Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 wird der bisherige Abs. 8 als Abs. 9 bezeichnet und nach Abs. 7 folgender Abs. 8 eingefügt:
„Im Zuge der Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb sollen auch Sanitäranlagen, Gastronomieeinrichtungen in Form von Getränke- sowie Snackautomaten und Aufenthaltsbereiche zur Verfügung gestellt werden.“
2. Nach § 8 wird folgender § 9 samt Überschrift eingefügt:
„Ausbau von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb
§ 9. (1) Bis zum 31.12.2030 soll auf Straßen gemäß den Verzeichnissen 1 und 2 Ladeinfrastruktur für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge der Klassen M1 und N1 mit Elektroantrieb im Durchschnitt alle 25 km errichtet werden, wobei der Maximalabstand zwischen den einzelnen Standorten 50 km nicht überschreiten soll.
(2) Für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit Elektroantrieb soll bis zum 31.12.2030 im Durchschnitt alle 40 km Ladeinfrastruktur errichtet werden. An jenen Abschnitten des Bundesstraßennetzes, die per Definition zum TEN-V-Kernnetz zählen, gilt dabei ein Maximalabstand zwischen den Standorten mit Ladeinfrastruktur von 60 km. Im übrigen Netz gilt ein Maximalabstand zwischen den Standorten mit Ladeinfrastruktur von 100 km.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannte Errichtung von Ladeinfrastruktur hat primär auf Flächen zu erfolgen, welche bereits Bestandteil der Bundesstraße sind.
(4) Zur Erreichung dieser Ziele kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich räumlicher Vorgaben und Mindeststandards, technischer Kriterien und quantitativer Planungsvorgaben erlassen. Eine Errichtung von Ladeinfrastruktur über die in der Verordnung genannten Ziele hinaus ist zulässig.“
3. In § 17 wird nach der Paragraphenbezeichnung die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt.
4. Nach § 20a wird folgender § 20b samt Überschrift eingefügt:
„Eingriff in Verträge
§ 20b. (1) Bezieht sich eine vertraglich an einen Betrieb gemäß § 27 eingeräumte Konkurrenzklausel (Schutzzone) auf die Errichtung und den Betrieb von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb, kann der Begünstigte den Schaden, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit der Konkurrenzklausel aufgrund der Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb durch Dritte erlitten hat (§ 878 ABGB), binnen drei Jahren ab Inbetriebnahme geltend machen.
(2) Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass durch die einem anderen Betreiber eines Betriebes gemäß § 27 vertraglich eingeräumte Schutzzone die Errichtung und der Betrieb von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb durch den Begünstigten selbst (Abs. 1) verhindert wird und dadurch die Ausbauziele des Bundes nicht erfüllt werden können.
(3) Der Anspruch auf Ersatz des Schadens ist zunächst schriftlich gegenüber dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) geltend zu machen und binnen sechs Monaten ist eine gütliche Einigung anzustreben. Die Höhe des Schadens ist auf jene Investitionen begrenzt, die in den letzten fünf Jahren vor dem Inkrafttreten der BStG-Novelle 2025 getätigt wurden. Wird keine Einigung erzielt, kann der Anspruch innerhalb von einem Jahr ab Geltendmachung bei Gericht begehrt werden. Für das Verfahren gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.
(4) Weitere Ansprüche gegen den Bund sowie Ansprüche aus dem Vertrag gegenüber dem Verpflichteten der Konkurrenzklausel sind ausgeschlossen.“
5. In § 27 Abs. 1 wird nach der Zeichen- und Wortfolge „(wie Tankstellen,“ das Wort „Ladeinfrastruktur,“ eingefügt.