Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeiter‑ und Selbständigenvorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Einkommensteuergesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Pensionskassenvorsorgegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter‑ und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG

Artikel 2

Änderung des Pensionskassengesetzes – PKG

Artikel 3

Änderung des Betriebspensionsgesetzes – BPG

Artikel 4

Änderung des Einkommensteuergesetzes – EStG

Artikel 5

Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021 – LAG 

Artikel 6

Änderung des Pensionskassenvorsorgegesetzes

Artikel 1

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter‑ und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter‑ und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung „§ 33 Ergebniszuweisung“ die Eintragung „§ 33a Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft“ eingefügt.

2. In § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a wird folgende Wortfolge angefügt: „als Einmalprämie in eine nachweislich abgeschlossene Lebensversicherung oder“.

3. Nach § 17 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Die BV-Kasse des Arbeitgebers ist verpflichtet, die bei anderen BV-Kassen seit mindestens drei Jahren beitragsfrei gestellten Konten, mit dem aktiven Konto, auf das laufend Abfertigungsbeiträge geleistet werden, zusammenzuführen. Hat der Anwartschaftsberechtigte aktive Konten bei mehreren BV-Kassen, sind die seit mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellten Konten (Wartezeit) bei jener BV-Kasse zusammenzuführen, bei der laufend die höheren Beiträge geleistet werden. Die Zusammenführung der Konten erfolgt jeweils zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Voraussetzungen nach dem ersten und zweiten Satz erfüllt sind. BV-Kassen haben in Bezug auf die aktiven Konten laufend zu überprüfen, ob die Voraussetzung der Wartezeit erfüllt ist. Veranlagungsergebnisse, die sich nach dem 31. Dezember aus den beitragsfreigestellten Konten ergeben, sind binnen drei Monaten nach dem 31. Dezember an die BV-Kasse zu überweisen, bei der die Konten zusammengeführt worden sind. Die BV-Kasse, bei der die Konten eines Anwartschaftsberechtigten nach dem ersten oder zweiten Satz zusammengeführt werden sollen, hat den Anwartschaftsberechtigten unverzüglich darüber schriftlich zu informieren und ihn auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Zusammenführung der Konten binnen vier Wochen ab Zugang der Information hinzuweisen. Eine Zusammenführung der Konten unterbleibt nur dann, wenn der Anwartschaftsberechtigte fristgerecht nachweislich der Zusammenführung widersprochen hat. Zur Klärung, welche BV-Kasse zur Kontozusammenführung verpflichtet ist und zur Abwicklung der Kontozusammenführung sind die BV-Kassen berechtigt, die in § 27 Abs. 4 und 5 angeführten Daten auch aus eigenem zu ermitteln. Für diese Zwecke ist von den Sozialversicherungsträgern im Wege des Dachverbandes gegen Ersatz der Kosten den BV-Kassen ein online-Zugriff auf diese Daten einzuräumen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf beitragsfreie Konten von Arbeitnehmern nach § 33a BUAG.“

4. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ausgenommen in den in § 14 Abs. 2 genannten Fällen, einen Rechtsanspruch auf die kostenfreie Übertragung seiner Abfertigungsanwartschaft zur Gänze oder teilweise in ein Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (§ 12b PKG) einer Pensionskasse; vor der Übertragung sind alle Pflichten gemäß § 19c PKG zu erfüllen. Eine Übertragung durch den Anwartschaftsberechtigten ist freiwillig.“

5. In § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge „in einer Bandbreite zwischen 1 vH und“ durch die Wortfolge „höchstens mit“ ersetzt.

6. In § 26 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „1 vH pro Geschäftsjahr und ab 1. Jänner 2005 0,8 vH“ durch die Wendung „0,6 vH“ ersetzt.

7. In § 28 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „frühestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank“.

8. In § 32 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank bedarf der Bewilligung der FMA. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank gewährleistet. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank ist zu veröffentlichen, die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen.“ durch die Wortfolge „Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank ist der FMA anzuzeigen.“ ersetzt.

9. In § 32 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Die Depotbank zahlt die Ansprüche an die Begünstigten aus.“.

10. Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:

„Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft

§ 33a. (1) Jede BV-Kasse hat für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft (VVG) einzurichten; es gelten folgende Bedingungen:

           1. die Veranlagung in der Vorsorge-VG hat, abweichend von § 30, nach den Veranlagungsgrundsätzen gemäß § 25 PKG und anhand einer schriftlichen Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik (§ 25a PKG) zu erfolgen und

           2. die Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1), die Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2) sowie die Garantierücklage (§ 20 Abs. 2 bis 4) kommen nicht zur Anwendung und

           3. § 14 Abs 1 bis 3, § 93 Abs. 1 bis 3 LAG, § 55 Abs. 1 und § 67 Abs 1 finden keine Anwendung (beschränkte Verfügungsmöglichkeit). Ein Anspruch auf Verfügung über die in der VVG erworbene Anwartschaft besteht nur in den Fällen des § 14 Abs. 4 Z 1 und 3 und Abs. 5 bzw. des § 93 Abs. 4 Z 2 und 3 und 6 LAG und § 55 Abs. 2.

           4. Vor Inanspruchnahme einer Verfügung gemäß Z 3 ist die Auszahlung auf Anfrage des Anwartschaftsberechtigten in folgenden Härtefällen möglich:

               a) wenn innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für zumindest 365 Tage eine Leistung nach § 6 Abs 1 Z 1 bis 3 und Z 9 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 bezogen wurde, wobei die in § 16 lit a, lit c, lit i und lit o AlVG angeführten Zeiträume hinzuzurechnen sind,

               b) wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Höchstdauer des Krankengeldanspruches abgelaufen ist oder

                c) bei Zuerkennung von Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993,

wobei das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gem. lit. a bis c vom Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen ist. Der Antrag auf Auszahlung ist binnen sechs Monate ab Erfüllen der Voraussetzungen zu stellen.

           5. § 17 Abs. 1 und 2 und 4 bzw. § 95 Abs. 1, Abs. 2 und 5 LAG ist bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen gem. § 14 Abs. 4 und 4a bzw. § 93 Abs. 4 und 5 LAG mit der Maßgabe anwendbar, dass der Anwartschaftsberechtigte über Teile seiner Abfertigungsanwartschaft unterschiedlich verfügen kann, wobei eine Verfügung nach § 17 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 4 bzw. nach § 95 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 5 LAG verlangt, dass die Höhe des Teilbetrags den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Wert übersteigen muss. § 17 Abs. 2b bzw. § 95 Abs. 3a LAG findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kontozusammenführung nur auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten zu erfolgen hat und bei anderen BV-Kassen in einer VVG beitragsfrei geführte Konten nur mit einem aktiven Konto, welches in einer VVG geführt wird, zusammengeführt werden können. Dies gilt auch für Verfügungen gem. § 58 und § 67 Abs. 2 bei Anspruch gemäß § 55 Abs 2.

(2) Abfertigungsanwartschaften können nach Maßgabe der Bedingungen gemäß Abs. 1 mit Wirkung zum nächsten Bilanzstichtag zur Gänze oder teilweise auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigen kostenfrei in die VVG übertragen werden; eine Rückübertragung ist nicht möglich. Künftig hereingenommene Abfertigungsbeiträge können mit Wirkung zum nächsten Bilanzstichtag der BV-Kasse auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten der VVG kostenfrei zugeleitet werden. Die Übertragung von Abfertigungsbeiträgen in die VVG kann jeweils zum nächsten Bilanzstichtag widerrufen werden.

(3) Die BV-Kasse hat Interessierte vor Übertragungen in die VVG umfassend und ausgewogen über die möglichen Vorteile (renditeträchtigere Veranlagungsmöglichkeit) und möglichen Nachteile (keine Kapitalgarantie, keine Verfügungsmöglichkeit vor Pension mit Ausnahme der Auszahlung in den gesetzlich bestimmten Härtefällen) zu informieren und den Interessenten Informationen auf einem standardisierten Informationsblatt zukommen zu lassen.

(4) Die FMA hat eine Verordnung zu erlassen, die die Mindestinhalte des standardisierten Informationsblatts festlegt, die die Informationsbedarfe gemäß Abs. 3 bestmöglich erfüllen.

(5) Die BV-Kasse kann die VVG im Sinne eines Lebenszyklusmodells ausgestalten (es müssen alle Anwartschaften der VVG umfasst sein) und zu diesem Zweck weitere Sub-Veranlagungsgemeinschaften in der VVG einrichten.“

11. § 39 lautet:

„(1) BV-Kassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsausweise, mit denen die Einhaltung der §§ 20 (Eigenmittel), 30 (Veranlagungsvorschriften) und 31 Abs. 1 Z 3a (Spezialfonds) nachgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 2 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.

(2) Die FMA hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen BV-Kassenwesen Bedacht zu nehmen. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz erfordern die Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen.

(3) Die Meldungen nach Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischem Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten Mindestanforderungen entsprechen, die von der FMA bekannt zu geben sind.“

12. Dem § 73 wird folgender Abs. 43 angefügt:

„(43) Das Inhaltsverzeichnis, § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a, und Abs. 2b, § 26 Abs. 1 und 3 Z 2, § 28 Abs. 2, § 33a samt Überschrift und § 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 treten mit 1. Jänner 2027 und § 17 Abs. 4 mit 1. Jänner 2028 in Kraft. Bei anderen BV-Kassen beitragsfrei gestellte Konten können nach Maßgabe des § 17 Abs. 2b mit dem aktiven Konto, auf das laufend Abfertigungsbeiträge geleistet werden, zusammengeführt werden:

           1. bis zum 31. Dezember 2027, wenn das Konto seit mindestens 31. Dezember 2016 beitragsfrei gestellt ist,

           2. bis zum 31. Dezember 2028, wenn das Konto seit mindestens 31. Dezember 2021 beitragsfrei gestellt ist,

           3. bis zum 31. Dezember 2029, wenn das Konto seit mindestens 31. Dezember 2024 beitragsfrei ist.“

Artikel 2

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „9 300 Euro“ durch die Wortfolge „durch Beiträge des Arbeitgebers 20 000 Euro (freiwillig geleistete Eigenbeiträge des Anwartschaftsberechtigten haben unberücksichtigt zu bleiben)“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2a wird die Zahl „9 300“ durch die Zahl „20 000“ und die Wortfolge „Verbraucherpreisindex 1996“ jeweils durch die Wortfolge „Verbraucherpreisindex 2025“ersetzt.

3. In § 1 Abs. 2a wird die Wortfolge „Jänner 2002“ durch die Wortfolge „XXX 2026“ ersetzt.

4. In § 12 Abs. 6 wird die Wortfolge „In höchstens drei VRG können für unterschiedliche Veranlagungsstrategien höchstens fünf Subveranlagungsgemeinschaften (Sub-VG) eingerichtet werden“ durch die Wortfolge „In einer VRG können für unterschiedliche Veranlagungsstrategien Subveranlagungsgemeinschaften (Sub-VG) eingerichtet werden. Überbetriebliche Pensionskassen (§ 4) haben zumindest eine solche VRG einzurichten.“ ersetzt.

5. § 12 Abs. 7 Z 2 lautet:

         „2. Bis zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung kann der Anwartschaftsberechtigte höchstens dreimal und jeweils nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in eine andere VRG erklären; ein Wechsel der Sub-VG ist nach nachweislicher Information gemäß § 19b beliebig oft und auch für Leistungsberechtigte möglich. Die Erklärung muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres bei der Pensionskasse eingehen, damit der Wechsel zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird. Die Erklärung kann auch mit Abruf einer Hinterbliebenenpension nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam.“

6. Nach § 12a wird folgender § 12b samt Überschrift eingefügt:

„Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (SpÜV)

§ 12b. (1) Die Pensionskasse hat, sofern nicht Abs. 4 angewendet wird, abweichend von § 12 Abs. 2 und 4 (Mindestanzahl an Anwartschafts- und Leistungsberechtigten) ein Standardprodukt zu führen, das zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen geeignet ist (SpÜV); es sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

           1. es wird keine Invaliditätsversorgung gewährt (Alters- und Hinterbliebenenversorgung) und

           2. die Hinterbliebenenversorgung erfolgt anhand eines kollektiven Ansatzes (pauschalierter Satz in Höhe von 40 vH für anerkannten Partner sowie von diesem Anteil ausgehend 40 vH für Halbwaisen und 60 vH für Vollwaisen; insgesamt maximal 100 vH der Leistung oder fiktiven Leistung) und

           3. als Rechnungsgrundlagen sind jeweils die gültigen höchstzulässigen Rechnungsparameter der Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung zu wählen und

           4. etwaig auftretende Selektionseffekte sind in Abstimmung mit dem Aktuar sowie dem Prüfaktuar durch etwaige Abschläge zu mindern und

           5. die Sterbetafel ist möglichst repräsentativ zu wählen (Unisex, Mischbestand Arbeiter und Angestellte) und

           6. die Schwankungsrückstellung ist individuell zu führen und bei Übertragung mit 5 vH zu dotieren, der Sollwert liegt bei 10 vH und

           7. die Verwaltungskosten für die Pensionskasse betragen höchstens die von der FMA gemäß Abs. 3 festgelegten Werte und

           8. die Mindestertragsgarantie (§ 2) sowie Eigenbeiträge sind ausgeschlossen.

(2) Die Pensionskasse hat vor einer Übertragung gemäß § 19c zu informieren.

(3) Die FMA hat eine Verordnung zu erlassen, die Höchstwerte für die Verwaltungskosten des SpÜV festlegt (Höchstwerte für die Vermögensverwaltungskosten, die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten sowie einen Höchstwert für die gesamten Betriebsaufwendungen aller Verwaltungskosten); die FMA hat bei der Festlegung der Werte darauf zu achten, dass innerhalb der Höchstwerte ein effizientes Preis-Leistungs-Verhältnis abgebildet wird und die höchstzulässigen Verwaltungskosten für eine nachhaltig-wirkungsvolle Verwaltungsführung ausreichend sind.

(4) Sofern eine Pensionskasse kein SpÜV anbietet, hat sie mit einer überbetrieblichen Pensionskasse einen Kooperationsvertrag abzuschließen, damit für jene, die eine Übertragung von Vorsorgeansprüchen vornehmen möchten, der Übertragungsbetrag gemäß § 17 Abs. 4 BMSVG in ein SpÜV der überbetrieblichen Pensionskasse übertragen werden kann.“

7. Nach § 19b wird folgender § 19c samt Überschrift eingefügt:

„Informationspflichten zum SpÜV

§ 19c. (1) Die Pensionskasse hat vor einer Übertragung von Vorsorgeansprüchen umfassend über die Funktionsweise des Pensionskassengeschäfts im Allgemeinen und die Eigenschaften des Standardprodukts im Besonderen zu informieren (dabei ist auch auf die Unterschiede zum betrieblichen Vorsorgekassengeschäft einzugehen sowie auf den Umstand, dass nach Übertragung kein Anspruch auf Abfertigung mehr besteht, die Kapitalgarantie entfällt und für Anwartschaften über der Abfindungsgrenze eine verpflichtende Verrentung zum Pensionsantritt vorgesehen ist) und dem Interessenten Informationen auf einem standardisierten Informationsblatt zukommen zu lassen. Im Rahmen der allgemeinen vorvertraglichen Informationspflicht hat die Pensionskasse weiters geeignete individualisierte Informationen (§ 19) zur Verfügung zu stellen; insbesondere jene nach § 19 Abs. 3 Z 8 (Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen).

(2) Die FMA hat eine Verordnung zu erlassen, die die Mindestinhalte des standardisierten Informationsblatts festlegt, die die Informationsbedarfe gemäß Abs. 1 bestmöglich erfüllen.“

8. Dem § 36 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die FMA hat jährlich einen Bericht zur Höhe, Verteilung und Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge zu erstellen und zu veröffentlichen. Pensionskassen und Versicherungsunternehmen (betriebliche Kollektivversicherung) haben der FMA zu diesem Zweck folgende Daten zu melden:

           1. getrennt nach Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, der wirtschaftlichen Aktivitätsklassifikation ÖNACE 2025 sowie Geschlecht den Gesamtbetrag, den Durchschnitt, den Median und die Dezile der

               a) Pensionshöhe, getrennt nach Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitspension;

               b) Höhe der laufenden Beiträge (gegliedert in Beiträge des Arbeitgebers und Eigenbeiträge);

                c) Höhe der Deckungsrückstellung;

           2. getrennt nach der wirtschaftlichen Aktivitätsklassifikation ÖNACE 2025 sowie Geschlecht

               a) Anzahl der Leistungsberechtigten;

               b) Anzahl der Anwartschaftsberechtigten sowohl gesamt als auch getrennt nach Anwartschaftsberechtigten mit laufenden Beiträgen des Arbeitgebers, Eigenbeiträgen und beitragsfreien Anwartschaften.

Die FMA hat weiters jährlich die Rohdaten gemäß Z 1 und 2 in anonymisierter Form zu veröffentlichen, damit diese für wissenschaftliche Zwecke nutzbar sind.“

9. Dem § 51 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) § 1 Abs. 2 Z 1 und 2a, § 1 Abs. 2a, § 12 Abs. 6, § 12 Abs. 7 Z 2 und § 36 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 treten mit 1. Jänner 2027, § 12b samt Überschrift und § 19c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Das Betriebspensionsgesetz – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „in den Fällen des Abs. 1a“.

2. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „mindestens 2 vH des laufenden Entgelts“ durch die Wortfolge „mindestens 1 vH des laufenden Entgelts“ ersetzt.

3. § 3 Abs. 1a entfällt.

4. § 5 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 1a im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt des Leistungsfalls den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden.“

5. Nach § 5 Abs. 4 erster Satz werden folgende Sätze eingefügt:

„Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalls findet der erste Satz sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer abgefunden werden kann, wenn der Unverfallbarkeitsbetrag die Hälfte des sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrages nicht übersteigt; über sein Verlangen ist er abzufinden. Der Anwartschaftsberechtigte kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abfindung freiwillig geleisteter Eigenbeiträge auch verlangen, wenn unter Einrechnung der Eigenbeiträge der sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebende Betrag überschritten wird.“

6. Nach Art. VI Abs. 1 Z 17 wird folgende Z 18 angefügt:

      „18. § 3 Abs. 1a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft, auf Grundlage des § 3 Abs. 1a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr.  xxx/2026 geschlossene kollektivvertragliche Pensionskassenzusagen behalten ihre Gültigkeit. § 3 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1 Z 2 und § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2026, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Z 2 lit. a lautet:

             „a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die

                    aa) vom Arbeitnehmer,

                    bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und

                     cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst

eingezahlten Beträge entfallen, sind steuerfrei.

Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind ebenfalls steuerfrei.“

b) Z 3 lit. a lautet:

             „a) Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind steuerfrei; soweit besondere Steigerungsbeiträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen.“

2. In § 26 Z 7 lit. d wird nach der Wortfolge „als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse“ die Wortfolge „oder an eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG“ eingefügt.

3. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 sechster Satz wird nach der Wortfolge „an eine Pensionskasse“ die Wortfolge „oder an eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG“ eingefügt.

b) Abs. 8 lit. e lautet:

              „e) Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, sowie Zahlungen für Pensionsabfindungen aus Pensionskassen auf Grundlage von § 7 Abs. 2a Pensionskassenvorsorgegesetz sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.“

4. Dem § 124b werden folgende Z XXX und Z XXX angefügt:

  „XXX. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a sowie Z 3 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xx/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und sind erstmalig auf ab 1. Jänner 2021 eingezahlte Beträge anzuwenden.

    XXX. § 67 Abs. 8 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist erstmalig für Zahlungen für Pensionsabfindungen ab 1. Jänner 2027 anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. In § 95 Abs. 1 Z 4 lit. a wird folgende Wortfolge angefügt: „als Einmalprämie in eine nachweislich abgeschlossene Lebensversicherung oder“.

2. Nach § 95 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die BV-Kasse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ist verpflichtet, die bei anderen BV-Kassen seit mindestens drei Jahren beitragsfrei gestellten Konten, mit dem aktiven Konto, auf das laufend Abfertigungsbeiträge geleistet werden, zusammenzuführen. Hat die bzw. der Anwartschaftsberechtigte aktive Konten bei mehreren BV-Kassen, sind die seit mindestens drei Jahren beitragsfrei gestellten Konten (Wartezeit) bei jener BV-Kasse zusammenzuführen, bei der laufend die höheren Beiträge geleistet werden. Die Zusammenführung der Konten erfolgt jeweils zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Voraussetzungen nach dem ersten und zweiten Satz erfüllt sind. BV-Kassen haben in Bezug auf die aktiven Konten laufend zu überprüfen, ob die Voraussetzung der Wartezeit erfüllt ist. Veranlagungsergebnisse, die sich nach dem 31. Dezember aus den beitragsfreigestellten Konten ergeben, sind binnen drei Monaten nach dem 31. Dezember an die BV-Kasse zu überweisen, bei der die Konten zusammengeführt worden sind. Die BV-Kasse, bei der die Konten einer bzw. eines Anwartschaftsberechtigten nach dem ersten oder zweiten Satz zusammengeführt werden sollen, hat die bzw. den Anwartschaftsberechtigten unverzüglich darüber schriftlich zu informieren und sie bzw. ihn auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Zusammenführung der Konten binnen vier Wochen ab Zugang der Information hinzuweisen. Eine Zusammenführung der Konten unterbleibt nur dann, wenn die bzw. der Anwartschaftsberechtigte fristgerecht nachweislich der Zusammenführung widersprochen hat. Zur Klärung, welche BV-Kasse zur Kontozusammenführung verpflichtet ist und zur Abwicklung der Kontozusammenführung sind die BV-Kassen berechtigt, die in § 27 Abs. 4 und 5 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, angeführten Daten auch aus eigenem zu ermitteln. Für diese Zwecke ist von den Sozialversicherungsträgern im Wege des Dachverbandes gegen Ersatz der Kosten den BV-Kassen ein online-Zugriff auf diese Daten einzuräumen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf beitragsfreie Konten von Arbeitnehmern nach § 33a BUAG.“

3. Dem § 95 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die bzw. der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ausgenommen in den in § 93 Abs. 2 genannten Fällen einen Rechtsanspruch auf die kostenfreie Übertragung ihrer bzw. seiner gesamten Abfertigungsanwartschaft in ein Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (§ 12b PKG) einer Pensionskasse; vor der Übertragung sind alle Pflichten gemäß § 19c PKG zu erfüllen. Eine Übertragung durch die bzw. den Anwartschaftsberechtigten ist freiwillig.“

4. Dem § 430 wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) § 95 Abs. 1 und Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027, § 95 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft. Bei anderen BV-Kassen beitragsfrei gestellte Konten können nach Maßgabe des § 95 Abs. 3a mit dem aktiven Konto, auf das laufend Abfertigungsbeiträge geleistet werden, zusammengeführt werden:

           1. bis zum 31. Dezember 2027, wenn das Konto seit mindestens 31. Dezember 2016 beitragsfrei gestellt ist,

           2. bis zum 31. Dezember 2028, wenn das Konto seit mindestens 31. Dezember 2021 beitragsfrei gestellt ist,

           3. bis zum 31. Dezember 2029, wenn das Konto seit mindestens 31. Dezember 2024 beitragsfrei ist.“

Artikel 6

Änderung des Pensionskassenvorsorgegesetzes

Das Pensionskassenvorsorgegesetz – PKVG, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 20 wird die Abkürzung „BBG“ durch die Abkürzung „BBezG“ ersetzt.

2. In § 7 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Anwartschaftsberechtigten, die nachweislich Beiträge nach § 15 Abs. 2 BBezG an eine Pensionskasse geleistet haben, können diese – unabhängig von der Höhe des Unverfallbarkeitsbetrags nach Abs. 2 – sechs Monate nach der Beendigung ihrer Funktion als Organ nach dem BBezG auf Antrag und einmalig bis maximal 20 000 Euro abgefunden werden. Eine Abfindung nach Abs. 2 ist nicht zulässig. § 19 Abs. 5 PKG gilt in diesen Fällen nur insoweit, als die jeweilige Pensionskasse diese Informationen automationsunterstützt mit vorhandenen Daten erbringen kann.“

3. Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten in Kraft:

           1. § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 20 mit 1. August 1997,

           2. § 7 Abs. 2a mit 1. Jänner 2027.“