Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 14f Abs. 1 erster Satz werden der Strichpunkt und die daran anschließende Wortfolge „bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG ist für die Berechnung der Monatsentgelte § 13d Abs. 2 BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor der Inanspruchnahme der Teilpension als beendet gilt“ gestrichen.

2. Dem § 18b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG) sind Sonderbeiträge an den Fonds mit dem jeweils gleichen Hundertsatz zu entrichten.“

2 Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 64 angefügt:

      „64. §§ 14f Abs. 1 und 18b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 13d Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung des Monatsentgelts die Beschäftigungszeit der Teilpension mit jener Stundenanzahl zu berücksichtigen, wie sie dem Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde lag. Wird die Teilpension nach § 4a APG im Anschluss an den Bezug von Überbrückungsgeld nach § 13l, an eine Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1977, eine Bildungsteilzeit nach § 11a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 495/1993, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a, 14b oder 14d AVRAG in Anspruch genommen, ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung des Monatsentgelts diese Teilzeitbeschäftigung mit jener Stundenzahl zu berücksichtigen, wie sie dem Arbeitsverhältnis vor Antritt einer dieser Maßnahmen zugrunde lag. Bei der Berechnung der Monatsentgelte sind jeweils kollektivvertragliche Lohnerhöhungen zu berücksichtigen.“

2. § 13d Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Enthält jener Kollektivvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung anwendbar war, keine ausdrückliche Bestimmung zur Berechnung des anteiligen kollektivvertraglichen Weihnachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Berechnungssystematik jenes Kollektivvertrages heranzuziehen, dem die meisten Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen.“

3. § 19 Abs. 6 lautet:

„(6) Aus außerordentlichen Erträgen, die sich aus dem Verfall von Urlaubsentgelten, Urlaubsabfindungen und Urlaubsersatzleistungen (§ 11) ergeben, kann eine Rücklage für sich aus der Anwendung der Sachbereiche der Urlaubs -und Abfertigungskasse ergebende Härtefälle gebildet werden.“

4. § 23 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

5. § 23 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Einsichtsrecht der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Abs. 1 umfasst auch die Einsicht in sämtliche Unterlagen betreffend das besondere Konto für Urlaubsentgelte gemäß § 8 Abs. 3 sowie die Einsicht in Geschäftsunterlagen, um festzustellen, ob es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um Tätigkeiten gemäß § 2 oder um Tätigkeiten von Mischbetrieben gemäß § 3 handelt. Darüber hinaus erstreckt sich das Einsichtsrecht der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Abs. 1 auch auf jene Aufzeichnungen, die Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis an den Arbeitnehmer nachverfolgen lassen, soweit diese Unterlagen und Aufzeichnungen für die Feststellung der Zuschlagspflicht und die Berechnung der Zuschlagsleistung relevant sind. Zu diesen Aufzeichnungen zählen auch die Lohnunterlagen nach § 22 LSD-BG. Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist die Anfertigung von Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.“

6. § 23e entfällt.

7. § 25 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Entrichtete Zuschläge sowie Sicherheiten und Pfändungspfandrechte, die für Zuschläge bestellt oder erworben wurden, können nicht nach der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, angefochten werden, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 71 Abs. 2 Insolvenzordnung). Fehlt es an einem solchen Vermögen, ist die Anfechtung ausgeschlossen, soweit die Zuschläge sowie die dafür bestellten oder erworbenen Sicherheiten und Pfandrechte den Betrag von 4 000 Euro übersteigen.“

8. § 31 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Zweck der Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht, der Einbringung von Zuschlägen und der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping folgende Daten im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (§ 30c Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG) zu übermitteln: Namen des Erwerbstätigen, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Art der Erwerbstätigkeit (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer, selbständig Erwerbstätiger), bei den Krankenversicherungsträgern gemeldete Versicherungszeiten, Bezeichnung des Dienstgebers und dessen Wirtschaftsklassenzuordnung sowie Zeitpunkt der Anmeldung und der Abmeldung des Erwerbstätigen, Beitragsgrundlagen (sofern vorhanden), Geldleistungen aus der Krankenversicherung, Leistungsbezüge vom Arbeitsmarkservice, Beginn und Ende der Vormerkung der Arbeitslosigkeit.“

9. § 31 Abs. 1a lautet:

„(1a) Die zuständigen Träger der Pensionsversicherung sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß § 13l oder Überbrückungsabgeltung gemäß § 13m sowie der Sicherstellung der finanziellen Deckung für eine Ausdehnung der Ansprüche gemäß § 13l Abs. 2 bis 4 durch Verordnung gemäß § 13l Abs. 6 hinsichtlich Arbeitnehmern, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen und die das 50. Lebensjahr erreicht haben, im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (§ 30c Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG) alle Versicherungszeiten, die für die Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension heranzuziehen sind, sowie Geldleistungen aus der Pensionsversicherung, mitzuteilen.“

10. Nach § 31a Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

      „3a. folgende von den Abfrageberechtigten im Zuge der Datenabfrage mittels Bau-ID Karte auf der Baustelle abgerufene Daten: Datum, Ort und Uhrzeit der Abfrage, Name des Arbeitgebers, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Baustellenbezeichnung bzw. Baustellen-ID, Namen der Arbeitnehmer, Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmer und gegebenenfalls die Arbeitnehmerkennzahl; zusätzlich die abfragende Stelle; diese Daten sind nach Ablauf des fünften Kalenderjahres zu löschen;“

11. Im § 31a Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 31a Abs. 1 Z 4 werden folgende Z 5 und 6 angefügt:

         „5. freiwillig im Bau-ID System erfasste Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ASchG;

           6. folgende von Gemeinden und Gemeindeverbänden freiwillig gemeldete Daten: Baubeginn und Fertigstellung.“

12. Dem § 31a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Einsicht der Abgabenbehörden kann unter Nutzung einer zwischen den Abgabenbehörden und der Urlaubs- und Abfertigungskasse eingerichteten Schnittstellen erfolgen.“

13. § 34 lautet:

§ 34. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat ein Informationssystem (Bau-ID System)

           1. zur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern insbesondere gemäß § 24 in die für sie bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten,

           2. zur Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse, des Amtes für Betrugsbekämpfung und der Österreichischen Gesundheitskasse bei der Vollziehung der ihnen zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe sowie der Identitätsfeststellung im Rahmen von Vorsprachen von Arbeitnehmern und bei Baustellenkontrollen sowie

           3. zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei das Bau-ID System auch Arbeitgebern und natürliche Personen angeboten werden darf, die nicht § 2 Abs. 1 unterliegen,

zu errichten und zu betreiben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann sich einer GmbH im Sinne des § 18a als ihre Dienstleisterin (Bau-ID GmbH) bedienen.“

14. §§ 34a bis e samt Überschriften lauten:

„Ausstellung einer Bau-ID Karte

§ 34a. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis diesem Bundesgesetz unterliegt, Arbeitnehmern nach § 33d sowie Personen, die Anwartschaften gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse erworben haben, jedoch in keinem Arbeitsverhältnis stehen, nach Feststellung ihrer Identität eine Bau-ID Karte auszustellen.

(2) Sowohl zur Feststellung der Identität als auch zur Aufbringung eines Lichtbildes auf der Bau-ID Karte ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, Lichtbilder in der Reihenfolge

           1. aus den Beständen der Passbehörden (§§ 22a ff. Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992), aus dem Bestand nach § 22b Passgesetz 1992, aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (§§ 4a und 4b E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004),

           2. aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997),

           3. aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012)

automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) abzufragen und im Bau-ID System ein in den Registern verfügbares Lichtbild des Arbeitnehmers zu speichern. Arbeitnehmer, für die kein Lichtbild verfügbar ist, haben ihre Identität gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse hinreichend nachzuweisen und im Bau-ID System ein Lichtbild hochzuladen. Für die Verarbeitung der Bilddaten ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO. Überdies steht der Benutzung eines Lichtbildwerks oder eines Lichtbilds im Sinne des § 74 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. I Nr. 111/1936, zu diesem Zweck das Urheberrecht nicht entgegen.

(3) Die Bau-ID Karte ist mit einer technisch geeigneten Funktion zum Datenaustausch auszustatten und hat jedenfalls den Namen und ein Lichtbild des Arbeitnehmers sowie eine Kartennummer zu enthalten.

(4) Sowohl Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, die sich nach dem Zugang der Bau-ID Karte im Bau-ID System registrieren, als auch Arbeitgeber, die diesem Bundesgesetz unterliegen und einen Dienstleistungsvertrag mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse abgeschlossen haben, können das Bau-ID System unentgeltlich nutzen.

(5) Personen, die nicht diesem Bundesgesetz unterliegen, können die Ausstellung einer Bau-ID Karte nach Abs. 3 zur Teilnahme am Bau ID-System mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, mit der Bau-ID GmbH entgeltlich vereinbaren, sofern sie Tätigkeiten auf Baustellen verrichten und ihre Identität hinreichend nachgewiesen ist. Zum Zweck der Identitätsfeststellung sowie zur Aufbringung eines Lichtbildes auf der Bau-ID Karte kann die Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, die Bau-ID GmbH die Register nach Maßgabe des Abs. 2 abfragen und im Bau-ID System ein in den Registern verfügbares Lichtbild dieser Person speichern. Abs. 2 dritter, vierter und fünfter Satz gilt sinngemäß.

(6) Arbeitgeber, die nicht diesem Bundesgesetz unterliegen, können die Nutzung des Bau-ID Systems gegen Entgelt mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, mit der Bau-ID GmbH vertraglich vereinbaren.

Datenverarbeitung im Bau-ID System

§ 34b. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt im Bau-ID System folgende Daten zu verarbeiten:

           1. Zur Ausstellung der Bau-ID Karte:

               a) Arbeitnehmerdaten: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Lichtbild, Dokumente zur Identifikationsfeststellung, wenn kein Lichtbild in den in § 34a Abs. 2 genannten Registern verfügbar ist, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Arbeitnehmerkennzeichen, Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und die Verwendung, die kollektivvertragliche Einstufung, Ausbildungs- und Qualifizierungsnachweise, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit, die Baustellenbezeichnung und -adresse sowie bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern zusätzlich die Baustellenidentifikationsnummer, den zuständigen Sozialversicherungsträger und die Staatsangehörigkeit;

               b) Arbeitgeberdaten: Firmenname und -adresse, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand sowie das Betriebskennzeichen;

           2. Zur Abfrage durch die Arbeitnehmer: Abfrageprotokoll (Scanprotokoll) seiner Bau-ID Karte, seine aktuellen im Bau-ID System enthaltenen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a;

           3. Zur Abfrage von Daten mittels Verwendung der Bau-ID Karte auf einer Baustelle (Arbeitsstätte):

               a) die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse beim Träger der Krankenversicherung nach § 31 Abs. 1 zu erhebenden Daten hinsichtlich des Zeitpunktes der Anmeldung und gegebenenfalls der Abmeldung der Erwerbtätigkeit als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, der Bezeichnung des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer;

               b) bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 LSD-BG vorliegt, sowie die Transaktionsnummer ZKO, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Baustellenidentifikationsnummer, die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers, den zuständigen Sozialversicherungsträger, die Staatsangehörigkeit und die Angabe in der Meldung nach § 19 Abs. 5b LSD-BG hinsichtlich einer elektronischen Bereithaltung;

                c) bei ausländischen Arbeitnehmern die im Arbeitsmarktservice für die konkrete Beschäftigung auf der Baustelle dokumentierte Genehmigung, Bestätigung oder Aufenthaltsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975;

               d) bei Fremden die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012) erhobenen Daten über die Einreise- und Aufenthaltsberechtigungen; dies kann unter Nutzung einer zwischen dem Bundesminister für Inneres und der Urlaubs- und Abfertigungskasse eingerichteten Schnittstelle erfolgen;

                e) vom Arbeitgeber in das Bau-ID System eingegebene Unterlagen gemäß §§ 21 und 22 LSD-BG;

                f) das Scanprotokoll einer Bau-ID Karte sowie die GPS-Koordinaten des Abfrageortes;

                g) die von Gemeindeverbänden und Gemeinden in die Baustellendatenbank eingegebenen Baubeginns- und Fertigungstellungsanzeigen;

           4. freiwillig im Bau-ID System erfasste Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ASchG.

(2) Die Ermächtigung der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß Abs. 1 gilt auch für die Datenverarbeitung hinsichtlich Personen gemäß § 34a Abs. 5 und 6. Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse die in Abs. 1 Z 3 lit. a, die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung die in Abs. 1 Z 3 lit. b genannten Daten und das Arbeitsmarktservice die in Abs. 1 Z 3 lit. c genannten Daten von Personen gemäß § 34a Abs. 5, deren Arbeitsverhältnis nicht diesem Bundesgesetz unterliegt, automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form unter Nutzung bereits eingerichteter Schnittstellen zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse die in Abs. 1 Z 3 lit. d genannten Daten automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.

(3) Zum Zweck der Ausstellung von Bau-ID Karten für Personen gemäß § 34a Abs. 5 und Arbeitgeber gemäß § 34a Abs. 6 dürfen die Daten im Sinne von Abs. 1 Z 1 durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin gemäß § 18a bedient, durch die Bau-ID GmbH verarbeitet werden.

Umfang der Datenabfrage mittels BauID-Karte

§ 34c. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sicherzustellen, dass bei Datenabfrage mittels Bau-ID Karte auf der Baustelle die für Baustellenkontrollen zuständigen Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie des Amtes für Betrugsbekämpfung und der Österreichischen Gesundheitskasse zum in § 34 Z 2 genannten Zweck auf die in § 34b Abs. 1 Z 3 lit. a bis g genannten Daten zugreifen können.

(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum in § 34 Z 3 genannten Zweck sicherzustellen, dass ein Generalunternehmer bei Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Baustelle sowie ein Baustellenverantwortlicher im Zuge der Datenabfrage mittels Bau-ID Karte auf der Baustelle zum Zweck der leichteren Überprüfung der erforderlichen Meldungen für den Arbeitnehmer auf die Daten hinsichtlich des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung und des Vorliegens einer Meldung nach § 22, den Namen des Arbeitgebers, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 LSD-BG vorliegt und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in § 34b Abs. 1 Z 3 lit. c bis e genannten Daten zugreifen kann.

(3) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sicherzustellen, dass ein Arbeitnehmer zum Zweck des § 34 Z 1 mittels seiner Bau-ID Karte auf die Daten gemäß § 34b Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 lit. a bis f zugreifen kann.

Weiterverarbeitung der Abfrageergebnisse

§ 34d. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt, zum Zweck des § 34 Z 2 auf folgende Daten aus dem Bau-ID System zuzugreifen und weiterzuverarbeiten: Datum, Ort und Uhrzeit der Abfrage, Name des Arbeitgebers, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Baustellenbezeichnung bzw. Baustellen-ID, Namen der Arbeitnehmer, Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmer, deren Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls die Arbeitnehmerkennzahl; zusätzlich die abfragende Stelle; Lichtbilder und sonstige elektronische Dokumente, Abfrageergebnisse; Baubeginn und Fertigstellung.

(2) Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung und Prüforgane der Krankenversicherungsträger sind berechtigt, auf die durch ihre Abfrage erhobenen Daten gemäß Abs. 1 auf der Baustelle (Arbeitsstätte) zuzugreifen und diese weiterzuverarbeiten.

Verantwortlichkeiten und Datensicherheitsmaßnahmen

§ 34e. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die von ihr nach den §§ 34a bis 34d verarbeiteten Daten, die Bau-ID GmbH für die Datenverarbeitung für die Daten nach § 34a Abs. 5 und 6 und § 34b Abs. 1.

(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat ein sicheres Verfahren zur Datenabfrage mittels der Bau-ID Karte sicherzustellen und den Zugriff auf die von ihr verarbeiteten Daten mittels der Bau-ID Karte zu dokumentieren. Innerhalb der Organisation der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind die Zugangsberechtigungen und Zugriffsrechte auf die in den § 34b Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten personenbezogenen Daten zu regeln. Von der Urlaubs- und Abfertigungskasse erfasste und verarbeitete personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrer letzten Verwendung. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, ob sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.“

15. Dem § 40 wird folgender Abs. 51 angefügt:

„(51) Die §§ 13d Abs. 3b und 4, 19 Abs. 6, 23 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 9, 31 Abs. 1 und 1a, 31a Abs. 1 und 3, 34 bis 34e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist verpflichtet, Arbeitnehmern, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden, bis spätestens 30. Juni 2029 eine Bau-ID Karte auszustellen. § 25 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 ist nur auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 eröffnet werden. § 23e tritt mit 30. Juni 2026 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2026, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung „§ 22 Bereithaltung von Lohnunterlagen“ die Eintragung „§ 22a Bereithaltung von Lohnunterlagen mittels Bau-ID Karte“ eingefügt.

2. Nach § 19 Abs. 5a wird folgender Abs. 5b eingefügt:

„(5b) Für Arbeitnehmer im Sinne des § 33d BUAG und für andere Arbeitnehmer, für die nach dem BUAG eine Bau-ID-Karte ausgestellt worden ist, ist in der Meldung nach Abs. 1 anzugeben, für welche Arbeitnehmer die nach den §§ 21 und 22 erforderlichen Unterlagen unter Verwendung einer Bau-ID Karte nach § 34a BUAG bereitgehalten werden sollen.“

3. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

„Bereithaltung der Lohnunterlagen mittels Bau-ID Karte

§ 22a. (1) Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs. 1 und Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 4 können im Fall von Arbeitnehmern im Sinne des § 33d BUAG und für andere Arbeitnehmer, für die nach dem BUAG eine Bau-ID Karte ausgestellt worden ist, die Unterlagen nach den §§ 21, ausgenommen Abs. 1 Z 2, und 22 und die Transaktionsnummer ZKO am Arbeitsort unter Verwendung der Bau-ID Karte nach § 34a BUAG bereithalten, sofern dies in der Meldung nach § 19 Abs. 5b angeführt ist. Die Bereithaltung der Unterlagen mit der Bau-ID Karte gilt als elektronische Bereithaltung im Sinne der §§ 21 und 22. Gleiches gilt für die Bereitstellung der Unterlagen durch den Überlasser an den Beschäftiger. Das Amt für Betrugsbekämpfung kann bei der Kontrolle mit der Kartennummer die zur Bau-ID Karte gespeicherten Daten abrufen, wenn die Bau-ID Karte eines Arbeitnehmers nicht vorgelegt werden kann.

(2) Arbeitgeber und Beschäftiger sind verpflichtet, die Kartennummern der Bau-ID Karten für die in Abs. 1 genannten Arbeitnehmer während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung bereitzuhalten.“

4. In § 28 wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. Arbeitgeber oder Beschäftiger entgegen § 22a Abs. 2 die Kartennummern der Bau-ID Karten nicht bereithält,“

5. Dem § 72 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 19 Abs. 5b, 22a und 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 wird durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestimmt.“

Artikel 4

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 – BSchEG, BGBl. Nr. 129/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht in der Zeit vom 1. November bis 31. Oktober für höchstens 320 ausfallende Arbeitsstunden.“

2. § 12 Abs. 7 lautet:

„(7) Nicht benötigte Schlechtwetterentschädigungsbeiträge sind möglichst zinsenbringend sowie in einer den Vorschriften über die Veranlagung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise anzulegen, soweit Abs. 8 nichts anderes bestimmt. Liquiditätsaushilfen mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind zulässig.“

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Abweichend von Abs. 7 darf eine Veranlagung in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:

           1. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder

           2. in auf Euro lautenden Einlagen bei inländischen Kreditinstituten,

deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird. Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in Aktien und Aktienfonds sind nicht zulässig.“

4. Dem § 19 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 12 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft. § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. November 2026 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Arbeitsinspektion ist berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die Baustellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 31a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972 in der geltenden Fassung) zu nehmen, um die Daten von Meldungen nach § 97 ASchG und von Vorankündigungen nach § 6 BauKG sowie Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ASchG abzurufen. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 BUAG) ist verpflichtet, der Arbeitsinspektion Zugang zu diesen Daten und Unterlagen einzuräumen.“

2. Dem § 25 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 20 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.“