Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Artikel 1 Änderung des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes |
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Örtliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen § 4. Die örtliche Zuständigkeit der Bildungsdirektion erstreckt sich auf das Gebiet des betreffenden Bundeslandes. |
Örtliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen § 4. Die örtliche Zuständigkeit der Bildungsdirektion erstreckt sich auf das Gebiet des betreffenden Bundeslandes. |
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Teilrechtsfähigkeit der Bildungsdirektion im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union |
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§ 4a. (1) Bildungsdirektionen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 817/2021 zur Einrichtung von Erasmus+, ABl. L 189 vom 28.5.2021, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, alle dafür erforderlichen Rechtshandlungen zu setzen und Finanz- und Fördermittel zu diesem Zweck zu verwalten. |
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(2) Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Bildungsdirektion durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor vertreten. Diese oder dieser kann sich von einer von ihr oder ihm zu bestimmenden geeigneten Mitarbeiterin bzw. von einem von ihr oder ihm zu bestimmenden geeigneten Mitarbeiter vertreten lassen. |
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(3) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet. |
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(4) Soweit die Bildungsdirektion im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze des ordentlichen Unternehmers zu beachten. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt werden und zehn Jahre nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit aufbewahrt werden. |
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(5) Die Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit unterliegen der Aufsicht der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde auf Verlangen jederzeit alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
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(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung. |
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(7) Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+-Aktivitäten müssen auf der Webseite der Bildungsdirektion veröffentlicht werden. |
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2. Abschnitt Qualitätsmanagement Bildungscontrolling § 5. (1) … |
2. Abschnitt Qualitätsmanagement Bildungscontrolling § 5. (1) … |
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§ 37. (1) bis (2) … |
§ 37. (1) bis (2) … |
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(3) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 4a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. September 2027 in Kraft. |
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Artikel 2 Änderung des Schulorganisationsgesetzes |
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Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union § 128d. (1) Öffentlichen Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durch |
Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union § 128d. (1) Öffentlichen Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 817/2021 zur Einrichtung von Erasmus+, ABl. L 189 vom 28.5.2021, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durch |
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1. Antragstellung im Rahmen von Ausschreibungen, |
1. Antragstellung im Rahmen von Ausschreibungen, |
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2. Abschluss von Finanzvereinbarungen mit der nationalen Erasmus+-Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission, |
2. Abschluss von Finanzvereinbarungen mit der nationalen Erasmus+-Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission, |
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3. eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließenden Folgeprogrammen sowie den Finanzvereinbarungen gemäß Z 2 für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten, |
3. eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließenden Folgeprogrammen sowie den Finanzvereinbarungen gemäß Z 2 für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten, |
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4. Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder von Teilen dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließender Folgeprogramme und |
4. Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder von Teilen dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließender Folgeprogramme und |
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5. Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 4 genannten Aufgaben. |
5. Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 4 genannten Aufgaben. |
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Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. |
Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. |
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(2) bis (7) … |
(2) bis (7) … |
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(8) Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 können sich Schulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die Schulleitung einer der beteiligten Schulen, die einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen. Abweichend davon kann ein Konsortium auch von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der örtlich zuständigen Bildungsdirektion vertreten werden. |
(8) Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 können sich Schulen mit anderen Schulen und bzw. oder mit Bildungsdirektionen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die Schulleitung einer der beteiligten Schulen, die einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen. Abweichend davon kann ein Konsortium auch von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der örtlich zuständigen Bildungsdirektion vertreten werden. |
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(9) … |
(9) … |
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§ 131. (1) bis (51) … |
§ 131. (1) bis (51) … |
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(52) § 128d Abs. 1 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. September 2027 in Kraft. |
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