Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Grundlagen des Gesetzesentwurfes:
Mit der vorliegenden Novelle des Betrieblichen Mitarbeiter‑ und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), des Pensionskassengesetzes (PKG) sowie des Betriebspensionsgesetzes (BPG) sollen diverse Änderungen vorgenommen werden, die des im Ministerratsvortrag „Beschäftigung und soziale Absicherung im Alter“ im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge (2. Säule) vorgeschlagenen Maßnahmen dienen.
Hauptgesichtspunkte des Gesetzesentwurfes:
Wesentliche Elemente des Vorschlages sind
- Schaffung eines Standardproduktes zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (SpÜV) im PKG,
- Einführung von Rechtsansprüchen im BMSVG zur Übertragung von Anwartschaften in das SpÜV
- Schaffung einer Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft (VVG) für Beiträge aus der Abfertigung Neu im BMSVG,
- Regelungen zur Effizienzsteigerung und Senkung von Verwaltungskosten im BMSVG,
- Schaffung der gesetzlichen Grundlagen im BMSVG für die automatische Zusammenführung mehrerer beitragsfreier Konten auf ein aktives Konto bei einer BV-Kasse (Beseitigung der Kontenzersplitterung),
- Schaffung einer Regelung im BPG, dass die aus Eigenbeiträgen finanzierte Anwartschaft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgefunden werden kann und einer Abfindungsmöglichkeit im PKVG
- Nachvollzug der BMSVG-Änderungen im LAG
- Steuerrechtliche Begleitmaßnahmen im Einkommensteuergesetz
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bundesverfassung), Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) und § 7 F-VG 1948, Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen) und auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht“), sowie hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiterinnen und Arbeiter auf Artikel 11 Abs. 1 Z 9 B-VG („Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“).
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter‑ und Selbständigenvorsorgegesetzes)
Zum Inhaltsverzeichnis:
Redaktionelle Anpassung des Inhaltsverzeichnisses an die vorgeschlagenen Änderungen.
Zu § 17:
Vorgeschlagen wird zur Erhöhung der Durchlässigkeit, dass die Abfertigung im Fall einer verfügungsbegründenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Einmalerlag in eine vom Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene Lebensversicherung übertragen werden kann.
Nach dem geltenden § 17 Abs. 2a hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Zusammenführung von beitragsfrei gestellten Konten aus bereits beendeten Arbeitsverhältnissen mit dem aktiven Konto beim aktuellen Arbeitgeber zu verlangen, sofern auf die beitragsfrei gestellten Konten zumindest für drei Jahre keine Beiträge geflossen sind. Ergänzend dazu wird mit dem vorgeschlagenen § 17 Abs. 2b unter Beibehaltung des Erfordernisses der Beitragsfreistellung für mindestens drei Jahre nunmehr klargestellt, dass die Kontozusammenführung automatisch durch die BV-Kasse des Arbeitgebers erfolgen soll. Die BV-Kasse hat zu diesem Zweck die Möglichkeit, auf die durch die Sozialversicherungsträger nach § 27 Abs. 4 und 5 BMSVG bereitzustellen Daten online zuzugreifen und sich dann – auf Grundlage dieser Daten – mit jenen BV-Kassen in Verbindung zu setzten, bei denen beitragsfreie Konten eines Arbeitnehmers geführt werden und die Übertragung der Abfertigungsanwartschaft(en) auf das aktive Konto zu veranlassen. Hat der Arbeitnehmer mehrere aktive Konten, sind die beitragsfreien Konten auf jenes Konto zusammenzuführen, bei der laufend die höheren Beiträge geleistet werden. Die Zusammenführung der Konten erfolgt jeweils zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Voraussetzungen für die Kontozusammenführung erfüllt sind. Um die Zusammenführung der Konten mit Ende des jeweiligen Geschäftsjahres sicherzustellen, haben die BV-Kassen laufend zu überprüfen, ob die Voraussetzung für eine Überführung der beitragsfreien Konten (Verstreichen der Wartezeit von drei Jahren beitragsfrei gestellt) vorliegen. Veranlagungsergebnisse, die sich nach dem 31. Dezember aus den beitragsfrei gestellten Konten ergeben, sind binnen drei Monaten nach dem 31. Dezember an die BV-Kasse zu überweisen, bei der die Konten zusammengeführt worden sind. Aus der in § 33a Abs. 1 Z 5 getroffenen Anordnung, mit welchen Maßgaben diese Bestimmung im Bereich des § 33a gelten soll ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Zusammenführung nach § 17 Abs. 2b nur beitragsfreie Konten in der Abfertigungs-VG betrifft (Zusammenführung mit dem aktiven Konto in der Abfertigungs-VG). Mit dem letzten Satz wird klargestellt, dass § 17 Abs. 2b auf die Zusammenführung von bei der BUAK-Vorsorgekasse geführte beitragsfreien Konten von Arbeitnehmern nach § 33a BUAG keine Anwendung findet. Umgekehrt ist die BUAK-Vorsorgekasse berechtigt und verpflichtet, für Arbeitnehmer, die ein aktives Konto bei der BUAK-Vorsorgekasse und beitragsfreie Konten bei anderen BV-Kassen haben, diese auf das aktive Konto zusammenzuführen. Der Ministerratsvortrag 35/28 über Beschäftigung und soziale Absicherung im Alter vom 17. Dezember 2025 fordert eine „Übertragungsmöglichkeit der Anwartschaften über ein gesetzliches Recht“ einzuführen. Dieses Vorhaben soll mit den vorgeschlagenen Änderungen in § 17 umgesetzt werden. Mit dem vorgeschlagenem § 17 Abs. 4 soll ein Rechtsanspruch zur Übertragung der Abfertigungsanwartschaft (zur Gänze oder teilweise) in ein – gemäß § 12b PKG neu geschaffenes – Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (SpÜV) etabliert werden. Weiters soll – ergänzend zur bisher bereits vorgesehenen Möglichkeit zur Übertragung in eine betriebliche Kollektivversicherung oder Pensionszusatzversicherung – die Möglichkeit geschaffen werden, eine Übertragung als Einmalprämie in eine bereits nachweislich abgeschlossene Lebensversicherung vorzunehmen (§ 17 Abs. 1 Z 4 lit. a).
Zu § 26:
Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kosten für die Begünstigten abgesenkt werden.
In § 26 Abs. 1 werden die Verwaltungskosten auf die hereingenommenen Abfertigungsbeiträge begrenzt. Im Gesetz ist derzeit im Sinne einer Bandbreite nicht nur eine Höchstgrenze für diese Kosten definiert, sondern auch ein „Mindestsatz“. Diese gesetzliche Untergrenze für die Verwaltungskosten auf die hereingenommenen Abfertigungsbeiträge soll entfallen.
In § 26 Abs. 3 Z 2 bestimmt das Gesetz einen Kostendeckel für die Vergütung für die Vermögensverwaltung der BV-Kasse. Dieser Kostendeckel war bereits in der Stammfassung abfallend angelegt – offenbar, um auf Anlaufkosten sachgerecht Bedacht zu nehmen. Der Kostendeckel in Höhe von 0,8 vH ist seit 2005 nicht mehr abgesenkt worden. Der Markt ist durch eine gewisse Preisstarrheit charakterisiert – auch deshalb, weil allen Kunden dieselben Konditionen gewährt werden müssen, weshalb kaum Anreize bestehen, die Kosten im Wettbewerb abzusenken. Gleichzeitig ist festzustellen, dass die BV-Kassen – auch auf Basis der Vermögensverwaltungskosten – erhebliche Jahresüberschüsse erzielen können. Eine Kostenerhebung der Aufsicht hat ergeben, dass im Vergleich zu Pensionskassen Kosteneffizienzpotentiale gehoben werden können (veröffentlichte Studie der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu Kosten bei Pensionskassen und Betrieblichen Vorsorgekassen vom August 2025). Daher soll der Kostendeckel abgesenkt werden.
Zu § 28 Abs. 2:
Das Anhörungsrecht der OeNB soll im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und -effizienz entfallen.
Zu § 32 Abs. 1:
Die Bewilligungspflicht im Zusammenhang mit der Bestellung und dem Wechsel der Depotbank soll im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und -effizienz entfallen. Stattdessen soll eine Anzeige bei der FMA ausreichen.
Zu § 32 Abs. 2:
Der normative Gehalt des Satzes „Die Depotbank zahlt die Ansprüche an die Begünstigten aus.“ ist unklar. Daher soll dieser Satz ersatzlos gestrichen werden. Es obliegt der B-VK zu beurteilen, welche Prozesse für die Auszahlung am effizientesten sind und ob unter Umständen eine Zahlungsabwicklung über die B-VK kostengünstiger ist.
Zu § 33a:
Die vorgeschlagene Bestimmung ordnet an, dass jede BV-Kasse – neben der Abfertigungs-Veranlagungsgemeinschaft – für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft (VVG) einzurichten hat. Die Verfügung über die in dieser VVG verwalteten Abfertigungsanwartschaften ist gesetzlich beschränkt. Im Wesentlichen kann der Anwartschaftsberechtigte eine Verfügung über die in der VVG verwalteten Abfertigungsanwartschaften nur treffen bei Antritt einer gesetzlichen Eigenpension oder dann, wenn er zumindest fünf Jahre nicht dem BMSVG (1.Teil, 4. Und 5. Teil) unterliegt. Eine vorzeitige Auszahlung der in der VVG verwalteten Abfertigungsanwartschaften während der Erwerbsphase ist nur in den in § 33a Abs. 1 Z4 gesetzlich definierten Härtefällen möglich. Durch die infolge der beschränkten Verfügungsmöglichkeiten erzielte längere Liegedauer der Abfertigungsbeiträge sollen höhere Renditen erzielt werden.
Für die Einrichtung der VVG gelten folgende Bedingungen:
- Die Veranlagung in der VVG hat, abweichend von § 30, nach den Veranlagungsgrundsätzen gemäß § 25 PKG und anhand einer schriftlichen Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik (§ 25a PKG) zu erfolgen.
- Die Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1), die Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2) sowie die Garantierücklage (§ 20 Abs. 2 bis 4) kommen nicht zur Anwendung.
Abfertigungsanwartschaften können auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten kostenfrei in die VVG übertragen werden, die Übertragung der Abfertigungsbeiträge soll kostenfrei mit Wirkung zum nächsten Bilanzstichtag der BV-Kasse erfolgen. Die Übertragung von Abfertigungsbeiträgen in die VVG kann durch den Anwartschaftsberechtigten zum nächsten Bilanzstichtag widerrufen werden.
Verpflichtende Voraussetzung für den Wechsel bzw. die Übertragung der Anwartschaften in die VVG ist, dass die BV-Kasse den einzelnen Anwartschaftsberechtigen vor Übertragungen in die VVG umfassend und ausgewogen über die möglichen Vorteile (renditeträchtigere Veranlagungsmöglichkeit) und möglichen Nachteile (keine Kapitalgarantie, keine Verfügungsmöglichkeit vor Inanspruchnahme einer Eigenpension mit Ausnahme der Auszahlung in den gesetzlich bestimmten Härtefällen) zu informieren und den Interessenten Informationen auf einem standardisierten Informationsblatt zukommen zu lassen hat. Die FMA hat dazu eine Verordnung zu erlassen, die die Mindestinhalte des standardisierten Informationsblatts festlegt.
Nach dem § 33a Abs. 1 Z 3 finden die § 14 Abs 1 bis 3, § 55 Abs. 1 und § 67 Abs 1 im Bereich der VVG keine Anwendung. Damit ist klargestellt, dass der Anwartschaftsberechtigte eine Verfügung über die in der VVG erworbene Anwartschaft nur in den Fällen des § 14 Abs. 4 Z 1 (Antritt einer gesetzlichen Eigenpension), § 14 Abs. 4 Z 2 und § 14 Abs.4 Z 3 (der Arbeitnehmer unterliegt für zumindest 5 Jahre nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht dem BMSVG) verlangen kann. Endet das Arbeitsverhältnis damit vor Antritt einer gesetzlichen Eigenpension (Fall des § 14 Abs. 1) besteht kein Verfügungsanspruch, die Anwartschaften verbleiben in der VVG. Endet das Arbeitsverhältnis wegen Inanspruchnahme einer gesetzlichen Eigenpension (Fall des § 14 Abs. 4 Z 1), kann der Anwartschaftsberechtigte in mehrfacher Weise über die Anwartschaft verfügen: Er kann im Sinne des § 17 Abs. 1 über die Anwartschaft verfügen. Er kann etwa neben der Auszahlung auch die Übertragung der Anwartschaft in eine Pensionskasse, bei der er bereits Berechtigte ist, verlangen. Er kann aber auch – und dies kommt für jene Arbeitnehmer in Betracht, deren Arbeitgeber noch keine Pensionskassenzusage erteilt haben, nach Maßgabe des § 17 Abs. 4 eine Übertragung in das SpÜV verlangen.
Vor Inanspruchnahme einer gesetzlichen Eigenpension (§ 14 Abs. 4 Z 1 oder § 55 Abs. 2 Z 1) oder vor Ablauf der Frist nach § 14 Abs. 4 Z 3 oder § 55 Abs. 2 Z 2 ist die Auszahlung auf Anfrage des Anwartschaftsberechtigten in folgenden drei Härtefällen möglich:
- Härtefall „Langzeitarbeitslosigkeit“: Dieser liegt vor, wenn innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für zumindest 365 Tage eine Leistung nach § 6 Abs 1 Z 1 bis 3 und Z 9 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 bezogen wurde, wobei die in § 16 lit a, lit c, lit i und lit o AlVG angeführten Zeiträume hinzuzurechnen sind.
- Härtefall „Schwere Erkrankung“: Dieser liegt vor, wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Höchstdauer des Krankengeldanspruches abgelaufen ist.
- Härtefall „Pflegebedürftigkeit“: Dieser liegt bei Zuerkennung von Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes vor.
Das Vorliegen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen für einen Härtefall sind vom Anwartschaftsberechtigten durch Vorlage geeigneter Unterlagen wie etwa eine Bestätigung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe usw. durch das AMS gegenüber der BV-Kasse nachzuweisen. Der Antrag auf Auszahlung ist binnen sechs Monate ab Erfüllen der Voraussetzungen zu stellen.
Stirbt ein Anwartschaftsberechtigter vor Antritt einer Eigenpension, findet auf die in der VVG verwaltete Anwartschaft § 14 Abs. 5 Anwendung.
§33a Abs. 1 Z 5 ordnet die Geltung des § 17 mit der Maßgabe an, dass der Anwartschaftsberechtigte über Teile seiner Abfertigungsanwartschaft unterschiedlich verfügen kann, im Fall einer Verfügung nach § 17 Abs. 1 Z 4 ist an sich die gesamte Abfertigung in eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte Berechtigter ist, zu übertragen. Verfügt der Anwartschaftsberechtigte über die Anwartschaft aus der VVG in diesem Sinn und verlangt die Auszahlung eines Teils der Abfertigung und die Übertragung eines Teil der Abfertigung in eine Pensionskasse, stellt § 33a Abs. 1 Z 5 zweiter Satz klar, das in diesem Fall die Höhe des Teilbetrags, der in die Pensionskasse übertragen werden soll, den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Wert übersteigen muss. Weiters wird klargestellt, mit welchen Maßgaben § 17b Abs. 2 im Bereich des § 33a Anwendung findet: § 17 Abs. 2b bzw. § 95 Abs. 3a LAG finden Anwendung mit der Maßgabe, dass bei anderen BV-Kassen in einer VVG beitragsfrei geführten Konten nur mit einem aktiven Konto, welches in einer VVG geführt wird, zusammengeführt werden können. Die Zusammenführung einer beitragsfrei gestellten VVG mit der aktiven VVG erfolgt zudem nur auf Antrag des Arbeitnehmers. Dies gilt auch für Verfügungen gem. § 58 und § 67 Abs. 2 bei Anspruch gemäß § 55 Abs. 2.
Der 2. Teil des BMSVG und damit § 33a gelten auch für den 4. und 5. Teil des BMSVG (Selbständigenvorsorge). Durch den Verweis in § 33a Abs. 1 Z 3 auf § 58 und § 67 Abs. 2 ist klargestellt, dass die Verfügungsbeschränkungen über die in der VVG verwalteten Anwartschaften gleichermaßen auch für Selbständige und Freiberufler gelten.
Zu § 39:
Derzeit erfolgt die Datenmeldung der Vorsorgekassen – dem derzeitigen Status als Sonder-Kreditinstitut entsprechend – nach dem „BWG-Regime“. Es wird vorgeschlagen, die Datenmeldung (nur) mehr an die FMA als zuständige Aufsichtsbehörde zu erstatten. Dies ist schlüssig, weil dort die risikobasierte Aufsicht stattfindet und weil sich ein derartiges Single-Reporting auch im Bereich der Pensionskassen und Versicherungsunternehmen bewährt hat. Die FMA würde als einzige Anlaufstelle für die Datenmeldung fungieren und etwaige Unklarheiten der Datenlieferung könnten dann direkt mit der operativen Aufsicht geklärt werden. Vorgeschlagen wird eine gesetzliche Bestimmung zu schaffen, die die Gegebenheiten des § 39 BMSVG aufgreift und sich an § 36 Abs. 2 und 3 PKG orientiert.
Die regelmäßige Überwachung und Analyse der vierteljährlichen Meldungen ist ein fester Bestandteil des risikobasierten Aufsichtsansatzes der FMA. Eine gutachterliche Äußerung der OeNB ist in verwandten Aufsichtsbereichen (PKG) nicht vorgesehen. Daher wird im Sinne der Verwaltungseffizienz und Konvergenz vorgeschlagen, die Pflicht zu einer „gutachterlichen Äußerung“ der OeNB entfallen zu lassen.
Zu § 73 Abs. 43:
Inkrafttretensbestimmung. Die vorgeschlagenen Regelungen sollen mit 1. Jänner 2027, § 17 Abs. 4 mit 1. Jänner 2028 in Kraft treten. Um für BV-Kassen, die zum 1. Jänner 2027 beitragsfreie Konten führen, die zu diesem Zeitpunkt für bereits mindestens 3 Jahre beitragsfrei gestellt sind, eine sofortige Kontozusammenführung und den damit verbundenen Kapitalabfluss zu verhindern, ist im Sinne einer finanziell schonenden Abwicklung vorgesehen, dass diese beitragsfreien Konten – gestaffelt nach der Dauer der Freistellung – in drei jährlichen Schritten überführt werden können. So ist vorgesehen, dass jene Konten, die zumindest bereits zehn Jahre beitragsfrei gestellt sind, im Laufe des Jahres 2027 überführt werden können. Jene BV-Kasse, die beitragsfreie Konten führt, die länger als zehn Jahre beitragsfrei gestellt sind, kann die automatische Überführung unter Hinweis auf die Übergangsbestimmung ablehnen und zu einem anderen Zeitpunkt im Jahr 2027 vornehmen. Gleiches gilt sinngemäß für jene Konten, die erst 2028 bzw. 2029 überführt werden können.
Zu Artikel 2 (Änderung des Pensionskassengesetzes)
Zu § 1:
Der Abfindungsgrenzbetrag soll auf 20 000 Euro angehoben werden.
Zu § 12:
Die Änderungen in § 12 sollen es den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ermöglichen, aus unterschiedlichen Anlagestrategien, Ertragszielen und Risikoprofilen zu wählen. Damit soll auch die Umsetzung von Lebensphasenmodellen unterstützt werden. Die bisherigen Beschränkungen in § 12 Abs. 6 sollen daher entfallen (höchstens drei VRG mit höchstens fünf Sub-VG). Bisher war die Wahl der Sub-VG nur bis zur Leistungsphase möglich – dies soll nunmehr auch Leistungsberechtigten ermöglicht werden. Weiters soll jede überbetriebliche Pensionskasse zumindest eine VRG anbieten müssen, die die Wahl unterschiedlicher Anlagestrategien, Ertragsziele und Risikoprofile über Sub-VGen ermöglicht.
Zu § 12b:
Derzeit haben nur rund 25 vH aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich eine betriebliche Altersvorsorge; es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber, bei deren Abschluss der Betriebsrat mitwirkt. Verpflichtend ist hingegen die Abfertigung Neu, für die alle Arbeitgeber für ihre Beschäftigten Beiträge leisten müssen. Die Übertragung der Abfertigung Neu ist bereits möglich – jedoch, abgesehen vom Fall der Überweisung als Einmalprämie für eine bereits nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung, nur, wenn der Arbeitgeber auch eine betriebliche Altersvorsorge über eine Pensionskasse (PK) oder betriebliche Kollektivversicherung (bKV) abgeschlossen hat. Grund dafür ist, dass es sich bei der betrieblichen Altersvorsorge um ein „kollektives“ Produkt handelt: der Abschluss einer Pensionskassenvereinbarung zwischen Arbeitgeber und PK/bKV findet zwischen zwei „starken“ Verhandlungspartnern statt, die Wahrung der Interessen der Arbeitnehmerseite wird durch den Betriebsrat, der der Vereinbarung zustimmen muss, gewährleistet.
Das Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (SpÜV) soll nun auch jenen eine Übertragung der Abfertigung Neu in eine PK ermöglichen, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der keine betriebliche Altersvorsorge für die Belegschaft abgeschlossen hat. Die Standardisierung des Produkts auf Ebene des Gesetzes sowie durch eine Verordnung der FMA soll jene Richtigkeitsgewähr substituieren, die ansonsten auf betrieblicher Ebene gewährleistet wird. PK sollen verpflichtet werden, ein Standardprodukt anzubieten, das die gesetzlichen Bedingungen erfüllt. Die Versorgung von Hinterbliebenen soll in Anlehnung an § 266 ASVG geregelt sein und darf höchstens 100 vH der Leistung oder fiktiven Leistung betragen. Sollte eine PK kein SpÜV einrichten wollen, kann es auch eine Kooperationsvereinbarung mit einer anderen PK abschließen.
Zu § 19c:
Jene, die eine Übertragung von Vorsorgeansprüchen in ein Standardprodukt vornehmen wollen, hatten bisher noch keine Berührungspunkte mit der betrieblichen Altersvorsorge. Es bestehen daher Informationsbedarfe, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Der vorgeschlagene § 19c soll diese informierte Entscheidung ermöglichen. Ein besonderes Augenmerk soll bei der Information darauf liegen, dem Interessenten deutlich zu machen, dass er nach einer Übertragung keine „Abfertigung Neu“ mehr erhält und andere Bedingungen im Pensionskassengeschäft gelten – exemplarisch genannt sei, dass keine Garantie auf die Beiträge mehr greift und keine Verfügungsmöglichkeiten mehr bestehen.
Zu § 51:
Inkrafttretensbestimmung. Die vorgeschlagenen Regelungen sollen mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten, ausgenommen die §§ 12b und 19c, die mit 1. Jänner 2028 in Kraft treten.
Zu Artikel 3 (Änderung des Betriebspensionsgesetzes)
Zu Z 1, Z 2 und Z 3 (§ 3 Abs. 1 und Abs. 1a):
Die Einschränkung der Regelungsbefugnis des Kollektivvertrages im § 3 Abs. 1a BPG soll entfallen. Die Vereinbarung einer Pensionskassenzusage soll künftig auf Grundlage des § 2 ArbVG generell in Kollektivverträgen zulässig sein. Auf Grundlage des geltenden § 3 Abs. 1a BPG abgeschlossene Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit weiter.
Um die Möglichkeit zu erleichtern variable Beiträge in fester Relation zu einer oder mehreren betrieblichen Kennzahlen zu leisten, soll die Mindestgrenze für jedenfalls zu leistende Beiträge auf mindestens 1 vH des laufenden Entgelts reduziert werden.
Zu Z 4 (§ 5 Abs. 4):
In Verbindung mit der Anhebung der Abfindungsgrenze in § 1 Abs 2 Z 2 bzw. Z 2a PKG soll für Zwecke der Abfindungsoption bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Erwerbsphase (d.h. vor Eintritt des Leistungsfalls) künftig auf die Hälfte des sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrages abgestellt werden. Endet das Arbeitsverhältnis wegen Eintritt des Leistungsfalls soll wie bisher eine Barabfindung möglich sein, wenn der Unverfallbarkeitsbetrag den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt.
Der Anwartschaftsberechtigte kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abfindung freiwillig geleisteter Eigenbeiträge auch verlangen, wenn unter Einrechnung der Eigenbeiträge der sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebende Betrag überschritten wird.
Zu Z 6 (Art. VI Abs. 1 Z 18):
Die vorgeschlagenen Regelungen sollen mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten.
Zu Artikel 4 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Z 1 und Z 4 (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 lit. a sowie § 124b Z XXX):
Um den Zugang zur 2. Säule des Pensionssystems auszubauen, sollen die Übertragungsmöglichkeiten für gesetzliche Abfertigungen in eine Pensionskasse erweitert werden. Dadurch soll die betriebliche Altersvorsorge attraktiviert und die Möglichkeit geschaffen werden, eine lebenslange steuerfreie Zusatzpension zu erhalten.
Bisher waren nur prämienbegünstigte Eigenbeiträge (nach § 108a und § 108g) des Arbeitnehmers steuerfrei gestellt, nicht prämienbegünstigte Eigenbeiträge waren im Ausmaß von 25 Prozent zu versteuern. Durch die Änderung wird sichergestellt, dass künftig für sämtliche Eigenbeiträge eine steuerfreie Übertragung möglich ist, unabhängig vom Vorliegen einer Prämienbegünstigung. Die steuerfreie Übertragungsmöglichkeit soll auch für Eigenbeiträge von wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und von natürlichen Personen, die Beträge als Arbeitgeber für sich selbst einzahlen, gelten.
Von der gesetzlichen Ermächtigung, mit Verordnung ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile festzulegen, wurde nicht Gebrauch gemacht, sie kann daher entfallen.
Die Steuerfreistellung soll auch für besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen gelten.
Die gesetzlichen Änderungen sollen am 1. Jänner 2027 in Kraft treten und für Beträge gelten, die ab 1. Jänner 2021 eingezahlt wurden.
Zu Z 2 und Z 3 lit. a (§ 26 Z 7 lit. d und § 67 Abs. 3):
Gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG waren Einrichtungen der zusätzlichen Pensionsversicherungen gemäß § 479 ASVG bereits bisher berechtigt, Übertragungen von Abfertigungen von betrieblichen Vorsorgekassen entgegenzunehmen. Durch die explizite Aufnahme des Verweises auf § 479 ASVG soll eine Gleichstellung mit Pensionskassen sichergestellt werden.
Zu Z 3 lit. b und Z 4 (§67 Abs. 8 lit. e und § 124b Z XXX):
Im Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG) soll eine Abfindungsmöglichkeit für Beiträge gemäß § 15 Abs. 2 Bundesbezügegesetz nach Beendigung der Organtätigkeit bis maximal 20.000 Euro vorgesehen werden. Mit der Änderung von § 67 Abs. 8 lit. e wird normiert, dass der Hälftesteuersatz auch für Pensionsabfindungen auf Grundlage von § 7 Abs. 2a PKVG zusteht. Die Regelung soll für Pensionsabfindungen, die ab 1. Jänner 2027 ausbezahlt werden, gelten.
Zu Artikel 5 (Änderung des LAG)
Im Landarbeitsgesetz werden die Änderungen des 4. Abschnittes des BMSVG nachvollzogen.
Zu Artikel 6 (Änderung des PKVG)
Zu Art. 6 Z 1 (§ 1 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 20 PKVG):
Berichtigung aufgrund der mit BGBl. I Nr. 119/2001 erfolgten Änderung der Abkürzung des Bundesbezügegesetzes (BBezG).
Zu Art. 6 Z 2 (§ 7 Abs. 2a PKVG):
Organen nach dem BBezG, die sich im Wege einer „Bezugsumwandlung“ zur Leistung eines (faktischen Eigen-)Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse freiwillig verpflichtet haben (§ 15 Abs. 2 BBezG), soll die Möglichkeit eröffnet werden, nach dem Ende ihrer politischen Tätigkeit auf Antrag mit bis zu maximal 20.000 Euro ihrer dadurch in der Pensionskasse erworbenen Ansprüche abgefunden zu werden. Diese Abfindung ist nur einmal zulässig. Die Sechsmonatsfrist soll sicherstellen, dass nicht bloß kurzfristige Unterbrechungen oder Wechsel zwischen unterschiedlichen Organtätigkeiten zu einem Abfindungsanspruch führen. Die bisherige Abfindungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 2 PKVG gilt in diesen Fällen nicht mehr. Der in der Pensionskasse verbleibende Restbetrag wird verrentet und führt bei Entstehen des Leistungsanspruchs zu einer laufenden monatlichen Pension.
Organe nach § 15 Abs. 2 BBezG erhalten keine Pensionskassenbeiträge des Bundes. Sie können sich nur selbst durch Erklärung im Wege einer Umwandlung ihres Bezugs zur Leistung eines (faktischen Eigen-)Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Durch § 7 Abs. 2a PKVG soll unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen Option gemäß § 15 Abs. 2 BBezG auch im PKVG eine Erweiterung der Abfindungsmöglichkeiten von Anwartschaften wie in den Parallelgesetzen nachvollzogen werden.
Für Beiträge an die Pensionskasse, die der Bund für Organe leistet, die nach dem § 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes 1983 keinen anderen Beruf ausüben dürfen, (§ 15 Abs. 1 BBezG), gilt weiterhin die bereits bestehende Abfindungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 2 PKVG. Die neue Bestimmung des § 7 Abs. 2a gilt in diesen Fällen nicht.
Da die Pensionskassen eine „Bezugsumwandlung“ oft nicht automationsunterstützt verarbeiten können, ist das Vorliegen einer solchen „Bezugsumwandlung“ im Einzelfall nachzuweisen. Eine Informationspflicht der Pensionskasse über diese neue Abfindungsmöglichkeit besteht nur dann, wenn die Pensionskasse das Bestehen einer solchen „Bezugsumwandlung“ automationsunterstützt mit vorhandenen Daten verarbeiten kann.
Zu Art. 6 Z 3 (§ 19 Abs. 3 PKVG):
Regelung des Inkrafttretens.