Entwurf

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 (kurz: ESAP-Verordnung) soll einen einfachen und strukturierten Zugang zu Daten ermöglichen, damit Entscheidungsträger, professionelle Anleger und Kleinanleger, nichtstaatliche Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, Sozial- und Umweltorganisationen sowie andere Interessenträger in Wirtschaft und Gesellschaft fundierte, sachkundige sowie umwelt- und sozialverträgliche Investitionsentscheidungen treffen können.

Um das Funktionieren des zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) zu ermöglichen, wurden mit Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 (kurz: ESAP-Omnibus-Richtlinie) eine Reihe von Richtlinien und mit Verordnung (EU) 2023/2869 vom zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 (kurz: ESAP-Omnibus-Verordnung) eine Reihe von Verordnungen geändert.

Mit dem Finanzmarktsammelgesetz, BGBl. I Nr. 5/2026, wurden eine Reihe von Gesetzen im Bereich des Finanzmarktes an diese Unionsrechtslage angepasst. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen jene Bestimmungen im Bereich der Justiz in das österreichische Recht eingefügt werden, die notwendig sind, damit die genannten Unionsrechtsakte umgesetzt werden bzw. wirksam werden können. Die umzusetzenden Rechtsakte finden sich allesamt in der Omnibus-Richtlinie und hätten bis zum 10. Januar 2026 erlassen werden müssen (Art. 17), entfalten ihre Wirksamkeit aber erst ab dem 10. Jänner 2028 (Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU) oder ab dem 10. Jänner 2030 (Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EG, Übernahme-Richtlinie 2004/25/EG).

Außerdem soll der Entwurf dazu genützt werden, die im Ministerratsvortrag „Bürokratie abbauen, Wirtschaft ankurbeln“ (33/13) vorgesehene Maßnahme 75 zur Ermöglichung einer rein elektronischen Verwahrung von Unterlagen umzusetzen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens“) und Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG („Börse- und Bankwesen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


 

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Unternehmensgesetzbuchs)

Zu Z 1 (§ 190 Abs. 5):

§ 190 Abs. 5 erster Satz sieht in seiner geltenden Fassung vor, dass der Unternehmer „zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur Aufbewahrung seiner Geschäftsbriefe“ Datenträger benützen kann. Da diese Formulierung nur zwei Kategorien der nach § 212 Abs. 1 aufzubewahrenden Unterlagen umfasst, wurde daraus abgeleitet, dass andere Kategorien (wie z. B. Jahresabschlüsse) nicht elektronisch gespeichert werden dürfen, sondern in Papierform aufzubewahren sind. Richtigerweise kann das aber nicht für Unterlagen gelten, die originär elektronisch erstellt werden. Nach dem Ministerratsvortrag „Bürokratie abbauen, Wirtschaft ankurbeln“ (33/13) soll als Maßnahme 75 eine Anpassung des § 190 Abs. 5 geprüft werden; und zwar soll die elektronische Archivierung nicht nur für Geschäftsbriefe und Buchführungsunterlagen, sondern für sämtliche nach § 212 aufbewahrungspflichtigen Dokumente gelten. Damit soll die elektronische Form zur Grundregel erhoben werden, während Papieroriginale nur noch in klar definierten Ausnahmefällen erforderlich bleiben. Die Neuregelung orientiert sich an § 132 Abs. 2 BAO, der eine digitale Aufbewahrung ermöglicht, sofern die vollständige, geordnete und urschriftgetreue Wiedergabe über die gesamte Aufbewahrungsdauer sichergestellt ist.

Zu Z 2 (§ 281a bis § 281c):

Zu § 281a:

Zu Abs. 1: Diese Bestimmung setzt Art. 33a Abs. 1 erster Unterabsatz der Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung der Richtlinie 2026/470 zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflicht von Unternehmen, ABl. L 2026/470 vom 26. 2. 2026 (kurz: „Omnibus I-Richtlinie“), um. In den Anwendungsbereich des § 243b Abs. 1 fallen dann, wenn die Omnibus I-Richtlinie vollständig umgesetzt ist, alle Kapitalgesellschaften und kapitalisitische Personengesellschaften (§ 221 Abs. 5) sowie Kreditgenossenschaften (§ 22 Abs. 4 GenG), die sowohl die 450 Mio. Umsatzschwelle als auch die 1.000 Arbeitnehmer-Schwelle überschreiten. Für Sparkassen und Versicherungsvereine gilt diese Bestimmung nach Maßgabe des § 43 BWG bzw. § 136 VAG.

Zu Abs. 2: Diese Bestimmung setzt Art. 33a Abs. 1 lit. a der Bilanz-Richtlinie in Bezug auf die Formvorschriften der Übermittlung um. Nach Art. 2 Nummer 3 der ESAP-Verordnung ist ein datenextrahierbares Format ein offenes Format (plattformunabhängiges Dateiformat, das der Öffentlichkeit ohne Weiteverwendungseinschränkungen zugänglich ist), das weit verbreitet oder gesetzlich vorgeschrieben ist, eine Datenextraktion durch Maschine ermöglicht und vom Menschen lesbar ist, wie z. B. ein datenextrahierbares PDF-Format. Maschinenlesbar ist nach Art. 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/1024, auf die Art. 2 Nummer 4 der ESAP-Verordnung verweist, ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können. Maschinenlesbar muss das Format nur dann sein, wenn das gesetzlich oder in einem Unionsrechtsakt vorgeschrieben ist, wie das z. B. durch die ESEF-Verordnung (EU) 2019/815 geschehen ist.

Zu Abs. 3: Diese Bestimmung setzt Art. 33a Abs. 1 lit. b der Bilanz-Richtlinie in Bezug auf die Metadaten um. Art. 33a Abs. 1 lit. b Z i und Z ii beziehen sich auf ein „befreites Tochterunternehmen im Sinne von Art. 29a Abs. 4 Unterabsatz 2“, wobei diese Bestimmung wiederum auf Art. 19a Abs. 9 (Befreiung von der Einzelberichterstattung; § 243b Abs. 7 UGB idF NaBeG) und auf Art. 29a Abs. 8 (Befreiung von der Konzernberichterstattung; § 267a Abs. 8 UGB idF NaBeG) verweist.

Die „Rechtsträgerkennung“ wird durch Art. 7 Abs. 4 lit. b der ESAP-Verordnung vorgegeben und durch Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionen des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. L 2023/2859 vom 11.7.2025, spezifiziert: Es handelt sich um den Legal Entity Identifier (LEI) nach ISO 17442, der in der globalen LEI-Datenbank aufgelistet ist, die von der vom Ausschuss für Regulierungsaufsicht (Regulatory Oversight Committee) der Global LEI Foundation ernannten zentralen operativen Stelle gepflegt wird.

Zu Abs. 4: Diese Bestimmung setzt Art. 33a Abs. 2 der Bilanz-Richtlinie um.

Zu Abs. 5: Diese Bestimmung setzt Art. 33a Abs. 3 der Bilanz-Richtlinie um.

Zu Abs. 6: Die Form der elektronischen Eingaben an die Firmenbuchgerichte wird durch die Verordnung über den Elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 89b Abs. 2 GOG geregelt. Parallel dazu soll auch die Form der Eingaben und die Art der Übermittlung an die Sammelstelle durch Verordnung vorgegeben werden können, soweit sie nicht ohnedies durch Gesetz und Unionsrecht vorgegeben ist. Bei den Vorgaben zur Authentifizierung ist zum Beispiel an die Vorschreibung eines qualifizierten elektronischen Siegels nach Art. 5 Abs. 9 der ESAP-Verordnung zu denken.

Zu § 281b:

Sammelstelle für die Zugänglichmachung der Informationen nach § 281a über das ESAP soll die Bundesministerin für Justiz sein. Um die größtmögliche Synergie mit der Einreichung der in § 281a genannten Unterlagen beim Firmenbuchgericht zu erreichen, soll sich die Bundesministerin für Justiz dazu der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter bedienen, so wie es bei den Firmenbucheingaben gemäß § 89f GOG der Fall ist. Damit soll den Unternehmen eine Einreichung im „one-stop-shop“ ermöglicht werden. Für den Zeitpunkt der Übermittlung soll § 89d Abs. 1 GOG sinngemäß gelten, wonach die Eingabe dann als eingebracht gilt, wenn ihre Daten zur Gänze bei der BRZ GmbH eingelangt sind. Sofern die Verantwortung für eine Datenverarbeitung im Bereich der BRZ GmbH liegt, haftet der Bund (§ 89e GOG).

Zu § 281c:

Zu Abs. 1: Zuständig für die Überwachung der Übermittlungspflicht nach § 281a soll jenes Firmenbuchgericht sein, bei dem die Unterlagen nach § 281a Abs. 1 eingereicht werden müssen. Das ist das Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft (§ 277 Abs. 1, § 280 Abs. 1) bzw. der Zweigniederlassung (§ 8 Abs. 1 DriBeG). Für die Frage, ob die Gesellschaft in den Anwendungsbereich des § 243b Abs. 1 fällt, hat das Gericht von der Angabe der Gesellschaft nach § 277 Abs. 4 Z 2 UGB (in der Fassung NaBeG) auszugehen; für die Frage, ob die Gesellschaft in den Anwendungsbereich des § 267a Abs. 1 fällt, hat es von der Angabe der Gesellschaft nach § 280 Abs. 3 Z 1 lit. b UGB auszugehen. Für die Frage schließlich, ob die Gesellschaft oder Zweigniederlassung in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 DriBeG fällt, hat es von der Angabe der Gesellschaft oder Zweigniederlassung nach § 6 DriBeG auszugehen. Bei falschen oder fehlenden Angaben ist nach § 284 Abs. 1 Z 1 UGB oder nach § 9 Abs. 1 Z 2 DriBeG vorzugehen.

Zu Abs. 2: Wenn Unterlagen gar nicht eingereicht werden, ist ein Zwangsstrafverfahren nach § 283 einzuleiten, das diesfalls auch zur Erzwingung der Übermittlung nach § 281a zu führen ist. Wenn Unterlagen zwar formal entsprechend § 277 bzw. § 280 UGB oder § 8 DriBeG eingereicht werden, aber nicht den Anforderungen des § 281a Abs. 2 und 3 oder allfälligen Unionsrechtsakten oder Verordnungen entsprechen, dann sind die gesetzlichen Vertreter (der Begriff schließt auch die gemäß § 107 Abs. 2 GmbHG bzw. § 254 Abs. 2 AktG bestellten Vertreter der Zweigniederlassung ein) zunächst aufzufordern, die Unterlagen nochmals entsprechend zu übermitteln. Diese Aufforderung kann automationsunterstützt von der BRZ GmbH abgeschickt werden, etwa aus Anlass einer Validierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c ESAP-Verordnung. Wenn die Frist verstrichen ist, ohne dass die Unterlagen vorschriftsgemäß eingelangt sind, hat das Firmenbuchgericht ein Zwangsstrafverfahren nach § 283 UGB zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu führen. Eine solche Aufforderung ergeht auch, wenn die vom Unternehmen übermittelten Informationen gemäß Art. 5 Abs. 3 ESAP-Verordnung verworfen oder entfernt werden. Die Aufforderung hat nach Art. 5 Abs. 4 ESAP-Verordnung eine Begründung der Verwerfung oder Entfernung zu enthalten.

Die Aufforderung, die der Sammelstelle zuzurechnen ist, hat keinen bindenden Charakter. Gelangt daher das Firmenbuchgericht zur Auffassung, dass die eingereichten Unterlagen den Formvorschriften entsprochen haben oder dass taugliche Gründe für eine Verwerfung oder Entfernung von Informationen nicht vorliegen, ist das Zwangsstrafverfahren einzustellen.

Zu Z 3 (§ 287):

Diese Bestimmung macht die Umsetzung von Unionsrecht deutlich.

Zu Z 4 (§ 906):

Die Regelungen zum Inkrafttreten der §§ 281a bis 281c setzen Art. 17 Abs. 1 der Omnibus-Richtlinie um. Da ein Inkrafttreten bis 10. Jänner 2026 nicht mehr erreichbar ist, wird auf die Verlautbarung im BGBl. abgestellt. Die Unterlagen gemäß Art. 33a Abs. 1 Bilanz-Richtlinie müssen „ab dem 10. Januar 2028“ im genannten Format übermittelt werden. Sobald eine Einreichpflicht nach den Art. 19a, 29a und 40a der Bilanz-Richtlinie nach dem 10. Jänner 2028 auftritt, muss auch die Übermittlung der Unterlagen auf die in § 281a beschriebene Weise erfolgen. In der Regel sind das die Unterlagen für das Geschäftsjahr 2027. Endet die gesetzliche Einreichfrist schon vor dem 10. Jänner 2028, gilt die Verpflichtung nicht. Hat also ein Unternehmen am 10. Jänner 2028 die Unterlagen für ein Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2026 endet, entgegen § 277 Abs. 1 (Fristende: 30. September 2027) noch nicht eingereicht, dann muss auch eine Einreichung nach dem 10. Jänner 2028 nicht den Anforderungen des § 281a genügen. Umgekehrt kann ein Unternehmen mit Bilanzstichtag 30. Juni 2027 (Fristende: 31. März 2028) nicht durch eine vorzeitige Einreichung die Einhaltung der Bestimmungen vermeiden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Z 1 (§ 78e Abs. 3):

Der Vergütungsbericht ist im ESAP zugänglich zu machen (Art. 14c Abs. 1 der Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EG in der Fassung der Omnibus-Richtlinie, im Folgenden: Aktionärsrechte-Richtlinie) und ist damit von der Gesellschaft an die Sammelstelle – das jeweils zuständige Firmenbuchgericht – zu übermitteln. Vor diesem Hintergrund hat § 78e Abs. 3 AktG zu entfallen.

Zu Z 2 (§§ 78f bis 78h):

Zu § 78f:

Abs. 1: Diese Bestimmung setzt Art. 14c Abs. 1 erster Unterabsatz der Aktionärsrechte-Richtlinie um. Art. 14c Abs. 1 sieht vor, dass die Übermittlung der Informationen an die Sammelstelle gleichzeitig mit ihrer jeweiligen Veröffentlichung zu geschehen hat. Die Veröffentlichung aller erfassten Informationen erfolgt jeweils auf der Internetseite der Gesellschaft; das Firmenbuch war bislang nicht eingebunden. Dadurch ist die ausdrückliche Anordnung erforderlich, dass die Übermittlung an die Sammelstelle durch Einreichung beim zuständigen Firmenbuchgericht erfolgt. Eine Aufnahme der Informationen in die Urkundensammlung soll dadurch allerdings nicht ausgelöst werden. In der Regel wird die Übermittlung der erfassten Informationen an die Sammelstelle mit dem Einreichen der Niederschrift der Hauptversammelung, in der z. B. über die Vergütungspolitik abgestimmt wurde, zum Firmenbuch nach § 120 Abs. 4 AktG verbunden werden können.

Abs. 2: Diese Bestimmung setzt Art. 14c Abs. 1 lit. a der Aktionärsrechte-Richtlinie in Bezug auf die Formvorschriften der Übermittlung um. Nach Art. 2 Abs. 3 der ESAP-Verordnung ist ein datenextrahierbares Format ein offenes Format (plattformunabhängiges Dateiformat, das der Öffentlichkeit ohne Weiterverwendungseinschränkungen zugänglich ist), das weit verbreitet oder gesetzlich vorgeschrieben ist, eine Datenextraktion durch eine Maschine ermöglicht und vom Menschen lesbar ist, wie z. B. eine datenextrahierbare PDF-Datei. Maschinenlesbar ist nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/1024, auf den Art. 2 Abs. 4 der ESAP-Verordnung verweist, ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können. Maschinenlesbar muss das Format nur dann sein, wenn das gesetzlich oder in einem Unionsrechtsakt vorgeschrieben ist, wie das z. B. durch die ESEF-Verordnung geschehen ist.

Abs. 3: Diese Bestimmung setzt Art. 14c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Aktionärsrechte-Richtlinie in Bezug auf die Metadaten um. Mit der Wendung „alle Namen der Gesellschaft“ wird in Z 1 wörtlich der Richtlinientext übernommen; darunter ist insbesondere die Firma der Gesellschaft zu verstehen.

Abs. 4: Die Form der elektronischen Eingaben an die Firmenbuchgerichte wird grundsätzlich durch die Verordnung über den Elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 89b Abs. 2 GOG geregelt. Parallel dazu soll auch die Form der Eingaben und die Art der Übermittlung an die Sammelstelle durch Verordnung vorgegeben werden können, soweit sie nicht ohnedies durch Gesetz oder Unionsrecht vorgegeben ist. Bei den Vorgaben zur Authentifizierung ist z. B. an die Vorschreibung eines qualifizierten elektronischen Siegels nach Art. 5 Abs. 9 der ESAP-Verordnung zu denken.

Zu § 78g:

Diese Bestimmung setzt Art. 14c Abs. 3 der Aktionärsrechte-Richtlinie um. Nach dem Vorbild von § 281a UGB soll auch für Informationen nach § 78f die Bundesministerin für Justiz als Sammelstelle fungieren (vgl. Erl zu Art. 1 § 281a UGB). Die Sammelstelle wird ebenfalls für freiwillig übermittelte Daten benannt (vgl. Art. 3 Abs. 2 ESAP-Verordnung).

Zu § 78h:

Abs. 1: Zuständig für die Überwachung sowie die Durchsetzung der Übermittlungspflicht nach § 78f AktG soll das für die Gesellschaft zuständige Firmenbuchgericht sein.

Abs. 2: Wenn Unterlagen gar nicht eingereicht werden, ist ein Zwangsstrafverfahren nach § 24 FBG einzuleiten, das diesfalls auch zur Erzwingung der Übermittlung nach § 78f AktG zu führen ist. Wenn Unterlagen nicht den Anforderungen von § 78f Abs. 2 und 3 AktG oder allfälligen Unionsrechtsakten oder Verordnungen entsprechen, dann ist der Vorstand zunächst aufzufordern, die Unterlagen nochmals entsprechend zu übermitteln. Diese Aufforderung kann automationsunterstützt von der BRZ GmbH abgeschickt werden, etwa aus Anlass einer Validierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c ESAP-Verordnung. Wenn die Frist verstrichen ist, ohne dass die Unterlagen vorschriftsgemäß eingelangt sind, hat das Firmenbuchgericht ein Zwangsstrafverfahren nach § 24 FBG zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu führen. Eine solche Aufforderung ergeht auch, wenn die vom Unternehmen übermittelten Informationen gemäß Art. 5 Abs. 3 ESAP-Verordnung verworfen oder entfernt werden. Die Aufforderung hat nach Art. 5 Abs. 4 ESAP-Verordnung eine Begründung der Verwerfung oder Entfernung zu enthalten.

Die Aufforderung, die der Sammelstelle zuzurechnen ist, hat keinen bindenden Charakter. Gelangt daher das Firmenbuchgericht zur Auffassung, dass die eingereichten Unterlagen den Formvorschriften entsprochen haben oder dass taugliche Gründe für eine Verwerfung oder Entfernung von Informationen nicht vorlagen, ist das Zwangsstrafverfahren einzustellen.

Zu Z 3 (§ 262):

Die Regelung setzt Art. 17 Abs. 1 der Omnibus-Richtlinie um. Da ein Inkrafttreten bis 10. Jänner 2026 nicht mehr erreichbar ist, wird auf die Verlautbarung im BGBl. abgestellt. Art. 14c Abs. 1 der Aktionärsrechte-Richtlinie sieht vor, dass die Unterlagen „ab dem 10. Januar 2030“ im genannten Format übermittelt werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Übernahmegesetzes)

Zu Z 1 (§§ 30b bis 30d):

Zu § 30b:

Abs. 1: Diese Bestimmung setzt Art. 16a Abs. 1 erster Unterabsatz der Übernahme-Richtlinie 2004/25/EG in der Fassung der Omnibus-Richtlinie um (im Folgenden: Übernahme-Richtlinie) um. Art. 16a Abs. 4 der Übernahme-Richtlinie sieht weiters die Übermittlung der Infomation nach Art. 5 Abs. 4 der Übernahme-Richtlinie vor. Art. 5 Abs. 4 enthält ein Mitgliedstaatenwahlrecht zur Änderung des angemessenen Angebotspreises durch die Aufsichtsbehörde, von dem Österreich allerdings keinen Gebrauch gemacht hat, sodass diese Information nicht zur Verfügung steht.

Abs. 2: Diese Bestimmung setzt Art. 16a Abs. 1 lit. a der Übernahme-Richtlinie in Bezug auf die Formvorschriften der Übermittlung um. Nach Art. 2 Abs. 3 der ESAP-Verordnung ist ein datenextrahierbares Format ein offenes Format (plattformunabhängiges Dateiformat, das der Öffentlichkeit ohne Weiterverwendungseinschränkungen zugänglich ist), das weit verbreitet oder gesetzlich vorgeschrieben ist, eine Datenextraktion durch eine Maschine ermöglicht und vom Menschen lesbar ist, wie z. B. eine datenextrahierbare PDF-Datei. Maschinenlesbar ist nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/1024, auf den Art. 2 Abs. 4 der ESAP-Verordnung verweist, ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können. Maschinenlesbar muss das Format nur dann sein, wenn das gesetzlich oder in einem Unionsrechtsakt vorgeschrieben ist.

Zu Abs. 3: Diese Bestimmung setzt Art. 16a Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Übernahme-Richtlinie in Bezug auf die Metadaten um.

Zu § 30c:

Diese Bestimmung setzt Art. 16a Abs. 3 der Übernahme-Richtlinie um. Die erfassten Informationen sind bereits jetzt der Übernahmekommission zu übermitteln, sodass die Übermittlungspflicht nach § 30b Abs. 1 ÜbG zusammen mit den bestehenden Informationspflichten erfüllt werden kann. Die Sammelstelle wird ebenfalls für freiwillig übermittelte Daten benannt (vgl. Art. 3 Abs. 2 ESAP-Verordnung)

Zu § 30d:

Zuständig für die Überwachung sowie die Durchsetzung der Übermittlungspflicht nach § 30b ÜbG soll die Übernahmekommission sein. Wenn Unterlagen nicht eingereicht werden, ist ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 35 ÜbG einzuleiten, das diesfalls auch zur Erzwingung der Übermittlung nach § 30b ÜbG zu führen ist.

Soweit Unterlagen nicht den Vorschriften des § 30b Abs. 2 und 3 ÜbG entsprechen, ist die Zielgesellschaft oder der Bieter aufzufordern, die Unterlagen den Vorschriften entsprechend zu übermitteln. Die Sammelstelle kann Informationen verwerfen, wenn diese nicht den Vorschriften nach § 30b Abs. 2 und 3 ÜbG entsprechen (Art. 5 Abs 3 ESAP-Verordnung). Die Einreicher sind davon zu informieren. Diese Aufforderung hat nach Art. 5 Abs. 4 ESAP-Verordnung eine Begründung der Verwerfung oder Entfernung zu enthalten. Danach berichtigt das betroffene Unternehmen die Informationen und übermittelt sie unverzüglich erneut (Art. 5 Abs. 5 ESAP-Verordnung).

Zu Z 2 und Z 3 (§ 35 Abs. 1 Z 1 und 2):

Zur Durchsetzung der Übermittlungspflicht nach § 30b ÜbG ist der Katalog der Verwaltungsstrafbestimmungen zu ergänzen.

Zu Z 4 (§ 37):

Die Regelung setzt Art. 17 Abs. 1 der Omnibus-Richtlinie um. Da ein Inkrafttreten bis 10. Jänner 2026 nicht mehr erreichbar ist, wird auf die Verlautbarung im BGBl. abgestellt. Art. 16a Abs. 1 der Übernahme-Richtlinie sieht vor, dass die Unterlagen „ab dem 10. Januar 2030“ im genannten Format übermittelt werden.