hier zur Verfügung steht.
Wenn Sie sagen, es könnte sein oder sonst was: Ich verstehe Ihre Gedankengänge, alles, aber wir haben in der Verfahrensordnung nur eine Möglichkeit, und das würde den Ausschluss bedeuten, der auf Antrag zu erfolgen hat. (Abg. Hanger [ÖVP] hebt die Hand.)
Abgeordneter Hanger.
Abgeordneter Mag. Andreas Hanger (ÖVP) (zur Geschäftsbehandlung): Also ich habe in dieser Situation natürlich eine ganz gegensätzliche Meinung. Ich glaube, es ist sogar wichtig, darauf hinzuweisen, dass wir hier verschiedene Rechtsgrundlagen diskutieren. Wir haben das ja mehrfach, dass es hier unterschiedliche Rechtsansichten zu verschiedenen Sachverhalten gibt.
Naheliegenderweise, wenn gerade dieses Thema der geringfügigen Effekten diskutiert wird, bringt man alle Rechtsansichten in die Diskussion ein. Also aus meiner Sicht ist das der normalste Vorgang, der da stattfindet. Da beeinflusst man doch nicht eine Auskunftsperson, sondern man bringt die Rechtsmeinung ein, die in dem Fall halt die Oberstaatsanwaltschaft gemacht hat, man zitiert.
Also es ist schon etwas eigenartig. Zumindest in meiner Wahrnehmung sehe ich da weit und breit keine Beeinflussung.
Vorsitzender Dr. Walter Rosenkranz: Gibt es weitere Wortmeldungen zur Geschäftsbehandlung? (Abg. Darmann [FPÖ] hebt die Hand.) – Abgeordneter Darmann.
Abgeordneter Mag. Gernot Darmann (FPÖ) (zur Geschäftsbehandlung): Ich möchte es vielleicht so formulieren: Auch wenn ich Jurist bin, bin ich trotzdem hier in diesem Untersuchungsausschuss einer von einer Vielzahl von Abgeordneten, die hier einen Kontrollauftrag haben und sich ihre eigenständige Meinung bilden, aber wesentlich für uns ist wohl die Überzeugung des Vorsitzes und des Verfahrensrichters in diesem Fall. Deswegen ersuche ich noch einmal
den Verfahrensrichter um eine Klarstellung hinsichtlich des aufgeworfenen Vorwurfes, der wir auch zu folgen haben, ob es uns, ob es dem einen oder anderen dann gefällt oder nicht. – Danke schön.
Ich sehe jetzt die Situation. Wir hatten die Vertrauensperson ja schon mehrmals hier in den Sitzungen an der Seite von Auskunftspersonen. Es ist jetzt nichts, was sozusagen in meiner Ingerenz liegt, solche Anträge zu stellen beziehungsweise darüber zu befinden, aber meiner Einschätzung nach ist das beim derzeitigen Stand der Dinge noch kein solches Verhalten, das einen Ausschluss rechtfertigen würde. An die daraus folgenden Konsequenzen will ich jetzt noch gar nicht denken.
Also wie gesagt: Ohne jetzt diese Beobachtungen zu haben, die Sie aus Ihrer Position haben, würde ich meinen, dass es bisher mit Frau Mag. Poppenwimmer relativ reibungslos gegangen ist. Es ist jetzt zu, ja, einzelnen Beobachtungen gekommen, aber meiner Meinung nach reicht das nicht aus, um eine Vertrauensperson, die doch eine gewichtige Stellung für eine Auskunftsperson hat, auszuschließen oder auch nur darüber abzustimmen, dass sie ausgeschlossen wird. Das ist jetzt meine Position.
Abgeordneter Mag. Gernot Darmann (FPÖ) (zur Geschäftsbehandlung): Vielleicht für alle herinnen, Herr Verfahrensrichter, noch eine von mir erbetene Klarstellung. Es geht ja im Wesentlichen bei einer Vertrauensperson darum, dass eine Auskunftsperson sich, in der Situation verfangen, gegebenenfalls an die Vertrauensperson wenden kann, wenn sie den Bedarf dafür sieht.
Fürs Protokoll: Sie nicken. Vielleicht können Sie das danach auch verbal ausführen.
Nicht unbedingt oder erst recht nicht ist aber vorgesehen, dass die Vertrauensperson von sich aus in die Beantwortung der Befragung eingreift. Das ist schon klargestellt. Also die Vertrauensperson hat nicht in die Befragung einzugreifen beziehungsweise – überspitzt formuliert – der Auskunftsperson einen Rempler zu geben: Da hältst du den Mund!, sondern darf sich dann einbringen, wenn die Auskunftsperson sich an die Vertrauensperson wendet, und ansonsten direkt mit Ihnen oder mit dem Verfahrensanwalt kommunizieren.
Abgeordneter Mag. Gernot Darmann (FPÖ) (zur Geschäftsbehandlung): Nicht, dass ein falscher Eindruck entsteht: Das ist nicht vorgefallen, ja. Ich habe es nur in anderen Untersuchungsausschüssen schon gesehen. Also es gibt schon solche Vertrauenspersonen, die die eigenen Auskunftspersonen aus der Beantwortung rausreißen, bevor sie was Falsches sagen.
dann der Verdacht der Einflussnahme auf eine Aussage der Auskunftsperson besteht.
Ich kann Ihnen nur einen Fall aus einem anderen Untersuchungsausschuss erzählen, wo es genauso war und nach Beratung mit der Vertrauensperson dann die Auskunftsperson dreimal hintereinander gesagt hat: Ich kann mich nicht erinnern! – Das führte dann zu einem Ausschluss der Vertrauensperson.
Wenn diese Beobachtungen mehrfach gemacht werden, dann, würde ich meinen – weil es ja eine Kannbestimmung ist; es muss ja nicht gewiss sein, dass eine Beeinflussung erfolgt ist; es reicht ja die Wahrscheinlichkeit, dass so etwas vorgelegen ist –, liegt allenfalls wirklich ein solcher Sachverhalt vor.
Es wurde eine Frage gestellt, es wurde eine Antwort darauf gegeben, und diese Antwort bestand aus einem Zitat aus einem ihm vorliegenden Dokument.
Woraus sich hier die Beeinflussung ergeben soll, ist mir im konkreten Fall nicht nachvollziehbar. Wenn die Damen und Herren hier allerdings irgendwelche Anhaltspunkte oder konkrete Vorhalte machen können, können wir darüber noch einmal nachdenken. So ist es meiner Ansicht nach zu wenig.
gegeben hat. (Die Auskunftsperson berät sich mit Vertrauensperson und Verfahrensanwalt-Stellvertreter.)
Eine Vorbereitung auf diesen Ausschuss ist etwas, das absolut zulässig ist. Jetzt ist die Frage, ob so etwas passiert und ob Sie auch Anhaltspunkte dafür haben, dass im Zuge dieser Beratung mit Akten oder sonst irgendwas eben derartig vorbereitet wurde, dass eine unbeeinflusste Antwort hier nicht stattfindet.
Wenn, ist das aber nicht im Ausschuss passiert. Es geht darum, ob die Auskunftsperson bei einer Aussage im Ausschuss beeinflusst wird. Das ist es, das ist der Stand, der derzeit da ist, das ist die absolute Verfahrensordnung.
Wenn jemand glaubt, dass das jetzt hier übertrieben oder in sonst irgendeiner Form passiert ist, dann gibt es die einzige Möglichkeit, dass Sie den Antrag auf Ausschluss der Vertrauensperson stellen, mit den allfälligen Konsequenzen, die eintreten würden, wenn die Vertrauensperson ausgeschlossen ist, weil es natürlich ein Recht der Auskunftsperson ist, eine Vertrauensperson an ihrer Seite zu haben.
Ich sehe keine Wortmeldung zur Geschäftsordnung. Der Herr Verfahrensanwalt, bitte.
Vielleicht könnte man aber die Auskunftsperson einfach nur fragen, wo sie das Dokument herhat, und damit hätten wir dann möglicherweise diesen fahlen Beigeschmack, der hier jetzt aufgekommen ist, beseitigt.
Das Dokument ist mir schon lange bekannt und stammt aus unserem Medienverfahren, das ich und andere Kollegen gegen „Zackzack“ und Peter Pilz geführt haben. Also das ist jetzt nicht etwas, das ich erst gestern oder jetzt gesehen habe. Das ist mir schon sehr gut bekannt, und deswegen ist es auch nicht jetzt entstanden, sondern ich kenne das schon seit Monaten.
Könnten Sie mir das Ganze aber erklären? Also Sie haben jetzt, ich glaube, soweit ich mich erinnere – das Ganze ist jetzt etwas länger her – - - Meine Frage war – Vorhalt eben –, was als geringfügiger Effekt gesehen wird, was nicht – das Mobiltelefon: oben stand, eben nicht. Was ist jetzt die Relevanz von dem, was Sie vorgelesen haben?
Abgeordnete Mag. Sophie Marie Wotschke (NEOS): Es ist der letzte Absatz. Die Auskunftsperson kennt das Dokument nach eigener Aussage schon länger aus dem Medienverfahren, deswegen frage ich nach. (Abg. Hanger [ÖVP] hebt die Hand.)
Abgeordneter Mag. Andreas Hanger (ÖVP) (zur Geschäftsbehandlung): Ich würde bitten, die Frage zu wiederholen, dahin gehend, weil ich das so verstanden habe, dass quasi gefragt wird, was § 113 StPO besagt. Jetzt ganz ehrlich, wir sind nicht an der juristischen Fakultät und wir prüfen niemanden ab, sondern wir fragen nach Wahrnehmungen zu Sachverhalten, und da würde ich schon bitten, dass wir dazu wieder zurückkehren.
Vorsitzender Dr. Walter Rosenkranz: Frau Abgeordnete, ich gebe da ein bisschen recht. Sie haben gefragt: Was steht in Paragraf sowieso drinnen? Also wenn Sie sagen, das bezieht sich jetzt alles auf den Vorhalt dieses einen Absatzes, wo § 113 StPO zitiert ist, dann kann er damit wahrscheinlich auch was anfangen. (Abg. Wotschke [NEOS] hebt die Hand.)
Bitte, Frau Abgeordnete, zur Geschäftsordnung.
Abgeordnete Mag. Sophie Marie Wotschke (NEOS) (zur Geschäftsbehandlung): Von der Auskunftsperson wurde gerade ein Absatz verlesen, der beginnt: „Mit Blick auf die [...] nach § 113 Abs 1 [...] erster Satz StPO relevanten Kriterien“. Ich gehe davon aus, wenn die Auskunftsperson das vorlegt und vorliest, dass sie weiß, um was es hier geht. Ich würde gerne wissen, um was es hier geht, dementsprechend frage ich. Dieser Absatz ist ohne eine Einordnung des § 113 StPO nicht zu lesen. (Die Vertrauensperson wendet sich an den Verfahrensanwalt-
Stellvertreter. – Der Verfahrensanwalt-Stellvertreter wendet sich an Vorsitzenden und Verfahrensrichterin-Stellvertreter.)
Abgeordnete Mag. Sophie Marie Wotschke (NEOS) (zur Geschäftsbehandlung): Nein, es ist dieselbe Passage, aber der vollständige Satz. (Die Vertrauensperson berät sich mit dem Verfahrensanwalt-Stellvertreter. – Der Verfahrensanwalt- Stellvertreter wendet sich an Vorsitzenden und Verfahrensrichterin-Stellvertreter.)
Abgeordnete Mag. Sophie Marie Wotschke (NEOS) (zur Geschäftsbehandlung): Da ist kein Punkt dazwischen. Dementsprechend ist es mir auch wichtig, das vorzulegen.
Abgeordnete Mag. Sophie Marie Wotschke (NEOS) (zur Geschäftsbehandlung): Er hat nicht den ganzen Satz - - Korrigieren Sie mich: Ich glaube, er hat nicht – die Vertrauensperson nickt –, er hat nicht den gesamten Satz vorgelesen. Um zu verstehen, was gesagt wird, ist es durchaus relevant, den ganzen Satz zu lesen, denn am Anfang des Satzes wird eingeordnet: „Mit Blick auf [...] § 113“.
Dementsprechend frage ich hier nach.
Abgeordnete Mag. Sophie Marie Wotschke (NEOS): Auf was bezieht sich die Ausführung, die Sie vorhin vorgelesen haben? Und wenn Sie es nicht wissen, sagen Sie es. Das ist in Ordnung, aber ich würde gerne testen, was Ihre Antwort heißt. (Abg. Hanger [ÖVP]: Testen!) Ich würde es gerne verstehen. (Die Auskunftsperson berät sich mit ihrer Vertrauensperson.)
Vorsitzender Dr. Walter Rosenkranz: Sehr schön! (Abg. Krainer [SPÖ]: Testen ist Jugendsprache!)
Abgeordnete Mag. Sophie Marie Wotschke (NEOS) (erheitert): Das ist nicht Jugendsprache, es war einfach unsauber formuliert, aber - - (Abg. Krainer [SPÖ]: Testen ist Jugendsprache! – Die Auskunftsperson berät sich mit Vertrauensperson und Verfahrensanwalt-Stellvertreter. – Vorsitzender und Verfahrensrichterin- Stellvertreter beraten sich.)
Das gesagt habend, würde ich gerne Thema wechseln und zu Seite 9 in diesem Dokument gehen. Der erste Absatz ist der relevante. (Auskunftsperson und Vertrauensperson lesen in dem vorgelegten Schriftstück.)
Sie haben gemeint, Sie wurden nach der Zeugeneinvernahme von Anna Polz und Karin Wurm verständigt, dass es eben dieses Handy gibt und dass man das übergeben will. Meine Frage dazu: War dieses Handy für Sie zu dem Zeitpunkt ein potenzielles Beweismittel?
„(potentielles) Beweismittel“.
kommen hier wieder zurück an den Anfang: kein Verdacht auf Fremdverschulden, keine Sicherstellung von Beweismitteln. Daran ändert die Obduktion auch zu diesem Zeitpunkt nichts.
Wieso wurden dann Zeugeneinvernahmen durchgeführt – nämlich nicht Erkundigungen, sondern formelle Zeugeneinvernahmen?
Im Übrigen war eine Zeugenvernehmung hier sicherlich sinnvoller und auch schon angebracht, weil ein Ermittlungsverfahren bestanden hat und ich hier sowieso nach § 100 berichten musste und nicht mehr § 100 Abs. 3a.
Oberstaatsanwaltschaft hat eben „(potentielles) Beweismittel“ geschrieben. Jetzt
bin ich bei Ihnen, Beweismittel oder kein Beweismittel, „potentiell“ ist da etwas sehr schwammig, ich vermute aber, dass es darum ging, dass man zu dem Zeitpunkt ja das Obduktionsergebnis nicht kannte. Das heißt, was ich mich jetzt ein wenig frage: In dem Fall, wo man ein Obduktionsergebnis hat, das ein Fremdverschulden eben nicht ausschließt, was hätte man dann gemacht? Hätte man das Handy noch sichergestellt?
Abgeordnete Mag. Sophie Marie Wotschke (NEOS): Das ist tatsächlich eine Was-wäre-wenn-Frage, weil Frau List ja angibt, dass sie das Handy in ihrem Krankenstand zerstört hat, der eben am Tag des Ablebens begonnen und im Jänner des nächsten Jahres geendet hat. Das heißt, dieses Mobiltelefon hätte es dann potenziell gar nicht mehr gegeben, und man hätte es auch nicht mehr sicherstellen können. (Die Vertrauensperson wendet sich an den Verfahrensanwalt- Stellvertreter. – Abg. Hanger [ÖVP] hebt die Hand.)
Abgeordneter Mag. Andreas Hanger (ÖVP) (zur Geschäftsbehandlung): Danke, Herr Vorsitzender.
Aus meiner Sicht ein falscher Vorhalt, das muss man klären.
Soweit ich Aktenkenntnis habe, wäre sich das zeitlich jedenfalls ausgegangen, dass nach Vorlage der Obduktionsergebnisse das Handy noch sichergestellt hätte werden können.
Hier relevant eben in der Mitte ab „Richter: In Ihrer Vernehmung haben Sie auch
gesagt, dass Sie dieses Handy dann vernichtet haben, das stimmt so?
Zeugin: Noch während meines Krankenstandes, ich bin am 2.1.“ – 2. Jänner –
„[...] wieder ins Büro gegangen.
Richter: Also zwischen dem 20. Oktober 2023 und dem 1. Jänner 2024?
Zeugin: Ja.“ (Auskunftsperson und Vertrauensperson lesen in dem vorgelegten Schriftstück und beraten sich.)
Haben Sie es gelesen? Dann würde ich die Frage formulieren. (Die Auskunftsperson macht eine abwehrende Geste. – Die Auskunftsperson berät sich mit ihrer Vertrauensperson. – Abg. Tomaselli [Grüne]: Es kommt ja aus dem Medienverfahren! Dort hatte er ja Zugang zu ..., das muss er ja kennen!)
Vorsitzender Dr. Walter Rosenkranz: Danke schön. (Abg. Wotschke [NEOS]: Nächste Runde!) – In die nächste Runde.
Frau Abgeordnete Tomaselli.
Herr Pfandler, waren Sie eigentlich vor oder nach der Ausfolgung des Mobiltelefons an Mag. Schender informiert?
Das ist Ihre Aussage vor Gericht, und hier sagen Sie auf Befragung durch den Richter: „Natürlich, aber ich bin der Dienstvorgesetzte und ich lasse mir natürlich darüber berichten.“
Der Richter fragt Sie: „Aber im Nachhinein?“ Sie sagen: „Ja.“
„Richter: Vorher hat er Sie nicht danach gefragt, ob er das Handy ausfolgen darf und Sie waren da nicht darin involviert, wenn ich das richtig verstanden habe?“ Und Sie sagen: „Nein.“ – Das ist jetzt aber ein Widerspruch.
Abgeordnete Mag. Nina Tomaselli (Grüne): Das ist für mich sehr wohl ein Widerspruch. (Abg. Hanger [ÖVP]: Nein!)
Seite 3. (Der Auskunftsperson wird ein Schriftstück vorgelegt. – Die Auskunftsperson berät sich mit Vertrauensperson und Verfahrensanwalt-Stellvertreter.)
So etwa in der Mitte: Hier führt die Staatsanwaltschaft Krems aus, dass sie in den Polizeiberichten nichts über das Handy findet. Das deckt sich auch mit unserem Aktenbestand aus dem U-Ausschuss, dass es ja zum Beispiel auch
keinen Bericht über die Übergabe der persönlichen Gegenstände und des Smartphones gegeben hat. (Vorsitzender und Verfahrensrichterin-Stellvertreter beraten sich. – Die Auskunftsperson liest in dem vorgelegten Schriftstück und berät sich mit ihrer Vertrauensperson.)
Herr Pfandler, wie können wir den Widerspruch auflösen?
Hier fasst man noch einmal zusammen: „Das LKA Niederösterreich berichtete der StA Krems an der Donau erstmals nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens mit Nachtragsbericht vom 29. März 2024 von der am 20. Oktober 2023 erfolgten Übernahme und Ausfolgung der persönlichen Gegenstände des Verstorbenen“.
Haben Sie Wahrnehmungen dazu? (Die Auskunftsperson liest in dem vorgelegten Schriftstück. – Der Verfahrensanwalt-Stellvertreter wendet sich an Auskunftsperson und Vertrauensperson. – Die Auskunftsperson berät sich mit ihrer Vertrauensperson. – Verfahrensrichterin-Stellvertreter und Verfahrensanwalt- Stellvertreter beraten sich.)
Auskunftsperson Stefan Pfandler, BA: Welche StA hat mich persönlich gefragt? Mich hat niemand gefragt. (Abg. Tomaselli [Grüne]: Die StA Krems!) – Bitte?
Dann legen wir Ihnen das Dokument 781 vor, Seite 132. (Abg. Hanger [ÖVP]: Zur Geschäftsbehandlung!)
Abgeordneter Mag. Andreas Hanger (ÖVP) (zur Geschäftsbehandlung): Um hier eine seriöse Befragung durchführen zu können, würde ich schon tatsächlich meinen, dass wir uns dahin gehend ein bisschen an die Spielregeln halten sollen: Wenn ein Vorhalt gemacht wird, dann ist es, glaube ich, schon so, dass man den Vorhalt vorlegt und dann bezogen auf das Dokument fragt. Aber dieses Spiel kennen wir ja: so quasi ein Detail aus einer etwas doch länger zurückliegenden Zeit zu befragen und danach das Dokument vorzulegen. (Abg. Tomaselli [Grüne]:
Na!) Ich würde wirklich meinen: Das Dokument vorzulegen und zum Dokument zu fragen, das ist eine seriöse Vorgangsweise.
Es war eine Frage, die Auskunftsperson hat geantwortet, zugegebenermaßen ohne konkreten Vorhalt, aber es ist anscheinend gegangen, und ich bin davon überzeugt: Falls eine Antwort ohne den entsprechenden konkreten Vorhalt nicht möglich sein sollte, wird das die Auskunftsperson wissen. Es wird dann wahrscheinlich eine Beratung mit der Vertrauensperson geben, und auch der Verfahrensanwalt kann darauf hinweisen, wie es funktioniert. (Die Auskunftsperson berät sich mit ihrer Vertrauensperson.)
Die Spielregeln sind grundsätzlich so. Ich muss mich selber hier auch bei manchen Vorhalten zurückhalten, aber es ist halt so, dass Abgeordnete die Fragen stellen, und wenn es Ergänzungen bedarf, haben wir hier eine sehr erfahrene Mannschaft, die da beraten können wird. Generell aber die Aufforderung: Nachvollziehbarkeiten von Vorhalten sind immer gut und positiv, aber in dem Fall ist es jetzt auch so gegangen. (Abg. Hanger [ÖVP] hebt die Hand.)
Bitte, Kollege Hanger, noch einmal. (Abg. Tomaselli [Grüne]: Na, ich habe - -!) –
Nein, Kollege Hanger zur Geschäftsbehandlung.
Abgeordneter Mag. Andreas Hanger (ÖVP) (zur Geschäftsbehandlung): Ich habe sehr aufmerksam zugehört und habe das jetzt anders wahrgenommen, das möchte ich schon noch einmal festhalten. (Abg. Tomaselli [Grüne] schüttelt den Kopf.) – Na ja, das muss man dann schon auf den Punkt bringen, weil es da schon
Verantwortliche gibt, die dafür verantwortlich sind, dass die Verfahrensordnung eingehalten wird. Es ist um die Kommunikation mit der StA Krems gegangen – Vorhinein, Nachhinein, in Aussicht gestellt – und danach wurde das Dokument vorgelegt. (Abg. Tomaselli [Grüne]: Nein!) – Na ja, wir diskutieren ja jetzt gerade das Dokument!
Vorsitzender Dr. Walter Rosenkranz: Nein, die letzte Frage - - (Abg. Tomaselli [Grüne] – in Richtung Abg. Hanger –: Du kannst es gar nicht kennen! Wenn ich es aufrufe ...!) Ich habe es anders wahrgenommen. Die Frage war die Kommunikation zwischen der Auskunftsperson und der StA Krems, und die Auskunftsperson hat gesagt: Ich habe keine Kommunikation gehabt.
Herr Verfahrensrichter.
Herr Pfandler, Sie kennen diesen Nachtragsbericht, den ich Ihnen jetzt gerade vorgelegt habe? Das ist der vom 29. März.
Wenn Sie einen Bericht verfassen und Sie haben selber nicht mit der StA Krems telefoniert, dann müssen Sie es zumindest bei der Kollegenschaft eruieren, oder?
Ich glaube, es existiert ein Missverständnis zur Frage, ob die Auskunftsperson zu irgendeinem Zeitpunkt direkt mit der Staatsanwaltschaft über diese Angelegenheiten kommuniziert hat. Das hat die Auskunftsperson mit einem klaren Nein beantwortet – sie hat das nicht direkt –, und jetzt wurde ihr ein Schreiben vorgehalten – von der Auskunftsperson verfasst –, wo sie inhaltlich etwas wiedergibt, wozu die Auskunftsperson gesagt hat: Das hat sie logischerweise nicht aus dem direkten Kontakt, sondern nur von ihren nachgeordneten Beamten übernommen. (Die Auskunftsperson nickt.)
Ist das fürs Protokoll auch so verständlich? Ich sehe auch ein Nicken der Auskunftsperson, dass es so zu verstehen sein wird. Aber, Frau Abgeordnete, Ihre Meinung dazu sei Ihnen auch unbenommen – und vor allem auch nicht Ihr Fragerecht.
Herr Pfandler, ist Ihnen noch in Erinnerung, was überhaupt der Anlass war, dass die StA Krems dann quasi nachgefragt hat?
Dokument 1065 vorlegen, Seite 5. (Auskunftsperson und Vertrauensperson lesen in dem vorgelegten Schriftstück.)
Und zwar ist das ein Mail vom 22., also eine Woche davor. Da hat Herr Klackl von der Oberstaatsanwaltschaft Frau Waidecker von der StA Krems aufgrund der medialen Berichterstattung – verkürzt ging es darum, dass Frau Wurm gesagt hat, man hat sie gezwungen, das Handy auszufolgen – gefragt: Was ist denn da los, gibt es irgendeinen Akt? – Sehen Sie das? (Der Verfahrensanwalt- Stellvertreter wendet sich an die Auskunftsperson.)
Und: Es gibt „einen dringenden Berichtsauftrag“ – zuerst kommt das Ministerium, dann die Oberstaatsanwaltschaft – „an die StA Krems“. (Die Auskunftsperson berät sich mit ihrer Vertrauensperson.) Und zwar geht es hier „um einen dringenden Berichtsauftrag an die StA Krems zum angeschlossenen Zeitungsartikel und der darin aufgeworfenen Frage der Übergabe des Handys
von Mag. Pilnacek ohne Sicherstellungsanordnung und allf. in weiterer Folge erstellten Bewegungsprofils, Rufdatenrückerfassung, zur Klärung der Todesumstände“.
Ich kann Ihnen gern auch noch mal das Dokument 90 mit der Seite 3 vorlegen. Das haben Sie vorhin schon gesehen. (Auskunftsperson und Vertrauensperson lesen in dem vorgelegten Schriftstück. – Abg. Hanger [ÖVP]: Und weiter?) Da sehen Sie, dass die StA Krems dann sagt: Na gut, wir können gar nichts wissen, weil es bei uns nicht im Akt steht. – Dann hat niemand von der StA Krems Sie – oder über Umwege, andere – kontaktiert, wieso im Akt nichts über eine Sicherstellungsanordnung vom Handy ist?
Das hat sich offensichtlich zufälligerweise überschnitten, dass ich am 29. diesen Bericht geschickt habe.
Das Interessante an diesem Nachtragsbericht, den Sie völlig eigeninitiativ, wie Sie sagen, geschrieben haben - - (Die Vertrauensperson berät sich mit dem Verfahrensanwalt-Stellvertreter.)
Ich habe vorhin - - Noch mal zur Rekapitulation: In der Medienberichterstattung war sozusagen der Vorwurf, Karin Wurm hat man das Handy ohne Sicherstellungsanordnung und ohne rechtliche Grundlage abgenommen. Dann schreiben Sie in Ihrer eigenen rechtlichen Feststellung – nur weil Sie jetzt zig Mal auf die Fragen der Kolleg:innen gesagt haben, es gibt keine rechtliche Grundlage, dass die Polizei das Handy an sich nehmen kann –: „Festgehalten wird also, dass aus [...] Sicht eine ‚Sicherstellung‘ der übergebenen Sachen rechtlich nach dem Sicherheitspolizeigesetz möglich gewesen wäre.“ – Sie schreiben selber, es wäre möglich gewesen.
Sicherheitspolizeigesetz.
Fragestellungen gelingt, aber ich versuche es jetzt ein bissel zu entkrampfen. Das kann natürlich auch ins Gegenteil schlagen, werden wir sehen. (Heiterkeit des Vorsitzenden Rosenkranz.)
Mir geht es noch einmal um eine Stringenz in den Informationsabläufen am Todestag – die Informationen, die auch Sie betroffen haben. Ich möchte da das Gespräch mit dem Herrn Landespolizeidirektor Franz Popp herausstreichen oder herausnehmen. Was war der genaue Inhalt – Ihrer Erinnerung nach – dieses Gesprächs?
Abgeordneter Mag. Gernot Darmann (FPÖ): Ich möchte da nämlich etwas vorlegen: Dokument 52, Seite 193. (Die Auskunftsperson blättert in dem vorgelegten Schriftstück.) Das ist das Gerichtsprotokoll zum Medienprozess gegen
„Zackzack“, und da geht es um die Aussage des Herrn Bundespolizeidirektors
Takacs. Und zwar Seite 193.
„Das habe ich schon von Anna POLZ erfahren, dass es offensichtlich Christian PILNACEK ist und dann habe ich meine Hierarchie verständigt und dann war es, wenn ich das so sagen darf, vorläufig für mich erledigt.“ (Die Auskunftsperson liest in dem vorgelegten Schriftstück.)
Weiter unten dann: „Ich habe auch den hierarchisch Untergeordneten, den Landespolizeidirektor Franz POPP angerufen und ihn verständigt, dass ich das gerade erfahren habe, denn auch für ihn dauert die Informationskette länger und das ist in seiner Verantwortung und dann war das für mich erledigt.“
Das heißt, Takacs, Popp haben schon miteinander gesprochen, und wie sich aus dem Protokoll auch ergibt, hat Takacs diese Informationen von Frau Polz gehabt. Wissen Sie das?
Abgeordneter Mag. Gernot Darmann (FPÖ): Ich versuche es ja nur nachzuvollziehen: Wenn Herr Takacs scheinbar an diesem Morgen, schon in den Nachtstunden der Suche, dann nach Auffinden von Pilnacek, am Nachmittag noch einmal mit Frau Polz telefoniert, dann aber auch Herr Takacs den Herrn Popp anruft, der Herr Popp Sie kontaktiert, hätte es ja sein können, dass auch die Frau Polz schon den Herrn Takacs über sensible Daten informiert, die vorhanden sind – und dergleichen. (Die Auskunftsperson nickt.) Deswegen auch die Fragestellung – weil wenn Sie informiert gewesen wären, wäre es ja interessant für uns gewesen.
Und dann hat es an diesem Tag am späteren Nachmittag eine sogenannte Tagesmeldung gegeben, die dann schon vom Ermittlungsbereich Leib/Leben mit einem kurzen Sachverhalt abgesetzt wurde. Das geht aber wieder an die Landespolizeidirektion und von dort wird es an entsprechende Stellen des BMI weiterverteilt.
– ist eine erste Berichterstattung über die Geisterfahrt und die Führerscheinabnahme an das Lagezentrum des BMI ergangen, und in den Vormittagsstunden, also kurz vor 12 Uhr, dann eine weitere Berichterstattung zum Todesfall – eine erste – an das Lagezentrum des BMI. (Die Vertrauensperson berät sich mit dem Verfahrensanwalt-Stellvertreter.)
15.44 Uhr dem Chefinspektor Fellner - - (Die Vertrauensperson berät sich mit dem Verfahrensanwalt-Stellvertreter.)
Außerhalb der Fragezeit: Ich glaube, dass da gerade irgendetwas rechtlicher Art zu klären ist. (Die Auskunftsperson berät sich mit ihrer Vertrauensperson. – Der Vorsitzende berät sich mit dem Verfahrensanwalt-Stellvertreter und einer Mitarbeiterin der Parlamentsdirektion. – Der Vorsitzende berät sich mit dem Verfahrensrichterin-Stellvertreter, dem Verfahrensanwalt-Stellvertreter und einer Mitarbeiterin der Parlamentsdirektion. – Die Auskunftsperson berät sich mit ihrer Vertrauensperson und einer Mitarbeiterin der Parlamentsdirektion.)
Ich werde die Sitzung jetzt formal unterbrechen – nicht zuletzt auch wegen der Frage der Zeit –, damit die Kopien vorbereitet werden, dass Sie sie dann bei der Hand haben.
In weiterer Folge wird dann die Auskunftsperson erklären, worum es sich handelt. Wir werden über die Klassifizierung diskutieren – das würde ich vorschlagen – und dann die Abgeordneten auch hinsichtlich der Klassifizierung befragen.
Die Sitzung ist unterbrochen.
Sitzungs unterb rec hu n g von 12 . 5 3 U hr b i s 1 2 . 57 U hr.
Zum Fragenkomplex des Abgeordneten Darmann hat die Auskunftsperson jetzt eine zweiseitige Unterlage vorgelegt. Wenn Sie kurz erörtern, worum es sich handelt, dass wir dann über die Klassifizierung sprechen können.
Es sind insgesamt zwei E-Mails an das Lagezentrum. Im ersten E-Mail, das schon kurz nach Mitternacht – um 00.02 Uhr des 20. – gesendet wurde, wird eben schon an diverse Führungskräfte, die damit verbunden sind, die Mitteilung über die Geisterfahrt und die Führerscheinabnahme von Christian Pilnacek durch die Autobahnpolizeiinspektion Stockerau gemacht.
In der zweiten E-Mail, die am 20.10. um 11.59 Uhr gesendet wurde und auch wieder zahlreiche hochrangige Führungskräfte als Empfänger aufweist, wird die Mitteilung gemacht über: das Auffinden der Leiche von Christian Pilnacek, dass
die Obduktion in Aussicht gestellt wurde, Todesursache derzeit unbekannt ist, es jedoch keine Hinweise auf Fremdverschulden gibt.
Aus meiner Sicht wäre das mit Stufe 1 zu klassifizieren.
Nachdem die Auskunftsperson die Herkunft der Urkunde dargestellt hat und ich davon ausgehe, dass sie nicht rechtswidrig oder sonst in strafrechtswidriger Weise erlangt worden ist (die Auskunftsperson schüttelt den Kopf), kann ich die Stufe 1 als Klassifizierungsstufe vorschlagen.
Dann ist es zum Aktenbestand genommen.
Können Sie vielleicht noch erläutern – ganz kurz auf die Frage von Herrn Abgeordneten Darmann –, was Sie damit beweisen, untermauern, wie auch immer, darstellen möchten?
Den letzten Satz hätte ich auch niemals unterstellt – dass irgendwer das hätte rückgängig machen wollen bei der Geisterfahrt. (Abg. Hanger [ÖVP]: Da musst du das Buch vom Pilz lesen!)
Aber ich möchte auf ein ganz anderes Thema eingehen – war auch schon dabei, danke einmal für die Eingabe –, und es geht wie gesagt um das E-Mail an Chefinspektor Fellner hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit Rechtsanwalt
Mag. Schender. Ich darf es kurz noch einmal vorhalten – ich glaube, das war jetzt schon einmal, zumindest Thema –: Dokument 1182. (Auskunftsperson und Vertrauensperson lesen in dem vorgelegten Schriftstück.)
Hatte man vonseiten des LKA Niederösterreich vor, Frau Caroline List als Auskunftsperson zu befragen – weil das so in diesem E-Mail steht?
In Ihrer E-Mail im vorherigen Dokument steht drinnen: „In Absprache mit der Rechtsvertretung ([...] SCHENDER) [...] möge ein Kontaktaufnahme zwecks Befragung oder Vernehmung [...] über diesen erfolgen.“
Nunmehr steht in der Zeugenvernehmung drinnen: „Ich kann mich nicht erinnern, dass das Thema gewesen wäre oder dass ich das angeboten hätte.“
Wie können Sie sich das erklären?
Abgeordneter Mag. Gernot Darmann (FPÖ): Nicht mehr viel Zeit. (Abg. Hanger [ÖVP]: ... gescheite Fragen!) – Ich habe viele gescheite Fragen. Ich muss sie nur effizient gestalten. (Zwischenruf des Abg. Hanger [ÖVP].)
Am Tag des Todes ist sehr schnell von einem Suizid gesprochen worden. Hat man das Handy vor seiner Ausfolgung vonseiten der Polizei auf seinen Inhalt, etwaige letzte Nachrichten, Kontaktaufnahmen betreffend diesen möglichen Suizid geprüft?
Die Redundanz der Fragen ist immer durchaus beachtlich in unseren parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, und ich bin ja persönlich auch der Meinung, dass die Causa Pilnacek in einer derartigen Tiefe ausgeleuchtet worden ist, wie es, glaube ich, derzeit kaum andere Causen in unserer jüngeren Rechtsgeschichte gibt.
Ich habe auch keine Fragen mehr, möchte aber meine Redezeit für ein kurzes Statement dahin gehend nutzen, Herr Brigadier Pfandler, dass ich Ihnen eigentlich danken will, dass Sie die Zivilcourage aufgebracht haben, hier diesen Verschwörungstheorien entgegenzutreten. Sie haben sich entschlossen, die mediale Bühne zu betreten. Ich glaube, das ist für einen Leiter des Landeskriminalamtes keine einfache Situation, weil natürlich andere Aufgabenstellungen da sind. Sie setzen sich ja dann auch der medialen Diskussion aus.
Ich möchte Ihnen auch für die Zivilcourage danken, dass Sie auch rechtlich gegen dieses Buchprojekt vorgegangen sind. Es ist einfach Faktum, dass diese eine Sachverhaltsdarstellung, die Frau Karin Wurm eingebracht hat, die sich heute ja in vielen Bereichen als haltlos erwiesen hat, eine der Grundlagen für diesen parlamentarischen Untersuchungsausschuss war. Es ist auch Faktum, dass das Buchprojekt, das schon öfters zitiert worden ist, auch eine wesentliche Grundlage für diesen parlamentarischen Untersuchungsausschuss war, und auch hier haben sich viele Theorien – ich möchte wirklich auch von
Verschwörungstheorien sprechen – mittlerweile in Luft aufgelöst. Wie gesagt, da darf ich mich wirklich bei Ihnen bedanken, weil ich schon glaube: Die Angriffe, die ungerechtfertigten Angriffe, die da gegenüber unserer Polizei, gegenüber unserem Justizsystem gemacht werden, gefährden den Rechtsstaat. Das ist ein ganz ernstes Thema, das muss man schon auch wirklich sagen, und da möchte ich mich für Ihre Zivilcourage bedanken.
Für mich zeigt sich abschließend einmal mehr, dass wir in vielen Bereichen sogar eine hervorragende Polizeiarbeit gehabt haben. Es war von Vornherein klar, dass das ein clamoroser Fall wird, und umso mehr und umso intensiver wurde die Ermittlungsarbeit auch vom Landeskriminalamt Niederösterreich begleitet. Ich möchte auch eine Lanze für unser Justizsystem in vielen Bereichen brechen, das natürlich mehrstufig organisiert ist. Auch da wurde das in vielen, vielen Bereichen sehr, sehr intensiv diskutiert.
Abschließend: Wirklich von Ihnen – mit einigen Kolleginnen und Kollegen – ausgehend wurden diese Verschwörungstheorien in das richtige Licht gerückt, und das halte ich auch für unseren Rechtsstaat insgesamt für enorm wichtig.
Ich möchte Ihnen das Dokument 0063 vorlegen, Seite 331. (Auskunftsperson und Vertrauensperson lesen in dem vorgelegten Schriftstück.)
Sehen Sie es? Es ist ein Aktenvermerk der Staatsanwältin Mautner, wo Sie bekannt geben, „dass eine neuerliche Durchsicht des im Winter 2023 gesicherten Datensatzes der Smartwatch ergeben hat, dass
Schwimmbewegungen rund um den vermeintlichen Todeszeitpunkt des Mag. Christian Pilnacek aufgezeichnet wurden. Es wird um entsprechende Berichterstattung ersucht.“
Als Untersuchungsausschuss kennen wir diesen Bericht nicht, was mich ein bisschen wundert, und zudem haben Sie in Ihrem Eingangsstatement gesagt, dass es eigentlich keine relevanten Daten auf der Smartwatch gab, und jetzt sehen Sie selber Schwimmbewegungen. Können Sie einfach einmal diesen Aktenvermerk erläutern?
Ich habe in meinem Eingangsstatement ja schon kurz - - oder bin darauf kurz eingegangen. Nachdem die mediale Berichterstattung im Frühjahr, Frühsommer 2025 auch auf die Smartwatch übergegangen ist, habe ich meine Forensiker – und das möchte ich mit aller Deutlichkeit sagen: nicht den Sachbearbeiter oder Sachbearbeiter des Aktes, sondern Datenforensiker; die
sind vergleichbar mit dem Forensiker der WKStA, der hier schon ausgesagt hat – auch gebeten, einen Blick auf die Daten zu werfen, weil eben die ersten Berichte in Medien aufgetaucht sind, die mir und uns im Übrigen bis heute nicht zur Verfügung stehen. Ich kenne das auch nur aus den veröffentlichten Medienberichten.
Meine Datenforensiker – und das ist wie gesagt ein Unterschied, ob ein Datenforensiker oder ein Sachbearbeiter das ansieht und auswertet – haben dazu dann festgestellt, dass eventuell Gesundheitsdaten in den Rohdaten der Smartwatch-Daten vorhanden sein könnten, aber auch mit ihren forensischen Mitteln und Methoden und Softwares können Sie hier nicht weiterarbeiten. Alles andere wäre Spekulation und darauf lasse ich mich nicht ein.
Ich habe dann diesen Umstand bei einer Dienstbesprechung mit der StA Krems erwähnt. Es wurde ersucht, diesbezüglich einen Bericht vorzulegen. Ich habe den
auch begonnen, zu schreiben und zu verfassen, und war dann auch schon ziemlich fertig. In der Zwischenzeit ist die Zuständigkeit für diesen Akt von der Staatsanwaltschaft Krems zur Staatsanwaltschaft Eisenstadt übergegangen. Ich habe dann mit der nunmehr dort zuständigen Staatsanwältin Kontakt aufgenommen und habe diese gefragt, ob ich diesen Bericht nun vorlegen sollte, weil mir bewusst war, dass aufgrund der Dienstbesprechung mit der Staatsanwaltschaft Krems dieser Umstand mit Sicherheit irgendwo vermerkt war.
Vonseiten der Staatsanwaltschaft Eisenstadt wurde mir jedoch signalisiert, dass es nicht mehr notwendig ist, einen neuerlichen Bericht vorzulegen, da erstens der IT-Experte der WKStA schon vor mehreren Wochen mit der Aufgabe beauftragt wurde, diese Daten genauer auszuwerten, und zweitens aus Sicht der Staatsanwaltschaft Krems dies eher für unser Medienverfahren von Bedeutung sein könnte, weil es um Vorwürfe gegen uns geht, gegen unsere möglicherweise schlampige Arbeit oder Auswertungstätigkeit, und daher dieser Bericht, den ich vorgehabt hätte, zunächst der Staatsanwaltschaft Krems und dann in weiterer Folge der Staatsanwaltschaft Eisenstadt zu übermitteln, nicht mehr erforderlich war.
Die festgestellten Schwimmbewegungen: Das war eben, soweit die Forensiker bei uns sagen konnten, eine Eintragung in einer Datei, die nur mit spezieller forensischer Software zu öffnen ist, und nicht vom Sachbearbeiter mit dem ihm zur Verfügung stehenden PDF-Dokument erkannt werden konnte.
Chefinspektor gibt an, es gibt quasi nichts zu - -; also er kann das nicht auswerten. Wäre es denn seine Aufgabe gewesen, im eigenen Haus noch einmal einen Forensiker zu beauftragen?
Es ist so: Das C4 erstellt eine forensische Kopie der Daten und muss diese dem Sachbearbeiter in einer lesbaren Form zur Verfügung stellen, das heißt, der Sachbearbeiter ist darauf angewiesen, welche Daten er wie bekommt – ohne weitere forensische Software. In dem Fall hat der Kollege diese Sichtung, unter anderem dieses 1 275-seitigen PDF-Dokumentes, vorgenommen, und die forensische Software hat ihm lesbare Daten oder nicht lesbare Daten zur Verfügung gestellt, und aus dem vorhandenen Datenbestand konnte der Kollege, der die Sichtung gemacht hat, ganz einfach nicht mehr herauslesen.
Das ist nicht die Schuld des Kollegen oder sonst irgendjemandes, sondern der Kollege und die Software haben sich danach zu richten, welche Referenzwerte es gibt. Das ist der Unterschied zwischen einer forensischen Software - - Die kennt nur Schwarz und Weiß, und alles, was daneben ist, kennen sie nicht, denn das hat Haftungsfragen zur Folge. Deswegen kosten Softwares eine Menge Geld.
Der Forensiker, sowohl bei uns als auch bei der WKStA, interpretiert gewisse Daten, die die Software nicht macht, und das ist der Unterschied. Es war von unserer Seite her nie eine so tiefgehende Auswertung der Daten aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und auch aufgrund – aus meiner Sicht – der Verhältnismäßigkeit überhaupt angedacht.
später noch einmal rein und finden doch was. Gab es dann plötzlich den Anlass, näher hinzuschauen? Das ist die Frage.
3 Stunden bereits überschritten hat. Nach 4 Stunden ist jedenfalls Ende. – Bitte schön.
Abgeordneter Mag. Antonio Della Rossa (SPÖ): Dann würde ich Ihnen gerne das Dokument 1177 vorhalten. Liegt es Ihnen vor? (Auskunftsperson und Vertrauensperson lesen in dem vorgelegten Schriftstück.) Auf Seite 2 ist ein Anfallsbericht des Herrn Chefinspektor Fellner und Sorger, so quasi ein Abschlussbericht dieses Tages, vom 20.10.2023.
Kennen Sie diesen Bericht?
„eine Todesursache für die Ärztin nicht feststellbar war.“
Gut, dann keine weiteren Fragen, ich nehme die Zeit in die nächste Runde mit.
Vielleicht da anschließend, weil ich glaube, dass das ein wenig unklar ist, die Frage, die auch ein wenig darauf abzielt, woher so früh die Vermutung Suizid kam. Haben Sie da Wahrnehmungen?
Also wenn man das nebeneinanderlegt und zusammenfügt, dann, glaube ich, ist auch aufgrund unserer Erfahrung die Suizidhypothese und -these, die es natürlich abzuarbeiten gilt, keine aus der Luft gegriffene.
Haben Sie dazu Wahrnehmungen?
Sie haben vorhin, glaube ich, gesagt – Sie korrigieren mich –, dass Sie am
20. Oktober mit Michael Takacs keinen Kontakt hatten. Haben Sie ihm danach berichtet?
Abgeordnete Mag. Sophie Marie Wotschke (NEOS): Ich würde gerne kurz zu den Logdaten gehen. Ich halte Ihnen gleich das Dokument 22006 vor. (Auskunftsperson und Vertrauensperson lesen in dem vorgelegten Schriftstück.) Auf der Seite 1, rund bei Zeile 12, würde ich einmal sagen, da sind Zugriffe zu sehen, vor allem mit Lesen vom Akt, zeitlich gesehen nach der Einstellung des Verfahrens.
Erinnern Sie sich, wieso Sie den Akt damals gelesen haben?
aber um das aufzuklären: Selbstverständlich gab es nach der Einstellung des Verfahrens Zugriffe durch mich und andere Kollegen meiner Dienststelle.
Wenn Sie sich vielleicht zurückerinnern: Ab der Medienberichterstattung 2024, ab der Einleitung des Verfahrens gegen meine beiden Kollegen kamen Amtshilfeersuchen der WKStA, die ich zu beantworten hatte. Es kamen parlamentarische Anfragen, die ich zu beantworten hatte. Es kamen Medienanfragen, die ich zu beantworten hatte – und speziell ab dem Frühjahr 2025, wo es dann überhaupt noch mehrere Anfragen, die Volksanwaltschaftsprüfung gegeben hat. Also es gab regelmäßig immer Gründe, den Akt anzusehen, sich Informationen daraus zu holen.
Das habe nicht nur ich, sondern auch meine Kollegen gemacht. Wenn ich keine Zeit hatte, dann habe ich Kollegen beauftragt, mir diese Informationen beizuschaffen, damit ich entsprechend parlamentarische Anfragen beantworten kann, damit ich entsprechend für die Volksanwaltschaft Anfragen beantworten kann und so weiter. Somit sind diese Zugriffe nach Einstellung des Aktes alles andere als außergewöhnlich und sind aufgrund dieser Tätigkeit dem ganz einfach geschuldet.
Eine Sache, die es noch gab, war Ihr Medienverfahren. Haben Sie auch in Vorbereitung auf das Medienverfahren den Akt gelesen?
Privatpersonen, weil das ein Zivilverfahren ist, aber das spielt in beide Welten hinein, sowohl in die berufliche als auch in die private, und das sogar massiv.
Dann habe ich noch zwei Punkte. Beide betreffen wieder das Handy, der eine eigentlich auch die Smartwatch. Da haben Sie im Medienverfahren gesagt – ich halte es Ihnen direkt vor: Dokument 48, Seite 241 (Der Auskunftsperson wird ein Schriftstück vorgelegt) –, eben im Einklang mit der heutigen Aussage, dass das Handy keinen Beweiswert hat, und dann ist aber Ihr letzter Satz vom ersten Absatz interessant: „Der einzige Gegenstand, der uns hätte etwas sagen können, ist die Smart Watch“.
Es muss noch geöffnet werden. Die Dokumentennummer ist 22059, die relevante Seite ist die Seite 44. Ich wiederhole es noch einmal: 22059, die Befragung des IT-Experten Hummel.
Perfekt, danke. Da die Seite 44. (Auskunftsperson und Vertrauensperson lesen in dem vorgelegten Schriftstück.) Haben Sie es gelesen? (Die Auskunftsperson nickt.) Die relevanten Stellen, ich kann sie auch kurz noch mal skizzieren, sind eben die, wo der IT-Experte darüber aussagt, wie er die Smartwatch ausgewertet hat.
Jetzt hat der IT-Experte im BMJ ja deutlich mehr gefunden, als die Experten davor gefunden hatten, und vor allem auch die Gesundheitsdaten entschlüsseln können. Er konnte diese aber nicht vollständig entschlüsseln, weil ihm, wie er
sagt, Schlüsselmaterial fehlt. Das heißt, er kann da eben gewisse Dinge, die Behelfsdatenbank, nicht anschauen.
Wie könnte er die sich anschauen nach seinem Verständnis? – Er sagt eben, in Kombination mit dem Handy wäre es möglich.
Zitat: „in Kombination mit dem Handy. Das ist quasi der magische Schlüssel, wo man dann wieder an diese Daten kommt.“ Das heißt, ich brauche das Handy, um die Smartwatch vollständig auszuwerten.
Vor dem Hintergrund ist meine Frage, ob das – also das Schlüsselmaterial im Handy, das ich brauche, um die Smartwatch auszuwerten – etwas an Ihrer Qualifikation des Handys mit Blick auf die Frage, ob das Handy einen Beweiswert hat, ändert, ex post betrachtet natürlich.
Gut. Dann würde ich noch ein letztes Mal ins Dokument 987 gehen, das ist wieder die Einstellungsbegründung der WKStA, genehmigt durch OStA und BMJ, auf Seite 22.
Dort relevant ist insbesondere der fünfte Absatz beziehungsweise vierter und fünfter in Zusammenschau, wo es eben um die Frage Aushändigen des Handys an die Witwe versus Aushändigung an den Gerichtskommissär geht. (Die Auskunftsperson liest in dem vorgelegten Schriftstück.)
Da meine Frage: Wieso hat man das Handy genau an die Witwe übergeben, und wieso hat man nicht, auch mit Blick auf die anderen Angehörigen, eine andere Vorgangsweise erwägt, beziehungsweise wieso hat man es nicht dem Gerichtskommissär gegeben?
Sie war zu diesem Zeitpunkt die einzige Person, mit der wir Kontakt gehabt haben, somit war sie die Naheliegendste, sodass wir das ihr über die Rechtsvertretung ausgefolgt haben.
Im Grunde genommen ist es völlig egal, welchen der Angehörigen derartige Gegenstände ausgefolgt werden. Im Verlassenschaftsverfahren und in der Todesfallaufnahme durch den zuständigen Kommissär werden alle – um hier den Begriff wieder zu verwenden – potenziellen Erben aufgefordert, allfällige Gegenstände, die in die Erbmasse einfließen, vorzulegen. Somit ist jeder aufgefordert, der etwas hat, es dort einzubringen. Und es war auch dokumentiert und nicht außerhalb der Verlassenschaft.
Wir haben uns in der ersten Fragerunde darüber unterhalten, dass sozusagen Berichtspflichten ausgelöst worden sind – innerhalb vom BMJ zur
Oberstaatsanwaltschaft, zur Staatsanwaltschaft und dann auch zur WKStA, Ende März 2024.
Jetzt sehen wir in den Logdaten: Am 26.3. haben Sie gelesen und am 29.3. haben Sie abgeändert. Was haben Sie da im Hauptakt getan?
Jetzt sind wir als Anwender keine PAD-Spezialisten, sondern wir holen uns Unterstützung von Kollegen und Kolleginnen, die sich da besser auskennen als wir. Zu diesem Zweck gibt es eine eigene Hotline im Bereich der LPD Niederösterreich. Ich habe Gott sei Dank auch einen eigenen Kollegen im
Landeskriminalamt, der sich da sehr gut auskennt. Das ist der Kollege, der auch da drinnen angeführt ist, Kollege G.2, den ich zunächst um Hilfe und Unterstützung ersucht habe, genauso wie meinen Kollegen aus der Leitung, Kollegen H.3.
Beide konnten jedoch das Problem nicht lösen, und Kollege G. hat sich daher weitere Unterstützung durch einen Kollegen aus Wien geholt, der auch im PAD- Support der LPD Wien tätig ist. Gemeinsam konnten sie dann das Problem lösen und ich am 29. gegen 21 Uhr – in meinem Urlaub in Vorarlberg – schlussendlich den Bericht wegschicken.
2 Angenommener Einspruch der Verfahrensrichterin gem. § 20 Abs. 3 VO-UA: Von der Veröffentlichung des Klarnamens wurde abgesehen. Der Klarname wird im gesamten Befragungsprotokoll mit G. anonymisiert.
3 Angenommener Einspruch der Verfahrensrichterin gem. § 20 Abs. 3 VO-UA: Von der Veröffentlichung des Klarnamens wurde abgesehen.
Dann würde ich gerne noch etwas Wichtiges vorlegen, und zwar bei der veröffentlichten Einstellungsbegründung, so heißt die, auf Seite 20. (Der Auskunftsperson wird ein Schriftstück vorgelegt.)
Hier in der Mitte des Dokuments, ich halte diesen Satz für sehr, sehr zentral:
„Die Todesursache war am Tag des Ablebens nicht geklärt, ein Ermittlungsverfahren samt Obduktion offen und der Beweiswert des Mobiltelefons für die beiden Ermittler evident.“
Was haben Sie da für eine Wahrnehmung dazu?
Jetzt würde ich gerne die Videovorlage machen. Videovorlage 1, bitte. (Es folgt die Einspielung eines Videos.)
Herr Pfandler, haben Sie irgendwelche Hinweise auf bereits vorhandene Nachrichten, die wieder gelöscht worden sind, oder Löschvorgänge am Smartphone?
Videovorlage 2, bitte. Das ist dieselbe Dokumentation. (Es folgt die Einspielung eines Videos.)
Das würden Sie, denke ich, heute auch wieder so wiederholen, oder?
„Die Antwort ist nicht nachvollziehbar und kann nur als misslungener Versuch des Vorgesetzten gewertet werden, das polizeiliche Handeln seiner Mitarbeiter zu erklären.“
Ab Seite 15 haben Sie noch einmal genau die angesprochene Richtlinie im Rahmen der kriminalpolizeilichen Leichenbeschau. Können Sie uns bitte die Textstelle nennen, die die rechtliche Grundlage für die Ausfolgung war?
in die Richtlinie hundertprozentig hineinfällt, aber im Größenschluss durchaus auch anzuwenden ist.
Es steht zum Beispiel oben: „Wenn der Verstorbene Alleininhaber einer Wohnung war, so ist die Wohnung zu versperren und die Schlüssel zur Wohnung nach Abschluss der kriminalpolizeilichen Leichenbeschau sowie erfolgter Tatortarbeit“ – und so weiter – dem „Gerichtskommissär“ zu übergeben. – Haben Sie gecheckt, ob Christian Pilnacek alleine in der Wohnung wohnte, zu der der Schlüssel gehört hat?
Effekten oder Wohnungsschlüssel an allenfalls festgestellte Angehörige
ausgefolgt werden“.
sind. (Auskunftsperson und Vertrauensperson lesen in dem vorgelegten Schriftstück.) – Seite 17, ganz unten, Entschuldigung.
Die Staatsanwaltschaft – wir sind auf Seite 18 unten – sagt im Übrigen auch: Es ist „nicht nachvollziehbar, warum die persönlichen Gegenstände des Verstorbenen dessen Ehefrau ausgefolgt wurden: Die Zerrüttung der Ehe war für die einschreitenden Ermittler aufgrund des Umstandes, dass Mag.“ Pilnacek
„regelmäßig, so auch in der Nacht seines Ablebens, bei seiner Freundin aufhältig war, offensichtlich.“ – Haben Sie dazu noch Wahrnehmungen?
der Zusammenfassung hören: „Beweiswert“ des Smartphones war „evident“;
man redet hier von „Schutzbehauptung“; „misslungener Versuch“, die Mitarbeiter in Schutz zu nehmen; es ist „nicht nachvollziehbar“. – Sie haben mehrmals öffentlich gesagt, die Oberstaatsanwaltschaft hat festgestellt, dass alles rechtlich einwandfrei war, und dass Sie im Großen und Ganzen alles wieder so machen würden. Würden Sie das heute auch wieder so sagen?
Abgeordneter Mag. Gernot Darmann (FPÖ): Ich mache dort weiter, wo ich vorhin unterbrochen worden bin. Da ist es darum gegangen, hinsichtlich der Suizidmöglichkeit oder auch eines Ermittlungsverfahrens dann dennoch in das Gewahrsam des Mobiltelefons gekommen zu sein, bei der Übergabe dieses Smartphones an die Polizei. Sie haben gesagt, es hätte nicht einmal dann eine Möglichkeit der Auswertung gegeben (die Auskunftsperson nickt) – Sie nicken, für das Protokoll –, weil eine Rechtsgrundlage gefehlt hat (die Auskunftsperson
nickt) – Sie nicken noch einmal.
Hätte die Staatsanwaltschaft eine solche Rechtsgrundlage schaffen können, hätte sie davon gewusst, dass dieses Telefon gerade bei der Polizei ist, indem sie gesagt hätte: Halt, zu den Beweismitteln geben und auswerten!? (Die Auskunftsperson berät sich mit ihrer Vertrauensperson.)
(Die Auskunftsperson nickt.) – Für das Protokoll: Nicken.
Sie haben eingangs festgehalten, es wäre zu einer richtigen oder korrekten Auswertung des Datensticks der Smartwatch notwendig gewesen, auch den Hersteller miteinzubinden. Stimmt das?
Vorsitzender Dr. Walter Rosenkranz: Herr Abgeordneter Hanger, gibt es noch Fragen? (Abg. Hanger [ÖVP] schüttelt den Kopf.) – Nein.
Herr Abgeordneter Della Rossa.
Eine kurze Frage noch, und zwar möchte ich noch einmal das Dokument 0063, Seite 331, vorlegen, weil es mich jetzt so beschäftigt, weil es für uns neu ist. (Auskunftsperson und Vertrauensperson lesen in dem vorgelegten Schriftstück.)
Haben Sie es? Also der Satz, „dass Schwimmbewegungen rund um den vermeintlichen Todeszeitpunkt des Mag. Christian Pilnacek aufgezeichnet wurden.“: Ist von Ihrer Datenforensik das jetzt enger eingegrenzt worden, oder hätte dieser Bericht, der von Ihnen dann nicht fertig gemacht worden ist, neue Erkenntnisse gebracht?
Tomaselli [Grüne] schüttelt den Kopf.)
Da die nach der Verfahrensordnung vorgesehene Befragungsdauer noch nicht erschöpft ist – 5 Minuten –, frage ich abschließend den Verfahrensrichter, ob er noch ergänzende Fragen hat. (Der Verfahrensrichterin-Stellvertreter schüttelt den Kopf.) – Er deutet mir Nein.
Es liegen keine weiteren Fragen mehr vor. Ich erkläre die Befragung der Auskunftsperson für beendet.
Ich bedanke mich für Ihr Erscheinen.