Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz und das Schulorganisationsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Artikel 1 |
Änderung des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes |
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Artikel 2 |
Änderung des Schulorganisationsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes
Das Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den § 4 betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:
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„§ 4a. |
Teilrechtsfähigkeit der Bildungsdirektion im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union“ |
2. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:
„Teilrechtsfähigkeit der Bildungsdirektion im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union
§ 4a. (1) Bildungsdirektionen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 817/2021 zur Einrichtung von Erasmus+, ABl. L 189 vom 28.5.2021, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, alle dafür erforderlichen Rechtshandlungen zu setzen und Finanz- und Fördermittel zu diesem Zweck zu verwalten.
(2) Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Bildungsdirektion durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor vertreten. Diese oder dieser kann sich von einer von ihr oder ihm zu bestimmenden geeigneten Mitarbeiterin bzw. von einem von ihr oder ihm zu bestimmenden geeigneten Mitarbeiter vertreten lassen.
(3) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
(4) Soweit die Bildungsdirektion im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze des ordentlichen Unternehmers zu beachten. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt werden und zehn Jahre nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit aufbewahrt werden.
(5) Die Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit unterliegen der Aufsicht der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde auf Verlangen jederzeit alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(7) Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+-Aktivitäten müssen auf der Webseite der Bildungsdirektion veröffentlicht werden.“
3. Dem § 37 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 4a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. September 2027 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2026, wird wie folgt geändert:
1. In § 128d Abs. 1 wird die Wendung „Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013“ durch die Wendung „Verordnung (EU) Nr. 817/2021 zur Einrichtung von Erasmus+, ABl. L 189 vom 28.5.2021“ ersetzt.
2. In § 128d Abs. 8 wird die Wendung „können sich Schulen zu einem Konsortium zusammenschließen“ durch die Wendung „können sich Schulen mit anderen Schulen und bzw. oder mit Bildungsdirektionen zu einem Konsortium zusammenschließen“ ersetzt.
3. Dem § 131 wird folgender Abs. 53 angefügt:
„(53) § 128d Abs. 1 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. September 2027 in Kraft.“