Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping sowie Sozialbetrug und illegaler Beschäftigung in der Bauwirtschaft wurde für die Bauwirtschaft ein Identitäts-Managementsystem (Bau-ID System) zur Erfassung von aktuellen, relevanten Daten von auf Baustellen beschäftigten Personen eingeführt. Zweck des Systems ist es, die staatlichen Kontrollorgane bzw. Kontrollbediensteten (derzeit Amt für Betrugsbekämpfung und Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse BUAK) bei ihren Kontrollen zu unterstützen. Zusätzlich bietet das Bau-ID System für Generalunternehmerinnen und Generalunternehmer die Möglichkeit, laufend sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ihren Baustellen hinsichtlich des Status der Meldung beim jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung, bei der BUAK, beim Arbeitsmarkservice (AMS) und bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (ZKO) zu überprüfen. Dies ermöglicht eine lückenlose Selbstkontrolle der Unternehmen. Zusätzlich können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen, über das System ihre Ansprüche bei der BUAK einsehen. Mit der Errichtung und dem Betrieb dieses Bau-ID Systems wurde die Bau-ID GmbH betraut, eine 100 % Tochter der BUAK, die nach § 18a BUAG errichtet worden ist. Das Bau-ID System wird mittels einer Bau-ID Karte genutzt, mit der die Einsicht in die bei der Bau-ID GmbH verarbeiteten Daten ermöglicht wird.

Um die Entbürokratisierung der Baustellen durch die Digitalisierung weiterer Verfahrensabläufe weiter auszubauen und damit das Ziel der papierlosen Baustelle weiter zu verfolgen, wird das Bau-ID System verbessert und nunmehr von der BUAK selbst betrieben. Dies ermöglicht die Einbindung weiterer Schnittstellen zur öffentlichen Verwaltung und damit mehr Service durch wesentliche Erleichterungen, beispielsweise bei der Kartenausstellung. Die Nutzung des Bau-ID Systems durch weitere Kontrollorgane führt auch bei diesen zur Verwaltungsvereinfachung und Effizienzsteigerung und zu einer besseren Planbarkeit der Kontrollen.

Die BUAK soll nunmehr verpflichtet werden, allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die dem BUAG unterliegen, kostenlos eine Bau-ID Karte auszustellen; Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern von buag-pflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sollen das Bau-ID System kostenlos nutzen können. Damit sollen die Vorteile des Systems ohne administrative Hürden im BUAG-Bereich ermöglicht werden. Selbstverständlich soll das Bau-ID System wie bisher auch von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nicht dem BUAG unterliegen, auf vertraglicher Basis kostenpflichtig genutzt werden können. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die neben ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern selbst auf der Baustelle arbeiten sowie auf der Baustelle tätige Selbständige sollen ebenfalls die Möglichkeit erhalten, kostenpflichtig eine Bau-ID Karte zu bestellen und das Bau-ID System auf vertraglicher Basis kostenpflichtig zu nutzen. Die BUAK soll sich dabei der Bau-ID GmbH als Dienstleisterin bedienen können.

Neben der verpflichtenden Ausstellung der Bau-ID Karte soll der Identifikationsprozess vereinfacht und zusätzliche Inhalte in das Bau-ID System aufgenommen werden.

Im aktuellen Regierungsprogramm nehmen Maßnahmen zur Digitalisierung einen wichtigen Stellenwert ein. Staat, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen sollen danach mittels digitaler Lösungen entlastet werden. Dazu soll auch die Forcierung einer nutzerfreundlichen Plattformstrategie beitragen. Mit der Adaptierung des Bau-ID Systems soll der im Regierungsprogramm vorgesehenen Digitaliserungsoffensive Rechnung getragen und – wie oben erwähnt – ein Schritt näher zur papierlosen Baustelle getan werden.

Die vorgeschlagenen Regelungen sollen auch die erforderlichen datenschutzrechtlichen Begleitmaßnahmen enthalten.

Die vorgeschlagene Möglichkeit der Bereithaltung der nach den §§ 21 und 22 LSD-BG erforderlichen Lohnunterlagen unter Verwendung der Bau-ID-Karte erfordert auch Anpassungen im LSD-BG. Es darf dazu auf die näheren Erläuterungen zu Art. 3 des vorgeschlagenen Novelle verwiesen werden.

Darüber hinaus sollen mit der Novelle notwendige Adaptierungen zur Berechnung der Ansprüche aus der Abfertigung Alt vorgenommen werden.

In Anlehnung an § 65 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sollen Anfechtungen nach der Insolvenzordnung gegenüber der BUAK hinsichtlich von Zuschlägen verhindert werden.

Schließlich sollen im Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG) die derzeit bestehende Unterteilung des Anspruches auf Schlechtwetterentschädigung in eine Winterperiode und eine Sommerperiode entfallen und die Veranlagungsregelung für nicht benötigte Schlechtwetterentschädigungsbeiträge abgeändert werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Z 1 ( 14f Abs. 1 AVRAG) und Artikel 2 Z 1 (§ 13d Abs. 3b BUAG)

Mit dem Teilpensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 47/2025, wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Teilpension in Anspruch zu nehmen. Das Modell der Teilpension sieht die teilweise Inanspruchnahme der Alterspension bereits im aufrechten Arbeitsverhältnis unter Reduktion der Arbeitszeit (und entsprechender Reduktion des Entgelts) vor. Durch die Reduktion der Arbeitszeit für die Dauer der Teilpension ergab sich ein Regelungsbedarf hinsichtlich der Berechnung der Abfertigung Alt mit dem Ziel der Vermeidung von Abfertigungsverlusten. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen und sich im System der Abfertigung Alt befinden, wurde in § 14f Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) klargestellt, dass für die Berechnung der Abfertigung Alt jener Stundenlohn, der vor der Inanspruchnahme der Teilpension zur Anwendung gekommen ist, als Grundlage für die Berechnung der Abfertigung Alt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses heranzuziehen ist. Die für die Berechnung der Abfertigung Alt heranzuziehende Stundenzahl wurde jedoch nicht ausdrücklich geregelt.

Die Regelung in § 14f Abs. 1 AVRAG soll nunmehr entfallen und eine ausdrückliche Klarstellung im BUAG dahingehend aufgenommen werden, dass bei der Berechnung der Abfertigung Alt die Beschäftigungszeit der Teilpension mit jener Stundenanzahl zu berücksichtigen ist, wie sie dem Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde lag. Darüber hinaus soll dann, wenn die Teilpension im Anschluss an den Bezug von Überbrückungsgeld, eine Altersteilzeit, eine Bildungsteilzeit, eine Wiedereingliederungsteilzeit, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a, 14b oder 14d AVRAG in Anspruch genommen wird, bei der Berechnung der Abfertigung Alt diese Teilzeitbeschäftigung mit jener Stundenzahl berücksichtigt werden, wie sie dem Arbeitsverhältnis vor Antritt einer dieser Maßnahmen zugrunde lag. Zwischenzeitlich erfolgte kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sollen in allen diesen Fällen bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Zu Artikel 1 Z 2 (§ 18b Abs. 1 AVRAG)

Die Materialien zu dem mit BGBl. I Nr. 111/2025 geschaffenen § 18b AVRAG halten fest, dass für die Beschäftigten im Bewachungsgewerbe und in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung die Einhebung von Beiträgen vom Entgelt und deren Weiterleitung an den Sozial- und Weiterbildungsfonds nach dem Vorbild des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) durch den Krankenversicherungsträger erfolgen soll.

Die Beiträge sollen vom laufenden Entgelt wie auch von den Sonderzahlungen eingehoben werden. Der geltende Verweis auf die allgemeine Beitragsgrundlage nach § 45 ASVG ist „zu eng“, da damit Sonderzahlungen nicht erfasst sind. Mit der vorliegenden Novelle wird daher dieses redaktionelle Versehen beseitigt und durch Anfügen des vorgeschlagenen Satzes die gesetzliche Grundlage für die Einhebung von Beiträgen auch von den Sonderzahlungen durch den Krankenversicherungsträger geschaffen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes)

Zu Z 2 (§ 13d Abs. 4)

Die Kollektivverträge jener Betriebsarten, die dem BUAG zuzuordnen sind und für welche die Auszahlung des Abfertigung Alt Anspruches an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, durch die BUAK zu erfolgen hat, enthalten in der Regel eine Regelung zur Berücksichtigung der anteiligen Weihnachtsrenumeration bei der Berechnung der Abfertigungshöhe. Nunmehr soll eine Auffangsbestimmung in das BUAG für jene Kollektivverträge, die keine derartige Bestimmung zur Berechnungssystematik der anteiligen Weihnachtsrenumeration bei Abfertigungsberechnung/-auszahlung nach dem BUAG enthalten, aufgenommen werden. Nach dieser Auffangbestimmung soll die BUAK die Berechnungssystematik jenes Kollektivvertrages heranzuziehen haben, der auf die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, Anwendung findet.

Zu Z 3 (§ 19 Abs. 6)

Aus außerordentlichen Erträgen, die sich aus dem Verfall von Urlaubsentgelten, Urlaubsabfindungen und Urlaubsersatzleistungen ergeben, kann eine Rücklage für Härtefälle gebildet werden. Mit der Novelle soll klar gestellt werden, dass Härtefälle aus allen Sachbereichen der BUAK und nicht nur aus dem Sachbereich Urlaub unterstützt werden können.

Zu Z 4 und 5 (§ 23)

§ 23 Abs. 1 letzter Satz, der das Einsichtsrecht der BUAK in Lohnaufzeichnungen regelt, soll aus Gründen der Systematik in Abs. 2 verschoben werden. Mit dem letzten Satz in Abs. 2 soll klargestellt werden, dass die BUAK im Rahmen der Kontrolle der Lohnaufzeichnungen berechtigt ist, Ablichtungen der kontrollierten Unterlagen herzustellen.

Zu Z 6 (§ 23e), Z 8 (§ 31 Abs. 1), Z 9 (§ 31 Abs. 1a), Z 13 (§ 34), Z 14 (§§ 34a bis 34e) und 15 (§ 40 Abs. 51)

Derzeit wird das Bau-ID Systems durch die Bau-ID GmbH, eine 100 % Tochter BUAK, betrieben. Das Bau-ID System wird auf Grund einer Vereinbarung mit der Bau-ID GmbH mittels einer Bau-ID Karte genutzt, mit der die Einsicht in die bei der Bau-ID GmbH verarbeiteten Daten ermöglicht wird.

Das Bau-ID System soll nunmehr einem Umstrukturierungsprozess unterzogen werden.

Demnach soll die BUAK gemäß § 34 das Bau-ID System betreiben. Sie kann sich zum Betrieb des Bau-ID Systems einer GmbH im Sinne des § 18a (Bau-ID GmbH) als Dienstleisterin bedienen. Die Aufgaben der Dienstleisterin sind in einem Dienstleistungsvertrag festzulegen.

Die im bisherigen § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Zwecke des Bau-ID Systems sollen in § 34 neu strukturiert und ergänzt werden. Neu ist, dass auch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) durch die Einbeziehung in das Bau-ID System bei den ihr übertragenen Kontrolltätigkeiten unterstützt werden soll.

§ 34a sieht vor, dass die BUAK allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die dem BUAG unterliegen, eine Bau-ID Karte auszustellen hat. Eine Bau-ID Karte ist auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit Sitz außerhalb Österreichs, die diese nach Österreich entsenden oder überlassen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit Sitz außerhalb Österreichs mit einem gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich auszustellen. Schließlich haben auch Personen, die Anwartschaften gegenüber der BUAK erworben haben, aber im Zeitpunkt der Ausrollung in keinem Arbeitsverhältnis stehen, auf das das BUAG anzuwenden ist, Anspruch auf Ausstellung einer Bau-ID Karte.

Zur Nutzung des Bau-ID Systems soll eine Registrierung durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich sein.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zur Nutzung des Bau-ID Systems einen Dienstleistungsvertrag mit der BUAK abschließen. Die Teilnahme am Bau-ID Systems soll weiterhin freiwillig erfolgen. Die Kartenausstellung und die Nutzung des Bau-ID Systems soll aber kostenfrei sein.

Zur Ausstellung der Bau-ID Karte ist es erforderlich, dass die BUAK die Identität der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers durch Abfragen der Lichtbilder aus den Registern gemäß Passgesetz, dem Register für die E-ID, dem Führerscheinregister und dem Zentralen Melderegister feststellt. Damit soll sichergestellt werden, dass immer das aktuellste Lichtbild ausgeliefert wird, unabhängig, ob es von der Passbehörde, den E-ID oder Lichtbild e-card Registrierungsstellen stammt. Die Anbindung im Bundesministerium für Inneres soll über die sogenannte IAP-Schnittstelle erfolgen. Zur Aufbringung auf die Bau-ID Karte soll die BUAK das Lichtbild aus diesen Registern speichern können.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die in den öffentlichen Registern kein Lichtbild gespeichert ist und für die keine Identität festgestellt werden kann, ist die Identität hinreichend nachzuweisen und im Bau-ID Systems ein Lichtbild hochzuladen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nicht dem BUAG unterliegen, sollen das Bau-ID System auf vertraglicher Basis kostenpflichtig nutzen können; Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern solcher Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern soll wie bisher auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung eine Bau-ID Karte ausgestellt werden können. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die neben ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern selbst auf der Baustelle arbeiten, sollen ebenfalls die Möglichkeit erhalten, kostenpflichtig eine Bau-ID Karte zu bestellen und das Bau-ID System auf vertraglicher Basis kostenpflichtig zu nutzen. Schließlich sollen auch sonstige auf der Baustelle tätige selbständig Erwerbstätige eine Bau-ID Karte kostenpflichtig bestellen können. Dies betrifft vor allem GmbH-Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Ein-Personen-Unternehmen.

In den §§ 34b bis 34e werden die bisher geltenden datenschutzrechtlichen Begleitmaßnahmen angepasst und neu strukturiert.

§ 34b regelt, welche Daten von der BUAK verarbeitet werden dürfen. In Abs. 1 Z 1 soll die BUAK ermächtigt werden, zum Zweck der Ausstellung einer Bau-ID Karte die erforderlichen personenbezogenen Daten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (lit. a) sowie Betriebsdaten (lit. b) zu verarbeiten. Die taxative Aufzählung umfasst Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Lichtbild, Dokumente zur Identifikationsfeststellung, wenn kein Lichtbild verfügbar ist, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Arbeitnehmerkennzeichen (eine BUAK-interne Kennzahl der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers), Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und die Verwendung, die kollektivvertragliche Einstufung, Ausbildungs- und Qualifizierungsnachweise, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit, die Baustellenbezeichnung und –adresse sowie bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzlich die Baustellenidentifikationsnummer, den zuständigen Sozialversicherungsträger, die Staatsangehörigkeit, Firmenname und -adresse, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand sowie das Betriebskennzeichen.

Um prüfen zu können, ob die für auf einer Baustelle eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen eingehalten werden, insbesondere ob die Anmeldung zur Sozialversicherung und/oder zur BUAK gegeben ist und im Falle einer Entsendung oder einer Überlassung nach Österreich, ob eine entsprechende Meldung nach § 19 LSD-BG vorliegt, soll weiterhin die gemäß § 31 bestehende Möglichkeit der BUAK, über den Dachverband der Sozialversicherungsträger bzw. über die Schnittstelle ZKO bestimmte Daten abzufragen, genutzt werden können (Abs. 1 Z 3 lit. a und b). So sollen Daten aus einer Abfrage über den Dachverband, ob zum Zeitpunkt der Datenabfrage auf der Baustelle für die dort beschäftigten Erwerbstätigen eine Anmeldung zur Sozialversicherung besteht oder gegebenenfalls eine Abmeldung erfolgt ist, die Bezeichnung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer, durch die BUAK verarbeitet werden dürfen. Unter den Begriff „Erwerbstätige“ fallen (geringfügig beschäftigte) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, (geringfügig beschäftigte) freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer sowie selbständig Erwerbstätige. Neu ist, dass auch Daten über die Abfrage hinsichtlich des Zeitpunktes der Anmeldung und gegebenenfalls der Abmeldung als selbständig Erwerbstätige bzw. selbständig Erwerbstätiger verarbeitet werden dürfen. Für die Abfragemöglichkeit beim Dachverband dieser neuen Daten – auch zum Zweck der sonstigen Aufgabenerfüllung der BUAK – soll zudem in § 31 die rechtliche Grundlage geschaffen werden. Darüber hinaus soll mit dieser Bestimmung auch die Möglichkeit der Abfrage weiterer Daten (allfällig vorhandene Beitragsgrundlagen, Geldleistungen aus der Krankenversicherung, Leistungsbezüge vom Arbeitsmarkservice, Beginn und Ende der Vormerkung der Arbeitslosigkeit) geschaffen werden, die die BUAK für die Berechnungen ihrer Leistungen benötigt. Im Falle von Entsendungen und Überlassungen nach Österreich soll die BUAK wie bisher den Umstand verarbeiten können, ob eine Meldung nach § 19 LSD-BG vorliegt. Liegt eine solche vor, soll auch die Transaktionsnummer ZKO, der Ort der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und Verwendung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, der zuständigen Sozialversicherungsträger und die Staatsangehörigkeit verarbeitet werden können. Neu ist, dass auch die Angaben in der Meldung nach § 19 LSD-BG hinsichtlich der elektronischen Bereithaltung verarbeitet werden können. Bei ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern soll die BUAK wie bisher über eine Schnittstelle zum AMS abfragen können, ob die im AMS dokumentierte Genehmigung, Bestätigung oder Aufenthaltsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG für die Beschäftigung in Österreich vorliegt. Auch diese Daten dürfen verarbeitet werden (Abs. 1 Z 3 lit. c). Derzeit sind dies die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung, die EU-Entsendebestätigung, die Anzeigebestätigung, der Befreiungsschein sowie Gutachten für folgende Aufenthaltstitel: Rot-Weiß-Rot Karte, Rot-Weiß-Rot – Karte plus, Blaue Karte EU, Aufenthaltstitel „Grenzgänger“, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“) und Niederlassungsbewilligung – Künstler. Das AMS tritt hier datenschutzrechtlich als Auftragsverarbeiter auf. Mit dem neuen Abs. 1 Z 3 lit. d soll die BUAK ermächtigt werden, die beim Zentralen Fremdenregister über eine Schnittstelle erhobenen Daten über die Einreise- und Aufenthaltsberechtigungen für Fremde zu verarbeiten.

Im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) soll mit dieser Novelle klargestellt werden, dass die Bereithaltung der Unterlagen gemäß §§ 21 und 22 LSD-BG auf der Bau-ID Karte als elektronische Bereithaltung im Sinne dieser Bestimmungen zu werten ist (siehe dazu Erläuterungen in Artikel 3). Mit Abs. 1 Z 3 lit. e soll die BUAK daher ermächtigt werden, diese Daten zu verarbeiten. Gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f soll die BUAK ermächtigt werden, das Scanprotokoll einer Bau-ID Karte sowie die GPS-Koordinaten des Abfrageortes verarbeiten zu können. Schließlich soll die BUAK von Gemeinden und Gemeindeverbänden freiwillig den in die Baustellendatenbank gemeldeten Baubeginn und die Fertigstellung verarbeiten dürfen. Um den Aufwand der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Übermittlung von Unterlagen an das Arbeitsinspektorat zu reduzieren, können nunmehr freiwillig erfasste Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) im Bau-ID System verarbeitet werden können. Die gesetzliche Grundlage dazu stellt § 8 Arbeitsinspektionsgesetz dar, das eine Verpflichtung dieser Personen vorsieht, den Organen der Arbeitsinspektion auf Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die für den Arbeitnehmerschutz relevant sind. Elektronische Einsichtnahme oder Unterlagenübermittlung dieser Unterlagen sind zulässig. Abs. 1 Z 4 soll die Rechtsgrundlage für die BUAK darstellen, diese Daten zu verarbeiten.

Die Ermächtigung der BUAK gilt sowohl für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, als auch für Personen, die nicht dem BUAG unterliegen (siehe § 34b Abs. 2).

§ 34b Abs. 3 hält fest, dass die BUAK oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin gemäß § 18a bedient, die Bau-ID GmbH zum Zweck der Ausstellung von Bau-ID Karten für Personen, die nicht dem BUAG unterliegen, Daten im Sinne von § 34b Abs. 1 Z 1 verarbeiten darf.

Mit § 34c Abs. 1 und 2 soll sichergestellt werden, dass die Berechtigten auf der Baustelle nur auf die jeweils zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Daten zugreifen dürfen.

Die für Baustellenkontrollen zuständigen Bediensteten der BUAK, des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie der ÖGK sollen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und von Sozialbetrug mittels einer Kontroll-App auf sämtliche in § 34b Abs. 1 Z 3 lit. a bis g genannten Daten zugreifen können.

Generalunternehmerinnen und Generalunternehmen bei Zuordnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den jeweiligen Baustellen sowie Baustellenverantwortliche im Zuge der Datenabfrage mittels Bau-ID Karte auf den Baustellen zum Zweck der leichteren Überprüfung der erforderlichen Meldungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen wie bisher nur auf die Daten hinsichtlich des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung und des Vorliegens einer Meldung nach § 22, den Namen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 LSD-BG vorliegt und bei ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf die in § 34b Abs. 1 Z 3 lit. c bis e genannten Daten zugreifen können.

Gemäß § 34c Abs. 3 sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die im Bau-ID System im Zeitpunkt der Abfrage erfassten Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 (Abfrageprotokoll ihrer Bau-ID Karten, ihre aktuellen im Bau-ID System enthaltenen Daten) sowie die in § 34b Abs. 1 Z 3 lit. a bis f aufgelisteten Daten abfragen können. Zum Zwecke der Abfrage dieser Daten durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll die BUAK ermächtigt werden, diese Daten zu verarbeiten.

§ 34d enthält Bestimmungen zur Weiterverarbeitung der Abfrageergebnisse. Die BUAK soll berechtigt werden, zum Zweck der Vollziehung der ihr zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs folgende Daten aus dem Bau-ID System weiterzuverarbeiten: Datum, Ort und Uhrzeit der Abfrage, Name der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Baustellenbezeichnung bzw. Baustellen-ID, Namen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls die Arbeitnehmerkennzahl; zusätzlich die abfragende Stelle, Fotos und sonstige elektronische Dokumente, Abfrageergebnisse, Baubeginn und Fertigstellung.

Die Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung und Prüferinnen und Prüfer der ÖGK sollen berechtigt sein, auf die durch ihre Abfrage erhobenen Daten auf der Baustelle (Arbeitsstätte) zuzugreifen und diese weiterzuverarbeiten.

§ 34e Abs. 1 gibt die datenschutzrechtlichen Rollen, die sich aus Art. 4 Z 7 DSGVO ergeben, wieder. Die BUAK ist Verantwortliche für die von ihr nach den §§ 34 bis 34d verarbeiteten Daten, die Bau-ID GmbH für die Daten nach § 34a Abs. 5 und 6 und § 34b Abs. 1.

§ 34e Abs. 2 beinhaltet ergänzende von der BUAK zu beachtende Regelungen zur Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO.

§ 23e kann auf Grund der Neustrukturierung entfallen.

Zu Z 7 (§ 25 Abs. 9)

Das in §§ 27 ff der Insolvenzordnung (IO) verankerte Anfechtungsrecht stellt sicher, dass bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigte Rechtshandlungen der Insolvenzschuldnerin bzw. des Insolvenzschuldners rückabgewickelt werden können, um im Sinne des Grundsatzes der par conditio creditorum eine Bevorzugung einzelner Gläubigerinnen und Gläubiger in zeitlicher Nähe zur Insolvenz zu verhindern. Es kam aber zu keinem Zeitpunkt zu einer vollständigen insolvenzrechtlichen Gleichbehandlung aller Gläubigerinnen und Gläubiger. Im Hinblick auf die besondere Gläubigerrolle der Sozialversicherungsträger wurde in § 65 Abs. 3 ASVG durch BGBl. I Nr. 107/2025 vorgesehen, dass entrichtete Beiträge sowie Sicherheiten und Pfändungspfandrechte, die für Beiträge bestellt oder erworben wurden, nicht nach der Insolvenzordnung angefochten werden können, wenn das Vermögen der Schuldnerin bzw. des Schuldners ausreicht, um zumindest die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu finanzieren.

Auf Grund der strukturellen Vergleichbarkeit der BUAK mit den Sozialversicherungsträgern soll eine an § 65 Abs. 3 ASVG angelehnte Regelung hinsichtlich der entrichteten Zuschläge sowie Sicherheiten und Pfändungspfandrechte, die für Zuschläge bestellt oder erworben wurden, in das BUAG aufgenommen werden.

Zu Z 10 bis 12 (§ 31a Abs. 1 und 3)

Um dem Amt für Betrugsbekämpfung unabhängig von der Vorortkontrolle auf der Baustelle eine Risikoanalyse zu ermöglichen, soll die BUAK ermächtigt werden, folgende von den Abfrageberechtigten im Zuge der Datenabfrage mittels Bau-ID Karte auf der Baustelle abgerufene Daten in der Baustellendatenbank zu verarbeiten: Datum, Ort und Uhrzeit der Abfrage, Name der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Baustellenbezeichnung bzw. Baustellen-ID, Namen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und gegebenenfalls die Arbeitnehmerkennzahl; zusätzlich die abfragende Stelle.

Darüber hinaus soll die BUAK freiwillig im Bau-ID System erfasste Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ASchG und den von Gemeinden und Gemeindeverbänden freiwillig gemeldeten Baubeginn und die Fertigstellung in der Baustellendatenbank verarbeiten dürfen. Grundsätzlich sind „Nachweise“ gemäß § 14 ASchG auch „Unterlagen“, in die die Arbeitsinspektionsorgane gemäß § 8 ArbIG Einsicht nehmen dürfen. In der Bauwirtschaft sind vorrangig „Nachweise“ erforderlich. Für Kontrollzwecke reichen die Nachweise über die Durchführung von Unterweisungen für die Arbeitsinspektionsorgane jedoch meistens nicht aus, sondern es werden vor allem auch die Inhalte gebraucht, die ebenfalls in „Unterlagen“ festgehalten sein sollten. Durch den Ausdruck „sonstige“ soll klargestellt werden, dass es sich bei den „Nachweisen“ um eine bestimmte Art von „Unterlagen“ handelt, aber nicht nur die Nachweise, sondern alle mit der Unterweisung in Zusammenhang stehenden Unterlagen erfasst werden können.

Zu Artikel 3 (Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes):

Zu Z 2 (§ 19 Abs. 5b)

Im Fall der grenzüberschreitenden Entsendung oder Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 33d BUAG (Entsendung oder Überlassung im Baubereich) oder für andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die nach dem BUAG eine Bau-ID-Karte ausgestellt wurde, ist in der ZKO- Meldung (ZKO 3 oder ZKO 4) anzugeben, für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die nach den §§ 21 und 22 erforderlichen Unterlagen unter Verwendung einer Bau-ID Karte bereitgehalten werden sollen. Diese Meldung soll die Kontrollbehörden nach dem LSD-BG in die Lage versetzen, die Kontrollen bereits im Vorfeld entsprechend zu planen.

Zu Z 3 (§ 22a samt Überschrift)

Im Sinne einer effizienten Verwendung der Bau-ID-Karte stellt diese Bestimmung klar, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs. 1 und Beschäftigerinnen und Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 4 im Fall von dem BUAG unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Unterlagen nach den §§ 21 mit Ausnahme der ZKO-Meldung, die Lohnunterlagen nach § 22 und die Transaktionsnummer ZKO am Arbeitsort unter Verwendung der Bau-ID Karte in elektronischer Form bereithalten können. Voraussetzung ist, dass die Bereithaltung der Unterlagen unter Verwendung der Bau-ID Karte in der ZKO-Meldung vorweg gemeldet wurde (siehe dazu die obigen Anmerkungen zu § 19 Abs. 5b LSD-BG). Die Bereithaltung der Unterlagen mit der Bau-ID Karte gilt als elektronische Bereithaltung im Sinne der § 21 und 22 LSD-BG. Gleiches gilt für die Bereitstellung der Unterlagen durch die Überlasserin bzw. den Überlasser an die Beschäftigerin bzw. den Beschäftiger. Das Amt für Betrugsbekämpfung kann bei der Kontrolle mit der Kartennummer die zur Bau-ID Karte gespeicherten Daten abrufen, wenn die Bau-ID Karte einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers nicht vorgelegt werden kann. Klarstellend darf in diesem Zusammenhang festgehalten werden: Die Möglichkeit der „Einsichtnahme“ in die Bau-ID unter Verwendung der Kartennummer ist nur dann zulässig, wenn im Rahmen einer Kontrolle vor Ort in Bezug auf die mit der ZKO-Meldung gemeldeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Bau-ID-Karte nicht vorgelegt werden kann. Keinesfalls wird der Kontrollbehörde damit eine Ermächtigung zu einer von einer Kontrolle „losgelösten“ Einschau in die Bau-ID eingeräumt.

Zur Sicherstellung dieser Kontrollmöglichkeit (insbesondere, wenn eine Bau-ID-Karte nicht vorgelegt werden kann) sieht § 22a Abs. 2 LSD-BG die Verpflichtung von Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und Beschäftigerin bzw. Beschäftiger vor, die Kartennummern der Bau-ID Karten während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung bereitzuhalten.

Zu Z 4 (§ 28 Z 5)

Im Sinne einer effektiven Kontrollmöglichkeit stellt die vorgeschlagene Bestimmung korrespondierend zu § 22a Abs. 2 LSD-BG klar, dass das Nichtbereithalten der Kartennummer der Bau-ID-Karte durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber oder die Beschäftigerin bzw. den Beschäftiger verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert ist.

Zu Z 5 (§ 72 Abs. 15)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 19 Abs. 5b, 22a und 28 LSD-BG in der mit diesem Bundesgesetz vorgeschlagenen Fassung soll durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestimmt werden. Im Umkehrschluss hat das zur Folge, dass bis zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens die Kontrolle der Bereithaltung der Melde, Sozialversicherungs- und Lohnunterlagen weiterhin nach Maßgabe der §§ 21 und 22 LSD-BG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2026 erfolgt. Eine Bereithaltung der Unterlagen unter Verwendung der Bau-ID-Karte vor dem in der Verordnung festgelegten Zeitpunkt befreit die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs. 1 und die Beschäftigerin bzw. den Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 4 nicht von der Bereithaltung der Unterlagen am Arbeitsort im Sinne der bisherigen Bestimmungen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 3)

In § 4 Abs. 3 wird der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung derzeit in eine Winterperiode (höchstens 200 ausfallende Arbeitsstunden) und eine Sommerperiode (höchstens 120 ausfallende Arbeitsstunden) unterteilt, wobei im Sommer nicht in Anspruch genommene Stunden in die Winterperiode mitgenommen werden können. Eine Mitnahme von nicht in Anspruch genommenen Stunden der Winterperiode in die Sommerperiode ist nicht möglich. Diese Regelung erfährt zunehmend Kritik seitens der Betriebe, da sich die Erledigung von Bauaufträgen immer mehr auf das gesamte Jahr verteilt und Betriebe mehr Stunden in der Sommerperiode benötigen. Um hier mehr Spielraum für die Betriebe zu schaffen, soll daher die Unterteilung in eine Winter- und Sommerperiode entfallen und insgesamt für das Geschäftsjahr (von 1. November bis 31. Oktober) 320 Stunden zur Verfügung stehen.

Zu Z 2 und 3 (§§ 12 Abs. 7 und 8)

§ 12 Abs. 7 sieht derzeit vor, dass die BUAK nicht benötigte Beitragseinnahmen bestmöglich zu veranlagen hat und dabei ein von der Bundesfinanzierungsagentur erstelltes Anlagekonzept heranzuziehen ist. In welcher Höhe und wie lange nicht benötigte Beitragseinnahmen zur Verfügung stehen, hängt vom Wetter, dem Einreichverhalten der Betriebe sowie auch der Auslastung im Baugewerbe ab, sodass diesbezüglich keine validen Prognosen möglich sind. Auf Grund der dadurch verursachten Schwankungen und dem Umstand, dass die BUAK bis zum Einlagen der Beiträge im Wege der Träger der Krankenversicherung in Vorlage treten muss, können Veranlagungen ohnedies nur kurzfristig erfolgen. Die aktuelle Regelung sieht auch keine Beträge vor, ab wann dieses Anlagekonzept heranzuziehen wäre. Zur Erleichterung der Veranlagung nicht benötigter Schlechtwetterentschädigungsbeiträge soll daher eine an § 19 Abs. 4 und 5 BUAG angelehnte Veranlagungsregelung aufgenommen werden. Danach muss die BUAK nicht benötigte Schlechtwetterentschädigungsbeiträge möglichst zinsenbringend sowie in einer den Vorschriften über die Veranlagung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise anlegen.

Darüber hinaus soll eine Veranlagung in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder in auf Euro lautenden Einlagen bei inländischen Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, möglich sein.

Schließlich soll auch klargestellt werden, dass Liquiditätsaushilfen mit der BUAK zulässig sind.

Zu Artikel 5 (Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993)

Die neu geschaffene Möglichkeit der Datenverarbeitung in der Baustellendatenbank für freiwillig im Bau-ID System erfasste Unterlagen und Nachweise betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ASchG (§ 31a Abs. 1 Z 5 BUAG) dient dem Zweck der erleichterten Kontrolle von Baustellen. Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berufene Behörde ist die Arbeitsinspektion (§ 3 Abs. 1 erster Satz ArbIG). Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ASchG sind Unterlagen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen (§ 8 ArbIG). Daher wird die Berechtigung der Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme in die Baustellendatenbank sowie die entsprechende Verpflichtung der BUAK im notwendigen Umfang erweitert.