Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Abfertigung bei Teilpension

Abfertigung bei Teilpension

§ 14f. (1) Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung einer nach dem AngG, dem ArbAbfG, dem HGHAG oder dem GAngG zustehenden Abfertigung das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber vor der Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG ist für die Berechnung der Monatsentgelte § 13d Abs. 2 BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor der Inanspruchnahme der Teilpension als beendet gilt. Wird die Teilpension nach § 4a APG im Anschluss an eine Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1977, eine Bildungsteilzeit nach § 11a, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a, 14b oder 14d in Anspruch genommen, ist für die Berechnung der Abfertigung nach Maßgabe des ersten Satzes das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber vor Antritt einer dieser Maßnahmen heranzuziehen.

§ 14f. (1) Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung einer nach dem AngG, dem ArbAbfG, dem HGHAG oder dem GAngG zustehenden Abfertigung das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber vor der Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde zu legen. Wird die Teilpension nach § 4a APG im Anschluss an eine Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1977, eine Bildungsteilzeit nach § 11a, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a, 14b oder 14d in Anspruch genommen, ist für die Berechnung der Abfertigung nach Maßgabe des ersten Satzes das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber vor Antritt einer dieser Maßnahmen heranzuziehen.

(2) ...

(2) ...

Einhebung kollektivvertraglich vereinbarter Beiträge

Einhebung kollektivvertraglich vereinbarter Beiträge

§ 18b. (1) ...

§ 18b. (1) ...

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt. Die Beiträge sind zusammen mit den Beiträgen zur Sozialversicherung vom zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben und an den Sozialfonds weiterzuleiten. Die Beitragsgrundlage ist die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltende allgemeine Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.

gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt. Die Beiträge sind zusammen mit den Beiträgen zur Sozialversicherung vom zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben und an den Sozialfonds weiterzuleiten. Die Beitragsgrundlage ist die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltende allgemeine Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG) sind Sonderbeiträge an den Fonds mit dem jeweils gleichen Hundertsatz zu entrichten.

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

Inkrafttreten und Vollziehung

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 19. (1) bis (63) …

§ 19. (1) bis (63) …

 

        64. §§ 14f Abs. 1 und 18b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.

(2) ...

(2) ...

Artikel 2

Änderung des Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

ABSCHNITT III

ABSCHNITT III

ABFERTIGUNGSBESTIMMUNGEN

ABFERTIGUNGSBESTIMMUNGEN

§ 13d. (1) bis (3a) ...

§ 13d. (1) bis (3a) ...

 

(3b) Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung des Monatsentgelts die Beschäftigungszeit der Teilpension mit jener Stundenanzahl zu berücksichtigen, wie sie dem Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde lag. Wird die Teilpension nach § 4a APG im Anschluss an den Bezug von Überbrückungsgeld nach § 13l, an eine Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1977, eine Bildungsteilzeit nach § 11a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 495/1993, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a, 14b oder 14d AVRAG in Anspruch genommen, ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung des Monatsentgelts diese Teilzeitbeschäftigung mit jener Stundenzahl zu berücksichtigen, wie sie dem Arbeitsverhältnis vor Antritt einer dieser Maßnahmen zugrunde lag. Bei der Berechnung der Monatsentgelte sind jeweils kollektivvertragliche Lohnerhöhungen zu berücksichtigen.

(4) Für die Berechnung des Monatsentgelts sind ferner die anteiligen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Sonderzahlungen heranzuziehen. Die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können Art und Ausmaß der Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei der Berechnung des Entgelts regeln.

(4) Für die Berechnung des Monatsentgelts sind ferner die anteiligen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Sonderzahlungen heranzuziehen. Die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können Art und Ausmaß der Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei der Berechnung des Entgelts regeln. Enthält jener Kollektivvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung anwendbar war, keine ausdrückliche Bestimmung zur Berechnung des anteiligen kollektivvertraglichen Weihnachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Berechnungssystematik jenes Kollektivvertrages heranzuziehen, dem die meisten Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen.

ABSCHNITT V

ABSCHNITT V

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Lohnaufzeichnungen

Lohnaufzeichnungen

§ 23. (1) Dem Arbeitnehmer, dem Betriebsrat, der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen Einsicht in die für die Berechnung der Zuschlagsleistung maßgebenden Lohnaufzeichnungen (Lohnkontoblätter, Lohnlisten, Lohnsteuerkarten, An- und Abmeldungen zur Krankenversicherung, Urlaubs- und Abfertigungskarten, Melde- und Zuschlagsverrechnungslisten und dergleichen) zu gewähren. Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist vom Arbeitgeber überdies die Einsicht in sämtliche Unterlagen betreffend das besondere Konto für Urlaubsentgelte gemäß § 8 Abs. 3 zu gewähren.

§ 23. (1) Dem Arbeitnehmer, dem Betriebsrat, der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen Einsicht in die für die Berechnung der Zuschlagsleistung maßgebenden Lohnaufzeichnungen (Lohnkontoblätter, Lohnlisten, Lohnsteuerkarten, An- und Abmeldungen zur Krankenversicherung, Urlaubs- und Abfertigungskarten, Melde- und Zuschlagsverrechnungslisten und dergleichen) zu gewähren.

(2) Das Einsichtsrecht der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Abs. 1 umfasst auch die Einsicht in Geschäftsunterlagen, um festzustellen, ob es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um Tätigkeiten gemäß § 2 oder um Tätigkeiten von Mischbetrieben gemäß § 3 handelt. Darüber hinaus erstreckt sich das Einsichtsrecht der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Abs. 1 auch auf jene Aufzeichnungen, die Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis an den Arbeitnehmer nachverfolgen lassen, soweit diese Unterlagen und Aufzeichnungen für die Feststellung der Zuschlagspflicht und die Berechnung der Zuschlagsleistung relevant sind. Zu diesen Aufzeichnungen zählen auch die Lohnunterlagen nach § 22 LSD‑BG.

(2) Das Einsichtsrecht der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Abs. 1 umfasst auch die Einsicht in sämtliche Unterlagen betreffend das besondere Konto für Urlaubsentgelte gemäß § 8 Abs. 3 sowie die Einsicht in Geschäftsunterlagen, um festzustellen, ob es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um Tätigkeiten gemäß § 2 oder um Tätigkeiten von Mischbetrieben gemäß § 3 handelt. Darüber hinaus erstreckt sich das Einsichtsrecht der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Abs. 1 auch auf jene Aufzeichnungen, die Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis an den Arbeitnehmer nachverfolgen lassen, soweit diese Unterlagen und Aufzeichnungen für die Feststellung der Zuschlagspflicht und die Berechnung der Zuschlagsleistung relevant sind. Zu diesen Aufzeichnungen zählen auch die Lohnunterlagen nach § 22 LSD-BG. Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist die Anfertigung von Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.

§ 23e. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann Arbeitnehmern, deren Identität hinreichend nachgewiesen ist, eine Service-Karte ausstellen, mittels der der Arbeitnehmer automationsunterstützt in die im Zeitpunkt der Abfrage erfassten Daten gemäß § 24 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 einsehen kann. Die Service-Karte ist mit einer technisch geeigneten Funktion zum Datenaustausch auszustatten und hat den Namen, ein Lichtbild des Arbeitnehmers sowie eine Kartennummer zu enthalten. Die Service-Karte dient auch der Erleichterung der Identitätsfeststellung im Kundenverkehr der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder bei Baustellenkontrollen nach § 23a. Zu diesen Zwecken ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, das Lichtbild des Arbeitnehmers zu verarbeiten. Das Lichtbild des Arbeitnehmers ist zu löschen, sobald es nicht mehr benötigt wird, jedenfalls aber am 31. Dezember des auf das Erlöschen erworbener Anwartschaften folgenden Kalenderjahres. Eine Service-Karte kann auch Arbeitnehmern nach § 33d sowie Personen ausgestellt werden, die Anwartschaften gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse erworben haben, aber im Zeitpunkt der Ausstellung in keinem Arbeitsverhältnis stehen, auf das dieses Gesetz anzuwenden ist.

 

Entrichtung der Zuschlagsleistung

Entrichtung der Zuschlagsleistung

§ 25. (1) bis (8) ...

§ 25. (1) bis (8) ...

 

(9) Entrichtete Zuschläge sowie Sicherheiten und Pfändungspfandrechte, die für Zuschläge bestellt oder erworben wurden, können nicht nach der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, angefochten werden, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 71 Abs. 2 Insolvenzordnung). Fehlt es an einem solchen Vermögen, ist die Anfechtung ausgeschlossen, soweit die Zuschläge sowie die dafür bestellten oder erworbenen Sicherheiten und Pfandrechte den Betrag von 4 000 Euro übersteigen.

ABSCHNITT VI

ABSCHNITT VI

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Zusammenarbeit

Zusammenarbeit

§ 31. (1) Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Zweck der Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht, der Einbringung von Zuschlägen und der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping folgende Daten im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (§ 30c Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG) zu übermitteln: Namen des Beschäftigten, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer), bei den Krankenversicherungsträgern gemeldete Versicherungszeiten, Bezeichnung des Dienstgebers und dessen Wirtschaftsklassenzuordnung sowie Zeitpunkt der Anmeldung und der Abmeldung des Beschäftigten. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist in diesem Zusammenhang berechtigt, die Übermittlung dieser Daten nicht nur bezogen auf einen oder mehrere bestimmte Arbeitnehmer zu verlangen, sondern auch bezogen auf einen Dienstgeber dahingehend, dass sämtliche von diesem Dienstgeber gemeldeten Beschäftigten und deren Daten im Sinne des ersten Satzes abgefragt werden können. Darüber hinaus ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse berechtigt auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die Datenbank der Sozialversicherungsträger, die der Speicherung der im Zusammenhang mit der Ausstellung eines PD A1 nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 übermittelten Informationen dient, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu nehmen.

§ 31. (1) Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Zweck der Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht, der Einbringung von Zuschlägen und der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping folgende Daten im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (§ 30c Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG) zu übermitteln: Namen des Erwerbstätigen, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Art der Erwerbstätigkeit (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer, selbständig Erwerbstätiger), bei den Krankenversicherungsträgern gemeldete Versicherungszeiten, Bezeichnung des Dienstgebers und dessen Wirtschaftsklassenzuordnung sowie Zeitpunkt der Anmeldung und der Abmeldung des Erwerbstätigen, Beitragsgrundlagen (sofern vorhanden), Geldleistungen aus der Krankenversicherung, Leistungsbezüge vom Arbeitsmarkservice, Beginn und Ende der Vormerkung der Arbeitslosigkeit. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist in diesem Zusammenhang berechtigt, die Übermittlung dieser Daten nicht nur bezogen auf einen oder mehrere bestimmte Arbeitnehmer zu verlangen, sondern auch bezogen auf einen Dienstgeber dahingehend, dass sämtliche von diesem Dienstgeber gemeldeten Beschäftigten und deren Daten im Sinne des ersten Satzes abgefragt werden können. Darüber hinaus ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse berechtigt auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die Datenbank der Sozialversicherungsträger, die der Speicherung der im Zusammenhang mit der Ausstellung eines PD A1 nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 übermittelten Informationen dient, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu nehmen.

(1a) Die zuständigen Träger der Pensionsversicherung sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß § 13l oder Überbrückungsabgeltung gemäß § 13m sowie der Sicherstellung der finanziellen Deckung für eine Ausdehnung der Ansprüche gemäß § 13l Abs. 2 bis 4 durch Verordnung gemäß § 13l Abs. 6 hinsichtlich Arbeitnehmern, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen und die das 50. Lebensjahr erreicht haben, im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (§ 30c Abs. 1 Z 2 lit. b. ASVG) alle Versicherungszeiten, die für die Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension heranzuziehen sind, mitzuteilen.

(1a) Die zuständigen Träger der Pensionsversicherung sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß § 13l oder Überbrückungsabgeltung gemäß § 13m sowie der Sicherstellung der finanziellen Deckung für eine Ausdehnung der Ansprüche gemäß § 13l Abs. 2 bis 4 durch Verordnung gemäß § 13l Abs. 6 hinsichtlich Arbeitnehmern, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen und die das 50. Lebensjahr erreicht haben, im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (§ 30c Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG) alle Versicherungszeiten, die für die Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension heranzuziehen sind, sowie Geldleistungen aus der Pensionsversicherung, mitzuteilen.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

Baustellendatenbank

Baustellendatenbank

§ 31a. (1) ...

§ 31a. (1) ...

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

 

        3a. folgende von den Abfrageberechtigten im Zuge der Datenabfrage mittels Bau-ID Karte auf der Baustelle abgerufene Daten: Datum, Ort und Uhrzeit der Abfrage, Name des Arbeitgebers, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Baustellenbezeichnung bzw. Baustellen-ID, Namen der Arbeitnehmer, Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmer und gegebenenfalls die Arbeitnehmerkennzahl; zusätzlich die abfragende Stelle; diese Daten sind nach Ablauf des fünften Kalenderjahres zu löschen;

           4. ...

           4. ...

               a) bis c) ...

               a) bis c) ...

               d) Kennzahl des Auftrages.

               d) Kennzahl des Auftrages;

 

           5. freiwillig im Bau-ID System erfasste Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ASchG;

 

           6. folgende von Gemeinden und Gemeindeverbänden freiwillig gemeldete Daten: Baubeginn und Fertigstellung.

(2) ...

(2) ...

(3) Die Abgabenbehörden des Bundes und die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, zum Zweck der Kontrolle von Baustellen, insbesondere zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in die Baustellendatenbank auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen. Dieses Einsichtsrecht kommt auch der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für die Daten nach Abs. 1 Z 1 zum Zwecke der Prävention von Arbeitsunfällen zu.

(3) Die Abgabenbehörden des Bundes und die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, zum Zweck der Kontrolle von Baustellen, insbesondere zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in die Baustellendatenbank auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen. Dieses Einsichtsrecht kommt auch der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für die Daten nach Abs. 1 Z 1 zum Zwecke der Prävention von Arbeitsunfällen zu. Die Einsicht der Abgabenbehörden kann unter Nutzung einer zwischen den Abgabenbehörden und der Urlaubs- und Abfertigungskasse eingerichteten Schnittstellen erfolgen.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

Abschnitt VIc

Abschnitt VIc

Bau‑ID System

Bau‑ID System

Einrichtung und Betrieb eines Informationssystems

Einrichtung und Betrieb eines Informationssystems

§ 34. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zur Einrichtung und zum Betrieb eines Informationssystems (IT‑Systems)

§ 34. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat ein Informationssystem (Bau-ID System)

           1. zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei dieses IT‑System auch Arbeitgebern angeboten werden darf, die nicht § 2 Abs. 1 unterliegen,

           1. zur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern insbesondere gemäß § 24 in die für sie bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten,

           2. zur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern in die für sie insbesondere bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten und

           2. zur Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse, des Amtes für Betrugsbekämpfung und der Österreichischen Gesundheitskasse bei der Vollziehung der ihnen zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe sowie der Identitätsfeststellung im Rahmen von Vorsprachen von Arbeitnehmern und bei Baustellenkontrollen sowie

 

 

           3. zur Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei der Vollziehung der ihr zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe berechtigt. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sich einer GmbH im Sinne des § 18a (BauID GmbH) zu bedienen.

           3. zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei das Bau-ID System auch Arbeitgebern und natürliche Personen angeboten werden darf, die nicht § 2 Abs. 1 unterliegen, zu errichten und zu betreiben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann sich einer GmbH im Sinne des § 18a als ihre Dienstleisterin (Bau-ID GmbH) bedienen.

(2) Die Teilnahme am IT‑System zu den in Abs. 1 genannten Zwecken beruht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils auf einer vertraglichen Vereinbarung mit der Bau‑ID GmbH.

 

Bau-ID Karte

Ausstellung einer Bau-ID Karte

§ 34a. (1) Der Arbeitnehmer kann die Ausstellung einer Bau‑ID Karte zur Teilnahme am IT‑System zu den in § 34 Abs. 1 genannten Zwecken mit der Bau‑ID GmbH vereinbaren, sofern der Arbeitnehmer gegenüber der Bau‑ID GmbH seine Identität hinreichend nachweist. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die nicht diesem Bundesgesetz unterliegen, sofern sie Tätigkeiten auf Baustellen verrichten.

§ 34a. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis diesem Bundesgesetz unterliegt, Arbeitnehmern nach § 33d sowie Personen, die Anwartschaften gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse erworben haben, jedoch in keinem Arbeitsverhältnis stehen, nach Feststellung ihrer Identität eine Bau-ID Karte auszustellen.

(2) Im IT‑System werden zu den in § 34 Abs. 1 genannten Zwecken folgende Daten verarbeitet: Name, Geschlecht, Lichtbild, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Arbeitnehmerkennzeichen, Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und die Verwendung, die kollektivvertragliche Einstufung, Ausbildungs- und Qualifizierungsnachweise, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit, die Baustellenbezeichnung und –adresse sowie bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern zusätzlich die Baustellenidentifikationsnummer, den zuständigen Sozialversicherungsträger und die Staatsangehörigkeit.

(2) Sowohl zur Feststellung der Identität als auch zur Aufbringung eines Lichtbildes auf der Bau-ID Karte ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, Lichtbilder in der Reihenfolge

 

           1. aus den Beständen der Passbehörden (§§ 22a ff. Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992), aus dem Bestand nach § 22b Passgesetz 1992, aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (§§ 4a und 4b E‑Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004),

 

           2. aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997),

 

           3. aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012)

 

automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) abzufragen und im Bau-ID System ein in den Registern verfügbares Lichtbild des Arbeitnehmers zu speichern. Arbeitnehmer, für die kein Lichtbild verfügbar ist, haben ihre Identität gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse hinreichend nachzuweisen und im Bau-ID System ein Lichtbild hochzuladen. Für die Verarbeitung der Bilddaten ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO. Überdies steht der Benutzung eines Lichtbildwerks oder eines Lichtbilds im Sinne des § 74 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. I Nr. 111/1936, zu diesem Zweck das Urheberrecht nicht entgegen.

(3) Auf Ersuchen eines diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitnehmers ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, zum Zweck der Kartenausstellung der Bau‑ID GmbH die in Abs. 2 genannten Daten, soweit sie in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse vorhanden sind, automationsunterstützt über eine Schnittstelle zu übermitteln.

(3) Die Bau-ID Karte ist mit einer technisch geeigneten Funktion zum Datenaustausch auszustatten und hat jedenfalls den Namen und ein Lichtbild des Arbeitnehmers sowie eine Kartennummer zu enthalten.

(4) Die Bau‑ID Karte ist mit einer technisch geeigneten Funktion zum Datenaustausch auszustatten und hat den Namen und ein Lichtbild des Arbeitnehmers sowie eine Kartennummer zu enthalten.

(4) Sowohl Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, die sich nach dem Zugang der Bau-ID Karte im Bau-ID System registrieren, als auch Arbeitgeber, die diesem Bundesgesetz unterliegen und einen Dienstleistungsvertrag mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse abgeschlossen haben, können das Bau-ID System unentgeltlich nutzen.

(5) Der Arbeitnehmer kann mittels der Bau‑ID Karte seine bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Zeitpunkt der Abfrage erfassten Ansprüche gemäß den Abschnitten II, III, VIb sowie die Daten nach § 34c Abs. 1 Z 4 einsehen und im IT‑System der Bau‑ID GmbH das Abfrageprotokoll seiner Bau‑ID Karte abrufen.

(5) Personen, die nicht diesem Bundesgesetz unterliegen, können die Ausstellung einer Bau-ID Karte nach Abs. 3 zur Teilnahme am Bau ID-System mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, mit der Bau-ID GmbH entgeltlich vereinbaren, sofern sie Tätigkeiten auf Baustellen verrichten und ihre Identität hinreichend nachgewiesen ist. Zum Zweck der Identitätsfeststellung sowie zur Aufbringung eines Lichtbildes auf der Bau-ID Karte kann die Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, die Bau-ID GmbH die Register nach Maßgabe des Abs. 2 abfragen und im Bau-ID System ein in den Registern verfügbares Lichtbild dieser Person speichern. Abs. 2 dritter, vierter und fünfter Satz gilt sinngemäß.

 

(6) Arbeitgeber, die nicht diesem Bundesgesetz unterliegen, können die Nutzung des Bau-ID Systems gegen Entgelt mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, mit der Bau-ID GmbH vertraglich vereinbaren.

Verarbeitung von Betriebsdaten

Datenverarbeitung im Bau-ID System

§ 34b. Soll auf Grund eines Dienstleistungsvertrages zwischen Arbeitgeber und Bau‑ID GmbH eine Registrierung des Arbeitgebers im IT‑System der Bau‑ID GmbH erfolgen, sind folgende Betriebsdaten zu verarbeiten: Firmenname und -adresse, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand sowie das Betriebskennzeichen. Auf Ersuchen eines diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitgebers ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, der Bau‑ID GmbH diese Daten, soweit sie in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse vorhanden sind, automationsunterstützt über eine Schnittstelle zu übermitteln.

§ 34b. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt im Bau-ID System folgende Daten zu verarbeiten:

 

           1. Zur Ausstellung der Bau-ID Karte:

 

               a) Arbeitnehmerdaten: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Lichtbild, Dokumente zur Identifikationsfeststellung, wenn kein Lichtbild in den in § 34a Abs. 2 genannten Registern verfügbar ist, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Arbeitnehmerkennzeichen, Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und die Verwendung, die kollektivvertragliche Einstufung, Ausbildungs- und Qualifizierungsnachweise, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit, die Baustellenbezeichnung und -adresse sowie bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern zusätzlich die Baustellenidentifikationsnummer, den zuständigen Sozialversicherungsträger und die Staatsangehörigkeit;

 

               b) Arbeitgeberdaten: Firmenname und -adresse, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand sowie das Betriebskennzeichen;

 

           2. Zur Abfrage durch die Arbeitnehmer: Abfrageprotokoll (Scanprotokoll) seiner Bau-ID Karte, seine aktuellen im Bau-ID System enthaltenen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a;

 

           3. Zur Abfrage von Daten mittels Verwendung der Bau-ID Karte auf einer Baustelle (Arbeitsstätte):

 

               a) die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse beim Träger der Krankenversicherung nach § 31 Abs. 1 zu erhebenden Daten hinsichtlich des Zeitpunktes der Anmeldung und gegebenenfalls der Abmeldung der Erwerbtätigkeit als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, der Bezeichnung des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer;

 

               b) bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 LSD-BG vorliegt, sowie die Transaktionsnummer ZKO, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Baustellenidentifikationsnummer, die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers, den zuständigen Sozialversicherungsträger, die Staatsangehörigkeit und die Angabe in der Meldung nach § 19 Abs. 5b LSD-BG hinsichtlich einer elektronischen Bereithaltung;

 

                c) bei ausländischen Arbeitnehmern die im Arbeitsmarktservice für die konkrete Beschäftigung auf der Baustelle dokumentierte Genehmigung, Bestätigung oder Aufenthaltsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975;

 

               d) bei Fremden die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012) erhobenen Daten über die Einreise- und Aufenthaltsberechtigungen; dies kann unter Nutzung einer zwischen dem Bundesminister für Inneres und der Urlaubs- und Abfertigungskasse eingerichteten Schnittstelle erfolgen;

 

                e) vom Arbeitgeber in das Bau-ID System eingegebene Unterlagen gemäß §§ 21 und 22 LSD-BG;

 

                f) das Scanprotokoll einer Bau-ID Karte sowie die GPS-Koordinaten des Abfrageortes;

 

               g) die von Gemeindeverbänden und Gemeinden in die Baustellendatenbank eingegebenen Baubeginns- und Fertigungstellungsanzeigen;

 

           4. freiwillig im Bau-ID System erfasste Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ASchG.

 

(2) Die Ermächtigung der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß Abs. 1 gilt auch für die Datenverarbeitung hinsichtlich Personen gemäß § 34a Abs. 5 und 6. Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse die in Abs. 1 Z 3 lit. a, die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung die in Abs. 1 Z 3 lit. b genannten Daten und das Arbeitsmarktservice die in Abs. 1 Z 3 lit. c genannten Daten von Personen gemäß § 34a Abs. 5, deren Arbeitsverhältnis nicht diesem Bundesgesetz unterliegt, automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form unter Nutzung bereits eingerichteter Schnittstellen zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse die in Abs. 1 Z 3 lit. d genannten Daten automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Zum Zweck der Ausstellung von Bau-ID Karten für Personen gemäß § 34a Abs. 5 und Arbeitgeber gemäß § 34a Abs. 6 dürfen die Daten im Sinne von Abs. 1 Z 1 durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin gemäß § 18a bedient, durch die Bau-ID GmbH verarbeitet werden.

Datenverarbeitung bei Verwendung der Bau-ID Karte auf der Baustelle

Umfang der Datenabfrage mittels BauID-Karte

§ 34c. (1) Im Zuge der Datenabfrage mittels BauID Karte auf der Baustelle, ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, der Bau‑ID GmbH zu den in § 34 Z 1 und 3 genannten Zwecken folgende zum Zeitpunkt der Datenabfrage vorhandene Daten automationsunterstützt unter Nutzung einer technisch geeigneten Schnittstelle zur Verarbeitung zu übermitteln:

§ 34c. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sicherzustellen, dass bei Datenabfrage mittels Bau-ID Karte auf der Baustelle die für Baustellenkontrollen zuständigen Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie des Amtes für Betrugsbekämpfung und der Österreichischen Gesundheitskasse zum in § 34 Z 2 genannten Zweck auf die in § 34b Abs. 1 Z 3 lit. a bis g genannten Daten zugreifen können.

           1. die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse beim Träger der Krankenversicherung nach § 31 Abs. 1 zu erhebenden Daten hinsichtlich des Zeitpunktes der Anmeldung und gegebenenfalls der Abmeldung des Beschäftigten, der Bezeichnung des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer;

 

           2. bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 LSD‑BG vorliegt, sowie die Transaktionsnummer ZKO, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers;

 

           3. bei ausländischen Arbeitnehmern die im Arbeitsmarktservice für die konkrete Beschäftigung auf der Baustelle dokumentierte Genehmigung, Bestätigung oder Aufenthaltsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975;

 

           4. die in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse enthaltenen Daten zum Status des Beschäftigungsverhältnisses, den Namen des Arbeitgebers, das Betriebskennzeichen, den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, die kollektivvertragliche Einstufung, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit, die Baustellenbezeichnung und –adresse sowie bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern zusätzlich die Baustellenidentifikationsnummer, den zuständigen Sozialversicherungsträger und die Staatsangehörigkeit.

 

Um die Datenabfrage vornehmen zu können, hat die Bau‑ID GmbH der Urlaubs- und Abfertigungskasse das Arbeitnehmerkennzeichen, den Namen oder die Sozialversicherungsnummer des betreffenden Arbeitnehmers zu übermitteln.

 

(2) Die Ermächtigung der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß Abs. 1 gilt auch für die Datenabfrage von Arbeitnehmern, die nicht in einem Betrieb (Unternehmen) gemäß § 2 Abs. 1 beschäftigt sind. Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse die in Abs. 1 Z 1, die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung die in Abs. 1 Z 2 genannten Daten von Arbeitnehmern, die nicht in einem Betrieb (Unternehmen) gemäß § 2 Abs. 1 beschäftigt sind, automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form unter Nutzung bereits eingerichteter Schnittstellen zu übermitteln. Das Arbeitmarktservice hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse die in Abs. 1 Z 3 genannten Daten, soweit vorhanden, automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form unter Nutzung von Schnittstellen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum in § 34 Z 3 genannten Zweck sicherzustellen, dass ein Generalunternehmer bei Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Baustelle sowie ein Baustellenverantwortlicher im Zuge der Datenabfrage mittels Bau-ID Karte auf der Baustelle zum Zweck der leichteren Überprüfung der erforderlichen Meldungen für den Arbeitnehmer auf die Daten hinsichtlich des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung und des Vorliegens einer Meldung nach § 22, den Namen des Arbeitgebers, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 LSD-BG vorliegt und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in § 34b Abs. 1 Z 3 lit. c bis e genannten Daten zugreifen kann.

(3) Die Bau‑ID GmbH hat bei der Datenabfrage nach Abs. 1 dafür zu sorgen, dass

(3) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sicherzustellen, dass ein Arbeitnehmer zum Zweck des § 34 Z 1 mittels seiner Bau-ID Karte auf die Daten gemäß § 34b Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 lit. a bis f zugreifen kann.

           1. der Baustellenverantwortliche zum Zweck der leichteren Überprüfung der erforderlichen Meldungen für den Arbeitnehmer auf die Daten hinsichtlich des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung und des Vorliegens einer Meldung nach § 22, den Namen des Arbeitgebers, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 LSD‑BG vorliegt und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in Abs. 1 Z 3 genannten Daten zugreifen kann;

 

           2. die für Baustellenkontrollen zuständigen Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie des Amtes für Betrugsbekämpfung zum Zweck der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und Sozialbetrug zwecks Baustellenkontrolle auf die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Daten und auf das Abfrageprotokoll der Bau‑ID Karte des Arbeitnehmers sowie auf die GPS-Koordinaten des Abfrageortes zugreifen können.

 

(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ihrerseits berechtigt, folgende im Zuge der Datenabfrage auf der Baustelle von der Bau‑ID GmbH an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermittelnden Daten zu Kontrollzwecken zu verarbeiten: Datum und Uhrzeit der Abfrage, Name des Arbeitgebers, Baustellenbezeichnung bzw. Baustellen-ID, Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmer und gegebenenfalls die Arbeitnehmerkennzahl. Diese Daten sind nach Ablauf des fünften Kalenderjahres zu löschen.

 

 

Weiterverarbeitung der Abfrageergebnisse

 

§ 34d. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt, zum Zweck des § 34 Z 2 auf folgende Daten aus dem Bau-ID System zuzugreifen und weiterzuverarbeiten: Datum, Ort und Uhrzeit der Abfrage, Name des Arbeitgebers, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Baustellenbezeichnung bzw. Baustellen-ID, Namen der Arbeitnehmer, Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmer, deren Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls die Arbeitnehmerkennzahl; zusätzlich die abfragende Stelle; Lichtbilder und sonstige elektronische Dokumente, Abfrageergebnisse; Baubeginn und Fertigstellung.

 

(2) Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung und Prüforgane der Krankenversicherungsträger sind berechtigt, auf die durch ihre Abfrage erhobenen Daten gemäß Abs. 1 auf der Baustelle (Arbeitsstätte) zuzugreifen und diese weiterzuverarbeiten.

Verantwortlichkeiten und Datensicherheitsmaßnahmen

Verantwortlichkeiten und Datensicherheitsmaßnahmen

§ 34d. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die von ihr nach den §§ 34 bis 34c übermittelten und von ihr verarbeiteten Daten, die BauID GmbH für die Datenverarbeitung im IT-System.

§ 34e. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die von ihr nach den §§ 34a bis 34d verarbeiteten Daten, die Bau-ID GmbH für die Datenverarbeitung für die Daten nach § 34a Abs. 5 und 6 und § 34b Abs. 1.

(2) Die Bau‑ID GmbH hat ein sicheres Verfahren zur Datenabfrage mittels der BauID Karte sicherzustellen und den Zugriff auf die von ihr verarbeiteten Daten mittels der BauID Karte zu dokumentieren. Die Protokolldaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren nach Ende des mit einem Arbeitgeber abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages. Innerhalb der Organisation der Bau‑ID GmbH sind die Zugangsberechtigungen und Zugriffsrechte auf die in den §§ 34a bis 34c genannten personenbezogenen Daten zu regeln. Von der Bau‑ID GmbH erfasste und verarbeitete personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrer letzten Verwendung. Die Bau‑ID GmbH hat auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, ob sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat ein sicheres Verfahren zur Datenabfrage mittels der Bau-ID Karte sicherzustellen und den Zugriff auf die von ihr verarbeiteten Daten mittels der Bau-ID Karte zu dokumentieren. Innerhalb der Organisation der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind die Zugangsberechtigungen und Zugriffsrechte auf die in den § 34b Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten personenbezogenen Daten zu regeln. Von der Urlaubs- und Abfertigungskasse erfasste und verarbeitete personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrer letzten Verwendung. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, ob sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.

ABSCHNITT VII

ABSCHNITT VII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Wirksamkeitsbeginn

Wirksamkeitsbeginn

§ 40. (1) bis (50) ...

§ 40. (1) bis (50) ...

 

(51) Die §§ 13d Abs. 3b und 4, 19 Abs. 6, 23 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 9, 31 Abs. 1 und 1a, 31a Abs. 1 und 3, 34 bis 34e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist verpflichtet, Arbeitnehmern, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden, bis spätestens 30. Juni 2029 eine Bau-ID Karte auszustellen. § 25 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 ist nur auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 eröffnet werden. § 23e tritt mit 30. Juni 2026 außer Kraft.

Artikel 3

Änderung des Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

2. Hauptstück
Arbeitsrechtliche Ansprüche und Maßnahmen zu ihrem Schutz

2. Hauptstück
Arbeitsrechtliche Ansprüche und Maßnahmen zu ihrem Schutz

4. Abschnitt
Formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz

4. Abschnitt
Formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz

 

           § 22a.    Bereithaltung von Lohnunterlagen mittels Bau-ID Karte

2. Hauptstück

2. Hauptstück

Arbeitsrechtliche Ansprüche und Maßnahmen zu ihrem Schutz

Arbeitsrechtliche Ansprüche und Maßnahmen zu ihrem Schutz

4. Abschnitt

4. Abschnitt

Formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz

Formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz

Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

§ 19. (1) bis (5a) ...

§ 19. (1) bis (5a) ...

 

(5b) Für Arbeitnehmer im Sinne des § 33d BUAG und für andere Arbeitnehmer, für die nach dem BUAG eine Bau-ID-Karte ausgestellt worden ist, ist in der Meldung nach Abs. 1 anzugeben, für welche Arbeitnehmer die nach den §§ 21 und 22 erforderlichen Unterlagen unter Verwendung einer Bau-ID Karte nach § 34a BUAG bereitgehalten werden sollen.

(6) bis (8) ...

(6) bis (8) ...

 

Bereithaltung der Lohnunterlagen mittels Bau-ID Karte

 

§ 22a. (1) Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs. 1 und Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 4 können im Fall von Arbeitnehmern im Sinne des § 33d BUAG und für andere Arbeitnehmer, für die nach dem BUAG eine Bau-ID-Karte ausgestellt worden ist, die Unterlagen nach den §§ 21, ausgenommen Abs. 1 Z 2, und 22 und die Transaktionsnummer ZKO am Arbeitsort unter Verwendung der Bau-ID Karte nach § 34a BUAG bereithalten, sofern dies in der Meldung nach § 19 Abs. 5b angeführt ist. Die Bereithaltung der Unterlagen mit der Bau-ID Karte gilt als elektronische Bereithaltung im Sinne der §§ 21 und 22. Gleiches gilt für die Bereitstellung der Unterlagen durch den Überlasser an den Beschäftiger. Das Amt für Betrugsbekämpfung kann bei der Kontrolle mit der Kartennummer die zur Bau-ID Karte gespeicherten Daten abrufen, wenn die Bau-ID Karte eines Arbeitnehmers nicht vorgelegt werden kann.

 

(2) Arbeitgeber und Beschäftiger sind verpflichtet, die Kartennummern der Bau-ID Karten für die in Abs. 1 genannten Arbeitnehmer während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung bereitzuhalten.

5. Abschnitt

5. Abschnitt

Strafbestimmungen, Untersagung der Dienstleistung und Evidenz über Verwaltungs(straf)verfahren

Strafbestimmungen, Untersagung der Dienstleistung und Evidenz über Verwaltungs(straf)verfahren

Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen

Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen

§ 28. ...

§ 28. ...

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

 

           5. Arbeitgeber oder Beschäftiger entgegen § 22a Abs. 2 die Kartennummern der Bau-ID Karten nicht bereithält,

[...]

[...]

4. Hauptstück

4. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 72. (1) bis (14) ...

§ 72. (1) bis (14) ...

 

(15) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 19 Abs. 5b, 22a und 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 wird durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestimmt.

Artikel 4

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen zur Schlechtwetterentschädigung

Allgemeine Bestimmungen zur Schlechtwetterentschädigung

Schlechtwetterentschädigung.

Schlechtwetterentschädigung.

§ 4. (1) und (2) ...

§ 4. (1) und (2) ...

(3) Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht in der Zeit vom 1. November bis 30. April (Winterperiode) für höchstens 200 und in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober (Sommerperiode) für höchstens 120 ausfallende Arbeitsstunden. Die von einem Arbeitnehmer in der Sommerperiode für eine Entschädigung gemäß Abs. 1 von dem Höchstausmaß von 120 ausfallenden Arbeitsstunden nicht in Anspruch genommenen Stunden können in der nachfolgenden Winterperiode für die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung herangezogen werden.

(3) Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht in der Zeit vom 1. November bis 31. Oktober für höchstens 320 ausfallende Arbeitsstunden.

(4) ...

(4) ...

§ 12. (1) bis (6) ...

§ 12. (1) bis (6) ...

(7) Die BUAK ist verpflichtet, nicht benötigte Beitragseinnahmen bestmöglich zu veranlagen. Zur Festlegung der bestmöglichen Anlageform ist ein von der Bundesfinanzierungsagentur erstelltes Anlagekonzept heranzuziehen.

(7) Nicht benötigte Schlechtwetterentschädigungsbeiträge sind möglichst zinsenbringend sowie in einer den Vorschriften über die Veranlagung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise anzulegen, soweit Abs. 8 nichts anderes bestimmt. Liquiditätsaushilfen mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind zulässig.

 

(8) Abweichend von Abs. 7 darf eine Veranlagung in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:

 

           1. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder

 

           2. in auf Euro lautenden Einlagen bei inländischen Kreditinstituten,

 

deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird. Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in Aktien und Aktienfonds sind nicht zulässig.

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Sonderbestimmungen bei langfristigen Entsendungen

Sonderbestimmungen bei langfristigen Entsendungen

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 19. (1) bis (18) ...

§ 19. (1) bis (18) ...

 

(19) §§ 4 Abs. 3 und 12 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. November 2026 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Rechtshilfe

Rechtshilfe

§ 20. (1) bis (7) ...

§ 20. (1) bis (7) ...

(8) Die Arbeitsinspektion ist berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die Baustellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 31a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972 in der geltenden Fassung) zu nehmen, um die Daten von Meldungen nach § 97 ASchG und von Vorankündigungen nach § 6 BauKG abzurufen. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 BUAG) ist verpflichtet, der Arbeitsinspektion Zugang zu diesen Daten einzuräumen.

(8) Die Arbeitsinspektion ist berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die Baustellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 31a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972 in der geltenden Fassung) zu nehmen, um die Daten von Meldungen nach § 97 ASchG und von Vorankündigungen nach § 6 BauKG sowie Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ASchG abzurufen. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 BUAG) ist verpflichtet, der Arbeitsinspektion Zugang zu diesen Daten und Unterlagen einzuräumen.

(9) bis (10) ...

(9) bis (10) ...

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 25. (1) bis (16) ...

§ 25. (1) bis (16) ...

 

(17) § 20 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.