Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Inhaltsverzeichnis

2. Teil
Betriebliches Vorsorgekassenrecht

3. Abschnitt
Veranlagung

§ 28.

Veranlagungsgemeinschaft

§ 29.

Veranlagungsbestimmungen

§ 30.

Veranlagungsvorschriften

§ 31.

Bewertungsregeln

§ 32.

Depotbank

§ 33.

Ergebniszuweisung

 

 

Inhaltsverzeichnis

2. Teil
Betriebliches Vorsorgekassenrecht

3. Abschnitt
Veranlagung

§ 28.

Veranlagungsgemeinschaft

§ 29.

Veranlagungsbestimmungen

§ 30.

Veranlagungsvorschriften

§ 31.

Bewertungsregeln

§ 32.

Depotbank

§ 33.

Ergebniszuweisung

§ 33a.

Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft

Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung

Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung

§ 17. (1) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 14 Abs. 2 genannten Fällen,

§ 17. (1) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 14 Abs. 2 genannten Fällen,

           1. die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;

           1. die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;

           2. die Weiterveranlagung der gesamten Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin in der BV-Kasse verlangen;

           2. die Weiterveranlagung der gesamten Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin in der BV-Kasse verlangen;

           3. die Übertragung der gesamten Abfertigung in die BV-Kasse des neuen Arbeitgebers oder in eine für die Selbständigenvorsorge ausgewählte BV-Kasse verlangen;

           3. die Übertragung der gesamten Abfertigung in die BV-Kasse des neuen Arbeitgebers oder in eine für die Selbständigenvorsorge ausgewählte BV-Kasse verlangen;

           4. die Überweisung der gesamten Abfertigung

           4. die Überweisung der gesamten Abfertigung

               a) an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Arbeitnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400) oder

               a) an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Arbeitnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400) oder als Einmalprämie in eine nachweislich abgeschlossene Lebensversicherung oder

               b) an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 PKG ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG oder an eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG, in der der Anwartschaftsberechtige versichert ist,

               b) an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 PKG ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG oder an eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG, in der der Anwartschaftsberechtige versichert ist,

verlangen.

verlangen.

(2) und (2a) ...

(2) und (2a) ...

 

(2b) Die BV-Kasse des Arbeitgebers ist verpflichtet, die bei anderen BV-Kassen seit mindestens drei Jahren beitragsfrei gestellten Konten, mit dem aktiven Konto, auf das laufend Abfertigungsbeiträge geleistet werden, zusammenzuführen. Hat der Anwartschaftsberechtigte aktive Konten bei mehreren BV-Kassen, sind die seit mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellten Konten (Wartezeit) bei jener BV-Kasse zusammenzuführen, bei der laufend die höheren Beiträge geleistet werden. Die Zusammenführung der Konten erfolgt jeweils zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Voraussetzungen nach dem ersten und zweiten Satz erfüllt sind. BV-Kassen haben in Bezug auf die aktiven Konten laufend zu überprüfen, ob die Voraussetzung der Wartezeit erfüllt ist. Veranlagungsergebnisse, die sich nach dem 31. Dezember aus den beitragsfreigestellten Konten ergeben, sind binnen drei Monaten nach dem 31. Dezember an die BV-Kasse zu überweisen, bei der die Konten zusammengeführt worden sind. Die BV-Kasse, bei der die Konten eines Anwartschaftsberechtigten nach dem ersten oder zweiten Satz zusammengeführt werden sollen, hat den Anwartschaftsberechtigten unverzüglich darüber schriftlich zu informieren und ihn auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Zusammenführung der Konten binnen vier Wochen ab Zugang der Information hinzuweisen. Eine Zusammenführung der Konten unterbleibt nur dann, wenn der Anwartschaftsberechtigte fristgerecht nachweislich der Zusammenführung widersprochen hat. Zur Klärung, welche BV-Kasse zur Kontozusammenführung verpflichtet ist und zur Abwicklung der Kontozusammenführung sind die BV-Kassen berechtigt, die in § 27 Abs. 4 und 5 angeführten Daten auch aus eigenem zu ermitteln. Für diese Zwecke ist von den Sozialversicherungsträgern im Wege des Dachverbandes gegen Ersatz der Kosten den BV-Kassen ein online-Zugriff auf diese Daten einzuräumen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf beitragsfreie Konten von Arbeitnehmern nach § 33a BUAG.

(3) ...

(3) ...

 

(4) Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ausgenommen in den in § 14 Abs. 2 genannten Fällen, einen Rechtsanspruch auf die kostenfreie Übertragung seiner Abfertigungsanwartschaft zur Gänze oder teilweise in ein Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (§ 12b PKG) einer Pensionskasse; vor der Übertragung sind alle Pflichten gemäß § 19c PKG zu erfüllen. Eine Übertragung durch den Anwartschaftsberechtigten ist freiwillig.

Verwaltungskosten

Verwaltungskosten

§ 26. (1) Die BV-Kassen sind berechtigt, von den hereingenommenen Abfertigungsbeiträgen Verwaltungskosten abzuziehen. Diese Verwaltungskosten müssen prozentmäßig für sämtliche Beitragszahler einer BV-Kasse gleich sein und in einer Bandbreite zwischen 1 vH und 3,5 vH der Abfertigungsbeiträge festgesetzt werden.

§ 26. (1) Die BV-Kassen sind berechtigt, von den hereingenommenen Abfertigungsbeiträgen Verwaltungskosten abzuziehen. Diese Verwaltungskosten müssen prozentmäßig für sämtliche Beitragszahler einer BV-Kasse gleich sein und höchstens mit 3,5 vH der Abfertigungsbeiträge festgesetzt werden.

(2) ...

(2) ...

(3) Für die Veranlagung des Abfertigungsvermögens sind BV-Kassen berechtigt,

(3) Für die Veranlagung des Abfertigungsvermögens sind BV-Kassen berechtigt,

           1. Barauslagen, wie Depotgebühren, Bankspesen usw., weiter zu verrechnen, sofern diese im Beitrittsvertrag (§ 11 Abs. 2 Z 8 oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften) genannt sind, sowie

           1. Barauslagen, wie Depotgebühren, Bankspesen usw., weiter zu verrechnen, sofern diese im Beitrittsvertrag (§ 11 Abs. 2 Z 8 oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften) genannt sind, sowie

           2. von den Veranlagungserträgen eine Vergütung für die Vermögensverwaltung einzubehalten, die 1 vH pro Geschäftsjahr und ab 1. Jänner 2005 0,8 vH pro Geschäftsjahr des veranlagten Abfertigungsvermögens nicht übersteigen darf. Soweit die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung nicht ausreichen, ist im Jahresabschluss der BV-Kasse eine entsprechende Forderung ertragswirksam zu erfassen. Im Rechenschaftsbericht der Veranlagungsgemeinschaft ist in Höhe dieser Forderung unter den sonstigen Aktiva ein „Unterschiedsbetrag gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 BMSVG“ und eine Verbindlichkeit auszuweisen und im Formblatt C zu erläutern; eine Belastung des Abfertigungsvermögens ist nicht zulässig.

           2. von den Veranlagungserträgen eine Vergütung für die Vermögensverwaltung einzubehalten, die 0,6 vH pro Geschäftsjahr des veranlagten Abfertigungsvermögens nicht übersteigen darf. Soweit die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung nicht ausreichen, ist im Jahresabschluss der BV-Kasse eine entsprechende Forderung ertragswirksam zu erfassen. Im Rechenschaftsbericht der Veranlagungsgemeinschaft ist in Höhe dieser Forderung unter den sonstigen Aktiva ein „Unterschiedsbetrag gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 BMSVG“ und eine Verbindlichkeit auszuweisen und im Formblatt C zu erläutern; eine Belastung des Abfertigungsvermögens ist nicht zulässig.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

Veranlagungsgemeinschaft

Veranlagungsgemeinschaft

§ 28. (1) ...

§ 28. (1) ...

(2) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann frühestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank eine Verordnung erlassen, mit der

(2) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann eine Verordnung erlassen, mit der

           1. die Bildung mehrerer Veranlagungsgemeinschaften durch jede BV-Kasse ermöglicht wird, wobei die zulässige Anzahl innerhalb einer Bandbreite von zwei bis vier Veranlagungsgemeinschaften festzusetzen ist, und

           1. die Bildung mehrerer Veranlagungsgemeinschaften durch jede BV-Kasse ermöglicht wird, wobei die zulässige Anzahl innerhalb einer Bandbreite von zwei bis vier Veranlagungsgemeinschaften festzusetzen ist, und

           2. Vorschriften hinsichtlich

           2. Vorschriften hinsichtlich

               a) der Mindestgröße der Veranlagungsgemeinschaften,

               a) der Mindestgröße der Veranlagungsgemeinschaften,

               b) der Auswahl einer Veranlagungsgemeinschaft sowie

               b) der Auswahl einer Veranlagungsgemeinschaft sowie

                c) des Wechsels zwischen den Veranlagungsgemeinschaften innerhalb einer BV-Kasse

                c) des Wechsels zwischen den Veranlagungsgemeinschaften innerhalb einer BV-Kasse

erlassen werden.

erlassen werden.

Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(3) ...

(3) ...

Depotbank

Depotbank

§ 32. (1) Die BV-Kasse hat mit der Verwahrung der zu der Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Wertpapiere und mit der Führung der zur Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Konten eine Depotbank zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) berechtigt ist oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG errichtete inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes bestellt werden. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank bedarf der Bewilligung der FMA. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank gewährleistet. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank ist zu veröffentlichen, die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen.

§ 32. (1) Die BV-Kasse hat mit der Verwahrung der zu der Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Wertpapiere und mit der Führung der zur Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Konten eine Depotbank zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) berechtigt ist oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG errichtete inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes bestellt werden. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank ist der FMA anzuzeigen.

(2) Der Depotbank ist bei allen für ein Beitragsvermögen abgeschlossenen Geschäften unverzüglich der Gegenwert für die von ihr geführten Depots und Konten der Veranlagungsgemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Die Depotbank zahlt die Ansprüche an die Begünstigten aus. Die der BV-Kasse nach den Veranlagungsbestimmungen für die Verwaltung zustehende Vergütung und der Ersatz für die mit der Verwaltung zusammenhängenden Aufwendungen sind von der Depotbank zu Lasten der für die Veranlagungsgemeinschaft geführten Konten zu bezahlen. Die Depotbank darf die ihr für die Verwahrung der Wertpapiere des Beitragsvermögens und für die Kontenführung zustehende Vergütung dem Beitragsvermögen anlasten. Bei diesen Maßnahmen kann die Depotbank nur auf Grund eines Auftrages der BV-Kasse handeln.

(2) Der Depotbank ist bei allen für ein Beitragsvermögen abgeschlossenen Geschäften unverzüglich der Gegenwert für die von ihr geführten Depots und Konten der Veranlagungsgemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Die der BV-Kasse nach den Veranlagungsbestimmungen für die Verwaltung zustehende Vergütung und der Ersatz für die mit der Verwaltung zusammenhängenden Aufwendungen sind von der Depotbank zu Lasten der für die Veranlagungsgemeinschaft geführten Konten zu bezahlen. Die Depotbank darf die ihr für die Verwahrung der Wertpapiere des Beitragsvermögens und für die Kontenführung zustehende Vergütung dem Beitragsvermögen anlasten. Bei diesen Maßnahmen kann die Depotbank nur auf Grund eines Auftrages der BV-Kasse handeln.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

 

Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft

 

§ 33a. (1) Jede BV-Kasse hat für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft (VVG) einzurichten; es gelten folgende Bedingungen:

 

           1. die Veranlagung in der Vorsorge-VG hat, abweichend von § 30, nach den Veranlagungsgrundsätzen gemäß § 25 PKG und anhand einer schriftlichen Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik (§ 25a PKG) zu erfolgen und

 

           2. die Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1), die Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2) sowie die Garantierücklage (§ 20 Abs. 2 bis 4) kommen nicht zur Anwendung und

 

           3. § 14 Abs 1 bis 3, § 93 Abs. 1 bis 3 LAG, § 55 Abs. 1 und § 67 Abs 1 finden keine Anwendung (beschränkte Verfügungsmöglichkeit). Ein Anspruch auf Verfügung über die in der VVG erworbene Anwartschaft besteht nur in den Fällen des § 14 Abs. 4 Z 1 und 3 und Abs. 5 bzw. des § 93 Abs. 4 Z 2 und 3 und 6 LAG und § 55 Abs. 2.

 

           4. Vor Inanspruchnahme einer Verfügung gemäß Z 3 ist die Auszahlung auf Anfrage des Anwartschaftsberechtigten in folgenden Härtefällen möglich:

 

               a) wenn innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für zumindest 365 Tage eine Leistung nach § 6 Abs 1 Z 1 bis 3 und Z 9 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 bezogen wurde, wobei die in § 16 lit a, lit c, lit i und lit o AlVG angeführten Zeiträume hinzuzurechnen sind,

 

               b) wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Höchstdauer des Krankengeldanspruches abgelaufen ist oder

 

                c) bei Zuerkennung von Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993,

 

wobei das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gem. lit. a bis c vom Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen ist. Der Antrag auf Auszahlung ist binnen sechs Monate ab Erfüllen der Voraussetzungen zu stellen.

 

           5. § 17 Abs. 1 und 2 und 4 bzw. § 95 Abs. 1, Abs. 2 und 5 LAG ist bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen gem. § 14 Abs. 4 und 4a bzw. § 93 Abs. 4 und 5 LAG mit der Maßgabe anwendbar, dass der Anwartschaftsberechtigte über Teile seiner Abfertigungsanwartschaft unterschiedlich verfügen kann, wobei eine Verfügung nach § 17 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 4 bzw. nach § 95 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 5 LAG verlangt, dass die Höhe des Teilbetrags den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Wert übersteigen muss. § 17 Abs. 2b bzw. § 95 Abs. 3a LAG findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kontozusammenführung nur auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten zu erfolgen hat und bei anderen BV-Kassen in einer VVG beitragsfrei geführte Konten nur mit einem aktiven Konto, welches in einer VVG geführt wird, zusammengeführt werden können. Dies gilt auch für Verfügungen gem. § 58 und § 67 Abs. 2 bei Anspruch gemäß § 55 Abs 2.

 

(2) Abfertigungsanwartschaften können nach Maßgabe der Bedingungen gemäß Abs. 1 mit Wirkung zum nächsten Bilanzstichtag zur Gänze oder teilweise auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigen kostenfrei in die VVG übertragen werden; eine Rückübertragung ist nicht möglich. Künftig hereingenommene Abfertigungsbeiträge können mit Wirkung zum nächsten Bilanzstichtag der BV-Kasse auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten der VVG kostenfrei zugeleitet werden. Die Übertragung von Abfertigungsbeiträgen in die VVG kann jeweils zum nächsten Bilanzstichtag widerrufen werden.

 

(3) Die BV-Kasse hat Interessierte vor Übertragungen in die VVG umfassend und ausgewogen über die möglichen Vorteile (renditeträchtigere Veranlagungsmöglichkeit) und möglichen Nachteile (keine Kapitalgarantie, keine Verfügungsmöglichkeit vor Pension mit Ausnahme der Auszahlung in den gesetzlich bestimmten Härtefällen) zu informieren und den Interessenten Informationen auf einem standardisierten Informationsblatt zukommen zu lassen.

 

(4) Die FMA hat eine Verordnung zu erlassen, die die Mindestinhalte des standardisierten Informationsblatts festlegt, die die Informationsbedarfe gemäß Abs. 3 bestmöglich erfüllen.

 

(5) Die BV-Kasse kann die VVG im Sinne eines Lebenszyklusmodells ausgestalten (es müssen alle Anwartschaften der VVG umfasst sein) und zu diesem Zweck weitere Sub-Veranlagungsgemeinschaften in der VVG einrichten.

Meldungen

Meldungen

§ 39. (1) Ergänzend zu den in § 74 BWG vorgesehenen Meldungen haben die BV-Kassen binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank Quartalsausweise, mit denen die Einhaltung der §§ 20, 30 und 31 Abs. 1 Z 3a nachgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 3 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.

§ 39. (1) BV-Kassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsausweise, mit denen die Einhaltung der §§ 20 (Eigenmittel), 30 (Veranlagungsvorschriften) und 31 Abs. 1 Z 3a (Spezialfonds) nachgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 2 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Grund der Quartalsausweise zur Einhaltung der Bestimmungen des § 20 der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

 

(3) Die FMA hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen MV-Kassenwesen Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 1 an sie zu verzichten. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz erfordern die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die FMA hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen BV-Kassenwesen Bedacht zu nehmen. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz erfordern die Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen.

(4) Die Meldungen nach Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.

(3) Die Meldungen nach Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischem Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten Mindestanforderungen entsprechen, die von der FMA bekannt zu geben sind.

(5) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 3 ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 73. (1) bis (42) ...

§ 73. (1) bis (42) ...

 

(43) Das Inhaltsverzeichnis, § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a, und Abs. 2b, § 26 Abs. 1 und 3 Z 2, § 28 Abs. 2, § 33a samt Überschrift und § 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 treten mit 1. Jänner 2027 und § 17 Abs. 4 mit 1. Jänner 2028 in Kraft. Bei anderen BV-Kassen beitragsfrei gestellte Konten können nach Maßgabe des § 17 Abs. 2b mit dem aktiven Konto, auf das laufend Abfertigungsbeiträge geleistet werden, zusammengeführt werden:

 

           1. bis zum 31. Dezember 2027, wenn das Konto seit mindestens 31. Dezember 2016 beitragsfrei gestellt ist,

 

           2. bis zum 31. Dezember 2028, wenn das Konto seit mindestens 31. Dezember 2021 beitragsfrei gestellt ist,

 

           3. bis zum 31. Dezember 2029, wenn das Konto seit mindestens 31. Dezember 2024 beitragsfrei ist.

Artikel 2

Änderung des Pensionskassengesetzes

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) ...

§ 1. (1) ...

(2) Pensionskassengeschäfte bestehen in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen (§ 16). Jede Pensionskasse hat Zusagen auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren; zusätzlich können Zusagen auf Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Pensionskassenvertrag zu leisten. Die von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nur dann abgefunden werden, wenn

(2) Pensionskassengeschäfte bestehen in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen (§ 16). Jede Pensionskasse hat Zusagen auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren; zusätzlich können Zusagen auf Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Pensionskassenvertrag zu leisten. Die von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nur dann abgefunden werden, wenn

           1. bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages 9 300 Euro nicht übersteigt oder

           1. bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages durch Beiträge des Arbeitgebers 20 000 Euro (freiwillig geleistete Eigenbeiträge des Anwartschaftsberechtigten haben unberücksichtigt zu bleiben) nicht übersteigt oder

           2. sich eine Person, die einen Anspruch im Sinne dieses Bundesgesetzes auf eine Hinterbliebenenpension hat, wiederverehelicht hat. Die Betragsgrenze der Z 1 gilt in diesem Falle nicht.

           2. sich eine Person, die einen Anspruch im Sinne dieses Bundesgesetzes auf eine Hinterbliebenenpension hat, wiederverehelicht hat. Die Betragsgrenze der Z 1 gilt in diesem Falle nicht.

(2a) Der in Abs. 2 genannte Abfindungsgrenzbetrag von 9 300 Euro vermindert oder erhöht sich jeweils dann in Schritten zu 300 Euro, wenn seine Veränderung auf Grund Valorisierung mit dem entsprechend dem von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Monat Juli eines Kalenderjahres verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem für den Monat Jänner 2002 verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 den Betrag von 300 Euro übersteigt oder unterschreitet. Der neue Abfindungsgrenzbetrag gilt ab 1. Jänner des auf die Anpassung folgenden Kalenderjahres. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat den neuen Abfindungsgrenzbetrag sowie den Zeitpunkt, ab dem dieser wirksam wird, im Internet kundzumachen.

(2a) Der in Abs. 2 genannte Abfindungsgrenzbetrag von   20 000 Euro vermindert oder erhöht sich jeweils dann in Schritten zu 300 Euro, wenn seine Veränderung auf Grund Valorisierung mit dem entsprechend dem von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Monat Juli eines Kalenderjahres verlautbarten Verbraucherpreisindex 2025 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem für den Monat XXX 2026 verlautbarten Verbraucherpreisindex 2025 den Betrag von 300 Euro übersteigt oder unterschreitet. Der neue Abfindungsgrenzbetrag gilt ab 1. Jänner des auf die Anpassung folgenden Kalenderjahres. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat den neuen Abfindungsgrenzbetrag sowie den Zeitpunkt, ab dem dieser wirksam wird, im Internet kundzumachen.

(3) bis (8) ...

(3) bis (8) ...

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

§ 12. (1) bis (5) ...

§ 12. (1) bis (5) ...

(6) In höchstens drei VRG können für unterschiedliche Veranlagungsstrategien höchstens fünf Subveranlagungsgemeinschaften (Sub-VG) eingerichtet werden. Die Grenzen des § 23 Abs. 1 Z 3a und des § 25 sind auf jede Sub-VG gesondert anzuwenden.

(6) In einer VRG können für unterschiedliche Veranlagungsstrategien Subveranlagungsgemeinschaften (Sub-VG) eingerichtet werden. Überbetriebliche Pensionskassen (§ 4) haben zumindest eine solche VRG einzurichten. Die Grenzen des § 23 Abs. 1 Z 3a und des § 25 sind auf jede Sub-VG gesondert anzuwenden.

(7) Sofern die Pensionskasse mehrere VRG oder Sub-VG mit Ausnahme der Sicherheits-VRG mit unterschiedlichen Veranlagungsstrategien anbietet und dies im Pensionskassenvertrag (§ 15 Abs. 3 Z 7a) entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster vereinbart wurde, gilt für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers Folgendes:

(7) Sofern die Pensionskasse mehrere VRG oder Sub-VG mit Ausnahme der Sicherheits-VRG mit unterschiedlichen Veranlagungsstrategien anbietet und dies im Pensionskassenvertrag (§ 15 Abs. 3 Z 7a) entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster vereinbart wurde, gilt für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers Folgendes:

           1. Bei Einbeziehung in die Pensionskassenzusage wird der Anwartschaftsberechtigte oder der Leistungsberechtigte in der im Pensionskassenvertrag festgelegten VRG oder Sub-VG verwaltet.

           1. Bei Einbeziehung in die Pensionskassenzusage wird der Anwartschaftsberechtigte oder der Leistungsberechtigte in der im Pensionskassenvertrag festgelegten VRG oder Sub-VG verwaltet.

           2. Bis zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung kann der Anwartschaftsberechtigte höchstens dreimal und jeweils nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG erklären. Diese Erklärung muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres bei der Pensionskasse eingehen, damit der Wechsel zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird; abweichend davon kann die Erklärung spätestens mit Abruf der Pensionskassenleistung abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam. Die Erklärung kann auch mit Abruf einer Hinterbliebenenpension nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam.

           2. Bis zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung kann der Anwartschaftsberechtigte höchstens dreimal und jeweils nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in eine andere VRG erklären; ein Wechsel der Sub-VG ist nach nachweislicher Information gemäß § 19b beliebig oft und auch für Leistungsberechtigte möglich. Die Erklärung muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres bei der Pensionskasse eingehen, damit der Wechsel zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird. Die Erklärung kann auch mit Abruf einer Hinterbliebenenpension nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam.

           3. Abweichend von Z 2 wird für einen Anwartschaftsberechtigten der Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG zu festgesetzten Stichtagen wirksam, sofern dies im Pensionskassenvertrag entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster vereinbart wurde. Der Anwartschaftsberechtigte kann diesen Wechsel durch eine Erklärung gemäß Z 2 abändern. Die Anzahl der Wechselmöglichkeiten und die Fristen der Z 2 sind anzuwenden.

           3. Abweichend von Z 2 wird für einen Anwartschaftsberechtigten der Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG zu festgesetzten Stichtagen wirksam, sofern dies im Pensionskassenvertrag entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster vereinbart wurde. Der Anwartschaftsberechtigte kann diesen Wechsel durch eine Erklärung gemäß Z 2 abändern. Die Anzahl der Wechselmöglichkeiten und die Fristen der Z 2 sind anzuwenden.

Der Übertragungsbetrag errechnet sich aus der für den Anwartschaftsberechtigten oder Hinterbliebenen zum Übertragungsstichtag gebildeten Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung. Für Leistungsberechtigte ist ein Wechsel unzulässig.

Der Übertragungsbetrag errechnet sich aus der für den Anwartschaftsberechtigten oder Hinterbliebenen zum Übertragungsstichtag gebildeten Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung. Für Leistungsberechtigte ist ein Wechsel unzulässig.

(8) ...

(8) ...

 

Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (SpÜV)

 

§ 12b. (1) Die Pensionskasse hat, sofern nicht Abs. 4 angewendet wird, abweichend von § 12 Abs. 2 und 4 (Mindestanzahl an Anwartschafts- und Leistungsberechtigten) ein Standardprodukt zu führen, das zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen geeignet ist (SpÜV); es sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

 

           1. es wird keine Invaliditätsversorgung gewährt (Alters- und Hinterbliebenenversorgung) und

 

           2. die Hinterbliebenenversorgung erfolgt anhand eines kollektiven Ansatzes (pauschalierter Satz in Höhe von 40 vH für anerkannten Partner sowie von diesem Anteil ausgehend 40 vH für Halbwaisen und 60 vH für Vollwaisen; insgesamt maximal 100 vH der Leistung oder fiktiven Leistung) und

 

           3. als Rechnungsgrundlagen sind jeweils die gültigen höchstzulässigen Rechnungsparameter der Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung zu wählen und

 

           4. etwaig auftretende Selektionseffekte sind in Abstimmung mit dem Aktuar sowie dem Prüfaktuar durch etwaige Abschläge zu mindern und

 

           5. die Sterbetafel ist möglichst repräsentativ zu wählen (Unisex, Mischbestand Arbeiter und Angestellte) und

 

           6. die Schwankungsrückstellung ist individuell zu führen und bei Übertragung mit 5 vH zu dotieren, der Sollwert liegt bei 10 vH und

 

           7. die Verwaltungskosten für die Pensionskasse betragen höchstens die von der FMA gemäß Abs. 3 festgelegten Werte und

 

           8. die Mindestertragsgarantie (§ 2) sowie Eigenbeiträge sind ausgeschlossen.

 

(2) Die Pensionskasse hat vor einer Übertragung gemäß § 19c zu informieren.

 

(3) Die FMA hat eine Verordnung zu erlassen, die Höchstwerte für die Verwaltungskosten des SpÜV festlegt (Höchstwerte für die Vermögensverwaltungskosten, die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten sowie einen Höchstwert für die gesamten Betriebsaufwendungen aller Verwaltungskosten); die FMA hat bei der Festlegung der Werte darauf zu achten, dass innerhalb der Höchstwerte ein effizientes Preis-Leistungs-Verhältnis abgebildet wird und die höchstzulässigen Verwaltungskosten für eine nachhaltig-wirkungsvolle Verwaltungsführung ausreichend sind.

 

(4) Sofern eine Pensionskasse kein SpÜV anbietet, hat sie mit einer überbetrieblichen Pensionskasse einen Kooperationsvertrag abzuschließen, damit für jene, die eine Übertragung von Vorsorgeansprüchen vornehmen möchten, der Übertragungsbetrag gemäß § 17 Abs. 4 BMSVG in ein SpÜV der überbetrieblichen Pensionskasse übertragen werden kann.

 

Informationspflichten zum SpÜV

 

§ 19c. (1) Die Pensionskasse hat vor einer Übertragung von Vorsorgeansprüchen umfassend über die Funktionsweise des Pensionskassengeschäfts im Allgemeinen und die Eigenschaften des Standardprodukts im Besonderen zu informieren (dabei ist auch auf die Unterschiede zum betrieblichen Vorsorgekassengeschäft einzugehen sowie auf den Umstand, dass nach Übertragung kein Anspruch auf Abfertigung mehr besteht, die Kapitalgarantie entfällt und für Anwartschaften über der Abfindungsgrenze eine verpflichtende Verrentung zum Pensionsantritt vorgesehen ist) und dem Interessenten Informationen auf einem standardisierten Informationsblatt zukommen zu lassen. Im Rahmen der allgemeinen vorvertraglichen Informationspflicht hat die Pensionskasse weiters geeignete individualisierte Informationen (§ 19) zur Verfügung zu stellen; insbesondere jene nach § 19 Abs. 3 Z 8 (Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen).

 

(2) Die FMA hat eine Verordnung zu erlassen, die die Mindestinhalte des standardisierten Informationsblatts festlegt, die die Informationsbedarfe gemäß Abs. 1 bestmöglich erfüllen.

Anzeigepflichten

Anzeigepflichten

§ 36. (1) bis (3) ...

§ 36. (1) bis (3) ...

 

(4) Die FMA hat jährlich einen Bericht zur Höhe, Verteilung und Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge zu erstellen und zu veröffentlichen. Pensionskassen und Versicherungsunternehmen (betriebliche Kollektivversicherung) haben der FMA zu diesem Zweck folgende Daten zu melden:

 

           1. getrennt nach Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, der wirtschaftlichen Aktivitätsklassifikation ÖNACE 2025 sowie Geschlecht den Gesamtbetrag, den Durchschnitt, den Median und die Dezile der

 

               a) Pensionshöhe, getrennt nach Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitspension;

 

               b) Höhe der laufenden Beiträge (gegliedert in Beiträge des Arbeitgebers und Eigenbeiträge);

 

                c) Höhe der Deckungsrückstellung;

 

           2. getrennt nach der wirtschaftlichen Aktivitätsklassifikation ÖNACE 2025 sowie Geschlecht

 

               a) Anzahl der Leistungsberechtigten;

 

               b) Anzahl der Anwartschaftsberechtigten sowohl gesamt als auch getrennt nach Anwartschaftsberechtigten mit laufenden Beiträgen des Arbeitgebers, Eigenbeiträgen und beitragsfreien Anwartschaften.

 

Die FMA hat weiters jährlich die Rohdaten gemäß Z 1 und 2 in anonymisierter Form zu veröffentlichen, damit diese für wissenschaftliche Zwecke nutzbar sind.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 51. (1) bis (46) ...

§ 51. (1) bis (46) ...

 

(47) § 1 Abs. 2 Z 1 und 2a, § 1 Abs. 2a, § 12 Abs. 6, § 12 Abs. 7 Z 2 und § 36 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 treten mit 1. Jänner 2027, § 12b samt Überschrift und § 19c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

ABSCHNITT 2

ABSCHNITT 2

Pensionskasse

Pensionskasse

Voraussetzungen für Errichtung, Beitritt und Auflösung

Voraussetzungen für Errichtung, Beitritt und Auflösung

§ 3. (1) Die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder der Beitritt zu einer betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse bedarf mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 PKG, zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung oder in den Fällen des Abs. 1a eines Kollektivvertrages. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung haben jedenfalls zu regeln:

§ 3. (1) Die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder der Beitritt zu einer betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse bedarf mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 PKG, zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung oder eines Kollektivvertrages. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung haben jedenfalls zu regeln:

           1. Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse oder Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG;

           1. Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse oder Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG;

           2. das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; die Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in zu entrichtenden Beiträge, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit der Pensionskasse betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können bei beitragsorientierten Vereinbarungen variable Beiträge bis zur Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in verpflichtend zu entrichtenden Beiträge oder, sofern sich der/die Arbeitgeber/in zur Leistung eines Beitrages für Arbeitnehmer/innen von mindestens 2 vH des laufenden Entgelts verpflichtet, variable Beiträge in fester Relation zu einer oder mehreren betrieblichen Kennzahlen im Sinne des Abs. 1 Z 2a bis zur Höhe des sich aus § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988 ergebenden Betrages vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des/der Arbeitgebers/in zur Beitragsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen; die allfällige Vereinbarung von Wahlrechten gemäß § 12 Abs. 7 PKG;

           2. das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; die Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in zu entrichtenden Beiträge, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit der Pensionskasse betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können bei beitragsorientierten Vereinbarungen variable Beiträge bis zur Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in verpflichtend zu entrichtenden Beiträge oder, sofern sich der/die Arbeitgeber/in zur Leistung eines Beitrages für Arbeitnehmer/innen von mindestens 1 vH des laufenden Entgelts verpflichtet, variable Beiträge in fester Relation zu einer oder mehreren betrieblichen Kennzahlen im Sinne des Abs. 1 Z 2a bis zur Höhe des sich aus § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988 ergebenden Betrages vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des/der Arbeitgebers/in zur Beitragsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen; die allfällige Vereinbarung von Wahlrechten gemäß § 12 Abs. 7 PKG;

        2a. und 3. ...

        2a. und 3. ...

(1a) Eine Pensionskassenregelung kann in einem Kollektivvertrag vorgesehen werden, wenn

 

           1. ein Kollektivvertrag zum Stichtag 1. Jänner 1997 eine betriebliche Alters(Hinterbliebenen)versorgung vorsieht, oder

 

           2. eine solche für einen nicht dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, unterliegenden Betrieb (oder ein Unternehmen) getroffen werden soll.

 

(1b) bis (4) ...

(1b) bis (4) ...

Unverfallbarkeit

Unverfallbarkeit

§ 5. (1) bis (3) ...

§ 5. (1) bis (3) ...

(4) Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 1a im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden. Unterbleibt eine Abfindung nach dem ersten Satz, kann bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen der Pensionskasse und dem/der Arbeitnehmer/in vereinbart werden, dass die nach § 5 Abs. 3 erster Satz beitragsfrei gestellte Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln und abzufinden ist. Für die Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages gilt § 5 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß.

(4) Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 1a im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt des Leistungsfalls den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalls findet der erste Satz sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer abgefunden werden kann, wenn der Unverfallbarkeitsbetrag die Hälfte des sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrages nicht übersteigt; über sein Verlangen ist er abzufinden. Der Anwartschaftsberechtigte kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abfindung freiwillig geleisteter Eigenbeiträge auch verlangen, wenn unter Einrechnung der Eigenbeiträge der sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebende Betrag überschritten wird. Unterbleibt eine Abfindung nach dem ersten Satz, kann bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen der Pensionskasse und dem/der Arbeitnehmer/in vereinbart werden, dass die nach § 5 Abs. 3 erster Satz beitragsfrei gestellte Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln und abzufinden ist. Für die Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages gilt § 5 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß.

(5) ...

(5) ...

Artikel VI

Artikel VI

Inkrafttreten und Vollziehung

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) 1. bis 17. ...

(1) 1. bis 17. ...

 

        18. § 3 Abs. 1a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft, auf Grundlage des § 3 Abs. 1a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr.  xxx/2026 geschlossene kollektivvertragliche Pensionskassenzusagen behalten ihre Gültigkeit. § 3 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1 Z 2 und § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

(2) ...

(2) ...

Artikel 4

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4)

Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4)

§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:

§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:

                1. …

                1. …

           2. a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die

           2. a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die

             aa) vom Arbeitnehmer,

             aa) vom Arbeitnehmer,

             bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und

             bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und

              cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst

              cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst

eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 3 eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung festzulegen.

eingezahlten Beträge entfallen, sind steuerfrei.

Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind ebenfalls steuerfrei.

               b) bis e) ...

               b) bis e) ...

           3. a) Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen. Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Pensionen steuerfrei.

           3. a) Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind steuerfrei; soweit besondere Steigerungsbeiträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen.

               b) bis f) ...

               b) bis f) ...

           4. und 5. ...

           4. und 5. ...

(2) ...

(2) ...

Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen

Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen

§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

           1. bis 6. ...

           1. bis 6. ...

           7. a) bis c) ...

           7. a) bis c) ...

               d) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine BV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53% des monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (§ 6 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw. von höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume (§ 7 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), darauf entfallende zusätzliche Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, weiters Beiträge, die nach § 124b Z 66 geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen von Anwartschaften an eine andere BV-Kasse oder als Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse geleistet werden.

               d) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine BV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53% des monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (§ 6 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw. von höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume (§ 7 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), darauf entfallende zusätzliche Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, weiters Beiträge, die nach § 124b Z 66 geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen von Anwartschaften an eine andere BV-Kasse oder als Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG geleistet werden.

           8. und 9. ...

           8. und 9. ...

Sonstige Bezüge

Sonstige Bezüge

§ 67. (1) und (2) ...

§ 67. (1) und (2) ...

(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes von 6% niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen mit 6%. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund

(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes von 6% niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen mit 6%. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund

            – gesetzlicher Vorschriften,

            – gesetzlicher Vorschriften,

            – Dienstordnungen von Gebietskörperschaften,

            – Dienstordnungen von Gebietskörperschaften,

            – aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,

            – aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,

            – eines Kollektivvertrages oder

            – eines Kollektivvertrages oder

            – der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung

            – der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung

zu leisten ist.

zu leisten ist.

Die vorstehenden Bestimmungen sind auf

Die vorstehenden Bestimmungen sind auf

            – Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes sowie gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen,

            – Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes sowie gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen,

            – Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes,

            – Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes,

            – Abfertigungen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972

            – Abfertigungen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972

anzuwenden. Die Lohnsteuer von Abfertigungen sowie von Kapitalbeträgen (§§ 55 und 67 BMSVG) aus BV-Kassen beträgt 6%. Wird der Abfertigungsbetrag oder der Kapitalbetrag an ein Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung, an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds (§ 108b in Verbindung mit § 17 BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften) oder an eine Pensionskasse übertragen, fällt keine Lohnsteuer an. Die Kapitalabfertigung angefallener Renten unterliegt einer Lohnsteuer von 6%. Zusätzliche Abfertigungszahlungen im Sinne dieser Bestimmung für Zeiträume, für die ein Anspruch gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind gemäß Abs. 10 zu versteuern.

anzuwenden. Die Lohnsteuer von Abfertigungen sowie von Kapitalbeträgen (§§ 55 und 67 BMSVG) aus BV-Kassen beträgt 6%. Wird der Abfertigungsbetrag oder der Kapitalbetrag an ein Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung, an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds (§ 108b in Verbindung mit § 17 BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften) oder an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG übertragen, fällt keine Lohnsteuer an. Die Kapitalabfertigung angefallener Renten unterliegt einer Lohnsteuer von 6%. Zusätzliche Abfertigungszahlungen im Sinne dieser Bestimmung für Zeiträume, für die ein Anspruch gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind gemäß Abs. 10 zu versteuern.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

(8) Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes:

(8) Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes:

          a) bis d) ...

          a) bis d) ...

           e) Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.

           e) Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, sowie Zahlungen für Pensionsabfindungen aus Pensionskassen auf Grundlage von § 7 Abs. 2a Pensionskassenvorsorgegesetz sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.

           f) und g) ...

           f) und g) ...

(9) bis (12) ...

(9) bis (12) ...

§ 124b.

§ 124b.

           1. bis xxx. ...

           1. bis xxx. ...

 

       xxx. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a sowie Z 3 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xx/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und sind erstmalig auf ab 1. Jänner 2021 eingezahlte Beträge anzuwenden.

 

       xxx. § 67 Abs. 8 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist erstmalig für Zahlungen für Pensionsabfindungen ab 1. Jänner 2027 anzuwenden.

Artikel 5

Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

Verfügungsmöglichkeiten der Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung

Verfügungsmöglichkeiten der Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung

§ 95. (1) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die bzw. der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 93 Abs. 2 genannten Fällen,

§ 95. (1) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die bzw. der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 93 Abs. 2 genannten Fällen,

           1. die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;

           1. die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;

           2. die gesamte Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4 weiterhin in der BV-Kasse veranlagen;

           2. die gesamte Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4 weiterhin in der BV-Kasse veranlagen;

           3. die Übertragung der gesamten Abfertigung in die BV‑Kasse der neuen Arbeitgeberin bzw. des neuen Arbeitgebers oder in eine für die Selbständigenvorsorge ausgewählte BV‑Kasse verlangen;

           3. die Übertragung der gesamten Abfertigung in die BV‑Kasse der neuen Arbeitgeberin bzw. des neuen Arbeitgebers oder in eine für die Selbständigenvorsorge ausgewählte BV‑Kasse verlangen;

           4. die Überweisung der gesamten Abfertigung

           4. die Überweisung der gesamten Abfertigung

               a) an ein Versicherungsunternehmen, bei dem die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer bereits Versicherte bzw. Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG, BGBl. I Nr. 34/2015) ist oder an ein Versicherungsunternehmen ihrer bzw. seiner Wahl als Einmalprämie für eine von der bzw. vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG 1988), oder

               a) an ein Versicherungsunternehmen, bei dem die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer bereits Versicherte bzw. Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG, BGBl. I Nr. 34/2015) ist oder an ein Versicherungsunternehmen ihrer bzw. seiner Wahl als Einmalprämie für eine von der bzw. vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG 1988), oder als Einmalprämie in eine nachweislich abgeschlossene Lebensversicherung oder

               b) an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, bei der die bzw. der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigte bzw. Berechtigter im Sinne des § 5 PKG ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG oder an eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG, in der die bzw. der Anwartschaftsberechtige versichert ist,

               b) an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, bei der die bzw. der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigte bzw. Berechtigter im Sinne des § 5 PKG ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG oder an eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG, in der die bzw. der Anwartschaftsberechtige versichert ist,

verlangen.

verlangen.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

(3a) Die BV-Kasse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ist verpflichtet, die bei anderen BV-Kassen seit mindestens drei Jahren beitragsfrei gestellten Konten, mit dem aktiven Konto, auf das laufend Abfertigungsbeiträge geleistet werden, zusammenzuführen. Hat die bzw. der Anwartschaftsberechtigte aktive Konten bei mehreren BV-Kassen, sind die seit mindestens drei Jahren beitragsfrei gestellten Konten (Wartezeit) bei jener BV-Kasse zusammenzuführen, bei der laufend die höheren Beiträge geleistet werden. Die Zusammenführung der Konten erfolgt jeweils zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Voraussetzungen nach dem ersten und zweiten Satz erfüllt sind. BV-Kassen haben in Bezug auf die aktiven Konten laufend zu überprüfen, ob die Voraussetzung der Wartezeit erfüllt ist. Veranlagungsergebnisse, die sich nach dem 31. Dezember aus den beitragsfreigestellten Konten ergeben, sind binnen drei Monaten nach dem 31. Dezember an die BV-Kasse zu überweisen, bei der die Konten zusammengeführt worden sind. Die BV-Kasse, bei der die Konten einer bzw. eines Anwartschaftsberechtigten nach dem ersten oder zweiten Satz zusammengeführt werden sollen, hat die bzw. den Anwartschaftsberechtigten unverzüglich darüber schriftlich zu informieren und sie bzw. ihn auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Zusammenführung der Konten binnen vier Wochen ab Zugang der Information hinzuweisen. Eine Zusammenführung der Konten unterbleibt nur dann, wenn die bzw. der Anwartschaftsberechtigte fristgerecht nachweislich der Zusammenführung widersprochen hat. Zur Klärung, welche BV-Kasse zur Kontozusammenführung verpflichtet ist und zur Abwicklung der Kontozusammenführung sind die BV-Kassen berechtigt, die in § 27 Abs. 4 und 5 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, angeführten Daten auch aus eigenem zu ermitteln. Für diese Zwecke ist von den Sozialversicherungsträgern im Wege des Dachverbandes gegen Ersatz der Kosten den BV-Kassen ein online-Zugriff auf diese Daten einzuräumen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf beitragsfreie Konten von Arbeitnehmern nach § 33a BUAG.

(4) ...

(4) ...

 

(5) Die bzw. der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ausgenommen in den in § 93 Abs. 2 genannten Fällen einen Rechtsanspruch auf die kostenfreie Übertragung ihrer bzw. seiner gesamten Abfertigungsanwartschaft in ein Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (§ 12b PKG) einer Pensionskasse; vor der Übertragung sind alle Pflichten gemäß § 19c PKG zu erfüllen. Eine Übertragung durch die bzw. den Anwartschaftsberechtigten ist freiwillig.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 430. (1) bis (xx) ...

§ 430. (1) bis (xx) ...

 

(xx) § 95 Abs. 1 und Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027, § 95 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft. Bei anderen BV-Kassen beitragsfrei gestellte Konten können nach Maßgabe des § 95 Abs. 3a mit dem aktiven Konto, auf das laufend Abfertigungsbeiträge geleistet werden, zusammengeführt werden:

 

           1. bis zum 31. Dezember 2027, wenn das Konto seit mindestens 31. Dezember 2016 beitragsfrei gestellt ist,

 

           2. bis zum 31. Dezember 2028, wenn das Konto seit mindestens 31. Dezember 2021 beitragsfrei gestellt ist,

 

           3. bis zum 31. Dezember 2029, wenn das Konto seit mindestens 31. Dezember 2024 beitragsfrei ist.

Artikel 6

Änderung des Pensionskassenvorsorgegesetzes

Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die freiwillige Pensionskassenvorsorge der in § 1 des Bundesbezügegesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 64/1997, bezeichneten Personen.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die freiwillige Pensionskassenvorsorge der in § 1 des Bundesbezügegesetzes (BBezG), BGBl. I Nr. 64/1997, bezeichneten Personen.

(2) ...

(2) …

Unverfallbarkeit

Unverfallbarkeit

§ 7. (1) und (2) ...

§ 7. (1) und (2) ...

 

(2a) Anwartschaftsberechtigten, die nachweislich Beiträge nach § 15 Abs. 2 BBezG an eine Pensionskasse geleistet haben, können diese – unabhängig von der Höhe des Unverfallbarkeitsbetrags nach Abs. 2 – sechs Monate nach der Beendigung ihrer Funktion als Organ nach dem BBezG auf Antrag und einmalig bis maximal 20 000 Euro abgefunden werden. Eine Abfindung nach Abs. 2 ist nicht zulässig. § 19 Abs. 5 PKG gilt in diesen Fällen nur insoweit, als die jeweilige Pensionskasse diese Informationen automationsunterstützt mit vorhandenen Daten erbringen kann.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

Alterspension/Vorzeitige Alterspension

Alterspension/Vorzeitige Alterspension

§ 9. (1) Der Leistungsanspruch auf eine Alterspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Leistungsanspruch auf eine vorzeitige Alterspension entsteht ab der Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern der Anwartschaftsberechtigte keine Funktion im Sinne des BBG oder gleichartiger Rechtsvorschriften und auch keine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt.

§ 9. (1) Der Leistungsanspruch auf eine Alterspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Leistungsanspruch auf eine vorzeitige Alterspension entsteht ab der Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern der Anwartschaftsberechtigte keine Funktion im Sinne des BBezG oder gleichartiger Rechtsvorschriften und auch keine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Berufsunfähigkeitspension

Berufsunfähigkeitspension

§ 10. (1) Der Leistungsanspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte – vor Vollendung des 60. Lebensjahres – einen mit rechtskräftigem Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder gleichartigen Rechtsvorschriften hat und keine Funktion im Sinne des BBG oder gleichartiger Rechtsvorschriften und auch keine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt.

§ 10. (1) Der Leistungsanspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte – vor Vollendung des 60. Lebensjahres – einen mit rechtskräftigem Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder gleichartigen Rechtsvorschriften hat und keine Funktion im Sinne des BBezG oder gleichartiger Rechtsvorschriften und auch keine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Inkrafttreten und Vollziehung

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 19. (1) und (2) ...

§ 19. (1) und (2) ...

 

(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten in Kraft:

 

           1. § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 20 mit 1. August 1997,

 

           2. § 7 Abs. 2a mit 1. Jänner 2027.

§ 20. Mit der Vollziehung ist, soweit sie nicht gemäß § 20 BBG dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung betraut.

§ 20. Mit der Vollziehung ist, soweit sie nicht gemäß § 20 BBezG dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung betraut.