Entwurf
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Zum Paketsteuergesetz:
Die technologischen Fortschritte der letzten Jahrzehnte haben zu einer Digitalisierung in allen Bereichen des Handels geführt. Der elektronische Handel hat weltweit ein enormes Wachstum erlebt. In diesem Zusammenhang stieg die Anzahl der im Inland zugestellten Pakete in Österreich rasant an. Dies führt zu erheblichen Herausforderungen, bspw. im Bereich des Umweltschutzes oder für den stationären Handel, der zur nationalen Wertschöpfung beiträgt, für Beschäftigung sorgt und auch für den Fortbestand der wirtschaftlich, sozial und kulturell relevanten Geschäftszonen in Stadtzentren und Ortskernen eine bedeutende Rolle spielt. Obwohl für den Versandhandel auch die heimische Infrastruktur notwendig ist, leisten Versandhändler oftmals einen vergleichsweise geringen Beitrag zur nationalen Wertschöpfung und der Bewältigung der sich aus dem Versandhandel ergebenden Herausforderungen. Diesem Umstand soll durch Einführung des Bundesgesetzes über die Besteuerung der Zustellung von Paketen begegnet werden. Weiters soll die Paketsteuer der Gegenfinanzierung der Senkung der Umsatzsteuer auf ausgewählte Nahrungsmittel dienen.
Zum Finanzausgleichsgesetz 2024:
Die neue Paketsteuer wird als gemeinschaftliche Bundesabgabe geregelt.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen und Monopolwesen“) und aus § 7 F-VG 1948.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Bundesgesetz über die Besteuerung der Zustellung von Paketen (Paketsteuergesetz – PakStG))
Zu § 1 (Steuergegenstand):
Diese Bestimmung regelt den Steuergegenstand des Paketsteuergesetzes – PakStG. Der Paketsteuer soll die Zustellung von Paketen (§ 2 Abs. 2) im Inland unterliegen, die im Rahmen von Versandhandelsumsätzen (§ 2 Abs. 3) von Versandhändlern (§ 2 Abs. 4) erfolgt.
Betroffen sind Gegenstände, die im Rahmen von Versandhandelsumsätzen versandt oder befördert und im österreichischen Bundesgebiet an einen nichtunternehmerischen Empfänger oder anderen Abnehmer gemäß Art. 3 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994) – Anhang (Binnenmarkt) zugestellt werden. Auf den Ort, wo sich die Waren im Zeitpunkt der Bestellung befinden, soll es nicht ankommen. Damit sind sowohl Zustellungen im Rahmen von Einfuhr-, innergemeinschaftlichem und nationalem Versandhandel umfasst.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):
Diese Bestimmung dient der Definition der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe.
Gemäß Abs. 1 soll ein Paket dann als zugestellt gelten, wenn es in die Verfügungsmacht des Empfängers gelangt. Sollte ein Paket nicht in die Verfügungsmacht des Empfängers gelangt sein und kann der Versandhändler dies nachweisen, kommt es zu einem nachträglichen Wegfall des Tatbestandes. In solchen Fällen hat, abhängig vom Zeitpunkt, in dem dieser Umstand dem Versandhändler bekannt wird, entweder keine Aufnahme in die Steuererklärung oder eine Berichtigung in der nächsten Erklärung zu erfolgen (siehe dazu auch Erläuterungen zu § 8).
Abs. 2 soll den Begriff „Paket“ definieren. Darunter sollen alle Postsendungen im Sinne des § 3 Z 10 des Postmarktgesetzes (PMG) zu verstehen sein. Den Steuergegenstand erfüllen solche Postsendungen aber nur, wenn sie zumindest einen Gegenstand enthalten, der Teil eines Versandhandelsumsatzes ist. Aufgrund der Anknüpfung an das PMG sollen nur solche Pakete mitumfasst sein, die ein Postdiensteanbieter in dieser Form übernimmt bzw. – falls die Beförderung durch den Unternehmer selbst erfolgt – übernehmen würde. Zustellungen von Lebensmitteln oder Speisen in für Postsendungen unüblichen Verpackungen (zB in offenen Sackerln statt Paketen) sollen daher nicht umfasst sein, was auch Essenslieferservices typischerweise ausschließt.
Gemäß Abs. 3 wird beim Begriff „Versandhandelsumsätze“ auf das umsatzsteuerliche Begriffsverständnis zurückgegriffen. Der Einzelwert der Waren je Sendung soll nicht relevant sein. Keine Versandhandelsumsätze im Sinne des PakStG sollen vorliegen, wenn die Waren vom Empfänger beim Geschäftslokal des Versandhändlers abgeholt werden. Das soll auch bei Abholung in stationären Geschäftslokalen gelten, die zwar nicht vom Versandhändler betrieben werden, aber unter gemeinsamer Marke mit diesem auftreten.
Durch die Anknüpfung an Fernabsatzverträge sollen nur Zustellungen im Rahmen von Umsätzen erfasst werden, bei denen für den Vertragsabschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden und anschließend eine Beförderung oder Versendung (indirekt) durch den Unternehmer erfolgt. Nicht umfasst sollen hingegen Umsätze sein, wo der Vertragsabschluss im Geschäftslokal des Unternehmers erfolgt, selbst wenn die Ware anschließend vom Unternehmer befördert oder versendet wird.
Beispiel 1: Unternehmer A verkauft über die Online-Plattform des Unternehmers B einen Gegenstand an einen privaten Endverbraucher in Österreich und versendet den Gegenstand per Post.
Lösung: Es liegt ein Versandhandelsumsatz im Sinne des PakStG vor.
Beispiel 2: Unternehmer C verkauft über seinen Webshop einen Gegenstand an einen privaten Endverbraucher in Österreich. Der private Endverbraucher holt den Gegenstand im Geschäftslokal des Unternehmers C ab („Click and Collect“).
Lösung: Es liegt kein Versandhandelsumsatz im Sinne des PakStG vor.
Beispiel 3: Ein privater Endverbraucher aus Österreich kauft Waren im Geschäftslokal des Unternehmers D. Es wird vereinbart, dass Unternehmer D die Waren an die Wohnadresse des Endverbrauchers befördert.
Lösung: Es liegt kein Versandhandelsumsatz im Sinne des PakStG vor.
Abs. 4 soll den Begriff „Versandhändler“ definieren. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen sollen nur solche Unternehmer unter die Definition fallen, die im jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahr eine gewisse Höhe an Versandhandelsumsätzen im Inland überschritten haben.
Versandhandelsumsätze, die ein Unternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt (in weiterer Folge „Plattform“), sollen als dessen Versandhandelsumsätze gelten. Das gilt auch für die Berechnung der Voraussetzungen nach Abs. 4 erster Satz. Wie für Zwecke der Umsatzsteuer bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen (§ 3 Abs. 3a UStG 1994) kommt es zur Plattformfiktion („deemed supplier“) mit der Konsequenz, dass die Zustellung – unabhängig von der Ansässigkeit des zugrundeliegenden Verkäufers – der Plattform zuzurechnen sein soll. Damit soll die Plattform bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen zum Steuerschuldner für die Zustellung im Rahmen des Versandhandelsumsatzes werden.
Beispiel: Unternehmer A verkauft über die Online-Plattform des Unternehmers B einen Gegenstand an einen privaten Endverbraucher in Österreich. Der Gegenstand wird von Unternehmer A nach Österreich versandt.
Lösung: Für Zwecke der Qualifikation als Versandhändler nach diesem Bundesgesetz ist der Umsatz von Unternehmer A dem Unternehmer B zuzurechnen, weil der Umsatz über die Online-Plattform des Unternehmers B erzielt wurde. Auch die Zustellung ist dem Unternehmer B zuzurechnen. Daher gilt Unternehmer B bei Überschreiten der Schwelle gemäß § 2 Abs. 4 als Versandhändler, mit der Konsequenz, dass er die Paketsteuer für diese Zustellung schuldet.
Zu § 3 (Höhe der Steuer):
Die Höhe der Steuer soll grundsätzlich 2 Euro pro zugestelltem Paket betragen (Abs. 1). Werden die Gegenstände über eine elektronische Schnittstelle bestellt, so verfügt diese zum Zeitpunkt der Lieferung jedoch oftmals nicht über ausreichend Informationen darüber, ob der zugrunde liegende Lieferer die Gegenstände in einem oder mehreren Paketen versendet. Dies gilt umso mehr für Gegenstände getrennt bestellt, aber zusammen versandt werden.
Folglich sollen Versandhändler gemäß Abs. 2 die Möglichkeit bekommen, die Steuer pro Bestellung, die zu einer Zustellung gemäß § 1 führt, zu berechnen, erklären und abzuführen. Dabei soll jede Bestellung heranzuziehen sein, die mindestens einen Versandhandelsumsatz beinhaltet. Die Steuer beträgt diesfalls 2 Euro pro Bestellung. Die vom Versandhändler in Abweichung von Abs. 1 getroffene Entscheidung, die Steuer pro Bestellung, statt pro zugestelltem Paket zu berechnen, soll für alle Bestellungen innerhalb eines Erklärungszeitraums gemäß § 7 wirken.
Zu § 4 (Steuerschuldner):
Gemäß dieser Bestimmung soll der Versandhändler der Steuerschuldner sein. Wer als Versandhändler für Zwecke dieses Gesetzes gilt und wem die Zustellung im Rahmen von über Plattformen getätigten Versandhandelsumsätzen zugerechnet wird (Plattformfiktion), soll in § 2 Abs. 4 definiert werden.
Zu § 5 (Entstehung der Steuerschuld):
Die Steuerschuld soll in jenem Zeitpunkt entstehen, in dem die Zahlung für den Versandhandelsumsatz, im Rahmen dessen das Paket zugestellt werden soll, angenommen wird. In Anlehnung an Art. 41a der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung 282/2011 (MwSt-DurchführungsVO) soll der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung angenommen wurde, den Zeitpunkt bezeichnen, zu dem die Zahlung bestätigt wurde oder die Zahlungsgenehmigungsmeldung oder eine Zahlungszusage des Erwerbers beim Lieferer, der die Gegenstände über eine elektronische Schnittstelle verkauft, oder für dessen Rechnung eingeht, und zwar unabhängig davon, wann die tatsächliche Zahlung erfolgt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
Beispiel: Es werden am 25. März 20XX über eine Online-Plattform zwei Bestellungen abgegeben, die im Rahmen von Versandhandel in zwei Paketen im Inland zugestellt werden, wobei die Zahlungsannahme jeweils im Zuge der Bestellung am 25. März 20XX erfolgt. Die Pakete werden am 29. März 20XX und am 3. April 20XX zugestellt.
Lösung: Die Steuerschuld entsteht in beiden Fällen mit Zahlungsannahme am 25. März 20XX. Der Zeitpunkt der Zustellung ist nicht relevant.
Nach Zustellung des Pakets soll die Steuerschuld nicht mehr nachträglich wegfallen können. Somit soll beispielsweise bei Rückabwicklung des Umsatzes nach der Zustellung die Steuerschuld bestehen blieben und die Zustellung wäre in die Erklärung aufzunehmen bzw. würde eine nachträgliche Berichtigung ausscheiden.
Zu § 6 (Steuererklärung):
Diese Bestimmung soll Versandhändler (§ 2 Abs. 4) verpflichten, die Paketsteuer selbst zu berechnen und eine Steuererklärung einzureichen. Die Steuererklärung soll für ein Kalendervierteljahr (Erklärungszeitraum) elektronisch auf Grundlage der FinanzOnline-Verordnung im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung der Anmeldung soll nur im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices zulässig sein. In Anlehnung an den One-Stop-Shop (§ 25b und Art. 25a UStG 1994) soll die Einreichung der Erklärung hierbei spätestens am letzten Kalendertag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monates erfolgen müssen. Bestimmte Versandhändler sind verpflichtet, zu diesem Zweck einen zugelassenen Fiskalvertreter zu beauftragen (siehe § 9). Die Abgabe einer Jahressteuererklärung soll nicht vorgesehen werden.
Zu § 7 (Erklärungszeitraum):
Gemäß dieser Bestimmung soll der Erklärungszeitraum das Kalendervierteljahr sein. Es sollen nur jene Zustellungen in die Erklärung aufgenommen werden, für die innerhalb des Erklärungszeitraums die Steuerschuld entstanden ist, auch wenn die Zustellung erst in einem späteren Erklärungszeitraum erfolgt.
Beispiel: Es wird am 25. März 20XX über eine elektronische Schnittstelle eine Bestellung abgegeben, die im Rahmen von Versandhandel im Inland zugestellt wird, wobei die Zahlungsannahme im Zuge der Bestellung (am 25. März 20XX) erfolgt. Das Paket wird am 3. April 20XX zugestellt.
Lösung: Auch wenn der Zustellzeitpunkt nach dem 31. März liegt, ist für alle genannten Zustellungen der Erklärungszeitraum des ersten Kalendervierteljahres (Jänner bis März) maßgeblich, weil die Steuerschuld mit Zahlungsannahme am 25. März 20XX, und somit im ersten Kalendervierteljahr 20XX, entstanden ist. Die Erklärung für das erste Kalendervierteljahr ist gemäß § 6 spätestens am 30. April 20XX einzureichen. Dies entspricht auch dem Fälligkeitszeitpunkt (§ 10).
Zu § 8 (Berichtigung):
Sollte sich nach dem Zeitpunkt, an dem die Erklärung eingereicht wurde (§ 6), herausstellen, dass Gründe für eine Berichtigung vorliegen, kann diese in der nächsten Erklärung erfolgen. Ein möglicher Grund für eine Berichtigung kann gegeben sein, wenn der Steuertatbestand nach Entstehen der Steuerschuld nachträglich wegfällt und dieser Umstand dem Versandhändler nicht rechtzeitig bekannt geworden ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Steuerschuld gemäß § 5 zwar bereits entstanden ist, es jedoch zu keiner Zustellung im Sinne von § 1 kam, weil das Paket nicht in die Verfügungsmacht des Empfängers gelangt ist. Wird dieser Umstand dem Versandhändler erst nach dem Tag, an dem die Steuerklärung abgegeben wurde, bekannt, kann in der nächsten Erklärung eine Berichtigung erfolgen. Falls ein Paket hingegen bereits zugestellt wurde, soll keine Berichtigung mehr möglich sein. Eine Berichtigung ist demnach ausgeschlossen, wenn zB ein Paket nach der Zustellung vom Empfänger zurückgeschickt wird oder es nach der Zustellung zu einer Zahlungsunfähigkeit des Empfängers kommt.
Beispiel: Es wird am 25. März 20XX telefonisch eine Bestellung für eine Ware aus einem Versandkatalog abgegeben, die im Rahmen von Versandhandel im Inland zugestellt werden soll, wobei die Zahlungsannahme gleichzeitig mit der Bestellung am 25. März 20XX erfolgt.
Variante 1: Es kommt zu keiner Zustellung und der Versandhändler erfährt davon am 25. April 20XX.
Lösung: Der Versandhändler muss diesen Vorgang nicht in die Erklärung aufnehmen.
Variante 2: Es kommt zu keiner Zustellung und der Versandhändler erfährt davon am 5. Mai 20XX.
Lösung: Der Versandhändler nimmt diesen Vorgang in die Erklärung für das erste Kalendervierteljahr auf, weil er am 30. April zum Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung noch keine Kenntnis über die erfolglose Zustellung hat. Er kann in der nächsten Erklärung (in diesem Fall für das zweite Kalendervierteljahr) die Berichtigung vornehmen.
Variante 3: Die Zustellung erfolgt am 25. April 20XX. Eine Rücksendung wird am 1. Mai 20XX veranlasst.
Lösung: Der Versandhändler muss diesen Vorgang in die Erklärung für das erste Kalendervierteljahr aufnehmen. Aufgrund der erfolgten Zustellung berechtigt die Rücksendung den Versandhändler nicht zu einer Berichtigung.
Zu § 9 (Fiskalvertreter):
Für Zwecke der Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten haben Versandhändler, die weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte haben, zeitgerecht vor der Einreichung der ersten Steuererklärung gemäß § 6, einen nach Abs. 2 zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt bekannt zu geben (Abs. 1).
Versandhändler, die im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte haben, sind nicht verpflichtet, aber berechtigt, einen Fiskalvertreter gemäß Abs. 2 zu beauftragen.
Gemäß § 6 ist die Steuererklärung auf Grundlage der FinanzOnline-Verordnung im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung der Anmeldung ist nur im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices zulässig. Es ist davon auszugehen, dass Fiskalvertreter gemäß Abs. 2 über einen Zugang zu FinanzOnline verfügen. Es ist ihnen daher möglich, die Steuererklärungen gemäß § 6 im Namen des Versandhändlers elektronisch zu übermitteln.
Versandhändler, die nicht zur Beauftragung eines Fiskalvertreters gemäß Abs. 2 verpflichtet sind, haben die Steuererklärung gemäß § 6 dennoch über FinanzOnline elektronisch übermitteln. Falls der Versandhändler über keinen eigenen Zugang zu FinanzOnline verfügt, hat er einen entsprechenden Zugang zu FinanzOnline anzufordern.
Als Fiskalvertreter sollen gemäß Abs. 2 nur Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland zugelassen sein. Es wird angenommen, dass diese Vertreter jedenfalls über die Fähigkeiten und materiellen Mittel verfügen, die abgabenrechtlichen Verpflichtungen des Versandhändlers erfüllen zu können.
Der Fiskalvertreter nach diesem Bundesgesetz wird nicht zum Steuerschuldner und haftet nicht gesamtschuldnerisch für die Paketsteuer.
Zu § 10 (Fälligkeit):
Die Steuer soll gemäß dieser Bestimmung spätestens am letzten Kalendertag des auf den Erklärungszeitraum (§ 7) folgenden Monats zu entrichten sein. Damit soll die Fälligkeit in Anlehnung an den One-Stop-Shop (§ 25b und Art. 25a UStG 1994) mit der Einreichfrist für die Erklärung zusammenfallen.
Zu § 11 (Festsetzung der Steuer):
Sollte der Steuerschuldner (§ 4) es pflichtwidrig unterlassen, eine Steuererklärung (§ 6) einzureichen, oder sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig darstellen, soll die Steuer vom zuständigen Finanzamt geschätzt und festzusetzt werden. Die durch das zuständige Finanzamt festgesetzte Steuer soll am letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats fällig bleiben (§ 10).
Zu § 12 (Zuständigkeit):
Diese Bestimmung soll normieren, dass die sich die Zuständigkeit für die Erhebung der Paketsteuer nach der Zuständigkeit für die Erhebung der Umsatzsteuer richtet, womit die Zuständigkeit je nach Unternehmen beim Finanzamt für Großbetriebe oder dem Finanzamt Österreich liegen kann.
Zu § 13 (Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten):
Gemäß dieser Bestimmung sollen Versandhändler (§ 2 Abs. 4) verpflichtet werden, Aufzeichnungen zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung zu führen und sieben Jahre aufzubewahren sowie über Aufforderung des zuständigen Finanzamts elektronisch zu übermitteln.
Sollte der Steuerschuldner (§ 4) oder sein Fiskalvertreter (§ 7) jene Aufzeichnungen (Daten, Bücher usw.), die für die Ermittlung der Grundlagen für die Steuererhebung erforderlich sind, nicht oder nur unvollständig übermitteln bzw. vorlegen, soll die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Steuererhebung schätzen und gemäß § 11 festzusetzen.
Zu § 14 (Schlussbestimmungen):
Die Vollziehung des PakStG soll gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Finanzen obliegen.
Abs. 2 soll einen dynamischen Verweis enthalten und bestimmen, dass die im PakStG enthaltenen Verweise auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze, sofern nichts anderes bestimmt ist, jeweils Bezug auf die geltende Fassung des jeweiligen Bundesgesetzes nehmen.
Zu § 15 (Inkrafttreten):
Um Härtefälle zu vermeiden und Versandhändlern ausreichend Zeit zur Setzung organisatorischer und technischer Maßnahmen zu geben, soll dieses Bundesgesetz erstmals auf Zustellungen anzuwenden sein, für welche die Steuerschuld nach dem 30. September 2026 entsteht.
Beispiel: Es werden am 25. September 2026 über einen Webshop zwei Bestellungen abgegeben, die im Rahmen von Versandhandel in zwei Paketen im Inland zugestellt werden, wobei die Zahlungsannahme im Zuge der Bestellung am 25. September 2026 erfolgt. Die Pakete werden am 29. September 2026 und am 3. Oktober 2026 zugestellt.
Lösung: Auch wenn der Zustellzeitpunkt nach dem 30. September liegt, fallen alle genannten Zustellungen nicht unter das PakStG, weil die Inkrafttretensbestimmung an die Entstehung der Steuerschuld anknüpft, die vor dem 1. Oktober 2026 liegt.
Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024)
Zu § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1:
Die neue Paketsteuer wird in den Katalog der gemeinschaftlichen Bundesabgaben und in den Katalog der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel aufgenommen.