Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Paketsteuergesetz erlassen und das Finanzausgleichsgesetz 2024 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über die Besteuerung der Zustellung von Paketen (Paketsteuergesetz – PakStG)
Steuergegenstand
§ 1. Der Paketsteuer unterliegt die Zustellung von Paketen im Inland im Rahmen von Versandhandelsumsätzen von Versandhändlern.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) „Zustellung“: Ein Paket gilt als zugestellt, wenn es in die Verfügungsmacht des Empfängers gelangt. Von einer Zustellung ist auszugehen, solange der Versandhändler nicht nachweist, dass das Paket nie in die Verfügungsmacht des Empfängers gelangt ist.
(2) „Paket“ bezeichnet eine Postsendung im Sinne des § 3 Z 10 des Postmarktgesetzes – PMG, BGBl. I Nr. 123/2009.
(3) „Versandhandelsumsätze“ liegen vor bei Lieferungen eines Unternehmers im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, an einen Abnehmer gemäß Art. 3 Abs. 4 des UStG 1994 – Anhang (Binnenmarkt), wenn die Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Dies gilt nur für Lieferungen, die im Rahmen eines Fernabsatzvertrages im Sinne des § 3 Z 2 des Bundesgesetzes über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG), BGBl. I Nr. 33/2014, ausgeführt werden.
(4) „Versandhändler“ ist ein Unternehmer, der Versandhandelsumsätze ausführt und dessen Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Mio. Euro überschritten haben.
Versandhandelsumsätze, die ein Unternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt, gelten für Zwecke dieses Bundesgesetzes als dessen Versandhandelsumsätze.
Höhe der Steuer
§ 3. (1) Die Steuer beträgt 2 Euro pro zugestelltem Paket.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Versandhändler die Steuer pro Bestellung, die zu einer Zustellung gemäß § 1 führt, berechnen. Diese Entscheidung gilt für alle Bestellungen innerhalb eines Erklärungszeitraumes.
Steuerschuldner
§ 4. Steuerschuldner ist der Versandhändler.
Entstehung der Steuerschuld
§ 5. Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Annahme der Zahlung für den Versandhandelsumsatz, im Rahmen dessen das Paket zugestellt werden soll. Die entstandene Steuerschuld kann nach der Zustellung des Pakets nicht mehr entfallen.
Steuererklärung
§ 6. Der Versandhändler hat die Steuer selbst zu berechnen. Spätestens am letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum (§ 7) folgenden Monats ist die Steuererklärung für diesen Erklärungszeitraum einzureichen. Die Übermittlung der Erklärung ist nur elektronisch im Verfahren FinanzOnline, und zwar im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig.
Erklärungszeitraum
§ 7. Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
Berichtigung
§ 8. Treten Gründe für eine Berichtigung nach der Einreichung der Erklärung gemäß § 6 ein, hat diese in der nächsten Erklärung zu erfolgen.
Fiskalvertreter
§ 9. (1) Versandhändler, die weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, zeitgerecht vor der Einreichung der ersten Steuererklärung gemäß § 6, einen nach Abs. 2 zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt bekannt zu geben. Andere als in Satz 1 genannte Versandhändler können einen nach Abs. 2 zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter) beauftragen.
(2) Zugelassene Fiskalvertreter sind Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland.
Fälligkeit
§ 10. Die Steuer ist spätestens am letzten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats zu entrichten.
Festsetzung der Steuer
§ 11. Unterlässt der Versandhändler die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, hat das zuständige Finanzamt die Steuer festzusetzen. Die festgesetzte Steuer hat den in § 10 genannten Fälligkeitstag.
Zuständigkeit
§ 12. Für die Erhebung der Paketsteuer ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Steuerschuldners zuständig ist.
Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten
§ 13. Der Versandhändler ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung zu führen und sieben Jahre aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind über Aufforderung des zuständigen Finanzamts elektronisch zu übermitteln.
Schlussbestimmungen
§ 14. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nichts anderes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Zustellungen anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 30. September 2026 entsteht.
Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024
Das Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2024, wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 1 und in § 11 Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort „Mineralölsteuer“ ein Beistrich und die Wortfolge „die Paketsteuer“ eingefügt.