Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (42. KFG-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Abs. 2 Z 2, § 24a Abs. 2 lit. b, § 40 Abs. 1 lit. a, § 87 Abs. 1 und § 123a Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Finanzverwaltung“ durch das Wort „Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.
2. Nach § 24 Abs. 5a wird folgender Abs. 5b eingefügt:
„(5b) Die ermächtigten Stellen haben die Prüfnachweise in elektronischer Form zu erstellen und die erfassten Daten zu speichern und fünf Jahre lang aufzubewahren. Dabei dürfen neben Daten zum Fahrzeug und zum Fahrtenschreiber oder Geschwindigkeitsbegrenzer auch folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
1. Name des Zulassungsbesitzers
2. Kennzeichen und Fahrgestellnummer des Fahrzeuges
3. Name der ermächtigten Stelle
4. Werkstattkartennummer
5. Name des Prüfers.
Diese Daten sind dem Landeshauptmann für Überprüfungen gemäß Abs. 5a zugänglich zu machen.“
3. In § 28b Abs. 1 entfallen die Sätze sechs und sieben.
4. In § 30a Abs. 9a wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen und die Finanzbehörden“ durch die Wortfolge „die Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.
5. In § 37 Abs. 2 lit. a wird nach dem Wort „Übereinstimmungsbescheinigung“ die Wortfolge „in Papierform oder in elektronischer Form“ eingefügt.
6. Dem § 37 Abs. 2b wird angefügt:
„Im Falle einer Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischer Form gilt diese zusammen mit der Bestätigung über die Zulassung als Fahrzeug-Genehmigungsdokument.“
7. In § 40 Abs. 4 lautet der fünfte Satz:
„Diese Verlässlichkeit liegt nicht vor, wenn der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter oder ein beauftragter Transporteur innerhalb der letzten sechs Monate bewilligungspflichtige Transporte ohne Bewilligung oder mit einer gefälschten oder verfälschten Bewilligung durchgeführt haben oder wiederholt Sondertransport-Bescheid-Auflagen grob missachtet haben, oder eine solche Bewilligung wegen Missbrauchs aufgehoben worden ist.“
8. In § 47 Abs. 1a wird die Wortfolge „den Finanzbehörden“ durch die Wortfolge „den Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.
9. In § 47 Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Finanzen und den Finanzbehörden“ durch die Wortfolge „den Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.
10. § 48 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Für Fahrzeuge im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung dürfen auch mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zugewiesen werden.“
11. Nach § 48 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Auf Antrag des Bundesministeriums für Finanzen dürfen Deckkennzeichen auch zur Verwendung für Fahrzeuge ausländischer Zollbehörden, die nicht in Österreich zugelassen sind, zugewiesen werden. Von ausländischen Zollbehörden auf Grund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur Verfügung gestellte Kennzeichen (Deckkennzeichen) dürfen vorübergehend von im Inland zugelassenen Fahrzeugen des Zollamtes Österreich verwendet werden. Sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, welche die wechselseitige vorübergehende Zurverfügungstellung von Deckkennzeichen zum Inhalt haben.“
12. Dem § 56 Abs. 1a wird angefügt:
„Die Übertragung der Vorladung der Zulassungsbesitzer an den Landeshauptmann kann auf alle Fälle des § 56 Abs. 1 ausgedehnt werden.“
13. In § 57a Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,“ ersetzt durch die Wortfolge „vier Jahre nach der ersten Zulassung, jeweils zwei Jahre nach der ersten, zweiten und dritten Begutachtung und ein Jahr nach der vierten und nach jeder weiteren Begutachtung,“.
14. § 57a Abs. 3 dritter Satz lautet:
„Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in einem Zeitraum von vier Monaten vor dem vorgesehenen Begutachtungsmonat vorgenommen werden.“
15. In § 57a Abs. 4 zweiter Satz wird der Beistrich nach dem Wort „übergeben“ durch einen Punkt ersetzt und der zweite Satzteil entfällt.
16. § 57a Abs. 4a entfällt.
17. § 57a Abs. 6 lautet:
„(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 lit. h ist dem Zulassungsbesitzer von Amts wegen anlässlich der Zulassung von der Behörde oder auf Verlangen von der Behörde oder einem gemäß Abs. 2 Ermächtigten eine Begutachtungsplakette auch ohne Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig geworden ist. Die mit dem Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.“
18. § 57c Abs. 5 Z 8 lautet:
„8. Abgabenbehörden des Bundes und das Amt für Betrugsbekämpfung sowie die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), soweit das zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist; diese Stellen sind weiters befugt, auf die in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherten Fahrzeugdaten zu Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN), Fahrzeug-ID, Fahrzeugklasse, Kilometerstand, Prüfergebnis, Status, Betriebsstunden, Firmenname, Datum der Begutachtung, Begutachtungsstellennummer, Gutachtennummer und Gutachtenart zuzugreifen, diese zu speichern und zu verarbeiten, soweit das zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist. Dazu zählen steuerliche Prüfungen, die Beurteilung und Überprüfung von Angaben zum Sachbezug sowie von NoVA-Pflicht und NoVA-Vergütungsanträgen.“
19. In § 79 entfällt der letzte Satz.
20. Nach § 101 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht dürfen im Zuge einer Kontrolle Firmenplomben zur Kontrolle der Ladung oder der Ladungssicherung öffnen, sofern der Lenker diese nicht freiwillig öffnet.“
21. In § 102 Abs. 3b erster Satz entfällt der Ausdruck „, erster Fall,“.
22. In § 102 Abs. 3b werden folgende Sätze angefügt:
„Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, sind in die Testbescheinigung die entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit aufzunehmen. Wurde die Verkehrs- und Betriebssicherheit im Zuge der Testfahrten gefährdet oder ist es zu einem Verkehrsunfall gekommen, so kann die Testbescheinigung vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur widerrufen werden oder es können weitere Testfahrten vorübergehend untersagt werden.“
23. In § 102 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der lit. i) durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. j) angefügt:
„j) bei Fahrzeugen der Klassen N2 oder N3 mit einem XL-Aufbau das entsprechende XL-Zertifikat.“
24. In § 102 Abs. 11a und § 134 Abs. 1 Z 5 und Abs. 1a Z 3 wird die Wortfolge „in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010,“ ersetzt durch die Wortfolge „in der Fassung BGBl. III Nr. 110/2025,“.
25. In § 102 Abs. 11c wird folgender Satz angefügt:
„Werden die Kontrollen nicht von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt, sondern von Organen der Straßenaufsicht der Behörde, dann haben diese Kontrollorgane die Bestimmungen dieses Absatzes zu beachten, wobei die Übermittlung der Aufzeichnungen an den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Wege des Landeshauptmannes und die Übermittlung der Positivkontrollen, wenn das Unternehmen auch im Unternehmensregister nicht auffindbar ist, direkt an die Behörde zu erfolgen hat.“
26. In § 102 Abs. 11d wird die Wortfolge „in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993“ ersetzt durch die Wortfolge „in der Fassung BGBl. III Nr. 110/2025,“.
27. § 103c Abs. 4 lautet:
„(4) Die Risikoeinstufung erfolgt automatisch nach der in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 der Kommission festgelegten Formel auf Basis der rechtskräftigen Bestrafungen und eingegangenen Meldungen über Kontrollen, die zu keiner Beanstandung geführt haben (Straßenkontrollen sowie Betriebskontrollen). Änderungen und Behebungen von Strafbescheiden innerhalb von zwei Jahren sind im Risikoeinstufungssystem zu berücksichtigen. Für die Schwere der Verstöße ist § 134 Abs. 1b maßgebend (Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG). Bei technischen Mängeln oder Ladungssicherungsmängeln ergibt sich die Mängeleinstufung aus dem Gutachten bzw. Prüfbericht über die technische Unterwegskontrolle. Bei den sonstigen Verstößen ergibt sich die Einstufung aus Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403.“
28. In § 109 Abs. 1 lit. f wird das Wort „Fahrschullehrerberechtigung“ ersetzt durch „Fahrschullehrberechtigung“.
29. § 112 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Der vollständige Fahrschultarif ist auf der Website der Fahrschule an leicht auffindbarer Stelle zu veröffentlichen.“
30. In § 113 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(Abs. 1)“ ersetzt durch „(Abs. 1a)“.
31. In § 114b Abs. 1 Z 2 wird das Wort „und“ vor „Geburtsdatum“ durch einen Beistrich ersetzt und nach „Geburtsdatum,“ wird die Wortfolge „Wohnsitz, das bereichsspezifische Personenkennzeichen Verkehr und Technik,“ eingefügt.
32. In § 114b Abs. 1 Z 3 wird das Wort „und“ vor „Geburtsdatum“ durch einen Beistrich ersetzt und nach „Geburtsdatum,“ wird die Wortfolge „Wohnsitz, das bereichsspezifische Personenkennzeichen Verkehr und Technik,“ eingefügt.
33. In § 114b Abs. 1 Z 5 lit. e wird das Wort „und“ vor „Geburtsdatum“ durch einen Beistrich ersetzt und nach „Geburtsdatum“ wird die Wortfolge „, Wohnsitz und das bereichsspezifische Personenkennzeichen Verkehr und Technik“ eingefügt.
34. In § 114b Abs. 1 Z 5 wird nach der lit. f folgender Schlussteil angefügt:
„Bei der Erfassung der Daten betreffend Fahrlehrer und Instruktoren hat die Mehrphasenkommission eine ZMR-Abfrage durchzuführen. Damit wird diesen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen Verkehr und Technik zugewiesen, um die gespeicherten Personen eindeutig zu identifizieren und um Doppelspeicherungen von Personen zu vermeiden.“
35. § 114b Abs. 2 Z 2 lit. e entfällt.
36. In § 116 Abs. 2 lautet der Einleitungsteil:
„Zur Erlangung einer Fahrlehrberechtigung sind folgende Module in der angegebenen Reihenfolge zu absolvieren, wobei die Module 1, 2 und 3 sowie in weiterer Folge die Module 5 und 6 und gegebenenfalls das Ausbildungsmodul für die Fahrschullehrberechtigung auch gleichzeitig absolviert werden dürfen:“
37. Nach § 116 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:
„(8a) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedes Mal, wenn sie einen Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung oder auf Umtausch des Fahrlehrausweises erhält, eine ZMR-Abfrage durchzuführen. Damit wird diesen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen Verkehr und Technik zugewiesen, um die gespeicherten Personen eindeutig zu identifizieren und um Doppelspeicherungen von Personen zu vermeiden. Weiters ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, auf die im Führerscheinregister gespeicherten Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis j, Z 3 lit. a bis c, Z 4 lit b und c, jedoch nur hinsichtlich Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Befristungen, Einschränkungen und Auflagen und Z 5 lit. a, b, d, e, f und g FSG der Antragsteller zuzugreifen und diese zu verwenden.“
38. § 116 Abs. 10 erster Satz lautet:
„Die Fahrlehrberechtigung oder die Fahrschullehrberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind; dies gilt jedoch hinsichtlich der Fahrschullehrberechtigung nicht bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung.“
39. In § 123 Abs. 2a siebenter Satz und § 134 Abs. 4 erster Satz wird der Betrag „2 180“ ersetzt durch „6 500“.
40. § 123 Abs. 3a entfällt.
41. Dem § 132 werden folgende Abs. 37 bis 39 angefügt:
„(37) Die Begutachtungsfristen gemäß § 57a Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 gelten auch für bereits vor dem 1. Oktober 2026 zugelassene Fahrzeuge. Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das nach dem 1. Oktober 2026 eine längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlich ist, hat die Möglichkeit, auch unter Ausnutzung der nach der bisherigen Rechtslage in § 57a Abs. 3 dritter Satz geregelten viermonatigen Frist, bei einer zur Ausfolgung einer Begutachtungsplakette berechtigten Stelle die Ausfolgung einer gemäß § 57a Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 gelochten Begutachtungsplakette zu verlangen, wobei spätestens nach dem zehnten Jahr nach der Erstzulassung die Begutachtung jährlich zu erfolgen hat. Bis zur Anbringung der gemäß § 57a Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 gelochten Begutachtungsplakette am Fahrzeug gilt die auf der Lochmarkierung der alten Begutachtungsplakette ersichtliche Begutachtungsfrist. Die zur Ausfolgung einer Begutachtungsplakette berechtigten Stellen dürfen für die Ausfolgung der Begutachtungsplakette, die nicht im Zuge einer Begutachtung erfolgt, neben dem jedenfalls zu verrechnenden Plakettenpreis einen Kostenersatz von maximal 10 Euro einheben.
(38) Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen, die gemäß der bis zum Inkrafttreten des § 79 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2026 geltenden Fassung hinsichtlich der Verpflichtung zur Zulassung in Österreich von der einschränkenden Frist von einem Jahr ausgenommen waren und bis 30. Juni 2026 in das Bundesgebiet eingebracht wurden, müssen vor 1. Juli 2027 in Österreich zugelassen werden.
(39) § 112 Abs. 1a gilt ab 1. Jänner 2027 auch für Fahrschulbewilligungen, die vor dem 1. Jänner 2024 erteilt worden sind.“
42. Dem § 135 wird folgender Abs. 51 angefügt:
„(51) Für das In- und Außerkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 gilt Folgendes:
1. § 24 Abs. 2 Z 2, § 24a Abs. 2 lit. b, § 28b Abs. 1, § 30a Abs. 9a, § 37 Abs. 2 lit. a, § 37 Abs. 2b, § 40 Abs. 1 lit. a, § 40 Abs. 4, § 47 Abs. 1a und 4, § 48 Abs. 1 und 1b, § 56 Abs. 1a, § 57a Abs. 4, § 57a Abs. 6, § 87 Abs. 1, § 101 Abs. 1b, § 102 Abs. 3b, § 102 Abs. 11a, 11c und 11d, § 103c Abs. 4, § 109 Abs. 1 lit. f, § 112 Abs. 2, § 113 Abs. 3, § 114b Abs. 1 Z 2, Z 3 und Z 5, § 116 Abs. 2, 8a und 10, § 123a Abs. 2 Z 2, § 132 Abs. 39 und § 134 Abs. 1 Z 5 und Abs. 1a Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 57a Abs. 4a, § 114b Abs. 2 Z 2 lit. e und § 123 Abs. 3a außer Kraft;
2. § 57a Abs. 3, § 102 Abs. 5 lit. j, § 123 Abs. 2a, § 132 Abs. 37 und § 134 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft;
3. § 24 Abs. 5b und § 57c Abs. 5 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Dezember 2026 in Kraft;
4. § 79 und § 132 Abs. 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“