Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit dem gegenständlichen Bundesgesetz soll den Zielen des Regierungsprogrammes Rechnung getragen und ein Unterstützungsfonds für Alleinerziehende eingerichtet werden. Mit dem vorliegenden Unterstützungsfondsgesetz für Alleinerziehende wird die Offensivmaßnahme „Unterhaltsgarantiefonds zur Vermeidung von Frauen- und Kinderarmut iHv. € 35 Mio. ab 2026 – zur Unterstützung, wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben“ umgesetzt (siehe Regierungsprogramm 2025-2029, 23, online).

Alleinerziehende und Kinder aus Alleinerziehenden-Haushalten sind – statistisch messbar – besonderen wirtschaftlichen und sozialen Belastungen ausgesetzt: Neben mangelnden Erwerbschancen (19% der Alleinerziehenden sind „working poor“) sind Alleinerziehende besonders häufig armuts- oder ausgrenzungsgefährdet (43%). Ebenso ist nahezu jedes zweite Kind (46 %) in einem Alleinerziehenden-Haushalt armuts- oder ausgrenzungsgefährdet (Statistik Austria, Tabellenband EU-SILC 2024 – Einkommen, Armut und Lebensbedingungen [2025]) und profitiert daher besonders von staatlichen Unterstützungsmaßnahmen. Der überwiegende Teil der Alleinerziehenden sind Frauen (82,6%) (Statistik Austria, Detailtabellen zu Familienformen – Mikrozensus-Arbeitskräfteerhebung (AKE) [2024]).

Verschärft werden diese Umstände durch die Inflationsentwicklung (25,0% zwischen 2021 und Juli 2025; letztverfügbare Daten der Statistik Austria, Stand August 2025). Insbesondere für Personen mit geringen Einkommen stellt die Teuerung eine große Belastung dar, da sie aufgrund ihrer Konsummuster von einer höheren Inflation stärker betroffen sind als Personen mit hohen Einkommen.

Die Kinderkostenstudie zeigt darüber hinaus, dass die Kinderkosten für Alleinerziehende fast doppelt so hoch (900 Euro) sind, wie für Zwei-Eltern-Haushalte (494 Euro). Das liegt insbesondere daran, dass auflaufende Fixkosten, etwa für Wohnen oder Energie, auf weniger Personen verteilt werden können.

Trotz dieser erhöhten Kinderkosten unterscheidet sich die Höhe der monetären Familienleistungen kaum zwischen Alleinerziehenden-Haushalten und Zwei-Eltern-Haushalten.

Zudem nehmen Lebenshaltungskosten zu, wenn sich die Kindeseltern trennen; so sind zwei Wohnungen zu finanzieren und jeder Elternteil hat fortan mit seinem eigenen Einkommen sein Auslangen für sich und das Kind zu finden. Anders als im Falle eines (weiteren) Zusammenlebens mit einem Partner bzw. einer Partnerin können die Lebenshaltungskosten (insbesondere Miete, Strom- und Heizkosten) nicht mehr aufgeteilt bzw. gemeinsam getragen werden.

Fällt nun nicht nur das Einkommen des zweiten Elternteils, sondern auch dessen Unterhaltsleistung für das gemeinsame Kind, zur Gänze weg, spitzt sich die Problematik der ohnehin schon höheren Belastung bei den Lebenshaltungskosten noch weiter zu.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll dieser besonderen Belastungssituation, die sich aus der alleinigen wirtschaftlichen und betreuenden Verantwortung von Alleinerziehenden für ihr/e Kind/er ergibt, durch die Einrichtung eines Unterstützungsfonds begegnet werden. Mit seinen Leistungen soll ein Beitrag zur Abdeckung der Mehrbelastung von Alleinerziehenden geleistet und damit Frauen- und Kinderarmut verringert werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes für das gegenständliche Vorhaben ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden) und Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung).

Der Unterstützungsfonds für Alleinerziehende ist ausschließlich privatwirtschaftlich tätig und geht seinem Zweck nach über den Interessenbereich eines Landes hinaus.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der gegenständliche Entwurf unterliegt keinen Besonderheiten im Normerzeugungsverfahren.

Besonderer Teil

Zu § 1 (Errichtung und Fondszweck):

Mit den Zuwendungen aus dem Fonds sollen gezielt Alleinerziehende in besonderen Belastungssituationen unterstützt werden. Eine solche Belastungssituation liegt im Sinne dieses Bundesgesetzes dann vor, wenn der alleinerziehenden Person weder Unterhalts- noch Unterhaltsvorschussleistungen für ihr Kind zufließen und auch Hinterbliebenenleistungen für das Kind im Todesfall des Partners ausbleiben (siehe § 4 zu den weiteren Voraussetzungen).

Diese Situation, die Alleinerziehende vor nur schwer bewältigbare Herausforderungen stellt, kann insbesondere dann eintreten, wenn die Unterhaltsschuldnerin bzw. der Unterhaltsschuldner nicht greifbar, nicht leistungsfähig oder gewalttätig ist. Unterhaltszahlungen können nicht hereingebracht werden oder werden de facto nicht realisiert, weil die alleinerziehende Person bei Geltendmachung von Ansprüchen der Gefahr von Gewalt durch die Unterhaltsschuldnerin bzw. den Unterhaltsschuldner ausgesetzt wäre.

Die sich daraus ergebenden finanziellen Nachteile haben betroffene Alleinerziehende alleinverantwortlich zu tragen, zumal Zuwendungen, die diese „Lücken“ in der Versorgung schließen könnten, bislang nicht zur Verfügung stehen und auch im Rahmen der bestehenden Unterstützungssysteme nicht vorgesehen sind.

Die Zuwendungen des Unterstützungsfonds für Alleinerziehende sollen daher in diesen Fällen subsidiär eingreifen und einen Beitrag zu den Mehrbelastungen der Betroffenen (insbesondere zu den Betreuungs- und Erziehungskosten von Kindern) leisten. Zuwendungen an begünstigte Alleinerziehende (§ 4) werden nach einer auf Ermessen beruhenden Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der persönlichen Bedürftigkeit der alleinerziehenden Person gewährt.

Der Unterstützungsfonds für Alleinerziehende ist ein Fonds öffentlichen Rechts und damit eine auf Dauer gewidmete Vermögensmasse mit Rechtspersönlichkeit, die ausschließlich der Erfüllung gemeinnütziger Zwecke dient. Der Fonds wirkt gemeinnützig, indem aus seinen Mitteln Zuwendungen an Alleinerziehende sowie die Erteilung von Aufträgen zum Zweck der Erreichung des Ziels gemäß § 1 finanziert werden.

Der Fonds untersteht als juristische Person öffentlichen Rechts der Kontrolle durch den Rechnungshof gemäß Art. 126b B-VG.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):

Aus Gründen der Rechtsklarheit werden in § 2 Begriffsbestimmungen, insbesondere zur Erläuterung des Begünstigtenkreises im Sinne des § 4, festgelegt.

Aus Z 1 ergibt sich, dass ein Zusammenleben der alleinerziehenden Person mit einem weiteren volljährigen Kind (Kind, Enkel- oder Wahlkind) für ihren Status als „alleinerziehend“ ebenso wenig als schädlich anzusehen ist, wie das Zusammenleben mit einer anderen volljährigen Person im Haushalt (z. B. mit einem Großelternteil, aber nicht dem anderen Elternteil des Kindes, in Wohngemeinschaft). Ein Zusammenleben mit einer Ehegattin bzw. einem Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin bzw. einem eingetragenen Partner oder einer Lebensgefährtin bzw. einem Lebensgefährten, schließt den Status als „alleinerziehend“ jedoch aus.

Gemäß Z 2 gelten als Kinder im Sinne des Gesetzes die Kinder, Enkelkinder und Wahlkinder (Adoptivkinder) der alleinerziehenden Person (§ 2 Z 1), die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für deren Obsorge bzw. Pflege und Erziehung die haushaltsführende, betreuende Alleinerziehende zuständig ist. Das 18. Lebensjahr gilt mit Ablauf des dem 18. Geburtstag vorangehenden Tages als vollendet (s. auch VwGH 19.03.1996, 95/08/0240). Nach erreichter Volljährigkeit kann das Vorliegen der Kindeseigenschaft weiterhin angenommen werden, wenn die junge erwachsene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz – FLAG).

Gleiches soll für die Dauer einer – vor dem 18. Lebensjahr – begonnenen Schul- oder Berufsausbildung oder bis zum Abschluss einer Erstausbildung gelten, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres. In diesen Fällen kann von einem Vorliegen der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht ausgegangen werden, weshalb die Kindeseigenschaft im Sinne dieses Gesetzes ausnahmsweise auch nach erreichter Volljährigkeit angenommen werden kann.

Die Z 3 und 4 umschreiben des Weiteren, wann von einer Aussichtslosigkeit bzw. von einer Unzumutbarkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Sinne dieses Gesetzes auszugehen ist.

Aussichtslos ist die Geltendmachung von Unterhaltszahlungen jedenfalls, wenn die Unterhaltsschuldnerin bzw. der Unterhaltsschuldner nachweislich nicht leistungsfähig oder nicht greifbar ist oder eine Rechtsverfolgung (im Ausland) keine Aussicht auf Erfolg hat.

Unzumutbar ist die Rechtsverfolgung zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen jedenfalls dann, wenn die alleinerziehende Person bereits Gewalt durch die Unterhaltsschuldnerin bzw. den Unterhaltsschuldner erfahren hat oder die glaubhaft begründete Angst besteht, dass ein rechtliches Einschreiten ein solch gewalttätiges Verhalten erst auslösen könnte. Dies gilt insbesondere, wenn gegen die gewalttätige Person bereits eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen, zum allgemeinen Schutz vor Gewalt oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre gemäß §§ 382b, 382c und 382d EO erlassen wurde. Darüber hinaus ist die Rechtsverfolgung unzumutbar, wenn ein Strafverfahren wegen einer Tat vorliegt, die das Opfer gemäß § 66b StPO zur Inanspruchnahme von psychosozialer und juristischer Prozessbegleitung berechtigt – hierzu zählen unter anderem Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie qualifizierte Gewalt- und Freiheitsdelikte.

Z 5 legt fest, dass ein gemeinsamer Haushalt dann vorliegt, wenn sich das Kind eine Wohnung mit der alleinerziehenden Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit besteht fort, sofern und solange sich die bzw. der Alleinerziehende und das Kind (nur) vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohneinheit aufhalten (z. B. infolge von häuslicher Gewalt bei Bekannten, Eltern, im Frauenhaus, in einer Übergangswohnung, etc. ...). Gleiches gilt, wenn sich das Kind für die Zwecke einer Schul- oder Berufsausbildung außerhalb der gemeinsamen Wohneinheit aufhält oder während eines Aufenthalts in einer Krankenanstalt (z. B. Krankenhaus, Rehabilitationszentrum), soweit ein solcher Aufenthalt für die Alleinerziehende bzw. den Alleinerziehenden und/oder das Kind aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist.

Unter „Einrichtungen zum Schutz von Gewaltopfern“ sind gemäß Z 6 einerseits die nach § 25 Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz – SPG beauftragten Opferschutzeinrichtungen zu verstehen. Andererseits umfasst der Begriff ausdrücklich auch andere Einrichtungen, die zwar nicht unter § 25 Abs. 3 SPG fallen, aber in der Praxis aufgrund ihres Angebots und ihrer fachlichen Expertise wesentliche Aufgaben im Gewaltschutz übernehmen.

Zu § 3 (Aufgaben des Fonds):

Abs. 1 sieht vor, dass der Fonds seine Ziele auch durch die Erteilung von Aufträgen erreichen kann (s. auch § 13 Abs. 2). Diesfalls dürfen von den für Werkleistungen veranschlagten Mitteln gemäß WFA jährlich bis zu 25 % für die Evaluierung verwendet werden. Im Vorjahr nicht oder nur zum Teil ausgeschöpfte Evaluierungsmittel werden vollständig in die Folgejahre übertragen und dürfen dort zusätzlich zum regulären Jahresanteil für Evaluierungszwecke eingesetzt werden.

Zu § 4 (Begünstigte):

§ 4 des Entwurfs regelt die Zuwendungsvoraussetzungen für Leistungen aus dem Fonds.

Abs. 1 Z 1 sieht als Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen des Fonds das Ausbleiben von Unterhaltszahlungen oder Hinterbliebenenleistungen für das Kind der alleinerziehenden Person vor. Abs. 2 enthält die näheren Bestimmungen dazu, wann von einem Ausbleiben dieser Leistungen auszugehen ist (s. unten).

Zuwendungen können gemäß Abs. 1 Z 3 nur gewährt werden, wenn die alleinerziehende Person und das Kind österreichische Staatsangehörige sind, diesen gleichzustellen sind oder über einen Aufenthaltstitel verfügen, der den rechtmäßigen Aufenthalt der alleinerziehenden Person und ihres Kindes in Österreich belegt.

Personen, denen der Asylstatus oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 – AsylG 2005 zuerkannt wurde, sowie Personen denen der Status der Vertriebenen nach § 62 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 27/2022 zuerkannt wurde, können bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen ebenfalls Zuwendungen aus dem Fonds erhalten (s. dazu auch OGH 14.01.2025, 10 Ob 42/24k, wonach Vertriebene, die nach der MassenzustromRL bzw. einer auf Grundlage des § 62 AsylG 2005 erlassenen Verordnung ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich haben, österreichischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern hinsichtlich des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss gleichgestellt sind). Zuwendungen können auch gewährt werden, wenn die alleinerziehende Person und ihr Kind über ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen verfügen (Vorliegen von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 57 AsylG 2005).

Gemäß Abs. 2 Z 1 ist von einem Ausbleiben von Unterhaltszahlungen auszugehen, wenn Unterhalts- oder Unterhaltsvorschussleistungen gänzlich ausbleiben, wovon grundsätzlich dann auszugehen ist, wenn solche Leistungen tatsächlich nicht zufließen, und die alleinerziehende Person bzw. das volljährige Kind jede zumutbare Anstrengung unternommen hat, um einen Bezug dieser Leistungen herbeizuführen, die Geltendmachung dieser Leistungen jedoch aussichtslos ist. Unzumutbar ist die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen jedenfalls, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Rechtsverfolgung die Gefahr von Gewalt durch die Unterhaltsschuldnerin bzw. den Unterhaltsschuldner nach sich ziehen würde (vgl. § 2 Z 3 und 4).

Dem Ausbleiben von Unterhaltszahlungen ist gemäß Abs. 2 Z 2 ein Ausbleiben von Hinterbliebenenleistungen für Halb- bzw. Vollwaisen für den Fall gleichzuhalten, dass die erforderlichen Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten für den Bezug („Wartezeit“ iSd § 236 ASVG bzw. iS. von gleichzuhaltenden Parallelbestimmungen) nicht erfüllt sind.

Abs. 3: Sowohl inländische als auch ausländische wiederkehrende Leistungen, die unterhaltsersetzend wirken, als auch inländische oder ausländische Leistungen, die Hinterbliebenenleistungen gleichzustellen sind, schließen einen Bezug von Fondsleistungen gänzlich aus. Dazu gehören auch wiederkehrende Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 oder Waisenrenten in der Unfallversicherung sowie gleichzuhaltende Leistungen nach den Bestimmungen in Sozialentschädigungsgesetzen oder anderen gleichzuhaltenden Rechtsgrundlagen. Einmalige Leistungen, die auf Grundlage anderer gesetzlicher Bestimmungen für Kinder gewährt werden, jedoch keiner dauerhaften Absicherung des Kindes dienen, schließen den Zugang zu Fondszuwendungen hingegen nicht aus (z. B. einmalige Abfindung für Waisen gemäß § 269 ASVG)

Abs. 4: Die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen ist grundsätzlich „zumutbar“, es sei denn, die alleinerziehende Person kann besondere Umstände geltend machen, wie die Gefahr von (insbesondere physischer, psychischer oder sexualisierter) Gewalt durch die Unterhaltsschuldnerin bzw. den Unterhaltsschuldner infolge ihres Einschreitens zur Geltendmachung dieser Ansprüche.

Abs. 5: Die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 sind der Abwicklungsstelle gegenüber zu belegen bzw. glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen können sämtliche Akten, Mitteilungen, Berichte und Niederschriften von Gerichten und Behörden vorgelegt werden, die geeignet sind, die vorgebrachten Tatsachen der antragstellenden Person zu belegen (z. B. Pflegschaftsakten, Urkunden, gerichtliche Entscheidungen wie z. B. Beschlüsse über die offenkundige Zahlungsunfähigkeit gemäß § 49a Exekutionsordnung – EO, Drittschuldnererklärungen gemäß § 301 EO, [End-]Berichte der Vollstreckungsorgane gemäß §§ 25d und 252d EO oder sonstige Nachweise über die Aussichtslosigkeit der Unterhaltsexekution sowie Berichte von Einrichtungen zum Schutz von Gewaltopfern, s. § 2 Z 6).

Können solche Unterlagen nicht oder nicht auf einfache Weise durch die antragstellende Person beigebracht werden, insbesondere, weil sie sich nicht im Besitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers befinden (etwa weil sie nicht vorhanden sind oder infolge eines Ausbruchs aus einer Gewaltbeziehung am bisherigen Wohnsitz zurückgelassen werden mussten und darauf kein Zugriff besteht), so hat die Abwicklungsstelle die Möglichkeit im Wege der Amtshilfe (§ 18) alle notwendigen Unterlagen zur Beurteilung des Antrages bei den zuständigen Stellen einzufordern. Weiters kann eine entsprechende Erklärung durch eine Einrichtung zum Schutz von Gewaltopfern iSd § 2 Z 6 dieses Gesetzes erfolgen. Als letztes Mittel kann eine Glaubhaftmachung der Zuwendungsvoraussetzungen durch eine wahrheitsgemäße Erklärung bei der Abwicklungsstelle erfolgen (insbesondere, wenn bestimmte Unterlagen wie beispielsweise Geburtsurkunden oder Dokumentationen nach § 38a SPG auch im Wege der Amtshilfe nicht eingeholt werden konnten). Diese ist auf Verlangen bei der zuständigen Abwicklungsstelle oder in elektronischer Form abzugeben.

Abs. 6 sieht eine nachträgliche Überprüfung des Vorliegens der Zuwendungsvoraussetzungen durch die Abwicklungsstelle vor. Diese kann auch im Rahmen einer Stichprobenprüfung erfolgen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor oder sind diese nachträglich weggefallen kommt es zu Rückforderungen.

Zu § 5 (Zuwendungen des Fonds):

Gemäß Abs. 1 werden wiederkehrende Zuwendungen als monatliche Leistungen 12-mal jährlich in Höhe des halben Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß § 293 Abs. 1 lit.c sublit. aa erster Fall ASVG gewährt, wobei Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 jährlich zusätzlich zwei Zuwendungen erhalten.

Abs. 2: In akuten Krisensituationen infolge von Gewaltbetroffenheit kann pro alleinerziehender Person (begünstigte Person gemäß § 4 Abs. 1) zusätzlich eine Zuwendung in Form einer Einmalleistung („Starthilfe“) zuerkannt werden. Diese Einmalleistung soll der Deckung von Kosten infolge des Verlassens einer Gewaltbeziehung dienen, um die persönliche Sicherheit, die Wohnsicherheit und die Handlungsfähigkeit der Alleinerziehenden unmittelbar nach der Trennung wiederherzustellen (z. B. erforderliche [Neu-]Anschaffungen für die alleinerziehende Person und ihr Kind, Aufwendungen für die Instandsetzung von beschädigten Tür- und Schlosseinrichtungen, Übernahme von Kosten für die Wiederbeschaffung von Dokumenten, die Einrichtung eines vom Gefährder unabhängigen Zahlungskontos). Insbesondere aufgrund der Erfahrungswerte in den Interventionseinrichtungen zu den Kosten, die für Betroffene im Zuge der Gewaltvorfälle entstehen können, sollen Einmalleistungen nach Prüfung und Feststellung einer entsprechenden Bedarfslage von bis zu Euro 4.000.- je alleinerziehender Person geleistet werden können. Als Zuwendung mit Sozial- oder Familienleistungscharakter (§ 4 Abs. 1 Z 4 lit. c iVm. § 8 Abs. 1 Z 5 Transparenzdatenbankgesetz – TDBG 2012) sind laufende wie auch einmalige Fondsleistungen in die Transparenzdatenbank einzutragen (§ 4 Abs. 2 TDBG 2012).

Abs. 3: Mit den Zuwendungen des Unterstützungsfonds wird eine neue Leistungsart für Alleinerziehende mit klaren Zuwendungsvoraussetzungen geschaffen. Dennoch ist es dem Gesetzgeber nicht möglich, alle denkbaren Fallgestaltungen vorherzusehen und bei seinen Regelungen im Voraus zu bedenken; auch nicht jene, die dann – in weitere Folge – als Härtefall empfunden werden (VfGH 01.12.2023, V 211/2022). Die Regelung in Abs. 3 soll daher verhindern, dass es bei der Anwendung des Gesetzes im Einzelfall zu Ausschlüssen von Fondsleistungen kommt, die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt waren. Ein solcher Fall könnte etwa gegeben sein, wenn Fondszuwendungen abzulehnen wären, weil das volljährige Kind einer alleinerziehenden Person seine Schul- oder Berufsausbildung aufgrund einer länger andauernden Erkrankung nicht „zielstrebig“ verfolgen kann (s. § 2 Z 2) oder eine alleinerziehende Person erneut von Gewalt betroffen ist und auf eine weitere Einmalleistung gemäß § 5 Abs. 2 angewiesen ist.

Abs. 3 regelt, dass Zuwendungen auch gewährt werden können, um soziale Härten infolge von besonderen persönlichen, wirtschaftlichen oder familiären Belastungssituationen zu vermeiden. Die Anwendung der Härtefallklausel in Abs. 3 setzt daher schon ihrem Wortsinn nach einen besonderen Ausnahmecharakter voraus. Ergibt sich aus dem Vorbringen der alleinerziehenden Person, dass sie sich in einer Lebenssituation befindet, die sie persönlich hart trifft, und in die sie ohne ihr eigenes Verschulden geraten ist, ist eine Prüfung dieses Einzelfalls vorzunehmen. Führt diese zum Ergebnis, dass das Ausbleiben einer Unterstützungsleistung im konkreten Fall zu unzumutbaren Härten für den Betroffenen bzw. die Betroffene führen würde, können Fondsleistungen – abweichend von § 4 – gewährt werden. Die Anwendung der Härtefallklausel kann und darf jedoch nicht dazu führen, dass die Anspruchsvoraussetzungen systematisch unterlaufen werden, insbesondere bei fehlendem Aufenthaltstitel. Zuwendungen in Härtefällen sind darüber hinaus jedenfalls zu dokumentieren und unterliegen der Evaluierung gemäß § 13 dieses Gesetzes.

Gemäß Abs. 4 werden Zuwendungen durch den Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Ablehnende Entscheidungen können nach Einbringung einer formlosen Beschwerde von einer im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzurichtenden Clearingstelle überprüft werden (§ 10).

In Abs. 5 wird von der Anordnungsmöglichkeit des Grundsatzgesetzgebers gemäß § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz Gebrauch gemacht. Demnach können Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe aus öffentlichen Mitteln gewährt und die bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet werden, von einer Anrechnung auf die Sozialhilfe ausgenommen werden. Starthilfen nach Abs. 2 verstehen sich als finanzielle Unterstützung für alleinerziehende Personen in persönlichen Krisenlagen infolge von Gewalterfahrungen Laufende Zuwendungen nach Abs. 1 sind hingegen als Einkommen auf die Sozialhilfe anrechenbar.

Fondszuwendungen sollen zudem bei allen bundesgesetzlichen Regelungen nicht als Einkommen gelten und weder auf die Unterhaltsansprüche der alleinerziehenden Person noch auf die Unterhaltsansprüche des Kindes (mindernde) Auswirkungen haben.

Zu § 6 (Berücksichtigung des Einkommens)

Bei der Festlegung des Einkommensbegriffs in Abs. 1 erfolgte eine Orientierung an einer Einkommensdefinition, die im Tätigkeitsbereich der Abwicklungsstelle (Sozialministeriumservice) bereits Anwendung findet. Von einer Berücksichtigung als Einkommen sind insbesondere Einkommensbestandteile ausgenommen, die der Deckung eines spezifischen Bedarfs dienen oder einem bestimmen Zweck gewidmet sind (z. B. Pflegegeld, Familienförderungen nach landesgesetzlichen Vorschriften, krisenbedingte Zuwendungen). Familienbeihilfen (§ 8 FLAG), Mehrkindzuschläge (§ 9 FLAG), der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988) sowie der Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988) sind ebenfalls nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Das gilt auch für einen Familienbonus Plus, soweit er ausgezahlt wird, wie auch für den Kindermehrbetrag.

Zu Abs. 2: Nahezu die Hälfte (43%) der Alleinerziehenden-Haushalte sind von Armuts- oder Ausgrenzungsgefährdung betroffen. Die von den Leistungen des Fonds adressierten Alleinerziehenden können aufgrund ihrer Familiensituation auf kein zweites Einkommen zurückgreifen. Infolge ihrer alleinigen wirtschaftlichen Verantwortung für ihre Kinder und des zusätzlichen Entfalls von Unterhalts- oder Hinterbliebenenleistungen für diese, sind sie mit finanziellen Nachteilen konfrontiert.

Um diesen individuellen Mehrbelastungen mit einem staatlichen Beitrag zu begegnen, sollen Fondsleistungen bis zu einem monatlichen Medianeinkommen von 2 768 Euro 12-mal gewährt werden. Dieser Betrag entspricht dem Medianeinkommen für einen Ein-Personenhaushalt laut EU-SILC 2024. Bis zu diesem Wert stehen Fondsleistungen ungeschmälert zu. Durch die Regelung einer Einkommensgrenze soll sichergestellt werden, dass Leistungen des Fonds abhängig von den jeweils verfügbaren Einkünften und bedarfsgeprüft nur jenen Alleinerziehenden gewährt werden, die die Unterstützung aufgrund ihrer Einkommenssituation tatsächlich benötigen.

Um zu verhindern, dass auch bei einem geringfügigen Überschreiten der Einkommensgrenze die Zuwendungsberechtigung entfällt, wird in Abs. 4 eine Einschleifregelung vorgesehen.

Zu Abs. 6: Von einer Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 ist abzusehen, wenn ein Bezug der in Abs. 6 Z 1 bis 5 genannten Leistungen nachgewiesen werden kann, da diesfalls von einer Unterschreitung der Einkommensgrenze gemäß Abs. 2 auszugehen ist.

Zu § 7 (Ausschluss von Zuwendungen des Fonds):

§ 7 sieht vor, dass Fondszuwendungen nicht geleistet werden können, wenn das Kind in Fremdbetreuung aus öffentlichen Mitteln voll versorgt wird und das Land als Träger der Kinder- und Jugendhilfe und der Sozial- und Behindertenhilfe die von ihm zu tragenden Kosten der Unterbringung des Kindes (etwa bei voller Erziehung durch Pflegeeltern oder in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft) nicht auf den Bund überwälzen kann. Kein Zugang zu Fondszuwendungen besteht sohin, wenn eine Fremdunterbringung („bei Pflegepersonen, in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder in einer sonstigen Einrichtung“) vorliegt und diese Unterbringung aufgrund einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe oder der Sozial- oder Behindertenhilfe erfolgt (s. begründend in Neumayr in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar5 (2019) § 2 UVG ). Um als Maßnahme in diesem Sinne zu gelten, bedarf es einer Anordnung mit Kostenfolgen für den Kinder- und Jugendhilfeträger oder den Sozialhilfeträger (OGH 23.05.1990, 3 Ob 549/90; OGH 23.11.1999, 7 Ob 224/99p; RIS-Justiz RS0112860 (T1). Kein Zugang zu Fondszuwendungen besteht auch in anderen Fällen der Fremdunterbringung, in denen eine Vollversorgung des Kindes gewährleistet ist (z. B. im Rahmen des Strafvollzugs).

Zu § 8 (Zuständigkeit):

Zur Abwicklung von Zuwendungen im Namen und auf Rechnung des Bundes wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) als unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz eingesetzt (Art. 77 B-VG). Das Bundesamt kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer oder mehrerer seiner Landesstellen bedienen.

Zu § 9 (Anträge):

Anträge auf Zuwendungen gemäß § 5 sind nach Abs. 1 von der alleinerziehenden Person und – nur im Fall einer fehlenden Eigenberechtigung dieser – von einer vertretungsbefugten Person im Sinne des § 9 Abs. 1 zweiter Satz einzubringen.

Zuwendungen sind nach Maßgabe des Gesetzes aufgrund einer individuellen Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 4 durch die Abwicklungsstelle (§ 8), zuzuerkennen. Wiederkehrende Leistungen sind mit längstens 12 Monaten zu befristen, um die regelmäßige Überprüfung der Zuwendungsvoraussetzungen zu gewährleisten und damit die weitere Zuerkennung von Fondsleistungen nur bei Vorliegen eines fortbestehenden Bedarfs der antragstellenden Person sicherzustellen (Abs. 2).

Die Voraussetzungen für den Weiterbezug von Fondsleistungen sind der Abwicklungsstelle rechtzeitig vor dem Ablauf der Befristung nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.

Zu § 10 (Clearingstelle):

Als zentrale Stelle zur Behandlung von ablehnenden Entscheidungen der Abwicklungsstelle wird im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Clearingstelle eingerichtet. Eingaben können bei der Abwicklungsstelle oder – alternativ – auch direkt bei der Clearingstelle eingebracht werden.

Zu § 11 (Aufbringung der Fondsmittel):

Um seinen gesetzlich definierten Aufgaben und damit seinem Zweck nachkommen zu können, bedarf der Fonds einer gesicherten Finanzierungbasis, welcher durch die Definition der Einnahmequellen des Fonds in § 11 Sorge getragen wird. Die Finanzierung des Fonds wird insbesondere durch Zuweisungen aus dem Bundesbudget in Höhe von 35 Mio. Euro ab dem Jahr 2026 sichergestellt (s. zur Dotierung des Fonds Regierungsprogramm, S 21).

Zu § 13 (Evaluierung):

Zur Überprüfung, ob mit den Fondszuwendungen die Ziele des Vorhabens erreicht werden, ist eine begleitende Evaluierung vorgesehen, die gemäß Abs. 2 in zwei Stufen durchgeführt werden soll. Abs. 3 sieht vor, dass im Rahmen der ersten Stufe der Evaluierung insbesondere Maßnahmen, die seit dem Inkrafttreten des UFG-AE in Umsetzung einer – im Regierungsprogramm für die Jahre 2025-2029 (S. 114, online) vorgesehenen – „Kindergrundsicherung“ bzw. Zukunftssicherung für Kinder implementiert wurden, auf allfällige Wechselwirkungen mit Leistungen des Unterstützungsfonds zu überprüfen sind. Diese erste Stufe der Evaluierung ist bis 31. Jänner 2029 abzuschließen.

Sofern sich aus den Ergebnissen der ersten Stufe der Evaluierung nicht ergibt, dass die Fondsziele bereits durch Maßnahmen im Rahmen einer Zukunftssicherung für Kinder erreicht werden konnten und Fondsleistungen nicht mehr erforderlich sind (s. auch § 23), hat gemäß Abs. 4 eine weitergehende Evaluierung zu erfolgen („zweite Stufe“), die bis 31. Oktober 2030 abzuschließen ist. Im Rahmen dieser zweiten Stufe der Evaluierung sollen die fortlaufend erhobenen Daten analysiert und die Wirksamkeit und Treffsicherheit der Fondszuwendungen sowie die erzielte Reichweite des Programms näher beleuchtet werden. Daraus sollen in weiterer Folge Rückschlüsse für die künftige Ausgestaltung der Leistungen sowie Optimierungspotentiale für die Umsetzung des Fonds und die Erhöhung der Effizienz der Verwaltung abgeleitet werden, die Grundlage für eine Weiterentwicklung des Programms sein sollen.

Die jeweiligen Evaluierungsergebnisse werden seitens der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz aufgrund der proaktiven Veröffentlichkeitspflicht gemäß § 22a Abs. 1 B-VG und § 4 iVm § 2 IFG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zusätzlich wird im Sinne der Transparenz eine Veröffentlichung der Ergebnisse auch auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erfolgen. Weiters sollen gemäß Abs. 5 die Evaluierungsergebnisse dem Nationalrat in Berichtsform zugeleitet werden.

Zu § 15 (Informations- und Mitwirkungspflicht):

Die Abwicklungsstelle berät die antragstellende Person im Sinne des Abs. 1 insbesondere über die Ausrichtung des Fonds, die Voraussetzungen für den Zugang zu Fondszuwendungen, die zu erbringenden Nachweise für den Erhalt der Zuwendung sowie über ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren. Die Abwicklungsstelle unterstützt im Rahmen der Antragstellung bzw. – soweit erforderlich – auch zielgerichtet vor der Antragstellung (z. B. Erstabklärung bei grundsätzlichen Fragen zur Zuerkennung von Fondsleistungen).

Die Mitwirkungspflicht gemäß Abs. 2 umfasst die Beibringung der für die Zwecke der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die erstmalige oder erneute Zuerkennung einer Zuwendung notwendigen Urkunden und Unterlagen. Die Abwicklungsstelle kann der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Unterlagen setzen, soweit solche zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlich sind.

Sofern die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht ohne ausreichende Begründung nicht nachkommt, kann die Abwicklungsstelle anhand der ihr vorliegenden Informationen, Urkunden und Unterlagen über die Zuerkennung entscheiden.

Zu § 16 (Meldepflicht und Einstellung):

Gemäß Abs. 1 haben Empfängerinnen bzw. Empfänger von Zuwendungen sämtliche Änderungen, die sich auf ihre Begünstigteneigenschaft gemäß § 4 auswirken können, der Abwicklungsstelle innerhalb von 14 Tagen bekanntzugeben. Dazu zählen insbesondere Änderungen im Hinblick auf den Aufenthaltsort, die Einkommensverhältnisse und den Anspruch und Bezug von Unterhalts- bzw. Unterhaltsvorschussleistungen, einer Waisenpension oder eines Waisenversorgungsgenusses oder sonstiger Hinterbliebenenleistungen für Waisen, wie etwa Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese – z. B. infolge eines Rechtsmittels – erst nach Antragstellung zufließen bzw. hereingebracht werden.

Werden die Voraussetzung für die Gewährung der Fondszuwendungen nicht mehr erfüllt und ist somit nicht mehr davon auszugehen, dass die Alleinerziehende einer Unterstützungsleistung des Fonds bedarf, sind die Leistungen gemäß Abs. 2 einzustellen.

Zu § 17 (Rückforderung):

Zuwendungen, die wegen Verletzung der Meldepflichten nach § 16 Abs. 1 oder wegen unwahrer Angaben oder Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht bezogen wurden, sind gemäß Abs. 1 rückzuzahlen. Abweichend davon kann gemäß Abs. 2 anstelle der Rückforderung auch eine Aufrechnung gegen künftig gebührende Zuwendungen verfügt werden. Abs. 3 regelt darüber hinaus, dass die Abwicklungsstelle bei Vorliegen besonderer Härten eine Verlängerung der Rückzahlungsfrist oder eine Rückzahlung in Teilbeträgen vorsehen kann sowie die Möglichkeit eines gänzlichen Absehens von der Rückforderung, wenn der Verwaltungsaufwand angesichts der geringen Höhe des Rückforderungsbetrages als unverhältnismäßig einzustufen wäre. Abs. 4 sieht eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor, nach deren Ablauf Rückforderungen nicht mehr möglich sind.

Zu § 18 (Amtshilfe- und Auskunftspflichten):

Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden Auskunftspflichten von Organen der in § 18 genannten Behörden, Gerichte und Einrichtungen vorgesehen. Damit soll der Abwicklungsstelle eine zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderliche direkte Datenerhebung zur raschen Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen ermöglicht werden.

Keinesfalls soll im Rahmen des § 18 ein pauschaler Abgleich von Daten erfolgen, sondern Amtshilfe vielmehr nur auf Verlangen der Abwicklungsstelle und im Einzelfall geleistet werden, um den Zuwendungswerberinnen bzw. Zuwendungswerbern einen möglichst niederschwelligen Zugang zu den Leistungen des Fonds zu ermöglichen. Ein Verlangen soll – im Einklang mit den Grundsätzen des Datenschutzes – nur ergehen, wenn Daten zum Zweck der Entscheidungsfindung, d.h. zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung, zur Einstellung oder zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Zuwendungen erforderlich sind. Soweit möglich, haben sowohl die Anfrage, als auch die Auskunftserteilung automationsunterstützt zu erfolgen.

Zu § 19 (Verarbeitung personenbezogener Daten):

In Abs. 1 wird die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgelegt, die bzw. der mit der Verwaltung des Fonds betraut ist und über Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Abs. 1 regelt weiters die Kategorien (personenbezogenen) Daten, die durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verarbeitet werden dürfen. Die Verarbeitung sensibler Datenkategorien ist Voraussetzung für eine gesetzeskonforme Prüfung und Entscheidung über die Gewährung einer Leistung und den Schutz berechtigter Interessen der Betroffenen. Die Nutzung der Daten dient ausschließlich der Abwicklung und allfälligen Rückforderung der Zuwendungen nach § 5; eine anderweitige Verwendung ist ausgeschlossen. Erhoben und verarbeitet werden nur jene Daten, die im Einzelfall für die Beurteilung der Begünstigteneigenschaft nach § 4 Abs. 1 unerlässlich sind. Die Regelungen zu Datenverwendungen beziehen sich auf automationsunterstützte und manuelle Daten in gleicher Weise. Zur Identifikation soll in erster Linie das bereichsspezifische Personenkennzeichen gem. § 9 E‑Government-Gesetz verwendet werden. Die Sozialversicherungsnummer darf als Identifikator einer Person in Ausnahmefällen verwendet werden, wenn kein bereichsspezifisches Personenkennzeichen verfügbar ist bzw. nicht errechnet werden kann.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Abs. 1 Z 1 betrifft Daten der alleinerziehenden Person gemäß § 9 Abs. 1 sowie aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder (lit. a), der antragstellenden Person nach § 9 Abs. 1 zweiter Satz (lit. b) und der Unterhaltsschuldnerin bzw. des Unterhaltsschuldners (lit. c). Die Verarbeitung ist insbesondere für die Prüfung des Vorliegens der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen – dies sowohl im Rahmen der Antragsprüfung, als etwa auch im Rahmen einer nachträglichen (Stichproben)überprüfung – sowie die Abwicklung der Zuwendungen zum Ausgleich ausbleibender Unterhaltszahlungen und Hinterbliebenenleistungen im Sinne des § 5 erforderlich. Die Verarbeitung von Daten über strafrechtliche Verurteilungen der Unterhaltsschuldnerin bzw. des Unterhaltschuldners (Daten nach Art. 10 DSGVO) ist für die Prüfung der Unzumutbarkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch die alleinerziehende Person erforderlich (s. dazu auch Z 2). Eine Nutzung der Daten ist ausschließlich auf die Abwicklung der Zuwendungen gerichtet; eine anderweitige Verwendung ist ausgeschlossen. Erhoben werden nur jene Daten, die im Einzelfall für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich sind. Die Verarbeitung sensibler Datenkategorien ist keine bloße Erleichterung, sondern Voraussetzung für die richtige Entscheidung über die Gewährung oder Verweigerung einer Leistung. Ohne diese Informationen wäre eine gesetzeskonforme Prüfung nicht möglich, wodurch auch der Anspruchsschutz der Betroffenen unterlaufen würde.

Unter die Verarbeitung nach Abs. 1 Z 2 fallen Daten, die die Gewaltbetroffenheit der alleinerziehenden Person nachweisen, wie insbesondere Berichte und Dokumentationen von Einrichtungen zum Schutz von Gewaltopfern sowie gerichtliche Nachweise und polizeiliche Dokumente. Darüber hinaus werden gemäß Abs. 1 Z 3 folgende Gesundheitsdaten (besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO) zum Nachweis der Gewaltbetroffenheit verarbeitet: Krankenhausberichte, ärztliche Befunde sowie Sachverständigengutachten. Nur durch die Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 Z 2 und 3 können Fälle von Gewaltbetroffenheit der alleinerziehenden Person sachgerecht beurteilt werden und die Gefahr von Gewalt durch die Unterhaltsschuldnerin bzw. den Unterhaltsschuldner belegt werden. Die Aufzählung in Abs. 1 Z 3 hat abschließenden Charakter. Die Verarbeitung der genannten Daten steht in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel, da sie erforderlich und geeignet ist, die Gewaltbetroffenheit alleinerziehender Elternteile mit ihren Kindern sachgerecht festzustellen und dadurch eine gerechte Beurteilung von Unterstützungsansprüchen zu ermöglichen. Der Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz bleibt gewahrt, weil die Verarbeitung gesetzlich geregelt, zweckgebunden und auf das unbedingt Erforderliche beschränkt ist. Das Gesetz enthält zudem angemessene und spezifische Schutzmaßnahmen, wie Zugriffs- und Vertraulichkeitsbeschränkungen sowie technische Sicherungsmaßnahmen, um die Grundrechte der Betroffenen zu schützen. Die Verarbeitung erfolgt aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses, nämlich um sicherzustellen, dass alleinerziehende Personen, denen Unterhaltszahlungen ausbleiben und die von Gewalt betroffen sind, wirksam Unterstützung erhalten.

Die Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 Z 4 ist für die Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung erforderlich, da nur anhand dieser Daten zuverlässig der Status als Halb- bzw. Vollwaise des Kindes sowie das Bestehen eines Anspruchs auf Hinterbliebenenleistungen oder Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen (z. B. nach § 3 Verbrechensopfergesetz) festgestellt werden kann.

Abs. 1 Z 5 regelt die Verarbeitung von Daten der Kinder- und Jugendhilfeträger, wie insbesondere Bestätigungen über die Aussichtslosigkeit der Unterhaltsexekution und sonstige Nachweise, die zur Überprüfung des Ausbleibens von Unterhaltszahlungen benötigt werden.

Abs. 1 Z 6 regelt die Verarbeitung von Daten, die zur Nachweisbarkeit einer Exekution benötigt werden, wie insbesondere Berichte von Vollstreckungsorganen und Drittschuldnererklärungen.

Abs. 2 stellt klar, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als datenschutzrechtlich Verantwortliche/r für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen verantwortlich ist (insbesondere Art. 13 bis 18 sowie 21 DSGVO).

Abs. 3 verpflichtet die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, insbesondere im Hinblick auf sensible Datenkategorien wie Gesundheitsdaten oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen, technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Aus Gründen der Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO unterbleibt an dieser Stelle eine genaue Beschreibung der technischen Umsetzung, um potentielle Angreiferinnen bzw. Angreifer nicht mit wertvollen Informationen über potentielle Schwachstellen zu versorgen. Allgemein ist jedoch festzuhalten, dass eine Reihe von Datensicherheitsmaßnahmen vorgesehen sind, die verpflichtend einzuhalten und nicht disponibel sind, wie z. B. Sicherungsmaßnahmen (Zugriffsbeschränkungen, Verschlüsselung, Protokollierung).

Abs. 4 ermächtigt die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Abfrage bestimmter staatlicher Register. Die Abfrage von Registern ist notwendig, da viele Zuwendungsvoraussetzungen (z. B. Familienstand, Aufenthaltsstatus, Sozialversicherungslage) nur in Registern aktuell und vollständig dokumentiert sind. Weiters wird der Betreibungsaufwand der antragstellenden Person und die Datenverarbeitung insgesamt (Einholung von Nachweisen bzw. Kopien bei der antragstellenden Person) verringert.

Abs. 5 erlaubt die Übermittlung personenbezogener Daten an die mitwirkenden Stellen und Einrichtungen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz. Die Notwendigkeit der Datenübermittlung ergibt sich aus der Natur des Verfahrens: aufgrund des komplexen Zusammenwirkens mehrerer Stellen wäre eine isolierte Prüfung nicht sachgerecht. Der Datenaustausch verschiedener Stellen ist unerlässlich, um die Voraussetzungen umfassend zu beurteilen und eine ordnungsgemäße Abwicklung sicherzustellen. Eine Übermittlung erfolgt ausschließlich zum Zweck der Antragsprüfung und Leistungsabwicklung. Es dürfen nur jene Daten übermittelt werden, die für die jeweilige Empfängerin bzw. den jeweiligen Empfänger relevant sind. Eine pauschale Übermittlung ist nicht zulässig.

Abs. 6 stellt klar, dass personenbezogene Daten nur solange gespeichert werden dürfen, wie dies für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke notwendig ist oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Nach Wegfall des Zwecks oder Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Verarbeitung endet mit dem Wegfall des rechtlichen Zwecks.

Zu § 20 (Auflösung des Fonds):

Der Fonds wird auf unbestimmte Zeit errichtet und kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.