Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzentwurfs:

Der Gesetzentwurf dient vorrangig der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken, ABl. Nr. L 2024/1619 vom 19.06.2024 S. 1, und der teilweisen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024 S. 1. Darüber hinaus werden im Entwurf – unabhängig von der Umsetzung der angeführten EU-Richtlinien – punktuelle Anpassungen im Sparkassengesetz durchgeführt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Stärkung der Unabhängigkeit der FMA

In der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 werden klare Mindestanforderungen festgelegt, um Interessenkonflikte zu vermeiden und die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden zu stärken. Dahingehend wurden bereits mit der Schaffung der FMA robuste Vorkehrungen getroffen. Beispielsweise ist in § 1 Abs. 1 FMABG geregelt, dass die FMA an keine Weisungen gebunden ist. Die bestehenden soliden Rahmenbedingungen betreffend die Unabhängigkeit der FMA werden um die Vorgaben der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 ergänzt, wobei diese mitunter bereits jetzt aufgrund interner Richtlinien in der FMA zur Anwendung kommen.

Für Mitglieder des Vorstands und Bedienstete der FMA werden zur Vermeidung möglicher Interessenkonflikte spezielle Abkühlungsphasen bei einem Wechsel in ein von ihnen beaufsichtigtes Unternehmen, zu einem Dienstleister für ein von ihnen beaufsichtigtes Unternehmen oder zu einem Unternehmen, das Lobbyingaktivitäten in Tätigkeitsfeldern betreibt, für die das Mitglied des Vorstands oder der Bedienstete der FMA zuständig war, vorgesehen. Darüber hinaus haben Mitglieder des Vorstands und Bedienstete der FMA jährlich eine Interessenerklärung mit Informationen über von ihnen gehaltene Finanzinstrumente vorzulegen und es ist ihnen der Handel mit bestimmten Finanzinstrumenten in ihrem Zuständigkeitsbereich untersagt.

Harmonisierung des aufsichtsbehördlichen Prozesses betreffend die Prüfung der fachlichen Eignung von Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen

Während sich im Hinblick auf die materiellen Vorgaben betreffend die fachliche Eignung und Erfahrung von Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans kaum Änderungen ergeben haben, sieht die Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 insbesondere im Hinblick auf große Institute nun zusätzlich auch sehr detailliert geregelte prozesstechnische Vorgaben für die aufsichtsbehördliche Überprüfung der fachliche Eignung und Erfahrung dieser Personen vor; diese detaillierten prozesstechnischen Vorgaben waren sohin im Rahmen dieses Gesetzesentwurfs in nationales Recht umzusetzen.

Darüber hinaus enthält der Gesetzesentwurf in Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 angepasste bzw. ergänzte Anforderungen betreffend die Eignung und Erfahrung von Inhabern von Schlüsselfunktionen bei Kreditinstituten und konzessionierten (gemischten) Finanzholdinggesellschaften sowie dazu korrespondierend Details zum prozesstechnischen Ablauf aufsichtsbehördlicher Eignungsprüfungen bei diesen Funktionen.

Schließlich werden die aufsichtsbehördlichen Befugnisse der FMA für den Fall unzureichender fachlicher Eignung von Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen erweitert bzw. konkretisiert.

Neue Anzeigepflichten und behördliche Aufsichtsbefugnisse im Zusammenhang mit „prudenziell relevanten Transaktionen“

Kreditinstitute und konzessionierte (gemischte) Finanzholdinggesellschaften sollen künftig auf Basis unionsweit harmonisierter Vorgaben bestimmte Transaktionen, die als „prudenziell relevant“ eingestuft werden, vor deren Durchführung der FMA anzeigen. Im Hinblick auf einige dieser „prudenziell relevanten“ Transaktionen beaufsichtigter Unternehmen wird die FMA künftig vorab sodann Beurteilungsverfahren durchzuführen haben, um festzustellen, ob Bedenken hinsichtlich des daraus resultierenden aufsichtsrechtlichen Profils oder möglicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung aufgeworfen werden würden. Um Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollen derartige aufsichtsbehördliche „ex ante“-Beurteilungsverfahren in der Regel aber nur beim Erwerb wesentlicher Beteiligungen an Unternehmen der Finanz- oder Nichtfinanzbranche durch beaufsichtigte Unternehmen und bei Verschmelzungen und Spaltungen unter Beteiligung beaufsichtigter Unternehmen stattfinden. Das gennante Beurteilungsverfahren der FMA soll bei Verschmelzungen und Spaltungen das in der Richtlinie (EU) 2017/1132 festgelegte Verfahren ergänzen und nicht im Widerspruch zu seinen Bestimmungen stehen.

Verwaltungsstrafen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen

Das bereits aus der Richtlinie 2013/36/EU bekannte unionsrechtlich harmonisierte Regime für Verwaltungsstrafen bzw. –maßnahmen wurde durch die Richtlinie (EU) 2024/1619 nur in einigen Teilaspekten geändert, die nun im Rahmen dieses Gesetzesentwurfs umgesetzt werden sollen. So sieht die Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 nun etwa vor, dass die FMA ergänzend zu den bereits bisher bestehenden umfangreichen Maßnahmenbefugnissen eine neue Befugnis erhalten soll, gegenüber Kreditinstuten, (gemischten) Finanzholdinggesellschaften und natürlichen Personen, die im Einklang mit dem jeweiligen nationalem Recht als für eine Gesetzesverstoß verantwortlich gelten, tägliche Zwangsgelder bei länger andauernden Gesetzesverstößen verhängen zu können. Darüber hinaus sollen jene Fälle, in denen das unionsrechtlich harmoniserte Regime für Verwaltungsstrafen bzw. –maßnahmen zur Anwendung kommt, um zusätzliche Gesetzesverstöße erweitert werden. Schließlich gibt die Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 für die Zukunft nun erstmals ausdrücklich vor, dass die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, sohin auch die FMA, in Ausnahmefällen auch dann Verwaltungsstrafen oder sonstigen Verwaltungsmaßnahmen verhängen können sollen, wenn der betreffende Verstoß auch dem nationalen Strafrecht unterliegt.

Behandlung von Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken („ESG-Risiken“)

Um eine angemessene Widerstandsfähigkeit gegenüber den negativen Auswirkungen von ESG-Faktoren zu erhalten bzw. laufend zu verbessern, müssen Kreditinstitute aufgrund der in der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 nun explizit vorgesehenen und national umzusetzenden Vorgaben künftig in der Lage sein, ESG-Risiken systematisch zu ermitteln, zu messen und zu steuern; die FMA wird dementsprechend dazu verpflichtet, die Risiken auf Ebene der einzelnen Kreditinstitute und auf Systemebene zu bewerten. Die Kreditinstitute werden weiters dazu verpflichtet, zu bewerten, wie gut ihre Portfolios auf das Ziel der Union, bis 2050 klimaneutral zu werden und Umweltschäden und den Verlust an biologischer Vielfalt abzuwenden, abgestimmt sind. Kreditinstitute werden spezifische Pläne aufzustellen haben, um die finanziellen Risiken zu adressieren, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus ESG-Faktoren ergeben, einschließlich der Risiken, die sich aufgrund der Trends bei der Transformation im Zusammenhang mit den einschlägigen regulatorischen Zielen der Union und der Mitgliedstaaten ergeben.

ESG-Risiken können weitreichende Auswirkungen nicht nur auf die Stabilität einzelner Kreditinstitute, sondern auch auf die des ganzen Finanzsystems haben. Daher soll die FMA diese Risiken konsequent in ihre Aufsichtstätigkeit, einschließlich des Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und einschlägiger Stresstests, einbeziehen.

Umgang mit Kryptowerten

Kreditinstitute mit direkten oder indirekten Risikopositionen in Kryptowerten oder Kreditinstitute, die damit verbundene Dienstleistungen für jegliche Form von Kryptowerten erbringen, werden explizit dazu verpflichtet, über Risikomanagementstrategien, -prozesse und -praktiken zu verfügen, um die durch ihre Risikopositionen in Kryptowerten entstehenden Risiken angemessen zu steuern. Insbesondere sollten Kreditinstitute bei ihren Risikomanagementtätigkeiten die Risiken der Kryptowerttechnologie, allgemeine Risiken der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und Cyber-Risiken, rechtliche Risiken, Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie Bewertungsrisiken berücksichtigen. Die FMA wird in die Lage versetzt, die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, wenn sie diese Risikomanagementpraktiken als unzureichend erachtet.

Makroprudenzielle Instrumente

Im makroprudenziellen Bereich der CRD VI werden zum einen insbesondere Notifikations- und Informationsprozesse bei der Festsetzung eines Systemrisikopuffers über 3 vH oder einer kombinierten Kapitalpufferanforderung über 5 vH vereinheitlicht und vereinfacht.

Zum anderen wird auch bei den Voraussetzungen für das Vorschreiben einer Kapitalpufferanforderung für systemrelevante Institute nunmehr auch auf den Output-Floor Bezug genommen. Hinsichtlich des Systemrisikopuffers wird zudem auf Risiken aufgrund des Klimawandels verwiesen.

Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute

Die Beaufsichtigung von Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute wurde bisher weitestgehend auf nationaler Ebene von den Mitgliedstaaten geregelt. Zumal die Anforderungen von geringen Vorgaben bis zur umfassenden Gleichstellung mit einem Kreditinstitut reichen, wird nun eine „Minimalharmonisierung“ auf EU-Ebene vorgesehen. Auch wenn inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute bereits jetzt eine vollständige Bankkonzession gemäß BWG benötigen und denselben Anforderungen wie Kreditinstitute unterliegen, ist es erforderlich, legistische Maßnahmen in Bezug auf die Klassifizierung und Bewertung der Systemrelevanz von Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute, zu Buchungsvorschriften, Meldepflichten, Aufsichtskollegien und zur Zusammenarbeit sowie zum Informationsaustausch mit anderen involvierten zuständigen Behörden zu treffen. Eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts kann hinkünftig auch von der FMA zur Gründung eines Tochterunternehmens aufgefordert werden.

Inkrafttreten:

Die gesetzlichen Bestimmungen, die die oben angeführten EU-Richtlinien umsetzen, sollen teilweise ab 11. Jänner 2026, teilweise ab dem 25. Juni 2026 und teilweise ab 11. Jänner 2027 in Kraft treten. Die gesetzlichen Bestimmungen, die das Sparkassengesetz ändern, sollen ohne Aufschub am Tag nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen).


 

Besonderer Teil

Artikel 1

Änderung des Bankwesengesetzes

Zum Inhaltsverzeichnis:

Die Anpassungen im Inhaltsverzeichnis reflektieren die Änderungen im verfügenden Teil dieser Gesetzesnovelle bzw. dienen der Rechtsbereinigung.

Zu § 2:

Hiermit werden die Änderungen in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Art. 3 Abs. 1 Nr. 8a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 bedarf jedoch keiner ergänzenden Umsetzungsschritte auf nationaler Ebene, da diese EU-Richtlinienbestimmung bereits jetzt durch den bestehenden § 2 Z 1 in seiner aktuell geltenden Fassung vollumfänglich umgesetzt ist.

In § 2 Z 1b wird die bisherige Definition des „höheren Managements“ („senior management“) geringfügig angepasst und neu strukturiert, um den Änderungen in Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 zu entsprechen. Es wird folglich explizit ergänzend klargestellt, dass zur Erfüllung der Begrifflichkeit des „höheren Managements“ eine „unmittelbare“ Rechenschaftspflicht der betroffenen Person gegenüber der Geschäftsleitung bestehen muss, sohin also keine weiteren organisatorischen Ebenen zwischengeschaltet sind. Weiters wird klargestellt, dass Mitglieder der Geschäftsleitung definitionsgemäß nicht auch gleichzeitig Mitglieder des „höheren Managements“ sein können. Im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser spezifischen Bestimmung wird der Begriff „Leitungsorgan“ durch den Begriff „Geschäftsleitung“ umgesetzt, umfasst sohin also nur das „Leitungsorgan in seiner leitenden Funktion“; dies ist insoweit geboten, da die Richtlinie 2013/36/EU eine Zuordnung der unionsrechtlich vorgegebenen Aufgaben und Funktionen des „Leitungsorgans“ gemäß der jeweils national (gesellschaftsrechtlich) vorgesehenen funktionellen Aufgabenverteilung in einem „Leitungsorgan“ (vgl. „one tier-board“-System vs. „two tier-board“-System) ausdrücklich vorsieht, soweit dies eindeutig möglich ist (siehe dazu Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU sowie dementsprechend § 2 Z 1a zweiter Satz dieses Bundesgesetzes).

Durch § 2 Z 1c wird Art. 3 Abs. 1 Nr. 9a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Durch § 2 Z 1d wird Art. 3 Abs. 1 Nr. 9b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt und gleichzeitig an die bereits bestehende Terminologie angepasst.

Durch § 2 Z 1e wird Art. 3 Abs. 1 Nr. 9c unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 Nr. 9a und des Art. 76 Abs. 6 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt; folglich wird die Formulierung „auf der höchsten hierarchischen Ebene“ hier nicht wörtlich übernommen, sondern sprachlich stattdessen auf die Mitgliedschaft beim „höheren Management“ oder der „Geschäftsleitung“ abgestellt.

Durch § 2 Z 1f wird Art. 3 Abs. 1 Nr. 9d der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

In § 2 Z 5a wird eine Kurzform für den „Europäischen Wirtschaftsraum“, nämlich „EWR“, zur Klarstellung definiert.

Durch § 2 Z 11 wird Art. 3 Abs. 1 Nr. 29a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Durch § 2 Z 12 wird Art. 3 Abs. 1 Nr. 47a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

In § 2 Z 26 werden die Anpassungen in Art. 3 Abs. 1 Nr. 59 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Durch § 2 Z 15 wird Art. 3 Abs. 1 Nr. 66 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Durch § 2 Z 16 wird Art. 3 Abs. 1 Nr. 70 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Durch § 2 Z 19 wird Art. 3 Abs. 1 Nr. 68 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Durch § 2 Z 20 wird Art. 3 Abs. 1 Nr. 69 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Z 21 definiert das „kleine und nicht komplexe Kreditinstitut“ durch Verweis auf die entsprechende Definition in Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Durch die Änderungen in § 2 Z 28 wird Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

In § 2 Z 71 wird die Definition des „Unternehmen an der Spitze“ ergänzt und somit Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Die Definition „Zweigstelle aus einem Drittland“ gemäß Art. 47 Abs. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 wird bereits durch § 2 Z 13 abgedeckt.

An dieser Stelle wird weiters angemerkt, dass die Änderungen in Art. 2 Abs. 5 und Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619, sohin die Möglichkeit, bestimmte weitere Stellen in EU-Mitgliedstaaten [neu ergänzt etwa in Art. 2 Abs. 5 Nr. 18 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 die in Österreich ansässige Oesterreichische Entwicklungsbank (OeEB), zusätzlich zur dort bereits bisher angeführten Oesterreichischen Kontrollbank (OeKB)] vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ganz oder teilweise auszunehmen, bereits im geltenden Rechtsbestand im Rahmen des § 3 Abs. 1 Z 7, der §§ 11 und 13 sowie des § 30 Abs. 1 Schlussteil abgedeckt sind und daher zur Umsetzung dieser Änderungen keine zusätzlichen legistischen Änderungen auf nationaler Ebene notwendig sind.

Zu § 4 Abs. 1:

Die Änderungen ergeben sich durch die Verschiebung der bisherigen Z 1 und 2 und des Schlussteils in Abs. 1a. Davon abgesehen gibt es keine materiellen Änderungen in Abs. 1.

Zu § 4 Abs. 1a bis 1d:

Abs. 1a bis 1d setzt Art. 8a Abs. 3a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um. Der bisherige Abs. 1 Z 1 und 2 und dessen Schlussteil wird in Abs. 1a verschoben. Art. 8a Abs. 7 und 8 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 richtet sich an die EBA, somit besteht kein Umsetzungsbedarf.

Zu § 4 Abs. 5a:

Hiermit wird Art. 21a Abs. 2 Schlussteil der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 teilweise umgesetzt. Für die weiteren Teilumsetzungen siehe § 7b Abs. 4, § 20a Abs. 7 und § 20d Abs. 7.

Zu § 5 Abs. 1 Z 7:

Hiermit wird jene Änderung umgesetzt, die sich aufgrund eines Vergleichs des Inhalts des Art. 91 Abs. 2a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 mit dem Inhalt des bisher geltenden Art. 91 Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vor der Richtlinie (EU) 2024/1619 ergeben.

Zu § 5 Abs. 1 Z 8 und 8a:

Hiermit werden – im Bezug auf die Geschäftsleitung von Kreditinstituten – jene Änderungen bzw. Ergänzungen umgesetzt, die sich aufgrund eines Vergleichs des Inhaltes des Art. 91 Abs. 2b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 mit dem Inhalt des Art. 91 Abs. 7 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vor der Richtlinie (EU) 2024/1619 ergeben.

Zum Entfall des § 5 Abs. 1 Z 9:

Diese Bestimmung, die nicht auf EU-Recht basiert, wird ersatzlos aufgehoben, da es im Rahmen des neuen § 73 Abs. 8 und der auf Basis des Art. 91 Abs. 10 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 zu erwartenden Regulierungsstandards der EBA zu einer weiteren Harmonisierung der im Rahmen einer Fit & Proper Anzeige beizubringenden Unterlagen kommen wird und daher eine Notwendigkeit für das Weiterbestehen dieser Bestimmung nicht mehr besteht.

Zu § 5 Abs. 1 Z 9a:

Hiermit wird jene Änderung umgesetzt, die sich aufgrund eines Vergleichs des Inhalts des Art. 91 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 mit dem Inhalt des bisher geltenden Art. 91 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vor der Richtlinie (EU) 2024/1619 ergeben; es entfällt folglich die Informationspflicht der FMA gegenüber der EBA im Falle von Ausnahmegenehmigungen.

Zu § 5 Abs. 1a:

Hiermit wird teilweise, nämlich in Bezug auf die Mitglieder der Geschäftsleitung, Art. 91 Abs. 1a erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Die in Art. 91 Abs. 1a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 angeführte „Berücksichtigung von aufsichtlichen Erwartungen gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Leitlinien und internen Eignungsrichtlinien berücksichtigt werden“ ist bereits jetzt immanenter Bestandteil der österreichischen sowie der unionsweiten Rechtsordnung und muss daher nicht explizit (und nur an dieser Stelle) umgesetzt bzw. angeführt werden. Auch bisher sind Kreditinstitute nämlich im Hinblick auf die gesamte bankenrechtliche Aufsichtsregulatorik bereits dazu angehalten, Rundschreiben, Mindeststandards und ähnliche Interpretationshilfen der FMA, Leitlinien der EBA, Leitfäden der EZB, etc. einzuhalten, da diese die Rechtsauslegung der jeweiligen Behörden wiedergeben. Diesen Umstand nun nur an dieser Stelle explizit zu erwähnen, wäre systematisch nicht konsistent und würde allenfalls nur zu zusätzlichen Fragen führen. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf den bestehende § 69 Abs. 5 verwiesen. Dass Kreditinstitute „interne Eignungsrichtlinien“ – gemeint somit wohl jene Eignungsrichtlinien, die sie sich institutsintern selbst setzen – einzuhalten haben, bedarf ebenfalls keiner expliziten Erwähnung im verfügenden Teil der nationalen Umsetzung, da jegliche andere Herangehensweise von Kreditinstituten vollkommen sinnfrei und unlogisch wäre.

Weiters wird ebenso teilweise, nämlich in Bezug auf die Mitglieder der Geschäftsleitung, Art. 91 Abs. 1h zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt; dass bei Änderungen der Voraussetzungen betreffend die Eignung von Geschäftsleitern eine Anzeige an die FMA zu erfolgen hat, ist aber bereits durch § 73 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a Z 1 sichergestellt, Art. 91 Abs. 1h zweiter Unterabsatz letzter Halbsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 bedarf sohin an dieser Stelle keiner weiteren nationalen Umsetzungsschritte.

Die Umsetzung von Art. 91 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 ist bereits durch die bestehenden Vorgaben für Kreditinstitute betreffend die fachliche Eignung der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung im Rahmen des § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a sichergestellt; der nun neu zu erlassende § 5 Abs. 1a unterstützt diese Umsetzung.

Ebenfalls umgesetzt wird an dieser Stelle die in Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 vorgesehene Ausnahme; dass ein Kreditinstitut nicht dafür zuständig sein kann, behördliche Bestellungsvorgänge zu überprüfen bzw. diese inhaltlich zu verantworten, wäre freilich auch ohne diesen neuen Einschub vollkommen klar gewesen.

Art. 91 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 bedarf keiner expliziten, wortwörtlichen Umsetzung, da der Inhalt dieses Satzes bereits durch die nationalen Vorgaben des § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 implizit umgesetzt ist; die Vorgaben des § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 stellen nämlich aufgrund ihrer weiten Formulierung (siehe insbesondere § 5 Abs. 1 Z 7: „[…] keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrere persönlichen für den Betrieb der Geschäfte gemäß § 1 erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvorgeingenommenheit ergeben“) schon jetzt sicher, dass es zur Erfüllung der Anforderung des guten Leumunds und der Aufrichtigkeit und Integrität nicht allein ausreicht, dass die betreffende Person nicht strafrechtlich verurteilt wurde oder dass sie nicht strafrechtlich verfolgt wird.

Im Hinblick auf das Mitgliedstaaten-Wahlrecht gemäß Art. 91 Abs. 1a zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 wird von einer nationalen Umsetzung abgesehen.

An dieser Stelle sei darüber hinaus zum Zwecke der Darlegung der vollständigen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 noch folgendes festgehalten:

Der Inhalt des Art. 91 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 entspricht dem Inhalt des Art. 91 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vor der Richtlinie (EU) 2024/1619 und ist folglich bereits im Rahmen des geltenden nationalen Rechts in § 5 Abs. 1 Z 9a und § 28a Abs. 5 Z 5 dieses Bundesgesetzes umgesetzt.

Der Inhalt des Art. 91 Abs. 3, 4, 5 und 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 entspricht dem Inhalt des Art. 91 Abs. 3, 4, 5 und 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vor der Richtlinie (EU) 2024/1619 und ist folglich bereits im Rahmen des geltenden nationalen Rechts in § 5 Abs. 1 Z 9a und § 28a Abs. 5 Z 5 dieses Bundesgesetzes umgesetzt. § 5 Abs. 1 Z 9a und § 28a Abs. 5 Z 5 (sowie in diesem Zusammenhang auch § 30a Abs. 12 in Verbindung mit den dort angeführten Verweisen auf § 5 Abs. 1 Z 9a und § 28a) haben auch schon bisher die Definition der „Gruppe“, die nun in Art. 91 Abs. 4 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 auch noch explizit ergänzt wurde, richtlinienkonform vorweggenommen, weshalb auch diesbezüglich kein Anpassungsbedarf besteht. Dass künftig keine Verständigung der EBA mehr erfolgen muss, wenn die FMA eine Einzelfallgenehmigung gemäß Art. 91 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 trifft, wurde im Gesetzesentwurf durch Anpassungen in § 5 Abs. 1 Z 9a Schlussteil und § 28a Abs. 5 Z 5 Schlussteil sichergestellt.

Zur Umsetzung des Art. 91 Abs. 14 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 ist auszuführen, dass die in Österreich bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht dazu geneigt sind, Normenkonflikte der in Art. 91 Abs. 14 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 beschriebenen Art auszulösen; eine explizite Umsetzung des Art. 91 Abs. 14 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 kann daher unterbleiben. Im Sinne eines ausgeglichenen Wettbewerbs innerhalb der österreichischen Kreditwirtschaft ist es außerdem von Vorteil, für alle Kreditinstitute grundsätzlich dieselben Vorgaben betreffend die Eignung der Mitglieder ihrer Organe vorzusehen, wobei hierbei selbstverständlich dennoch auf den Grundsatz der Proportionalität Rücksicht zu nehmen ist, wie dies in den konkreten Gesetzesbestimmungen ja auch an vielen Stellen ausdrücklich vorgesehen ist.

Zu § 5 Abs. 1b:

Hiermit wird Art. 91 Abs. 1b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 im Hinblick auf Mitglieder der Geschäftsleitung umgesetzt. In der Praxis wird sich jedoch durch diese nun sehr detailliert und explizit beschriebenen verfahrensrechtlichen Aspekte nur wenig ändern, da auch bisher aufgrund der gesetzlichen Eignungsanforderungen bereits interne Eignungsprüfungen stattfinden mussten und Kreditinstitute auch schon bisher keine neuen Geschäftsleiter eingestellt hätten, bei denen aufgrund der internen Eignungsprüfung hervorgekommen wäre, dass diese nicht die notwendige Eignung für die Funktion des Geschäftsleiters mit sich bringen würden; auch die Abberufung von Geschäftsleitern durch das Kreditinstitut bei nachträglichem Wegfall der Eignungsvoraussetzungen war bereits bisher verpflichtend, wobei dies diesfalls in der Regel durch den Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan zu erfolgen hat.

Zu § 5 Abs. 5:

Hiermit wird Art. 88 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Ziel dieser Bestimmung ist es, einen transparenten Überblick über die institutsinterne Rollen- bzw. Aufgabenverteilung in einem Kreditinstitut zu schaffen; hingegen ist es jedenfalls kein Ziel dieser Bestimmung, aufgrund anderer Bundesgesetzes gegebenenfalls bestehende kollektive Verantwortlichkeiten von Organen einer Gesellschaft materiell abzuändern oder auf diese materiell einzuwirken.

Die in Art. 88 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 ausdrücklich angeführte Befugnis für die Aufsichtsbehörden, dass Kreditinstitute ihnen die einzelnen Erklärungen zu den Aufgaben und die Übersicht über die Aufgaben jederzeit auf Anfrage rechtzeitig zur Verfügung zu stellen bzw. zu übermitteln haben, bedarf keiner zusätzlichen nationalen Umsetzung, da die FMA gemäß § 70 Abs. 1 in der gelten Fassung ohnehin schon über die grundsätzliche und vollumfängliche Befugnis verfügt, jegliche Arten von Unterlagen der Kreditinstitute anzufragen und einzusehen. Es würde daher keinen rechtlichen Mehrwert bringen, wenn man diese ohnehin schon längst bestehende behördliche Befugnis für den hier vorliegenden Einzelfall noch einmal explizit wiederholt.

Zu § 6 Abs. 2:

§ 6 Abs. 2 Z 7 setzt Art. 18 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Zu § 7b:

In § 7b Abs. 1 werden jene Änderungen umgesetzt, die sich aufgrund der Erweiterung des Art. 21a Abs. 1 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 ergeben.

§ 7b Abs. 1a setzt Art. 21a Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

§ 7b Abs. 1b setzt Art. 21a Abs. 1 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um, wobei hier einerseits jener grenzüberschreitende Fall abgedeckt wird, bei dem die Mutterunternehmen ihren Sitz in Österreich haben, während das CRR-Institut in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, andererseits jener grenzüberschreitende Fall, bei dem das Mutterunternehmen eines in Österreich niedergelassenen CRR-Instituts in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.

§ 7b Abs. 1c setzt Art. 21a Abs. 1 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um. Aufgrund der in dieser EU-Richtlinienbestimmung verwendeten – nicht ganz eindeutigen – Formulierung „Liste der […] in dem Mitgliedstaat zugelassenen oder von der Zulassung befreiten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften […]“ wird davon ausgegegangen, dass es sich hier um jene Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften handeln soll, die in Österreich ihren Sitz haben; es handelt sich sohin nicht zwingend vollkommen deckungsgleich auch um jene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde konzessioniert wurden.

Die Änderung in Art. 21a Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 bedarf keiner neuerlichen spezifischen nationalen Umsetzung, da der unionsrechtliche Norminhalt bereits durch den bestehenden § 7b Abs. 3 Z 2 abgedeckt und umgegesetzt ist; siehe dazu aber ergänzend die Änderungen in § 30 Abs. 7a.

Durch § 7b Abs. 4 wird Art. 21a Abs. 2 Schlussteil der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 teilweise umgesetzt, soweit es Abstimmungspflichten der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde bei einem Verfahren gemäß § 7b betrifft; darüber hinaus erfolgt der Rest der Umsetzung dieser Bestimmung (wie bisher) durch den bereits bestehenden § 20a Abs. 7 sowie neu zusätzlich in § 4 Abs. 5a und in § 20d Abs. 7, wobei letzterer gleichzeitig auch Art. 27a Abs. 12 Schlussteil der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umsetzen soll, soweit dies möglich ist.

Die Inhalte des Art. 21a Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 sind bereits bisher durch den bestehenden § 7b Abs. 5 Z 5 und 6 vollinhaltlich abgedeckt und bedürfen daher keiner zusätzlichen Umsetzung. Darüber hinaus ist hierzu anzuführen, dass sich der in einem Verweis in Art. 21a Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 angeführte Art. 121 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 explizit nur auf Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften beziehen soll, die eben nicht gemäß Art. 21a zugelassen wurden; bei dem Verweis auf Art. 121 der Richtlinie 2013/36/EU in Art. 21a Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 kann es sich insofern nur um einen systemwidrigen Fehlverweis handeln.

Die Inhalte des Art. 21a Abs. 4 erster Unterabsatz (=Einleitungsteil) der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 sind bereits bisher durch den bestehenden § 7b Abs. 6, insbesondere dessen Einleitungsteil, vollinhaltlich abgedeckt und bedürfen daher keiner zusätzlichen Umsetzung.

§ 7b Abs. 6 Z 4 setzt Art. 21a Abs. 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um. Wiewohl dies im Text der Richtlinie (EU) 2024/1619 verabsäumt wurde, wird im Rahmen der nationalen Umsetzung auch betreffend „gemischte Finanzholdinggesellschaften“ auf „gemischte Tochterfinanzholdinggesellschaften“ abgestellt, um die systematische Konsistenz zu wahren; demnach sollen nämlich nur bestimmte nachgeordnete Unternehmen der Gruppe, also bestimmte „Tochterunternehmen“, als „verantwortlich“ benannt werden können.

§ 7b Abs. 6a setzt Art. 21a Abs. 4a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um. Diese Bestimmung wird zur Sicherstellung der gesetzesweiten Konsistenz um einen neuen § 30 Abs. 12 ergänzt.

In § 7b Abs. 9 wird Art. 21a Abs. 8 erster und dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Die Änderungen zur bisherigen Rechtslage beschränken sich dabei auf die Einfügung von Verweisen auf § 7b Abs. 6a, da auch diese Entscheidungen künftig gemeinsam zu treffen sein werden.

In § 7b Abs. 10 wird (wie bisher) teilweise Art. 21a Abs. 8 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 und in seinem letzten Satz nun auch der neue eingefügte Art. 21a Abs. 8 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Durch die Anpassungen in § 7b Abs. 13 erster Satz werden die Änderungen in Art. 21a Abs. 10 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 im nationalen Recht nachgezogen.

In § 7b Abs. 14 wird betreffend in Österreich niedergelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die gemäß § 7b konzessioniert oder gemäß Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen sind, im Hinblick auf die Einrichtung von internen Kontrollfunktionen Art. 76 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 2 und die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen und deren Überprüfung Art. 91a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Da auf Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die gemäß § 7b konzessioniert oder gemäß Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen sind, eine Anwendung der Vorgaben der Richtlinie 2013/36/EU stets nur auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Ebene vorgesehen ist (und die Vorgaben daher nicht auf diese Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften auf Einzelebene anwendbar sind, siehe Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU), ist für die Berechnung der Bilanzsumme gemäß § 5 Abs. 4 nur auf die konsolidierte Bilanzsumme der betroffenen Kreditinstitutsgruppe abzustellen. Gemäß der allgemeinen Regelungssystematik im Zusammenhang mit Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die gemäß § 7b konzessioniert oder gemäß Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen sind, ist die FMA ist für die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben gemäß § 7b Abs. 14 nur zuständig, wenn sie die konsolidierende Behörde der betroffenen Kreditinstitutsgruppe ist.

Zu § 9 Abs. 9:

Diese Ergänzung dient der Optimierung der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 im Hinblick auf CRR-Kreditinstitute, die Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/97 in Österreich über eine Zweigstelle ausüben und begründet sich wie folgt:

Gemäß dem Schlussteil von § 21 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes haben inländische Kreditinstitute, die die Versicherungsvermittlung ausüben, die Bestimmungen einer aufgrund von § 69 Abs. 2 GewO 1994 erlassenen Verordnung einzuhalten. Das ist die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Standes- und Ausübungsregeln für Gewerbetreibende, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben (Standesregeln für Versicherungsvermittlung). Diese Standesregeln setzen die allgemeinen Wohlverhaltenspflichten und die speziellen Wohlverhaltenspflichten in Bezug auf Versicherungsanlageprodukte gemäß Kapitel V und VI der Richtlinie (EU) 2016/97 um. Gemäß Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/97 ist der Aufnahmemitgliedstaat für die Überwachung und Durchsetzung der Kapitel V und VI der Richtlinie (EU) 2016/97 in Gestalt seiner eigenen Umsetzung zuständig, wenn Versicherungsvermittler aus anderen Herkunftsmitgliedstaaten im Aufnahmemitgliedstaat im Wege einer Zweigstelle tätig werden.

Zu § 19a:

Der Inhalt des Art. 48 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 ist implizit durch die Gesamtsystematik der gesetzlichen Bestimmungen, die auf inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute anzuwenden sind, umgesetzt; diese EU-Richtlinienbestimmung war bereits bisher in Art. 47 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vor der Richtlinie (EU) 2024/1619 Teil des Rechtsbestands und sohin in Österreich wie oben beschrieben umgesetzt.

Abs. 1 setzt Art. 48a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 2 setzt Art. 48a Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 3 setzt Art. 48a Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 4 setzt Art. 48a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute sind bereits jetzt gemäß § 4 Abs. 4 konzessionspflichtig und unterliegen denselben Anforderungen wie Kreditinstitute. Diese Möglichkeit ist in Art. 48a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 vorgesehen, zumal es sich bei der Regulierung von „Zweigstellen aus Drittländern“ gemäß Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um eine Minimalharmonisierung handelt, wobei von den Mitgliedstaaten striktere Vorschriften erlassen werden können.

Hinsichtlich Art. 21c der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 besteht kein Umsetzungsbedarf, da dieser durch die Gesamtsystematik des BWG bereits umgesetzt ist; insbesondere stellt § 1 BWG schon jetzt sicher, dass das Anbot sämtlicher Bankgeschäfte eine Konzession als Kreditinstitut erfordert (soweit dies nicht durch eine Konzession gemäß WAG 2018 abgedeckt wird), sohin entweder ein Unternehmen in Österreich oder zumindest eine Zweigstelle eines Drittlandsunternehmens errichtet werden muss. Art. 21c Abs. 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 ist bereits in § 70 BWG abgedeckt, zumal die FMA jederzeit zusätzliche, für die Beaufsichtigung erforderliche Unterlagen von einem Kreditinstitut anfordern kann.

Zu § 19b:

Abs. 1 setzt Art. 48b Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 2 setzt Art. 48b Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um. Da inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute denselben Anforderungen wie Kreditinstitute unterliegen, ist die Einstufung als qualifizierte Zweigstelle lediglich für die Zwecke des § 19g von Relevanz.

Hinsichtlich Art. 48b Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 besteht kein Umsetzungsbedarf, da sich diese an die Europäische Kommission beziehungsweise an die EBA richtet.

Zu § 19c:

Abs. 1 setzt Art. 48h Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 2 setzt Art. 48h Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 3 setzt Art. 48h Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Hinsichtlich Art. 48h Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 besteht kein Umsetzungsbedarf, da sich dieser an die Europäische Kommission beziehungsweise an die EBA richtet.

Zu § 19d:

Abs. 1 setzt Art. 48i Abs. 1 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 2 setzt Art. 48i Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 3 setzt Art. 48i Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 4 setzt Art. 48i Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Zu § 19e:

Abs. 1 setzt Art. 48j Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 2 setzt Art. 48j Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 3 setzt Art. 48j Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 4 setzt Art. 48j Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 5 setzt Art. 48j Abs. 3 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 6 setzt Art. 48j Abs. 4 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 7 setzt Art. 48j Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Hinsichtlich Art. 48j Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 besteht kein Umsetzungsbedarf, da sich dieser an die EBA richtet.

Zu § 19f:

Abs. 1 setzt Art. 48k Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 2 setzt Art. 48k Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Hinsichtlich Art. 48k Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 besteht kein Umsetzungsbedarf, da dieser bereits durch die bestehende Verordnungsermächtigung in § 74 abgedeckt wird, zumal inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute als Kreditinstitute gelten und daher dem Anwendungsbereich des § 74 unterliegen.

Abs. 3 setzt Art. 48l Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um und legt fest, dass die Meldungen in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten sind. Zudem wird der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank die Bekanntgabe bestimmter Mindestanforderungen ermöglicht.

Abs. 4 setzt Art. 48l Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Hinsichtlich Art. 48l Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 besteht kein Umsetzungsbedarf, da sich dieser an die Europäische Kommission beziehungsweise an die EBA richtet.

Zu § 19g:

Abs. 1 setzt Art. 48p Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 2 setzt Art. 48p Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 3 setzt Art. 48p Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Hinsichtlich Art. 48p Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 besteht kein Umsetzungsbedarf, da sich dieser an die Europäische Kommission beziehungsweise an die EBA richtet.

Zu § 20a:

Im Abs. 1 werden die Änderungen in Art. 22 Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Die Frist für die Bestätigung durch die FMA wird folglich von zwei auf zehn Tage ausgedehnt.

Abs. 8 setzt Art. 23 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um. In Abs. 2 wurde bereits Art. 23 Abs. 2 erster Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU umgesetzt. Sprachlich erfolgt dabei eine Anpassung an die Terminologie des BWG, weshalb „Untersagungsgrund“ anstatt dem Richtlinienwortlaut „Einspruchsgrund“ angeführt wird.

Zu § 20b:

Abs. 1 Z. 5 setzt die Änderungen in Art. 23 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um. Im Hinblick auf die Straftatbestände „Geldwäsche“ und „Terrorismusfinanzierung“ wird der seit dem BGBl I Nr. 2016/118 bestehende Verweis auf die Strafbestimmungen in Richtlinie (EU) 2015/849 durch einen Verweis auf die entsprechenden nationalen Straftatbestände des StGB ersetzt.

Abs. 5 setzt Art. 23 Abs. 1 letzter und vorletzter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Zu § 20c:

Hiermit wird Art. 27a Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Soweit in den bereits bestehenden §§ 20 bis 20b dieses Bundesgesetzes bewährte gesetzliche Regelungen zu aufsichtsbehördlichen Beurteilungsverfahren bestehen, wurden diese für die neu zu erlassenden §§ 20c ff dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Umsetzung der Art. 27a ff der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 als legistische Grundlage herangezogen.

Zu § 20d:

Abs. 1 setzt Art. 27a Abs. 5 und 8 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 2 setzt Art. 27a Abs. 6 erster Unterabsatz und Abs. 13 bis 15 und Art. 27b Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 3 setzt Art. 27a Abs. 9 und 10 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 4 setzt Art. 27a Abs. 11 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 5 setzt Art. 27a Abs. 6 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 6 setzt Art. 27a Abs. 7 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 7 soll Art. 27a Abs. 12 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umsetzen, soweit dies möglich ist. Es ist aber anzuzweifeln, dass es für Art. 27a Abs. 12 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 einen praktischen Anwendungsbereich geben kann. Denn leider erscheint diese Richtlinienbestimmung inkonsistent und weitestgehend sinnentleert, die nationale Umsetzung unternimmt dennoch den Versuch einer einigermaßen sinnvollen Umsetzung. Das Problem der Richtlinienbestimmung ist, dass sie offenbar „copy & paste“ aus anderen Richtlinienbestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU übernommen wurde und daher leider suggeriert, dass „die gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zuständige Behörde“ eine andere Behörde sein könnte als die „konsolidierende Aufsichtsbehörde“; dies ist aber denkunmöglich, da die Verfahren gemäß Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU stets von der konsolidierenden Behörde zu führen sind. Darüber hinaus fallen – neben Kreditinstituten – nur bereits „gemäß Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene“ Finanzholdinggesellschaften in den Anwendungsbereich der Art. 27a ff der Richtlinie 2013/36/EU; folglich ist es unmöglich, dass dieselbe Transaktion (konkret: ein beabsichtigter Erwerb) sowohl ein Zulassungsverfahren gemäß Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU als auch gleichzeitig ein Beurteilungsverfahren gemäß Art. 27a ff der Richtlinie 2013/36/EU auslösen können. Abs. 7 setzt darüber hinaus zum Teil und soweit möglich auch Art. 21a Abs. 2 Schlussteil der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um, siehe dazu ergänzend auch die Erläuterungen zu § 4 Abs. 5a und § 7b Abs. 4 oben.

Zu § 20e:

Abs. 1 setzt Art. 27b Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 2 setzt setzt Art. 27b Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Untersabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um. Da die gemäß FM-GwG zuständige Behörde ebenfalls die FMA ist, wird es sich hierbei um rein behördeninterne Konsultationen handeln, soweit es sich beim interessierten Erwerber um ein weniger bedeutendes Kreditinstitut oder eine weniger bedeutende (gemischte) Finanzholdinggesellschaft handelt (letzteres jedoch überhaupt nur dann, falls eine Finanzholdinggesellschaft überhaupt dem Anwendungsbereich des FM-GwG bzw. der Richtlinie (EU) 2015/849 unterliegen sollte). In den anderen Fällen wird diese Konsultationspflicht nach bekannter Systematik innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus die EZB gegenüber der FMA treffen.

Abs. 3 setzt Art. 27b Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 4 setzt Art. 27b Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um, wobei in der Formulierung darauf Rücksicht genommen wird, dass künftige (unmittelbar anwendbare) technische Regulierungsstandards der EBA gemäß Art. 27b Abs. 7 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 unter anderem die Liste der Information, die der interessierte Erwerber in seiner Anzeige an die FMA zumindest übermitteln muss, präzisieren werden.

Zu § 20f:

Abs. 1 setzt Art. 27c Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 2 setzt Art. 27c Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 3 setzt Art. 27c Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 4 setzt Art. 27c Abs. 2 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 5 und 6 setzen Art. 27c Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um, wobei auf beide Möglichkeiten, nämlich einmal auf die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde (Abs. 5) und einmal auf die FMA als zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist (Abs. 6), abgestellt wird. Zur Ergänzung sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es betreffend behördliche Zusammenarbeit auch technische Regulierungsstandards der EBA geben soll, siehe dazu die entsprechenden Mandate in Art. 27c Abs. 5 und Art. 27k Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619.

Abs. 7 setzt Art. 27c Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 8 setzt Art. 27c Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Zu § 20g:

Hiermit wird Art. 27d der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Zu § 20h:

Hiermit werden Art. 27e sowie Art. 66 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Buchstabe c Unterstrich iii der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Die Umsetzung orientiert sich an der bereits bestehenden Bestimmung des § 20 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes. Als „geeignete Maßnahmen“ stehen der FMA – wie bei allen Verstößen gegen Vorgaben dieses oder bestimmter anderer Bundesgesetze oder EU-Verordnungen – insbesondere die Maßnahmenbefugnisse gemäß § 70 Abs. 4 oder aber die Anwendung der neuen speziellen Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß § 98 Abs. 1d Z 1 zur Verfügung.

Zu § 20i:

Abs. 1 setzt Art. 27f Abs. 1 erster Unterabsatz und Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 2 setzt Art. 27f Abs. 1 zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 3 setzt Art. 27f Abs. 2 erster und zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um. Entsprechend der allgemein geltenden Regelungssytematik im BWG, in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist auch hier bei konzessionierten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften nur die konsolidierte Betrachtungsweise relevant.

Abs. 4 setzt Art. 27f Abs. 2 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Zu § 20j:

Hiermit wird Art. 27g der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Als „geeignete Maßnahmen“ stehen der FMA – wie bei allen Verstößen gegen Vorgaben dieses oder bestimmter anderer Bundesgesetze oder EU-Verordnungen – insbesondere die Maßnahmenbefugnisse gemäß § 70 Abs. 4 oder aber die Anwendung der neuen speziellen Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß § 98 Abs. 1d Z 3 zur Verfügung.

Zu § 20k:

Hiermit wird Art. 27h der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Zu § 20l:

Hiermit wird Art. 27i Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Diese Bestimmung richtet sich an in Österreich niedergelassene Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften.

Zu § 20m:

Durch Abs. 1 wird Art. 27i Abs. 4 erster und dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Durch Abs. 2 wird Art. 27i Abs. 8 erster Satz und Abs. 10 und Art. 27j Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Durch Abs. 3 wird Art. 27i Abs. 5 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Durch Abs. 4 wird Art. 27i Abs. 2, Abs. 4 zweiter Unterabsatz und Abs. 5 zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Durch Abs. 5 wird Art. 27i Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Dabei ist anzuführen, dass Art. 27i Abs. 6 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 von „Finanzakteuren“ spricht, die „in einem Drittland ansässig sind oder dem Regulierungsrahmen eines Drittlands unterliegen“. Da „Finanzakteure“ gemäß Art. 27i Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 definitionsgemäß anzeigepflichtige „Institute und Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 (im Folgenden ‚Finanzakteure‘)“ sind, können diese in der Praxis gar nicht in einem Drittland ansässig sein; diese EU-Richtlinienbestimmung ist somit mehr als unklar bzw. tendenziell sinnfrei. In der nationalen Umsetzung soll dies – so weit dies unter gegebenen Umständen überhaupt möglich ist – insoweit saniert werden, indem in Abs. 5 Z 1 auf ein durch den geplanten Vorgang betroffenes Unternehmen, das in einem Drittland ansässig ist, abgestellt wird.

Durch Abs. 6 wird Art. 27i Abs. 8 zweiter Satz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Der erste Satz dieser Bestimmung richtet sich an in Österreich niedergelassene Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften. Der zweite und dritte Satz betreffen die Eintragungen im österreichischen Firmenbuch und sind im Wesentlichen der bereits bestehenden Bestimmung des § 21 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes nachgebildet.

Durch Abs. 7 wird Art. 27i Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Durch Abs. 8 wird Art. 27i Abs. 7 und 9 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Zu § 20n:

Durch Abs. 1 wird Art. 27j Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Durch Abs. 2 wird Art. 27j Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Durch Abs. 3 wird Art. 27j Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Abs. 4 setzt Art. 27j Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Zu § 20o:

Abs. 1 setzt Art. 27k Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 2 setzt Art. 27k Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um. Zur Ergänzung sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es betreffend behördliche Zusammenarbeit auch technische Regulierungsstandards der EBA geben soll, siehe dazu die entsprechenden Mandate in Art. 27c Abs. 5 und Art. 27k Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619.

Zu § 20p:

Hiermit wird Art. 27l der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Als „geeignete Maßnahmen“ stehen der FMA – wie bei allen Verstößen gegen Vorgaben dieses oder bestimmter anderer Bundesgesetze oder EU-Verordnungen – insbesondere die Maßnahmenbefugnisse gemäß § 70 Abs. 4 oder aber die Anwendung der neuen speziellen Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß § 98 Abs. 1d Z 4 zur Verfügung.

Zum Entfall des § 21 Abs. 1 Z 1, 6 und 7:

Angesichts der durch die Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 vorgenommenen EU-weiten Harmonisierung der Anzeigepflichten und Prüfverfahren bei „bankenbezogenen“ Verschmelzungs- und Spaltungstatbeständen erübrigt sich der Fortbestand der bisher bestehenden, „alten“ Bewilligungstatbestände des § 21 Abs. 1 Z 1, 6 und 7. Diese werden daher aufgehoben.

Zu § 21a Abs. 5:

In Abs. 5 werden jene Änderungen umgesetzt, die sich aufgrund der Änderungen des Inhalts des Art. 101 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 im Vergleich mit dem Inhalt des Art. 101 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vor der Richtlinie (EU) 2024/1619 ergeben. Die im Wortlaut dieser EU-Richtlinienbestimmung angeführte „Handelsabteilung“ ist eine untergeordnete Organisationseinheit eines Kreditinstitutes, weshalb sich diese Verpflichtung aus rechtlicher Sicht – wie auch schon bisher – auch auf Letztgenanntes beziehen muss; dieser Umstand wird im Rahmen der nationalen Umsetzung sprachlich entsprechend berücksichtigt.

Zu § 21b Abs. 1:

Hiermit wird der Umfang der Verordnungsermächtigung der FMA um Fälle des Art. 125 Abs. 2 und des Art. 126 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergänzt und der Verweis auf Art. 125 Abs.  3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entfernt.

Zu § 23c Abs. 8:

In Umsetzung der Änderungen von Art. 131 Abs. 15 zweiter Unterabsatz CRD VI wird im vorletzten und letzten Satz klargestellt, dass das Verfahren gemäß § 23d Abs. 6 nur bei der erstmaligen oder erneuten Festsetzung einer Kapitalpufferquote größer 5 vH anzuwenden ist. Das Verfahren ist sohin nicht zu wiederholen, wenn eine Kapitalpufferquote von über 5 vH unverändert hoch bleibt oder abgesenkt werden soll.

Zu § 23d Abs. 8 Z 3:

Setzt unter Bezugnahme auf den Output-Floor Art. 131 Abs. 6 lit. c der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Zu § 23e Abs. 1:

Hiermit wird Art. 133 Abs. 1 der der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Es wird im Text nunmehr auch auf Makroaufsichtsrisiken und Systemrisiken aufgrund des Klimawandels Bezug genommen.

Zu § 23e Abs. 5:

Hiermit wird Art. 133 Abs. 8 Buchstabe c der der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt und damit ein Verweis auf Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in den Text eingefügt.

Zu § 23e Abs. 5a:

Setzt Art. 133 Abs. 8 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um und nimmt Bezug auf den Output-Floor.

Zu § 23e Abs. 6, 9 und 10:

In Abs. 9 und 10 wird klargestellt, dass von einem anderen Mitgliedstaat festgelegte Systemrisikopufferquoten bei der Festsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer durch die FMA auf die in § 23e festgelegten Schwellenwerte nicht anzurechnen ist.

Abs. 9 und die Streichung in Abs. 6 setzen Art. 133 Abs. 11 erster bis vierter und sechster Unterabsatz CRD VI um. Einerseits wurde die Frist für die Stellungnahme der Europäischen Kommission auf zwei Monate verlängert und die Prozesse im Zusammenhang mit der Festlegung einer Systemrisikopufferquote zwischen 3 vH und 5 vH geklärt. Andererseits bezieht sich Abs. 9 nunmehr auf Systemrisikoquoten, die bei allen oder manchen Instituten oder Gruppen in der Zuständigkeit der FMA zur Anwendung kommen sollen.

Die Anfügung in Abs. 10 setzt Art. 133 Abs. 12 vierter Unterabsatz CRD VI um. Der erste Satz in Abs. 10 setzt im Übrigen weiterhin Art. 133 Abs. 12 erster und zweiter Unterabsatz in der Fassung der CRD VI um.

Zu § 23f Abs. 5:

In Abs. 5, der Art. 133 Abs. 11 fünfter Unterabsatz CRD VI umsetzt, wird ein redaktionelles Versehen behoben.

Zu § 23f Abs. 6:

In Abs. 6 wird in Umsetzung von Art. 133 CRD VI klargestellt, dass die Europäische Kommission die letztgültige Entscheidung über die Zulässigkeit einer von einem Mitgliedstaat oder der FMA festgesetzten Systemrisikopufferhöhe zu treffen hat.

Zu § 24a Abs. 4 Z 2:

Setzt Art. 142 Abs. 4 Buchstabe b der der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um und ergänzt den Text um einen Verweis auf die Ausschüttungsbeschränkungen im Fall der Nichterfüllung der Anforderungen an den Puffer der Verschuldensquote des § 24c BWG.

Es ist ergänzend anzumerken, dass die Umsetzung der Art. 142 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 (§ 24a Abs. 2 Z 3 BWG) und Art. 142 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 (§ 24a Abs. 3 BWG) schon im geltenden BWG vorhanden sind. Deren Umsetzung wurde aufgrund von Klarstellungen in einem Umsetzungsworkshop der Europäischen Kommission im Rahmen der Flankierung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876 bereits mit dem BGBl. I Nr. 98/2021 vorgenommen, daher sind diese Bestimmungen hier nicht noch einmal in dieser Umsetzung enthalten.

Zu § 28a Abs. 3 Z 2:

Hiermit wird jene Änderung umgesetzt, die sich aufgrund eines Vergleichs des Inhalts des Art. 91 Abs. 2a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 mit dem Inhalt des bisher geltenden Art. 91 Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vor der Richtlinie (EU) 2024/1619 ergeben.

Es ist an dieser Stelle zum Nachweis einer vollständigen Umsetzung auch zu erwähnen, dass Art. 88 Abs. 1 zweiter Unterabsatz Buchstabe e der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 durch den bereits aktuelle geltenden § 28a Abs. 1 („cooling off“-Periode für ehemalige Geschäftsleiter) umgesetzt ist und daher diesbezüglich keine weiteren nationalen Umsetzungsschritte notwendig sind.

Zum Entfall des § 28a Abs. 3 Z 4:

Diese Bestimmung, die nicht auf EU-Recht basiert, wird ersatzlos aufgehoben, da es im Rahmen des neuen § 73 Abs. 8 und der auf Basis des Art. 91 Abs. 10 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 zu erwartenden Regulierungsstandards der EBA zu einer weiteren Harmonisierung der im Rahmen einer Fit & Proper Anzeige beizubringenden Unterlagen kommen wird und daher eine Notwendigkeit für das Weiterbestehen dieser Bestimmung nicht mehr besteht.

Zu § 28a Abs. 5 Z 2:

Hiermit wird jene Änderung umgesetzt, die sich aufgrund eines Vergleichs des Inhalts des Art. 91 Abs. 2a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 mit dem Inhalt des bisher geltenden Art. 91 Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vor der Richtlinie (EU) 2024/1619 ergeben.

Zu § 28a Abs. 5 Z 3 und 3a:

Hiermit werden – im Bezug auf den Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan von Kreditinstituten – jene Änderungen bzw. Ergänzungen umgesetzt, die sich aufgrund eines Vergleichs des Inhaltes des Art. 91 Abs. 2b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 mit dem Inhalt des Art. 91 Abs. 7 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vor der Richtlinie (EU) 2024/1619 ergeben. Die in dieser EU-Richtlinienbestimmung vorgesehene „Angemessenheit“ des Verständnisses über die Tätigkeiten eines Kreditinstitituts und der damit verbundenen Risiken und Auswirkungen wird im Hinblick auf den Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan – wie auch schon bisher nach geltender nationaler Rechtslage in Z 3 – insoweit konkretisiert, dass das Verständnis soweit reichen soll, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans die Entscheidungen der Geschäftsleitung überwachen und kontrollieren können.

Zum Entfall des § 28a Abs. 5 Z 4:

Diese Bestimmung, die nicht auf EU-Recht basiert, wird ersatzlos aufgehoben, da es im Rahmen des neuen § 73 Abs. 8 und der auf Basis des Art. 91 Abs. 10 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 zu erwartenden Regulierungsstandards der EBA zu einer weiteren Harmonisierung der im Rahmen einer Fit & Proper Anzeige beizubringenden Unterlagen kommen wird und daher eine Notwendigkeit für das Weiterbestehen dieser Bestimmung nicht mehr besteht.

Zu § 28a Abs. 5 Z 5:

Hiermit wird jene Änderung umgesetzt, die sich aufgrund eines Vergleichs des Inhalts des Art. 91 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 mit dem Inhalt des bisher geltenden Art. 91 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vor der Richtlinie (EU) 2024/1619 ergibt; es entfällt folglich die Informationspflicht der FMA gegenüber der EBA im Falle von Ausnahmegenehmigungen.

Zu § 28a Abs. 6:

Hiermit werden jene Änderungen umgesetzt, die sich aufgrund eines Vergleichs des Art. 91 Abs. 7 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 mit dem bisher geltenden Art. 91 Abs. 9 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vor der Richtlinie (EU) 2024/1619 ergeben.

Zu § 28a Abs. 6a:

Hiermit wird teilweise, nämlich in Bezug auf die Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans, Art. 91 Abs. 1a erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Die in Art. 91 Abs. 1a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 angeführte „Berücksichtigung von aufsichtlichen Erwartungen gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Leitlinien und internen Eignungsrichtlinien berücksichtigt werden“ ist bereits jetzt immanenter Bestandteil der österreichischen sowie der unionsweiten Rechtsordnung und muss daher nicht explizit (und nur an dieser Stelle) umgesetzt bzw. angeführt werden. Auch bisher sind Kreditinstitute nämlich im Hinblick auf die gesamte bankenrechtliche Aufsichtsregulatorik bereits dazu angehalten, Rundschreiben, Mindeststandards und ähnliche Interpretationshilfen der FMA, Leitlinien der EBA, Leitfäden der EZB, etc. einzuhalten, da diese die Rechtsauslegung der jeweiligen Behörden wiedergeben. Diesen Umstand nun nur an dieser Stelle explizit zu erwähnen, wäre systematisch nicht konsistent und würde allenfalls nur zu zusätzlichen Fragen führen. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf den bestehende § 69 Abs. 5 verwiesen. Dass Kreditinstitute „interne Eignungsrichtlinien“ – gemeint somit wohl jene Eignungsrichtlinien, die sie sich institutsintern selbst setzen – einzuhalten haben, bedarf ebenfalls keiner expliziten Erwähnung im verfügenden Teil der nationalen Umsetzung, da jegliche andere Herangehensweise von Kreditinstituten vollkommen sinnfrei und unlogisch wäre.

Weiters wird ebenso teilweise, nämlich in Bezug auf die Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans, Art. 91 Abs. 1h zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt; dass bei Änderungen der Voraussetzungen betreffend die Eignung von Mitgliedern des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans eine Anzeige an die FMA zu erfolgen hat, ist aber bereits durch § 73 Abs. 1 Z 8 und Abs. 1a Z 2 sichergestellt, Art. 91 Abs. 1h zweiter Unterabsatz letzter Halbsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 bedarf sohin an dieser Stelle keiner weiteren nationalen Umsetzungsschritte.

Die Umsetzung von Art. 91 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 ist bereits durch die bestehenden Vorgaben für Kreditinstitute betreffend die fachliche Eignung der Mitglieder ihres Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans gemäß § 28a Abs. 3 und 5 sichergestellt; der nun neu zu erlassende § 28a Abs. 6a unterstützt diese Umsetzung.

Art. 91 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 bedarf keiner expliziten, wortwörtlichen Umsetzung, da der Inhalt dieses Satzes bereits durch die nationalen Vorgaben des § 28a Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 Z 1 und 2 implizit umgesetzt ist; die Vorgaben des § 28a Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 Z 1 und 2 stellen nämlich aufgrund ihrer weiten Formulierung (siehe insbesondere § 28a Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2: „[…] es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an ihrere persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvorgeingenommenheit […] ergeben“) schon jetzt sicher, dass es zur Erfüllung der Anforderung des guten Leumunds und der Aufrichtigkeit und Integrität nicht allein ausreicht, dass die betreffende Person nicht strafrechtlich verurteilt wurde oder dass sie nicht strafrechtlich verfolgt wird.

Zu § 28a Abs. 6b:

Hiermit wird Art. 91 Abs. 1b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 im Hinblick auf Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans umgesetzt. In der Praxis wird sich jedoch durch diese nun sehr detailliert und explizit beschriebenen verfahrensrechtlichen Aspekte nur wenig ändern, da auch bisher aufgrund der gesetzlichen Eignungsanforderungen bereits interne Eignungsprüfungen stattfinden mussten und Kreditinstitute auch schon bisher keine Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans eingestellt hätten, bei denen aufgrund der internen Eignungsprüfung hervorgekommen wäre, dass diese nicht die notwendige Eignung für die Funktion eines Mitglied des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans mit sich bringen würden; auch die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans durch das Kreditinstitut bei nachträglichem Wegfall der Eignungsvoraussetzungen war bereits bisher verpflichtend, wobei dies diesfalls in der Regel durch die Versammlung der Eigentümer zu erfolgen hat, wie etwa der Generalversammlung oder Hauptversammlung.

Zu § 28a Abs. 6c:

Hiermit wird Art. 91 Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Durch die explizite Vorgabe zur „Einrichtung einer Politik der Förderung von Diversität“ wird darüber hinaus eine Klarstellung vorgenommen, die seitens der Europäischen Kommission im Rahmen der Umsetzungskontrolle der Richtlinie (EU) 2019/878 („CRD V“) gefordert wurde, wobei sich die korrespondierende Bestimmung damals in Art 91 Abs. 10 der Richtlinie 2013/36/EU befand.

Zu Vollständigkeit wird an dieser Stelle auch angemerkt, dass Art. 91 Abs. 9 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 bereits durch den geltenden § 28a Abs. 7 national umgesetzt ist (ehemals Art. 91 Abs. 11 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vor der Richtlinie (EU) 2024/1619).

Art. 91 Abs. 13 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 ist ebenfalls bereits durch den Einleitungsteil des geltenden § 28a Abs. 5 umgesetzt, in dem durch die Formulierung „Unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen […]“ die weiterbestehende Anwendung anderer Bundesgesetze, insbesondere des § 110 ArbVG betreffend die Vertretung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat, sichergestellt wurde (siehe dazu auch ErlRV 2438 BlgNR XXIV. GP, 48).

Zu § 28a Abs. 6d:

Hiermit wird Art. 91 Abs. 1c erster Satz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Art. 91 Abs. 1c zweiter Satz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 bedarf hingegen keiner expliziten Umsetzung, da für Kreditinstitute, (gemischte) Finanzholdinggesellschaften, etc. generell die Pflicht besteht, der FMA auf deren Nachfrage jegliche Unterlagen vorzulegen, die die FMA zur Erfüllung ihrer aufsichtsbehördlichen Pflichten benötigt, siehe dazu insbesondere die bereits bestehenden Befugnisse gemäß § 70 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes (sowie Art. 65 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619). Eine neuerliche Festlegung der Pflicht zur Übermittlung von Information an die FMA, in diesem Fall betreffend Informationen über die Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans auf Anfrage, wäre sohin redundant und unsystematisch.

Zu § 30 Abs. 7a:

Durch die Änderungen in dieser Bestimmung wird einerseits Art. 91 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt, soweit dieser sich auf gemäß § 7b konzessionierte (gemischte) Finanzholdinggesellschaften bezieht. Andererseits wird – wie auch schon bisher – an dieser Stelle auch Art. 121 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt, der Eignungsvoraussetzungen für Mitglieder von Organen für (gemischte) Finanzholdinggesellschaften vorsieht, die nicht gemäß Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU bzw. § 7b dieses Bundesgesetzes konzessioniert sind; im Sinne der Einheitlichkeit der Überprüfungs- und Anzeigeverfahren und eines konsistenten Systems für alle (gemischten) Finanzholdinggesellschaften werden im Rahmen der nationalen Umsetzung die nun explizit vorgegebenen verfahrenstechnischen Anforderungen des § 5 Abs. 1a und 1b sowie § 28a Abs. 6 bis 6d nicht nur auf gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaften, sondern auch auf alle anderen (gemischten) Finanzholdinggesellschaften anwendbar gemacht. Im Hinblick auf die materiellen Anforderungen an die Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans von nicht gemäß § 7b konzessionierten (gemischten) Finanzholdinggesellschaften wird jedoch – wie auch schon bisher und im Einklang mit den Vorgaben des Art. 121 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 – ausdrücklich festgelegt, dass bei diesen die besondere Rolle dieser (gemischten) Finanzholdinggesellschaften und sohin die Unterschiede in Bezug auf Geschäftsmodell und Organisation zu beachten sind.

Zu § 30 Abs. 12:

Durch den neuen Abs. 12 wird sichergestellt, dass die antragsabhängige Befugnis der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zur Ausnahme einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft aus dem Konsoliderungskreis einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 7b Abs. 6a auch im Hinblick auf die Definition bzw. Zusammensetzung einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 berücksichtigt wird. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil viele Bestimmungen in diesem Bundesgesetz, die der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU dienen, auf den Begriff „Kreditinstitutsgruppe“ Bezug nehmen und sohin bei der Zusammensetzung der „Kreditinstitutsgruppe“ auch auf die mögliche Sonderkonstellation aufgrund der Anwendung des Art. 21a Abs. 4a Einleitungsteil der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 Rücksicht genommen werden muss.

Zu § 39 Abs. 2:

Durch § 39 Abs. 2 wird (im Vergleich zu bisher textlich leicht angepasst) Art 74 Abs. 1 Buchstabe a bis d (und teilweise Abs. 2) der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt, wobei aufgrund der Richtlinie (EU) 2024/1619 die ausdrückliche Nennung der kurz-, mittel- und langfristigen ESG-Risiken als eigene Risikoart neu hinzugekommt. Die Anforderung der geschlechtsneutralen Vergütungspolitik gemäß dem Schlussteil des Art 74 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 ist wie bisher in Z 1a der Anlage zu § 39b festgelegt.

Darüber hinaus neu in dieser Bestimmung ist die ausdrückliche Nennung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, wobei hierbei die in Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024 S. 1, festgelegten Bedingungen zu berücksichtigen sind. Diese zusätzlichen, sehr spezifischen Anforderungen an das Risikomanagement ergeben sich aufgrund des Art. 74 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024 S. 1, sie sind daher erst ab dem 25. Juni 2026 anwendbar (siehe dazu die Übergangsbestimmung gemäß § 103z4 Z 1). Dabei gilt die Pflicht zur Berücksichtigung der in Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987 festgelegten Bedingungen selbstverständlich nur für jene Kreditinstitute (bzw. Kreditinstitutsgruppen), die auch in den Anwendungsbereich des Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987 fallen.

Weiters wird Art. 76 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt, der nun ausdrücklich eine zumindest zweijährliche Überprüfung der Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zur Risikoerfassung durch die Geschäftsleitung vorsieht; im selben Zug wird im Sinne der Textierung des Art. 76 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU auch klargestellt, dass die Geschäftsleitung die institutsinternen Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zur Risikoerfassung genehmigen muss, was aufgrund der Zuständigkeiten der Geschäftsleitung eines Kreditinstituts auch schon bisher systemimmanent war. Im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser spezifischen Bestimmung wird der Begriff „Leitungsorgan“ folglich durch den Begriff „Geschäftsleitung“ umgesetzt, umfasst sohin also nur das „Leitungsorgan in seiner leitenden Funktion“; dies ist insoweit geboten, da die Richtlinie 2013/36/EU eine Zuordnung der unionsrechtlich vorgegebenen Aufgaben und Funktionen des „Leitungsorgans“ gemäß der jeweils national (gesellschaftsrechtlich) vorgesehenen funktionellen Aufgabenverteilung in einem „Leitungsorgan“ (vgl. „one tier-board“-System vs. „two tier-board“-System) ausdrücklich vorsieht, soweit dies eindeutig möglich ist (siehe dazu Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU sowie dementsprechend § 2 Z 1a zweiter Satz dieses Bundesgesetzes). Wie auch an diversen anderen Stellen in diesem Bundesgesetz soll die ausdrückliche Nennung des „gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens“ auch in dieser Bestimmung sicherstellen, dass das „gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen“ die Einhaltung der hier angeführten gesetzlichen Vorgaben für die Gruppenebene (konsolidierte Ebene) gewährleistet (siehe dazu in Ergänzung insbesondere auch die Vorgaben des § 30 Abs. 7 und 8 zur Anwendung auf konsolidierter Ebene).

Der zweite Unterabsatz des Art. 76 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 bedarf hingegen keiner expliziten Umsetzung, da in § 39 Abs. 2 künftig für Kreditinstitute jeglicher Größe (und nicht nur für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute) die Mindestanforderung so festgelegt wird, dass die Überprüfung der Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zur Risikoerfassung zumindest alle zwei Jahre zu erfolgen hat; wiewohl nämlich der zweite Unterabsatz des Art. 76 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 aufgrund seiner Formulierung auf den ersten Blick den Eindruck eines erleichterten Regimes für kleine und nicht komplexe Institute erwecken könnte, so kann dieser Eindruck bei genauerer Betrachtung der Textierung des Art. 76 Abs. 1 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 nicht erhärtet werden, da beide Unterabsätze ein Mindestintervall von zwei Jahren für die Überprüfung der Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zur Risikoerfassung vorsehen. Grund für diese Inkonsistenz ist eine offensichtliche technische Unachtsamkeit bei der finalen Zusammenführung der verschiedenen Texte bzw. Positionen des Rates und des Europäischen Parlaments im Rahmen der Trilogverhandlungen auf EU-Ebene.

Zu § 39 Abs. 2b:

Durch die neue Z 12a erfolgt die Umsetzung des Art. 87a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 (ergänzt durch die Anpassung in § 39 Abs. 4).

Zu § 39 Abs. 2ba:

Die nationale Umsetzung des durch die Richtlinie (EU) 2024/1619 geänderten Art. 77 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU wird zum Anlass für eine Spezifizierung der bisherigen nationalen Umsetzung des Art. 77 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2013/36/EU genommen; folglich soll § 39 Abs. 2ba künftig näher am Wortlaut des Art. 77 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 formuliert werden. Der erste Satz des neuen § 39 Abs. 2ba übernimmt ergänzend fast wortgleich jene rechtliche Vorgabe, die sich bisher in § 39 Abs. 2c letzter Satz befand.

Abweichend von der ansonsten üblichen sprachlichen Formulierung in der Richtlinie 2013/36/EU „zuständige Behörden/Mitgliedstaaten stellen sicher“ findet sich in Art. 77 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 die Formulierung „zuständige Behörden halten dazu an“. Mit Blick auf die englische Sprachfassung der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 erhellt sich sodann das Bild zur Bedeutung dieser Formulierung, dort wird nämlich in Art. 77 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 anstatt der ansonsten üblichen Formulierung „competent authorities shall ensure“ die Formulierung „competent authorities shall encourage“ (also auf Deutsch in etwa „ermuntern“, „befördern“ oder „ermutigen“) verwendet. Folglich wurde auch im neuen § 39 Abs. 2ba zweiter und dritter Satz der Wortlaut der nationalen Bestimmung entsprechend angepasst und daher die Formulierung verwendet, dass Kreditinstitute „sich [um etwas] zu bemühen“ haben, womit der aus diesen Normen resultierende Handlungsauftrag für Kreditinstitute im Vergleich natürlich auch nicht jene absolute Wirkung entfaltet, die üblicherweise bei anderen gesetzlichen Normen resultiert.

Die Umsetzung der Vorgaben des Art. 77 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 findet sich bereits in § 5 Abs. 2 der Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung – KI-RMV, BGBl. II Nr. 487/2013, der FMA und bedarf sohin keiner weiteren expliziten Umsetzung in diesem Bundesgesetz.

Im Hinblick auf verschiedene, im neuen § 39 Abs. 2ba zweiter und dritter Satz angeführte Definitionen wird darauf hingewiesen, dass es dazu bereits jetzt auf Basis des Art. 77 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vor der Richtlinie (EU) 2024/1619 die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 530/2014, ABl. Nr. L 148 vom 20.05.2014 S. 50, gibt; diese Delegierte Verordnung der Europäischen Kommission wird aufgrund einer Änderung des Art. 77 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 in Zukunft noch überarbeitet werden.

Zu § 39 Abs. 2c:

Der bisherige letzte Satz des § 39 Abs. 2c kann an dieser Stelle enfallen, der dessen Inhalt künftig im ersten Satz des neuen § 39 Abs. 2ba zu finden sein wird.

Zu § 39 Abs. 4:

Die Ergänzung der neuen Z 8 dient der Teilumsetzung des Art. 87a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619; wie bisher bei den anderen Risikoarten gemäß Art. 79 bis 87 der Richtlinie 2013/36/EU bewährt, soll die FMA auch die Details der Umsetzung des Art. 87a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 mittels Verordnung festlegen.

Darüber hinaus sollen auch die Änderungen in Art. 79, 81, 83 und 85 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 entsprechend der bisherigen Umsetzungssystematik im Rahmen der Verordnung der FMA gemäß § 39 Abs. 4 umgesetzt werden. Dabei wird betreffend Änderungen der Vorgaben zum Konzentrationsrisiko darauf Bedacht zu nehmen sein, dass es in Art. 81 der Richtlinie 2013/36/EU neben den Änderungen aufgrund der Richtlinie (EU) 2024/1619 auch zu Änderungen aufgrund der Richtlinie (EU) 2024/2994 gekommen ist, wobei letztere erst ab 25. Juni 2026 anzuwenden sein werden.

Zu § 39 Abs. 5, 5a und 6:

Durch den neuen Schlussteil des § 39 Abs. 5 und den neuen letzten Satz am Ende des § 39 Abs. 6 Z 2 wird Art. 76 Abs. 6 erster und zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 teilweise, nämlich im Hinblick auf die Risikomanagementfunktion und die Compliance-Funktion, umgesetzt. Die hier angeführte Befugnis zur direkten Berichterstattung an den Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan soll die Risikomanagementabteilung und die Compliance-Funktion insbesondere in die Lage versetzen, gegenüber dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan nötigenfalls Besorgnis zu äußern oder diesen zu warnen, wenn dies angezeigt ist oder wenn sich bestimmte riskante Entwicklungen auf das Kreditinstitut auswirken oder auswirken könnten. Für eine derartige Berichterstattung sind die internen Kontrollfunktionen insoweit unabhängig, dass sie vorab keine Zustimmung dafür von der Geschäftsleitung oder dem sonstigen oberen Management des Kreditinstituts einzuholen brauchen. Selbstverständlich hat diese Befugnis der Risikomanagementabteilung bzw. der Compliance-Funktion zur direkten Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan keinerlei Einfluss auf die bestehenden Zuständigkeiten und Pflichten der Geschäftsleitung des Kreditinstituts nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich einschlägiger Berichterstattungspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan.

Der neu eingefügte § 39 Abs. 5a übernimmt größtenteils den Inhalt des bisherigen Schlussteils des § 39 Abs. 5 und beinhaltet darüber hinaus auch einige neue Aspekte zum Zwecke der Umsetzung des Art. 76 Abs. 6 dritter und letzter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 im Hinblick auf die Leitung der Risikomanagementabteilung bzw. Risikomanagementfunktion. Als „andere Führungskraft“, die die Leitung der Risikomanagementfunktion – nach Antrag an und Genehmigung durch die FMA – gegebenenfalls in Kombination mit einer anderen Führungsfunktion wahrnehmen könnte, kommt grundsätzlich etwa auch jenes Mitglied der Geschäftsleitung in Frage, das für Risikomanagement zuständig ist, wobei diesfalls die Anforderungen der Abs. 5a Z 1 bis 4 selbstverständlich als Voraussetzung dafür erfüllt sein müssen.

Der angepasste § 39 Abs. 6 Z 3 setzt Art. 76 Abs. 6 dritter und letzter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 teilweise, nämlich im Hinblick auf die Leitung der Compliance-Funktion, um. Als „andere Führungskraft“, die die Leitung der Compliance-Funktion – nach Antrag an und Genehmigung durch die FMA – gegebenenfalls in Kombination mit einer anderen Führungsfunktion wahrnehmen könnte, kommt grundsätzlich etwa auch jenes Mitglied der Geschäftsleitung in Frage, das für Compliance zuständig ist, wobei diesfalls die Anforderungen der Abs. 6 Z 3 lit. a bis d selbstverständlich als Voraussetzung dafür erfüllt sein müssen.

Zu § 39 Abs. 7 und 8:

§ 39 Abs. 7 setzt Art. 76 Abs. 2 zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um, § 39 Abs. 8 setzt Art. 76 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um. Gemäß Informationen der Europäischen Kommission ist Art. 76 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 nicht so zu verstehen, dass eine generelle Ausnahme von der Anwendung des Art. 76 Abs. 2 zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 für kleine und nicht-komplexe Institute vorgesehen werden kann; die Verpflichtung zur Erstellung von Plänen mit quantifizierbaren Zielen und Prozessen wäre jedenfalls auch auf diese anzuwenden, die Pläne müssen dabei aber qualitativ und quantitativ nicht so umfangreich sein wie bei größeren Kreditinstituten. Eine detaillierte quantitative Zielsetzung ist daher nicht in jedem Fall erforderlich, sofern adäquate qualitative Maßnahmen zur Risikosteuerung ausreichend dokumentiert sind. Die Identifikation und Überwachung wesentlicher ESG-Risiken sowie die strategische Einbindung in das Geschäftsmodell müssen jedoch jedenfalls gewährleistet sein.

Zu § 39 Abs. 9:

Hiermit wird der letzte Unterabsatz des Art. 76 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994 umgesetzt. Diese Bestimmung ist erst ab dem 25. Juni 2026 anzuwenden (siehe dazu die Übergangsbestimmungen) und gilt selbstverständlich nur für jene Kreditinstitute (bzw. Kreditinstitutsgruppen), die in den Anwendungsbereich des Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2994 fallen.

Zu § 39 Abs. 10:

§ 39 Abs. 10 setzt Art. 100 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um. Für die explizite Umsetzung des zweiten Satzes des Art. 100 Abs. 3 besteht jedoch kein Bedarf, weil derartige Befugnisse der FMA gegenüber Kreditinstituten und Dritten bereits durch § 70 Abs. 1 BWG sichergestellt und somit bereits umgesetzt sind (siehe dementsprechend auch die unionsrechtliche Basis dafür in in Art. 65 der Richtlinie 2013/36/EU, der die allgemein anwendbaren, behördlichen Aufsichtsbefugnisse für die zuständigen Behörden festlegt); es wäre folglich systemwidrig und würde Zweifelsfragen auslösen, wenn diese behördlichen Befugnisse an einzelnen Stellen der Aufsichtsregulatorik noch einmal redundant inhaltsgleich wiederholt werden würden, ohne dass dadurch ein normativer Mehrwert entstehen würde.

Zu § 39a Abs. 1:

Durch die Einfügung eines neuen zweiten Satzes in § 39a Abs. 1 wird Art. 73 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt, der nun neben einer Wiederholung bzw. Neuerlassung des bereits bisher bestehenden Textes nun auch ausdrücklich auf die Berücksichtigung von ESG-Risiken Bezug nimmt. Wiewohl die Richtlinie (EU) 2024/1619 von einer neuen Fassung für Art. 73 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU spricht, wäre damit wohl richtigerweise eine neue Fassung für Art. 73 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU gemeint, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der bisherige zweite Unterabsatz des Art. 73 der Richtlinie 2013/36/EU entfallen sollte (siehe dazu auch die Novellierungsanordnung im ursprünglichen Legislativvorschlag der Europäischen Kommission COM/2021/663/final).

Zu § 39b Abs. 2 und 3:

Durch die Änderung in § 39b Abs. 2 Z 2 wird die Änderung in Art. 92 Abs. 3 Buchstabe b der der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Durch die Ergänzung in § 39b Abs. 3 Z 1 wird im Hinblick auf die Vorgaben des Art. 109 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 eine Klarstellung vorgenommen, die seitens der Europäischen Kommission im Rahmen der Umsetzungskontrolle der Richtlinie (EU) 2019/878 („CRD V“) gefordert wurde. Es wird sohin an dieser Stelle noch stärker klargestellt, dass die für Tochterunternehmen mit Sitz im Inland vorgesehene Ausnahme gemäß § 39b Abs. 3 Z 1 nur dann anwendbar ist, wenn die anderen anzuwendenden (besonderen) Vergütungsanforderungen ihren Ursprung (ebenfalls) in Rechtsakten der Union haben.

Zu § 39d:

Durch die Ergänzung in § 39d Abs. 2 Z 4 wird die Änderung in Art. 76 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Folglich werden an dieser Stelle künftig die Risiken, die sich aus den Auswirkungen von ESG-Faktoren ergeben, ausdrücklich erwähnt.

An dieser Stelle sei zur Vollständigkeit weiters angeführt, dass Art. 76 Abs. 5 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 bereits im geltenden Recht in § 39 Abs. 5 Z 1 bis 4 vollumfänglich umgesetzt sind. Art. 76 Abs. 5 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 ist durch den bereits jetzt geltenden § 42 Abs. 4 Z 5 umgesetzt. Art. 76 Abs. 5 Buchstabe e der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 ist durch den bereits jetzt geltenden § 39 Abs. 6 Z 1 und 2 umgesetzt. Art. 76 Abs. 5 Einleitungsteil der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 ist durch die geltenden § 39 Abs. 5 und Abs. 6 Z 2 sowie § 42, insbesondere § 42 Abs. 1 und 6, umgesetzt.

Zu § 39f Abs. 1:

§ 39f Abs. 1 setzt ergänzend zu § 39 Abs. 5 bis 6 und § 42 Abs. 1 Art. 91a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um. Da „Inhaber von Schlüsselfunktionen“ definitionsgemäß den Finanzvorstand mitumfassen (siehe § 2 Z 1c), soweit dieser nicht Teil der Geschäftsleitung ist, ist der Finanzvorstand in dieser und anderen Bestimmungen betreffend „Inhaber von Schlüsselfunktionen“ nicht explizit anzüführen; für Österreich wird in der Regel davon auszugehen sein, dass der Finanzvorstand Teil der Geschäftsleitung des Kreditinstituts ist und daher nicht zu den „Inhabern von Schlüsselfunktionen“ zählt. Während Kreditinstitute unter den in § 39 Abs. 5 bis 6 und § 42 angeführten Bedingungen gegebenfalls dazu verpflichtet sind, bestimmte interne Kontrollfunktionen einzurichten, die entsprechende Eignung deren zu bestellende Leiter sicherzustellen und diese anzuzeigen (siehe dazu auch § 73 Abs. 1b), geht es bei § 39f Abs. 1 um sonstige Inhaber von Schlüsselfunktionen, die von Kreditinstituten als solche benannt sind; auch diese müssen für die Ausübung ihrer jeweiligen Schlüsselfunktion notwendige fachliche Eignung und Erfahrung haben und gut beleumundet sein.

Zu § 39f Abs. 2:

§ 39f Abs. 2 setzt Art. 91a Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Die in Art. 91a Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 angeführte „Berücksichtigung von aufsichtlichen Erwartungen gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Leitlinien und internen Eignungsrichtlinien berücksichtigt werden“ ist bereits jetzt immanenter Bestandteil der österreichischen sowie der unionsweiten Rechtsordnung und muss daher nicht explizit (und nur an dieser Stelle) umgesetzt bzw. angeführt werden. Auch bisher sind Kreditinstitute nämlich im Hinblick auf die gesamte bankenrechtliche Aufsichtsregulatorik bereits dazu angehalten, Rundschreiben, Mindeststandards und ähnliche Interpretationshilfen der FMA, Leitlinien der EBA, Leitfäden der EZB, etc. einzuhalten, da diese die Rechtsauslegung der jeweiligen Behörden wiedergeben. Diesen Umstand nun nur an dieser Stelle explizit zu erwähnen, wäre systematisch nicht konsistent und würde allenfalls nur zu zusätzlichen Fragen führen. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf den bestehende § 69 Abs. 5 verwiesen. Dass Kreditinstitute „interne Eignungsrichtlinien“ – gemeint somit wohl jene Eignungsrichtlinien, die sie sich institutsintern selbst setzen – einzuhalten haben, bedarf ebenfalls keiner expliziten Erwähnung im verfügenden Teil der nationalen Umsetzung, da jegliche andere Herangehensweise von Kreditinstituten vollkommen sinnfrei und unlogisch wäre.

Art. 91a Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 bedarf keiner expliziten, wortwörtlichen Umsetzung, da der Inhalt dieses Satzes bereits durch die nationalen Vorgaben des § 39f Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 implizit umgesetzt ist; die Vorgaben des § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 stellen nämlich aufgrund ihrer weiten Formulierung (siehe insbesondere § 5 Abs. 1 Z 7: „[…] keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrere persönlichen für den Betrieb der Geschäfte gemäß § 1 erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvorgeingenommenheit ergeben“) schon jetzt sicher, dass es zur Erfüllung der Anforderung des guten Leumunds und der Aufrichtigkeit und Integrität nicht allein ausreicht, dass die betreffende Person nicht strafrechtlich verurteilt wurde oder dass sie nicht strafrechtlich verfolgt wird.

Zu § 39f Abs. 3:

Hiermit wird Art. 91a Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt; der zweite Unterabsatz des Art. 91a Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 bedarf dabei keiner wortwörtlichen Umsetzung, da dessen erster Halbsatz durch die Umsetzung des Art. 91a Abs. 1, 2 und 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 bereits mitumgesetzt ist (siehe sohin diesbezüglich § 39f Abs. 1 bis 3) und dessen zweiter Halbsatz bereits durch die Umsetzung des Art. 91a Abs. 3 erster Unterabsatz Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 mitabgedeckt ist (siehe sohin diesbezüglich § 39f Abs. 3 Z 2).

Zu § 39f Abs. 4:

Hiermit wird Art. 91a Abs. 4 erster Satz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Art. 91a Abs. 4 zweiter Satz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 bedarf hingegen keiner expliziten Umsetzung, da für Kreditinstitute, (gemischte) Finanzholdinggesellschaften, etc. generell die Pflicht besteht, der FMA auf deren Nachfrage jegliche Unterlagen vorzulegen, die die FMA zur Erfüllung ihrer aufsichtsbehördlichen Pflichten benötigt, siehe dazu insbesondere die bereits bestehenden Befugnisse gemäß § 70 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes (sowie Art. 65 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619). Eine neuerliche Festlegung der Pflicht zur Übermittlung von Information an die FMA, in diesem Fall betreffend Informationen über die Eignung von Inhabern von Schlüsselfunktionen auf Anfrage, wäre sohin redundant und unsystematisch.

Zu § 42 Abs. 1 und 3:

Durch die Änderung in § 42 Abs. 1 wird Art. 76 Abs. 6 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 teilweise, nämlich im Hinblick auf die Leitung der internen Revision, umgesetzt und es erfolgte gleichzeitig eine sprachliche Präzisierung im Hinblick auf die Umsetzung von Art. 76 Abs. 6 dritter Unterabsatz erster Satz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619. Hingegen war Art. 76 Abs. 6 vorletzter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 bereits durch die bisher geltenden Vorgaben des § 42 Abs. 1 vollumfänglich abgedeckt und sohin umgesetzt.

Durch die Ergänzung in § 42 Abs. 3 wird Art. 76 Abs. 6 erster und zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 teilweise, nämlich im Hinblick auf die interne Revision, umgesetzt. Die hier angeführte Befugnis zur direkten Berichterstattung an den Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan soll die interne Revision insbesondere in die Lage versetzen, gegenüber dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan nötigenfalls Besorgnis zu äußern oder diesen zu warnen, wenn dies angezeigt ist oder wenn sich bestimmte riskante Entwicklungen auf das Kreditinstitut auswirken oder auswirken könnten. Für eine derartige Berichterstattung sind die internen Kontrollfunktionen insoweit unabhängig, dass sie vorab keine Zustimmung dafür von der Geschäftsleitung oder dem sonstigen oberen Management des Kreditinstituts einzuholen brauchen. Selbstverständlich hat diese Befugnis der internen Revision zur direkten Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan keinerlei Einfluss auf die bestehenden Zuständigkeiten und Pflichten der Geschäftsleitung des Kreditinstituts nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich einschlägiger Berichterstattungspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan.

Zu § 63 Abs. 4:

Kreditinstitute, deren Abwicklungsplan nicht vorsieht, dass sie im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren sind, haben gemäß § 105c des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014, Meldungen zur Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) zu erstatten. Für diese Kreditinstitute soll sich die Prüfung des Jahresabschlusses durch den Bankprüfer gemäß § 63 Abs. 4 Z 5a in Verbindung mit Abs. 5 auch auf die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren betreffend die MREL beziehen. Konkret erstreckt sich die Prüfung darauf, dass das Kreditinstitut ein angemessenes internes Kontrollsystem (IKS) eingerichtet hat und zwar im Hinblick auf die Ermittlung der Meldedaten gemäß § 105c Abs. 1 bis 3 BaSAG und die Kategorisierung von Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 1 und 2 BaSAG, welche im Rahmen des sogenannten Liability Data Reports (OeNB Erhebung RPS) gemeldet werden.

Zu § 69 Abs. 1:

Die Ergänzung in § 69 Abs. 1 Z 3 dient der Optimierung der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 im Hinblick auf CRR-Kreditinstitute, die Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/97 in Österreich über eine Zweigstelle ausüben (siehe dazu auch § 9 Abs. 9 oben). Werden die Bestimmungen in Umsetzung der Kapitel V und VI der der Richtlinie (EU) 2016/97 von einem solchen EWR-CRR-Kreditinstitut verletzt, soll die FMA künftig als Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Art. 8 Abs. 1 der der Richtlinie (EU) 2016/97 geeignete Maßnahmen ergreifen können.

Zu § 69 Abs. 2:

Hiermit wird Art. 98 Abs. 1 Buchstabe k der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Zu § 69 Abs. 2a:

Durch die Einfügung des neuen § 69 Abs. 2a wird Art. 97 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der erste Satz dieser Bestimmung bereits bisher geltendes nationales Recht darstellte, nun aber aus systematische Gründen von § 70 Abs. 1b hierher verschoben wurde. Der übrige Teil des neuen § 69 Abs. 2a stellt eine pflichtgetreue Umsetzung der sodann in Art. 97 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 aufgezählten Kriterien dar, fraglich bleibt jedoch, ob dieser Teil der Bestimmung aufgrund seiner Formulierung tatsächlich einen sinnstiftenden Mehrwert im Sinne einer (grundsätzlich wohl intendierten) Erleichterung für bestimmte Kreditinstitute mit sich bringen kann.

Zu § 69 Abs. 3b:

Durch die Änderung in dieser Bestimmung wird Art. 78 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt, wie bisher umfasst § 69 Abs. 3b zusätzlich auch weiterhin die Umsetzung des Art. 78 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619. Die detaillierte inhaltliche Ausgestaltung des gemäß § 69 Abs. 3b durchzuführenden aufsichtsbehördlichen Vergleichs von verwendeten Ansätzen wird sich auch künftig in den für die FMA unmittelbar anwendbaren technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 78 Abs. 7 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 finden (siehe aktuell die delegierte Verordnung (EU) 2017/180, ABl. Nr. L 29 vom 03.02.2017 S. 1).

Art. 78 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 wird auch zukünftig, gemeinsam mit Art. 78 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619, durch die technischen Durchführungsstandards gemäß Art. 78 Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 in Verbindung mit § 69 Abs. 1, der der FMA umfangreiche Aufsichtsaufgaben zuweist, umgesetzt. Da die genannte unmittelbar anzuwendende Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission die Meldepflichten der Kreditinstitute detailliert und abschließend regelt (siehe aktuell die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2017, ABl. Nr. L 328 vom 02.12.2016 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/348, ABl. Nr. L 2024/348 vom 08.03.2024 S. 1), bedarf es diesbeszüglich keiner zusätzlichen Vorgaben im nationalen Regelwerk.

Zu § 69 Abs. 3c:

Es handelt sich um eine rein technische Anpassung; der hier bisher angeführte Verweis auf „Abs. 2a Z 8“ wird gestrichen, da er keinen Sinn ergibt.

Zu § 69 Abs. 3e:

Hiermit wird Art. 98 Abs. 9 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Zu § 69 Abs. 3f:

Hiermit wird Art. 98 Abs. 10 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Da die Änderungen in Art. 79 Buchstabe e und Art. 83 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 in bewährter Weise im Rahmen der FMA-Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes erfolgen wird, wird in der vorliegenden Gesetzesbestimmung auf die entsprechende Verordnung der FMA bzw. die gesetzliche Verordnungsermächtigung Bezug genommen.

Zu § 69 Abs. 7:

Hiermit wird Art. 91 Abs. 1f erster Satz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Weiters setzt § 69 Abs. 7 auch Art. 91 Abs. 1e dritter und vierter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um. Art. 91 Abs. 1f zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 ist bereits im geltenden Rechtsbestand durch die behördlichen Befugnisse gemäß § 70 Abs. 1 Z 1 umgesetzt.

Ebenfalls umgesetzt wird an dieser Stelle Art. 91 Abs. 1j der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619.

Durch die Umsetzung dieser neuen Richtlinienbestimmungen ergibt sich nichts wesentliches Neues im Vergleich zur bisher bereits geltenden nationalen Rechtslage, auch wenn bestimmte Verfahrensschritte und Befugnisse der FMA nun aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben noch einmal expliziter und detaillierter im Gesetz festgelegt werden mussten. Denn auch bisher war die FMA aufgrund der §§ 5, 28a, 30 Abs. 7a und 69 schon dafür zuständig, die jederzeitige Einhaltung der Eignungsanforderungen durch die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans von Kreditintstuten und (gemischten) Finanzholdinggesellschaften zu überwachen; und auch schon bisher hat die FMA diese Eignungsprüfungen insbesondere auf Basis der Anzeigen gemäß § 28a und § 73 sowie gegebenenfalls durch die Anforderung zusätzlicher Unterlagen oder der Abhaltung von Interviews mit den betroffenen Personen gemacht.

Zu § 69 Abs. 8:

Diese Bestimmung setzt Art. 91 Abs. 1g und Abs. 1h letzter und vorletzter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Von einem „erhöhten Risiko“ im Sinne dieser Bestimmung könnte etwa insbesondere dann ausgegangen werden, wenn seitens des Kreditinstituts schwere Verstöße gegen das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) oder vergleichbare Bestimmungen im Ausland stattgefunden haben bzw. solche behördlich festgestellt wurden.

Zu § 69 Abs. 9:

Hiermit wird Art. 91a Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Die Vorgabe der behördlichen Überprüfung der Einhaltung der Eignungsvoraussetzungen bei Inhabern von Schlüsselfunktionen gilt dabei natürlich – unabhängig von ihrer Größe – für alle Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte (gemischte) Finanzholdinggesellschaften, bei denen Inhaber von Schlüsselfunktionen als solche benannt worden sind; die in Art. 91a Abs. 5 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 vorgesehene Einschränkung der behördlichen Überprüfungstätigkeit nur auf „große“ Unternehmen wird daher in diesem Zusammenhang nicht umgesetzt. Hingegen würde eine Umsetzung dieser Einschränkung auf die Art. 91a Abs. 5 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 genannten Unternehmen zu einem nicht auflösbaren Systembruch innerhalb der grundsätzlichen Systematik der Richtlinie 2013/36/EU führen, da insbesondere mit Blick auf Art. 4 der Richtlinie 2013/36/EU flächendeckend sicherzustellen ist, dass zuständige Behörden alle regulatorischen Vorgaben, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU bzw. der Verordnug (EU) Nr. 575/2013 ergeben, flächendeckend und ausnahmslos überwachen. Die Festlegung regulatorischer Vorgaben bei gleichzeitigem ausdrücklichem Ausschluss der behördlichen Überwachung der Einhaltung derselben durch die Normunterworfenen wäre hingegen eine sinnentleerte gesetzgeberische Vorgehensweise. Festzuhalten ist zur Klarstellung im gegebenen Zusammenhang ebenfalls, dass eine behördliche Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben gemäß § 39 Abs. 5 bis 6, § 42 Abs. 1, § 39f Abs. 1 oder § 30 Abs. 7b selbstverständlich nur dann stattzufinden hat bzw. stattfinden kann, wenn die entsprechenden Inhaber von Schlüsselfunktionen auch tatsächlich – entweder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder auf freiwilliger Basis – im betroffenen Unternehmen existieren.

Weiters wird an dieser Stelle Art. 91a Abs. 6 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Zu § 69 Abs. 10:

Hiermit wird Art. 91a Abs. 6 vorvorletzter und vorletzter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Zu § 69 Abs. 11:

Hiermit wird Art. 91 Abs. 1i und Art. 91a Abs. 7 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Da die FMA gemäß FM-GwG auch die „gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zuständige Behörde“ in Österreich ist, wird eine allfällige Konsultation in diesem Bereich in der Regel behördenintern erfolgen.

Zu § 69b Abs. 1 Z 4:

Hiermit wird die Umsetzung des Art. 143 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU optimiert.

Zu § 70 Abs. 1:

Durch die Verweisanpassung erfolgt eine Klarstellung, um die Konsistenz zwischen den §§ 69 bis 70 zu optimieren.

Zu § 70 Abs. 1b:

Siehe die Erläuterungen zu § 69 Abs. 2b.

Zu § 70 Abs. 4:

Im Einleitungsteil des Abs. 4 werden die in diesem Absatz geregelten Befugnisse der FMA auch auf eine Anwendung gegenüber „sonstige juristischen oder verantwortlichen natürlichen Personen“ ausgedehnt; damit wird die Umsetzung des Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 ergänzt, indem der Umstand berücksichtigt wird, dass bestimmte Maßnahmen der FMA gemäß diesem Absatz (Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands; tägliche Zwangsgelder) sich auch gegen „sonstige“ normwidrig handelnde natürliche oder juristische Personen richten können, die nicht einschlägige Marktteilnehmer der Finanzmarktes sind oder für solche in der Geschäftsleitung tätig sind, sondern sich auch auf „branchenfremde“ Personen beziehen können.

Auf Basis der an dieser Stelle bereits bisher bestehenden aufsichtsbehördlichen Befugnisse wird durch Anpassungen der bisherigen Z 1 bis 3 und Ergänzung einer Z 4 (die der bisherigen Z 3 entspricht), Art. 3 Abs. 1 Nr. 67, die Neuerungen in Art. 4 Abs. 4 und in Art. 65 Abs. 1 und 2, der Art. 66 Abs. 2 Buchstabe b sowie Art. 67 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 im Hinblick auf die unionsrechtliche Einführung von „täglichen Zwangsgeldern“ als Verwaltungsmaßnahme „sui generis“ umgesetzt. Art. 65 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 ist durch die bereits bisher bestehende Systematik auf nationaler Ebene, wonach Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4 parallel zu Verwaltungsstrafen gemäß der §§ 98ff verhängt werden dürfen, ebenfalls umgesetzt. Siehe darüber hinaus auch weiter unten betreffend die Einfügung eines neuen § 70 Abs. 4c.

§ 70 Abs. 4 Z 3 setzt darüber hinaus auch die in Art. 66 Abs. 2 Buchstabe c Unterstrich iv) der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 neu eingefügte behördliche Befugnis um [sowie die bereits bisher bestehende Befugnis gemäß Art. 67 Abs. 2 Buchstabe c Unterstrich iv) der der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619]. Art. 66 Abs. 2 Buchstabe c Unterstrich ii) und Art. 67 Abs. 2 Buchstabe c Unterstrich ii) der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 sind durch § 70 Abs. 4 Z 1 umgesetzt. Art. 66 Abs. 2 Buchstabe c Unterstrich i) und Art. 67 Abs. 2 Buchstabe c Unterstrich i) der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 sind hingegen durch § 99c Abs. 1 umgesetzt. Die Umsetzung von Art. 66 Abs. 2 Buchstabe c Unterstrich iii) findet sich – wie bereits bisher – in § 20 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes.

Der Veweis im Schlussteil wird aufgrund der Erweiterung der Liste der Befugnisse in § 70 Abs. 4a angepasst.

Zu § 70 Abs. 4a:

Da sich die Vorgaben bzw. die Umsetzung der Vorgaben für die aufsichtliche Überprüfung im Sinne des Art. 97 und 98 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 in § 69 dieses Bundesgesetzes befinden und nicht nur auf § 69 Abs. 2 im engeren Sinne beschränkt sind, wird der Verweis auf „§ 69 Abs. 2“ im Einleitungsteil des § 70 Abs. 4a im Sinne einer (auch für die Zunkunft) einfacheren Handhabung durch einen Verweis auf „§ 69“ ersetzt und somit Art. 104 Abs. 1 Einleitungsteil der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt; es wird darauf hingewiesen, dass im neuen Einleitungsteil des Art. 104 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 die darin angeführten Verweise im Vergleich zu bisherigen Rechtslage um Verweise auf Art. 98 Abs. 1, 9 und 10 der Richtlinie 2013/36/EU erweitert wurden.

In § 70 Abs. 4a Z 5 erfolgt die Umsetzung der Änderung in Art. 104 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619; es wird hier sohin künftig in der Richtlinie 2013/36/EU ausdrücklich klargestellt, dass – wohl nicht ganz überraschend – auch die „Entgegennahme von Einlagen“ einen Geschäftsbereich von Kreditinstituten darstellen kann und somit der hier erwähnten aufsichtsbehördlichen Maßnahme unterliegen kann.

In § 70 Abs. 4a Z 11 erfolgt eine rein technisch-legistische Anpassung.

Der bisherige Inhalt des § 70 Abs. 4a Z 12 entfällt an dieser Stelle aus den folgenden Gründen: Einerseits ist Art. 104 Abs. 1 Buchstabe l der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 bereits in § 70 Abs. 1 Z 1 umgesetzt; andererseits findet sich die nationale Umsetzung des Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 (ergänzende Offenlegung) künftig in einem neuen § 70 Abs. 11. Künftig wird durch § 70 Abs. 4a Z 12 sohin Art. 104 Abs. 1 Buchstabe m der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Durch § 70 Abs. 4a Z 13 wird Art. 104 Abs. 1 Buchstabe n der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Durch § 70 Abs. 4a Z 14 wird Art. 104 Abs. 1 Buchstabe o der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994 umgesetzt. Siehe dazu auch die Übergangsbestimmung des § 103z4 Z 3 und dem damit verbundenen späteren Geltungsbeginn.

Zu § 70 Abs. 4b:

Der in dieser Bestimmung zu streichende Satz (Umsetzung des Art. 91 Abs. 1g der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619) findet sich in Zukunft in § 69 Abs. 8.

Darüber hinaus ist an dieser Stelle zur Vollständigkeit festzuhalten, dass Art. 91 Abs. 1h erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 bereits im Rahmen der aktuell geltenden nationalen Rechtslage umgesetzt ist; Art. 91 Abs. 1h erster Unterabsatz Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 ist dabei durch § 70 Abs. 4b Z 2 und Art. 91 Abs. 1h erster Unterabsatz Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 durch § 70 Abs. 4b Z 1 umgesetzt; Art. 91 Abs. 1h erster Unterabsatz Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 bedarf aufgrund der in Österreich angewendeten Systematik für behördliche Eignungsprüfungen, die – wenn auch nicht vollkommen klar zuordenbar – jedenfalls eher einer „ex-post-„ als einer „ex-ante“-Systematik entspricht, keiner nationalen Umsetzung. Diese Systematik macht auch insofern am meisten Sinn, weil die Eignungsanforderungen gemäß Art. 91 Abs 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 vom Gesetzeswortlaut her ja auch nur für tatsächliche (dh funktionsinnehabende) „Mitglieder des Leitungsorgans“ gelten und nicht für Personen, die in weiterer Zukunft ein „Mitglied des Leitungsorgans“ werden sollen.

Zu § 70 Abs. 4c:

Hiermit wird Art. 91a Abs. 6 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. § 70 Abs. 4c Z 1 setzt dabei Art. 91a Abs. 6 erster Unterabsatz Buchstabe c und § 70 Abs. 4c Z 2 den Art. 91a Abs. 6 erster Unterabsatz Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um. Art. 91a Abs. 6 erster Unterabsatz Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 bedarf aufgrund der in Österreich angewendeten Systematik für behördliche Eignungsprüfungen, die – wenn auch nicht vollkommen klar zuordenbar – jedenfalls eher einer „ex-post“- als einer „ex-ante“-Systematik entspricht, keiner nationalen Umsetzung. Diese Systematik macht auch insofern am meisten Sinn, weil die Eignungsanforderungen gemäß Art. 91a Abs 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 vom Gesetzeswortlaut her ja auch nur für tatsächliche (dh funktionsinnehabende) „Inhaber von Schlüsselfunktionen“ gelten und nicht für Personen, die in weiterer Zukunft „Inhaber von Schlüsselfunktionen“ werden sollen.

Zu § 70 Abs. 4d:

Hiermit erfolgt ergänzend zu den Änderungen in § 70 Abs. 4 die Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 Nr. 67, des Art. 66 Abs. 2 Buchstabe b und des Art. 66 Abs. 2 letzter Unterabsatz sowie des Art. 67 Abs. 2 Buchstabe b und des Art. 67 Abs. 2 letzter Unterabsatz. Weiters erfolgt hier die Umsetzung des Art. 66 Abs. 4 und des Art. 67 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619. Nicht umgesetzt werden hingegen im Rahmen der nationalen Umsetzung die Mitgliedstaaten-Wahlrechte gemäß Art. 66 Abs. 2 vorletzter und vorvorletzter Unterabsatz sowie gemäß Art. 67 Abs. 2 vorletzter und vorvorletzter Unterabsatz.

Es sei an dieser Stelle zur Vollständigkeit weiters erwähnt, dass Art. 65 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 bereits durch den geltenden Rechtsbestand abgedeckt ist (siehe die §§ 69, 70 und 71 dieses Bundesgesetzes), da diese Richtlinienbestimmung aus inhaltlicher Sicht keine Änderung zu ihrer Vorgängerversion enthält, sondern diese nur inhaltlich wiederholt, wenn auch ein wenig anders formatiert.

Art. 65 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 bedarf hingegen in Österreich mangels Anwendungsbereichs keiner Umsetzung.

Zu § 70 Abs. 9:

Im Rahmen einer redaktionellen Änderung wird in dieser Bestimmung auch ein Verweis auf § 70 Abs. 4 Z 2 lit. a ergänzt bzw. nachgezogen.

Zu § 70 Abs. 11:

In § 70 Abs. 11 werden die Änderungen in Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Die Umsetzung des bisherigen Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU wird aus Z 12 entfernt und die Änderungen der Übersichtlichkeit halber im neuen Abs. 11 angefügt.

Zu § 70b:

Durch § 70b Abs. 6 wird die Anpassung in Art. 104a Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Durch § 70b Abs. 12 und 13 wird Art. 104a Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Der letzte Unterabsatz des Art. 104a Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619, dessen Umsetzung sich hier in § 70b Abs. 13 findet, wird darüber hinaus auch in § 23d Abs. 8 Z 3 und § 23e Abs. 5 umgesetzt, da er sich auch auf die Art. 131 und 133 der Richtlinie 2013/36/EU bezieht.

§ 70b Abs. 14 setzt Art. 104a Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Zu § 70c Abs. 4a:

Durch den neuen Abs. 4a wird Art. 104b Abs. 4a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Zu § 73 Abs. 1:

Im Hinblick auf eine vollinhaltliche Umsetzung des Art. 91 Abs. 1h zweiter Unterabsatz letzter Halbsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 erfolgt eine Ausweitung der Liste der anzuzeigenden Änderungen bei den Voraussetzungen. Für Veränderungen der Voraussetzungen betreffend Mitglieder des des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgansans siehe den bestehenden § 73 Abs. 1 Z 8 zweiter Fall.

Zu § 73 Abs. 1a:

Betreffend Änderungen in der Person der Geschäftsleiter oder der Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgansans wird im Hinblick auf die Umsetzung des Art. 91 Abs. 1, 1d und 1e der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 die Liste der diesfalls anzuzeigenden Voraussetzungen erweitert (§ 73 Abs. 1a Z 1 zweiter Fall und § 73 Abs. 1a Z 2 erster Fall).

Zusätzlich erfolgt im Hinblick auf eine vollinhaltliche Umsetzung des Art. 91 Abs. 1h zweiter Unterabsatz letzter Halbsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 eine Ausweitung der Anzeigepflicht bei „Änderungen der Voraussetzungen“ (§ 73 Abs. 1a Z 1 erster Fall und § 73 Abs. 1a Z 2 zweiter Fall).

Zu § 73 Abs. 1b:

In § 73 Abs. 1b Z 1 kommt es zu einer Verweisanpassung aufgrund der Aufteilung des bisherigen Inhalts des § 39 Abs. 5 in einen § 39 Abs. 5 und 5a.

Zu § 73 Abs. 7:

Hiermit wird Art. 91 Abs. 1d der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Art. 91 Abs. 1d der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 sieht für bestimmte große, im neuen § 73 Abs. 7 Z 1 bis 6 angeführten Unternehmen vor, dass die Übermittlung des Eignungsantrags bei Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgansans an die FMA erfolgen muss, sobald die „eindeutige Absicht“ zur Bestellung der jeweiligen Person in die Funktion besteht, spätestens 30 Arbeitstage vor dem Zeitpunkt des tatsächlichen Antritts der jeweiligen Person in ihre neue Funktion.

Trotz unterschiedlicher gesetzlicher Formulierungen betreffend den Zeitpunkt der Anzeige in Abs. 1, 1a und dem neuen Abs. 7 muss nicht ausgeschloßen sein, dass der Zeitpunkt, an dem die Anzeige zu erfolgen hat, in der Praxis – zumindest in Teilbereichen – dennoch derselbe sein könnte.

Da Art. 91 Abs. 1h letzter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 festlegt, dass die FMA grundsätzlich „nicht verpflichtet [ist], die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans bei Verlängerung ihres Mandats erneut zu bewerten, […]“, betrifft der Anwendungsbereich des neuen § 73 Abs. 7 nur Neubestellungen und keine Wiederbestellungen derselben Personen in dieselbe Funktion. Änderungen in den Voraussetzungen zur fachlichen Eignung unterliegen hingegen gemäß § 73 Abs. 1 und 1a ohnehin eigenen Anzeigeverpflichtungen.

Zu § 73 Abs. 8:

Hiermit wird Art. 91 Abs. 1e erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Die geforderten Mindestinhalte für die Anzeigen bei Bestellungen von neuen Mitgliedern der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans sind grundsätzlich nichts Neues, da diese im Wesentlichen die aktuell bereits geltende Erwartungshaltung aufgrund des einschlägigen FMA-„Fit & Proper-Rundschreibens“ bzw. der einschlägigen Leitlinien der EBA und EZB wiedergeben und nun gesetzliche formalisiert werden sollen. Dementsprechend, und auch um ein einigermaßen konsistentes und nicht zu komplexes System sicherzustellen, sollen die im neuen § 73 Abs. 8 festgelegten Mindestinhalte für Anzeigen für alle gemäß Abs. 1 und 1a anzeigepflichtigen Normadressaten gelten und nicht nur für jene großen Unternehmen, die im neuen § 73 Abs. 7 genannt werden; folglich wird durch § 73 Abs. 8 auch Art. 91 Abs. 10 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Ergänzend sei an dieser Stelle erwähnt, dass gemäß Art. 91 Abs. 10 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 zusätzlich auch noch unmittelbar anwendbare technische Regulierungsstandards der EBA zu erwarten sind.

Art. 91 Abs. 1e erster Unterabsatz Buchstaben e und f der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 werden durch § 73 Abs. 8 Z 5 sowie der damit verbundenen Verordnungsermächtigung der FMA umgesetzt.

Aus technischer Sicht sollen die betroffenen Anzeigen – wie bisher – auch in Zukunft gemäß den Vorgaben der Verordnung gemäß § 73a BWG erfolgen, womit den Anforderungen des Art. 91 Abs. 1e zweiter Unterabsatz und des Art. 91 Abs. 1f erster Unterabsatz zweiter Satz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 nachgekommen wird.

Zu § 79 Abs. 2:

Durch die Verweisanpassung wird sichergestellt, dass die Meldungen gemäß § 19f auch der Oesterreichischen Nationalbank übermittelt werden. Die Oesterreichische Nationalbank hat folglich auch die gesetzlich oder unionsrechtlich vorgesehene Weiterleitung der Meldedaten gemäß § 79 Abs. 2a durchzuführen und die Meldedaten in die Datenbank für bankaufsichtliche Analysen gemäß § 79 Abs. 3 aufzunehmen.

Zu § 93 Abs. 2:

Diese Bestimmung kann entfallen, da § 48 Abs. 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, auf den an dieser Stelle verwiesen wird, bereits durch BGBl. I Nr. 237/2022 aufgehoben wurde.

Zu § 98 Abs. 1:

Durch die Änderungen in § 98 Abs. 1 Z 2 wird die Änderung in Art. 66 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Vormals fand sich diese Bestimmung fast inhaltsgleich in Art. 66 Abs. 1 Buchstabe aa der Richtlinie 2013/36/EU.

Art. 66 Abs. 1 Buchstaben a und c der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 ist auf Basis des bereits geltenden nationalen Rechts schon umgesetzt (siehe insbesondere § 98 Abs. 1 Z 1) und bedarf daher an dieser Stelle keiner weiteren Umsetzungsschritte; diese Richtlinienbestimmungen erfuhren inhaltlich keine Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2024/1619 und fanden sich folglich bereits bisher inhaltsgleich in Art. 66 Abs. 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2013/36/EU.

Art. 66 Abs. 1 Buchstaben d und e der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 ist auf Basis des bereits geltenden nationalen Rechts schon umgesetzt (siehe insbesondere § 99 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 20 Abs. 4 und 5) und es bedarf daher an dieser Stelle keiner weiteren Umsetzungsschritte; diese Richtlinienbestimmungen erfuhren inhaltlich keine Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2024/1619 und fanden sich folglich bereits bisher inhaltsgleich in Art. 66 Abs. 1 Buchstaben c und d der Richtlinie 2013/36/EU.

Art. 66 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 ist auf Basis des bereits geltenden nationalen Rechts schon umgesetzt (siehe § 98 Abs. 1b) und es bedarf daher an dieser Stelle keiner weiteren Umsetzungsschritte; diese Richtlinienbestimmung erfuhr inhaltlich keine wesentlichen Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2024/1619 und fand sich folglich bereits bisher annähernd inhaltsgleich in Art. 66 Abs. 1 Buchstaben e der Richtlinie 2013/36/EU.

Schließlich wird an dieser Stelle zu Vollständigkeit und Klarstellung auch noch festgehalten, dass die Einleitungsnormen des Art. 65 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 an verschiedenen Stellen dieses Bundesgesetzes – in der Regel in Kombination mit der Umsetzung anderer, speziellerer Richtlinienbestimmungen – umgesetzt wurden oder (zum wesentlichen Teil) bereits im aktuell geltenden Rechtsbestand umgesetzt waren (siehe dazu § 70 und die §§ 98ff dieses Bundesgesetzes).

Zu § 98 Abs. 1d:

Z 1 setzt Art. 66 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um. Siehe ergänzend auch die Änderungen in § 70 Abs. 4 und den §§ 99c ff.

Z 2 setzt Art. 66 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um. Siehe ergänzend auch die Änderungen in § 70 Abs. 4 und den §§ 99c ff.

Z 3 setzt Art. 66 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um. Siehe ergänzend auch die Änderungen in § 70 Abs. 4 und den §§ 99c ff.

Z 4 setzt Art. 66 Abs. 1 Buchstabe j der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um. Siehe ergänzend auch die Änderungen in § 70 Abs. 4 und den §§ 99c ff.

Zu § 98 Abs. 5:

Im Einleitungsteil wird festgelegt, dass neben Kreditinstituten auch konzessionierte (gemischte) Finanzholdinggesellschaften von der neuen Strafbestimmung der Z 6 betroffen sein können, wenn diese gegen Bescheide verstoßen, die sich an sie – und somit an die konsolidierte Ebene – richten. Dasselbe gilt für die Anwendung der neuen Strafbestimmung des Z 7 oder 8, wenn es entsprechende Verstöße gegen Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Ebene gibt oder für Vorgänge, die auf konsolidierter Ebene genehmigungspflichtig wären, keine Genehmigung vorliegt. Betreffend die Ahndung von Verstößen gegen Teil 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die sich an die konsolidierte Ebene beziehen, ist auf den bereits bestehenden § 98 Abs. 1c dieses Bundesgesetzes hinzuweisen. Betreffend Verstöße gegen Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelebene wie auch konsolidierter Ebene siehe § 98 Abs. 5a Z 4 (mitsamt neuem Einleitungsteil).

Durch die Ergänzung der Strafbestimmung der Z 1 um den Tatbestand der Nichteinhaltung der Vorgaben betreffend die strukturelle Liquiditätsquote wird die Ergänzung in Art. 67 Abs. 1 Buchstabe j der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

In Z 2 wird berücksichtigt, dass die bisher geltende Art. 67 Abs. 1 Buchstabe k der Richtlinie 2013/36/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/1619 aufgehoben wurde; stattdessen findet sich nun in Z 2 die Umsetzung des Art. 67 Abs. 1 Buchstabe w der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619, womit thematisch derselbe Bereich, nämlich Verstöße gegen die Vorgaben für Großkredite, adressiert werden. Hingegen bedarf die Streichung des Art. 67 Abs. 1 Buchstabe l der Richtlinie 2013/36/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/1619 keiner nationalen Umsetzung mehr, da die korrespondierende Strafbestimmung in diesem Bundesgesetz schon zuvor aufgehoben wurde (da die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 schon länger keinen Art. 405 mehr beinhaltete).

In Z 4 wird die Strafbestimmung im Sinne der Umsetzung des Art. 67 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 ausdrücklich auch um Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben zur (geschlechtsneutralen) Vergütungspolitik erweitert.

Durch Z 6 wird Art. 67 Abs. 1 Buchstabe s der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Durch Z 7 wird Art. 67 Abs. 1 Buchstabe v der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Durch Z 8 wird Art. 67 Abs. 1 Buchstabe u der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Durch Z 9 wird Art. 67 Abs. 1 Buchstabe r der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Durch Z 10 wird Art. 67 Abs. 1 Buchstabe x der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Durch Z 11 wird Art. 67 Abs. 1 Buchstabe z der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Durch Z 12 wird Art. 67 Abs. 1 Buchstabe aa der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Durch Z 13 wird Art. 67 Abs. 1 Buchstabe ab der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Im Gegensatz zur zitierten Richtlinienbestimmung wird jedoch von der Erwähnung der „Delegierten Verordnung (EU) 2015/61“ in der nationalen Strafbestimmung abgesehen, weil diese ohnehin – wie alle derartigen delegierten Verordnungen der Europäischen Kommission – auf Basis bestimmter Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen wurde und sohin integraler Bestandteil der jeweiligen Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geworden ist; es wäre folglich ein nicht erstrebenswerter Systembruch, wenn man nun plötzlich damit anfangen würde, im Zusammenhang mit Strafbestimmungen einzelne delegierte Verordnungen der Europäischen Kommission in den „Level 1“-Texten der EU bzw. den entsprechenden nationalen Umsetzungsgesetzen ausdrücklich anzuführen.

Zu § 98 Abs. 5a:

Der Einleitungsteil wird adaptiert, um sicherzustellen, dass bei Verstößen gegen die Meldepflichten betreffend die konsolidierte Ebene auch konzessionierte (gemischte) Finanzholdinggesellschaften erfasst werden können.

Z 5 und 8 entfallen aufgrund der Streichung des Art. 67 Abs. 1 Buchstaben f und i der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619.

Der Entfall von Art. 67 Abs. 1 Buchstaben e der Richtlinie 2013/36/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/1619 und die gleichzeitige Einführung eines neuen Art. 67 Abs. 1 Buchstabe y der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 wurde hingegen bereits durch BGBl. I Nr. 98/2021 vorweggenommen, durch das § 98 Abs. 5a Z 4 insoweit angepasst wurde, dass dort bereits jetzt auf „Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ verwiesen wird; diesbezüglich besteht daher kein weiterer Umsetzungbedarf, weil § 98 Abs. 5a Z 4 in der aktuellen Fassung bereits die Anforderungen des Art. 67 Abs. 1 Buchstabe y der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 abdeckt.

Nachdem die Z 3 des § 98 Abs. 5a bereits durch BGBl. I Nr. 118/2016 aufgehoben wurde, wird zum Zwecke der Konsistenz und Rechtsbereinigung auch im Schlussteil dieses Absatzes jene Strafdrohung gestrichen, die sich stets nur auf Z 3 bezogen hatte; somit verbleibt im Schlussteil generell nur mehr jener Teil der Strafdrohung, der sich auf eine Geldstrafe von bis zu 150 000 Euro bezieht.

Zu § 98 Abs. 5b:

Die Ergänzung der Z 13 dient der Optimierung der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 im Hinblick auf CRR-Kreditinstitute, die Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/97 in Österreich über eine Zweigstelle ausüben (siehe dazu auch § 9 Abs. 9 und § 69 Abs. 1 oben). Werden die Bestimmungen in Umsetzung der Kapitel V und VI der Richtlinie (EU) 2016/97 von einem über eine Zweigstelle in Österreich tätigem EWR-CRR-Kreditinstitut verletzt, soll die FMA in Umsetzung der „geeigneten Maßnahmen“ gemäß Art. 8 Abs. 1 der der Richtlinie (EU) 2016/97 künftig auch Verwaltungsstrafen gegen diese EWR-CRR-Kreditinstitute verhängen können.

Zu § 99c:

Grundsätzlich weitestgehend bereits umgesetzt im Rahmen des § 70 und der §§ 98ff dieses Bundesgesetzes sind Art. 66 Abs. 2 Buchstabe a und c sowie Art. 67 Abs. 2 Buchstabe a und c der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619; diese Richtlinienbestimmungen erfuhren durch die Richtlinie (EU) 2024/1619 nur minimale Änderungen im Vergleich zur Vorgängerversion. Dabei werden diese minimalen Änderungen zum Teil in § 99c Abs. 1 umgesetzt, nämlich betreffend die ergänzende Nennung von „zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen“ in Art. 66 Abs. 2 Buchstabe c Unterstrich i) und Art. 67 Abs. 2 Buchstabe c Unterstrich i) der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619.

Darüber hinaus wird in § 99c Abs. 1 und 2 im Hinblick auf eine aktualisierte Umsetzung des Art. 66 Abs. 2 Buchstabe c Unterstich i) und Art. 68 der Richtlinie 2013/36/EU auch die Liste der verwiesenen Paragraphen um einen Verweis auf § 98 Abs. 1d ergänzt.

Zu § 99d:

In Abs. 1 und 2 wird im Hinblick auf eine aktualisierte Umsetzung des Art. 66 Abs. 2 Buchstabe a Unterstrich i) und iii) sowie des Art. 67 Abs. 2 Buchstabe a Unterstrich i) und iii) der Richtlinie 2013/36/EU die Liste der verwiesenen Paragraphen um einen Verweis auf § 98 Abs. 1d ergänzt; sie sonstigen im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 nun neu hinzugefügten Straftatbestände sind bereits durch die bisher verwiesenen Bestimmungen mitabgedeckt.

In Abs. 4 wird die überarbeitete unionsrechtliche Definition des „jährlichen Gesamtnettoumsatzes“ gemäß Art. 66 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Im Hinblick auf den in Art. 66 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 vorgesehenen Verweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 ist darauf hinzuweisen, dass diese Durchführungsverordnung ab dem 28. Juni 2025 grundsätzlich durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, ABl. Nr. L 2024/3117 vom 27.12.2024, (schrittweise bis spätestens 31. Dezember 2025) ersetzt werden soll. Auf Art. 25 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 wird sohin hingewiesen, gemäß dem nach Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 „Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung gelten und nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen sind“.

Zu § 99e:

In § 99e bzw. dem künftigen § 99e Abs. 1 werden jene Ergänzungen umgesetzt, die in Art. 70 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 hinzugekommen sind; der Anpassungsbedarf der nationalen Rechtslage ist daher sehr gering. Es wird lediglich im Einleitungsteil des § 99e Abs. 1 das Wort „Umfang“ ergänzt, darüber hinaus wird der neu hinzugekommene Art. 70 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 in einem neuen Abs. 1 Z 9 umgesetzt.

Durch § 99e Abs. 2 wird Art. 70 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Begriff „zuständige Behörde“ auch an dieser Stelle (wie immer im dem Unionsrecht entspringenden Bankenaufsichtsrecht) auf die zuständigen Bankenaufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gegebenenfalls auf die EZB abzielt.

Zu den §§ 99e1 bis 99e4:

Durch die neu geschaffenen §§ 99e1 bis 99e4 soll Art. 70 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 mitsamt notwendiger verfahrenstechnischer Begleitbestimmungen umgesetzt werden.

Andere „Maßnahmen“ bzw. „Verwaltungsmaßnahmen“, zb Maßnahmen gemäß etwa § 70 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes, kann die FMA bereits auf Basis der bisher geltenden Rechtssystematik gegen dieselbe Person und wegen derselben Handlung oder Unterlassung, zusätzlich zu Strafen auf Basis des gerichtlichen Strafrechts oder des Verwaltungsstrafrechts, ergreifen.

In Zukunft soll es gemäß der neuen §§ 99e1 bis 99e4 – aufgrund der zwingend durchzuführenden nationalen Umsetzung des neu formulierten Art. 70 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 – in absoluten Ausnahmefällen darüber hinaus auch möglich sein, für dieselbe Tat (Handlung oder Unterlassung) durch dieselbe juristische oder natürliche Person sowohl ein Verwaltungstrafverfahren (mitsamt allfälliger Geldstrafe) als auch ein gerichtliches Strafverfahren (mitsamt allfälliger Bestrafung) zu führen, siehe dazu insbesondere § 99e4 Abs. 3. Es handelt sich insoweit um eine Sonderregelung zur ansonsten in Österreich allgemein gültigen Regelung der Subsidiarität des Verwaltungsstrafrechts gegenüber dem gerichtlichen Strafrecht gemäß § 22 Abs. 1 VStG. Eine derartige „Kumulierung“ von verwaltungsstrafrechtlichen und strafgerichtlichen Verfahren soll künftig aber nur in einem sehr engen Umfang, dh nur in absoluten Ausnahmefällen, zulässig sein, um einen Verstoß gegen das „Doppelbestrafungsverbot“ zu vermeiden (zum „Doppelbestrafungsverbot“ siehe insbesondere Art. 50 GRC und den in Österreich im Verfassungsrang stehenden Art. 4 7. ZP EMRK). Im Zusammenhang mit den strengen und sehr eng gefassten Anwendungskriterien des neuen Abs. 3 sei an dieser Stelle auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur, insbesondere auf EuGH 20.3.2018, C-524/15, Menci; EuGH 20.3.2018, C-537/16, Garlsson Real Estate ua; EuGH 20.3.2018, C-596/16 und C-597/16, Di Puma bzw. auf nationaler Ebene auf VfGH 11.10.2017, E1698/2017 hingewiesen. Schließlich ist im gegebenen Zusammenhang auch auf die in § 99e Abs. 1 neu eingefügte Z 9 hinzuweisen, die ebenfalls auf die neue Möglichkeit kumulativer Verfahren Rücksicht zu nehmen versucht.

Die neuen §§ 99e1 bis 99e4 setzen darüber hinaus auch Art. 70 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um, der die Einrichtung notwendiger Koordinationsmechanismen zwischen den zuständigen Behörden und den Justizbehörden fordert. Darüber hinaus wird an dieser Stelle auch auf die bereits gemäß § 21 Abs. 1 und 2 FMABG bestehenden Vorgaben zur (gegenseitigen) Amtshilfe hingewiesen.

Zu § 99f Abs. 1:

Die bestehende Liste der verwiesenen Bestimmungen wird um einen Verweis auf den neuen § 98 Abs. 1d erweitert.

Zu § 101a:

Die bestehende Liste der verwiesenen Bestimmungen wird um Verweise auf den neuen § 98 Abs. 1d und § 98 Abs. 5b Z 12 und 13 erweitert.

Zu § 103z4:

Z 1 sieht eine Übergangsbestimmung zur Anwendung der Pflicht, unter Berücksichtigung der in Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen, Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zur Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung des bestehenden oder sich möglichweise ergeben könnenden Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, einzurichten, vor. Die hier angeführten Teilvorgaben des § 39 Abs. 2 sind sohin, im Einklang mit der Umsetzungsfrist für Art. 74 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994, erst ab dem 25. Juni 2026 anzuwenden. Siehe dazu Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2024/2994.

Z 2 legt fest, dass § 39 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 – im Einklang mit der Umsetzungsfrist für Art. 76 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994 – erst ab dem 25. Juni 2026 anzuwenden ist. Siehe dazu Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2024/2994.

Z 3 legt fest, dass § 70 Abs. 4a Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 – im Einklang mit der Umsetzungsfrist für Art. 104 Abs. 1 Buchstabe o der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994 – erst ab dem 25. Juni 2026 anzuwenden ist. Siehe dazu Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2024/2994.

Zu § 105 Abs. 5, Abs. 28 bis 30:

Hiermit erfolgt eine Aktualisierung der Fassungen der EU-Rechtsakte, auf die in diesem Bundesgesetz verwiesen wird.

Im Hinblick auf die in Abs. 29 angeführte Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 ist darauf hinzuweisen, dass diese mit 28. Juni 2025 grundsätzlich durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, ABl. Nr. L 2024/3117 vom 27.12.2024, ersetzt werden soll. Folglich sind Bezugnahmen bzw. Verweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, die nach der Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 weiterbestehen, unter Anwendung der einschlägigen Vorgaben des Art. 25 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 zu lesen bzw. zu interpretieren.

Zu § 107 Abs. 120:

Hierbei handelt es sich um eine Bestimmung zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten.

Im Sinne der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes wird an dieser Stelle darüber hinaus (klarstellend) festgelegt, dass für Sachverhalte, bei denen der Antrag auf Bewilligung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, 6 oder 7 bereits vor dessen Entfall, das heißt vor dem Inkrafttreten der §§ 20c bis 20p gestellt wurde, die Bewilligungsverfahren durch die FMA gemäß den Vorgaben des § 21 in der Fassung vor der vorliegenden Novelle zu Ende zu führen sind und die neuen Vorgaben der §§ 20c bis 20p folglich darauf noch nicht zur Anwendung kommen.

Zu § 109 Abs. 6 und 7:

Hierbei handelt es sich jeweils um einen Umsetzungshinweis.

Zur Anlage zu § 23e:

Mit den Anpassungen in Z 1 werden Übersetzungsfehler aus der englischen Sprachfassung der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 (national umgesetzt durch BGBl. I Nr. 98/2021) bereinigt und damit für mehr Rechtsklarheit gesorgt.

Zur Anlage zu § 39b:

Durch die Anpassungen in Z 1 wird Art. 74 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Die Anforderung der geschlechtsneutralen Vergütungspolitik gemäß dem Schlussteil des Art 74 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 ist wie bisher in Z 1a festgelegt.

Durch die Anpassungen in Z 5 wird die Anpassung in Art. 92 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Durch die Anpassungen in Z 6 wird die Anpassung in Art. 92 Abs. 2 Buchstabe f der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Durch die Anpassungen in Z 7 wird die Anpassung in Art. 94 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt.

Durch die Streichung in Z 13 lit. a wird die Anpassung in Art. 94 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt; diese Anpassung in der Richtlinie 2013/36/EU ist rein legistisch-technisch und beschränkt sich auf eine Löschung des Verweises auf „Art. 4 Abs. 1 Nr. 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ im Zusammenhang mit der Definition eines großes CRR-Instituts. Die entsprechende Definition des großen CRR-Instituts findet sich künftig in § 2 Z 15 dieses Bundesgesetzes.

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Zu § 5 Abs. 2:

Die Ergänzung in § 5 Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass in Art. 4a Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 die maximale Funktionsdauer eines Mitglieds des Führungsorgans einer zuständigen Behörde mit 14 Jahren festgelegt wird. Damit nach zwei Funktionsperioden in der Dauer von jeweils fünf Jahren eine zweite Wiederbestellung erfolgen kann und die maximale Funktionsdauer gemäß Art. 4a Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 nicht überschritten wird, ist es erforderlich, eine allfällige dritte Funktionsperiode verkürzen zu können.

Zu § 7 Abs. 3:

Die Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 legt für die Zukunft klare und sehr detaillierte Mindestanforderungen an die Unabhängigkeit der für die Beaufsichtigung der Richtlinien 2013/36/EU zuständigen Behörde fest, um Interessenkonflikte zu vermeiden und die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden zu stärken. Diese Anforderungen werden nun im FMABG umgesetzt, soweit sie nicht ohnehin schon durch geltendes nationales Recht umgesetzt sind.

§ 7 Abs. 3 setzt Art. 4a Abs. 2 zweiter Unterabsatz dritter Satz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um. Der zweite Satz ist bereits umgesetzt, da gemäß § 5 Abs. 3 FMABG vor der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes der FMA eine öffentliche Ausschreibung zu veranlassen und das Stellenbesetzungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Die Ausschreibung hat gemäß § 2 Abs. 3 Stellenbesetzungsgesetz 1998 jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Stelle verbundenen Aufgaben von den Bewerbern erwartet werden.

Die Umsetzung des Art. 4a Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 wird bereits durch § 1 Abs. 1 FMABG, worin normiert wird, dass die FMA an keine Weisungen gebunden ist, sichergestellt. Dies umfasst die Freiheit von Weisungen jedweder Art und jedweden Ursprungs, somit selbstverständlich auch von beaufsichtigen Instituten, von Einrichtungen der Union, von Regierungen eines Mitgliedstaats und von anderen öffentlichen oder privaten Stellen.

Die Umsetzung des Art. 4a Abs. 2 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 wird bereits durch § 2 Abs. 6 FMABG in Verbindung mit § 16 Abs. 3 FMABG sichergestellt. Die FMA hat ihre Ziele im Rahmen der jährlichen Prüfungsschwerpunkte festzulegen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Sie ist dem Aufsichtsrat, dem Finanzausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Finanzen rechenschaftspflichtig und unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Unabhängigkeit der FMA wird durch ihre Rechenschaftspflicht nicht beeinträchtigt.

Art. 4a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 ist als Begriffsdefinition zu verstehen. Im österreichischen System der Finanzmarktaufsicht ist der Begriff „Mitglieder des Führungsorgans der zuständigen Behörde“ dem Begriff „Mitglieder des Vorstandes der FMA“ gleichzusetzen. Da in weiterer Folge der Begriff „Mitglieder des Vorstandes der FMA“ verwendet wird, kann die Umsetzung in einem gesonderten Absatz unterbleiben.

Hinsichtlich Art. 4a Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 bedarf es keiner legistischen Maßnahmen auf nationaler Ebene, da die genannten Verordnungen aufgrund der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts keine zusätzlichen Maßnahmen auf nationaler Ebene erfordern.

Zu § 15a:

Abs. 1 setzt Art. 4a Abs. 3 erster Unterabsatz erster Satz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 2 setzt Art. 4a Abs. 2 zweiter Unterabsatz erster Satz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um. Klarstellend wird in diesem Zusammenhang auf die Vorgaben der EBA-Leitlinien EBA/GL/2026/04 „on supervisory indepedence of competent authorities under Directive 2013/36/EU“ vom 28. April 2026 hingewiesen (siehe dort insbesondere S. 16, Punkt 4.2 der Leitlinien). Laufende Mandate, die vor dem 11. Jänner 2026 begonnen haben, werden bis zum Ende der jeweiligen Bestellungsperiode fortgeführt.

Abs. 3 setzt Art. 4a Abs. 3 erster Unterabsatz Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 4 setzt Art. 4a Abs. 3 erster Unterabsatz Buchstabe a Untergliederung i und ii und Art. 4a Abs. 3 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 5 setzt Art. 4a Abs. 3 erster Unterabsatz Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 6 setzt Art. 4a Abs. 4 erster Unterabsatz erster und zweiter Satz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 7 setzt Art. 4a Abs. 4 erster Unterabsatz dritter und vierter Satz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um. Vom Wahlrecht in Art. 4a Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 wird kein Gebrauch gemacht.

Abs. 8 setzt das Wahlrecht in Art. 4a Abs. 5 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um. Vom Wahlrecht in Art. 4a Abs. 5 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 wird kein Gebrauch gemacht.

Abs. 9 setzt Art. 4a Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um.

Abs. 10 setzt Art. 4a Abs. 7 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um. Da nach nationalem Recht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögenserklärung besteht, liegt hinsichtlich des zweiten Unterabsatzes kein Umsetzungsbedarf vor.

Abs. 11 setzt Art. 4a Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 um. Art. 4a Abs. 9 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 richtet sich an die EBA, somit besteht kein Umsetzungsbedarf.

Zu § 21 Abs. 3:

Die bereits bisher im nationalen Recht umgesetzten und nun leicht umformulierten Geheimhaltungspflichten des Art. 53 Abs. 1 und Art. 56 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 erlauben künftig den Mitgliedstaaten – als zusätzliche Ausnahmen von den grundsätzlich geltenden unionsrechtlichen Geheimhaltungsbestimmungen – freiwillig einen innerstaatlichen Informationsfluss betreffend aufsichtsrechtliche Informationen von den Aufsichtsbehörden zu den Steuer- bzw. Abgabenbehörden vorzusehen bzw. zuzulassen, der über einen (bereits bisher zulässigen) derartigen Informationsfluss im Bereich des (Steuer-)Strafrechts hinausgeht und sohin auch die Weitergabe von aufsichtsbehördlichen Informationen im Zusammenhang mit Fällen des sonstigen Steuerrechts ermöglicht. Es handelt sich dabei um eine fakultative Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das heißt, dem jeweiligen Mitgliedstaat bleibt es somit weitgehend selbst überlassen, ob und wenn ja, in welchem Umfang ein derartiger Informationsfluss zu den innerstaatlichen Abgabenbehörden zugelassen und organisiert werden soll. Soweit diese fakultative unionsrechtliche Ermächtigung in Österreich genutzt bzw. umgesetzt werden soll, ist dies im Rahmen der bereits geltenden Regeln zur Amtshilfe zwischen FMA und Abgabenbehörden des Bundes gemäß § 21 Abs. 3 bereits geschehen (siehe in dem Zusammenhang auch § 77 Abs. 4 und 5 BWG). Klarstellend ergänzt werden diese nationalen Regeln nun jedoch noch um die unionsrechtliche Vorgabe des Art. 56 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619, wonach die FMA Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie gegenüber der FMA offengelegt haben, weitergegeben darf (siehe dazu auch den bereits schon bestehenden letzten Satz des § 77 Abs. 5 BWG).

Zu § 22b:

Aus Gründen der Konsistenz mit dem Inhalt des verfügenden Teils der §§ 22b ff wird der Bezug zu „Verstößen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ auch in dessen Überschrift gestrichen und künftig nur mehr auf den „unerlaubten Geschäftsbetrieb“ abgestellt. Ein inhaltlicher Zusammenhang mit „Verstößen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ besteht in dieser Bestimmung nämlich bereits seit BGBl. I Nr. 118/2016 nicht mehr.

Zu § 22d Abs. 1:

Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu § 28 Abs. 57:

Bestimmung zur Regelung des Inkrafttretens.

Zu § 28a Abs. 1 und 2:

Es handelt sich hierbei jeweils um einen Umsetzunghinweis.

Artikel 3

Änderung des Sparkassengesetzes

Zu § 4 Abs. 2:

Es erfolgt eine Klarstellung, dass die operative Sparkasse unabhängig von ihrer Rechtsform die Kosten des Vereins abdecken kann.

Zu § 9 Abs. 2 Z 3:

Die aktuell in dieser Bestimmung bestehende Wortwahl („[…] der weiteren Mitglieder des Sparkassenrats […]“) führt im Ergebnis dazu, dass der Vereinsvorsteher und sein Stellvertreter jedenfalls automatisch Mitglieder des Sparkassenrats sind. Diese automatische Verknüpfung der Funktionen als Vereinsvorstand (Stellvertreter) und Sparkassenratsmitglied erscheint nicht unbedingt und in allen Fällen als erforderlich bzw. sinnvoll, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen und umfangreichen Eignungsvoraussetzungen für Sparkassenratsmitglieder („Fit & Proper-Anforderungen“). Mit der Streichung des Wortes „weiteren“ besteht künftig die Option, jedoch nicht die Verpflichtung, dass der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter auch Mitglieder des Sparkassenrates sind.

Zu § 12 Abs. 1:

Hiermit soll auch der Fall des Untergangs der Stiftung durch Verschmelzung explizit geregelt werden.

Zu § 14 Abs. 2:

Vor dem Hintergrund gestiegener und nach wie vor steigender gesetzlicher Anforderungen an die Qualifikation der Sparkassenratsmitglieder in den vergangenen Jahren zeigte sich, dass die erforderliche Expertise nur bei gleichzeitiger angemessener Vergütung der Sparkassenratsmitglieder dauerhaft gewährleistet werden kann. Dementsprechend wird durch die Anpassung dieser Bestimmung – mittels textlicher Nachbildung der entsprechenden Bestimmung des § 98 Abs. 1 erster Satz AktG – die Möglichkeit einer angemessenen Vergütung für Sparkassenratsmitglieder eingeräumt.

Zu § 15 Abs. 5:

Aufgrund der sich aus der Einbringung (§ 92 BWG) ergebenden engen Verbindung zwischen der einbringenden Sparkasse und der aus ihr hervorgegangenen Sparkassen Aktiengesellschaft soll es der einbringenden Sparkasse ausdrücklich möglich sein, entgegen dem „natürlichen Organisationsgefälle“ Personen aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder der Sparkassen Aktiengesellschaft zu Sparkassenratsmitgliedern zu wählen. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines solchen Betriebsratsmitglieds aus dem Sparkassenrat der einbringenden Sparkasse kommt gegebenenfalls § 18 Abs. 2 letzter Satz zur Anwendung.

Zu § 16 Abs. 2:

Aufgrund der Tatsache, dass in der überwiegenden Anzahl an Sparkassen nur zwei Vorstandspositionen besetzt werden, erscheint das bisher mögliche Institut der „stellvertretenden Vorstandsmitglieder“ als überholt. Der Text des § 16 Abs. 2 wird daher entsprechend gekürzt.

Zu § 16 Abs. 3:

Durch diese Anpassung soll ein Gleichlauf mit den entsprechenden Bestimmungen des Aktiengesetzes (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, hergestellt werden, siehe dazu §§ 70 Abs. 2 und 75 Abs. 3 AktG. Es resultiert daraus, dass die Bestellung eines Vorsitzendes des Vorstands in einer Sparkasse künftig nicht mehr zwingend erforderlich sein wird.

Zu § 27a Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung, da § 21 und § 41 seit geraume Zeit nicht mehr Teil des geltenden Rechtsbestands sind.

Zu § 27a Abs. 4 Z 3:

Durch die Erweiterung der Liste der zulässigen Begünstigten um „Einrichtungen gemäß § 4a EStG 1988“ soll es künftig auch möglich sein, insbesondere Universitäten als Begünstigte anzuführen.

Zu § 27a Abs. 4 Z 4:

Die bisher vorgegebene Pflicht zum „Erhalt des Vermögens“ hat in der Vergangenheit zahlreiche (auslegungstechnische) Fragen aufgeworfen; insbesondere bei Wertschwankungen des Vermögens stellte sich in der Praxis regelmäßig die Frage, wie der Erhalt des gewidmeten Vermögens zu bewerkstelligen sei. Diese Rechtsunsicherheit soll durch entsprechende Änderungen in dieser Bestimmung behoben werden. Gleichzeitig sollen Ausschüttungen aus der Substanz weiterhin untersagt bleiben und Begünstigungen weiterhin ausschließlich aus den laufenden Erträgen zugewendet werden können.

Zu § 43:

Redaktionelle Anpassung, da § 21 und § 41 seit geraume Zeit nicht mehr Teil des geltenden Rechtsbestands sind.

Artikel 4

Änderung des Wertpapierfirmengesetzes

Zu § 1 Abs. 3:

Hiermit wird Art. 110a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 umgesetzt. Das in Art. 110a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 genannte Kapitel 3 des Titels VII der Richtlinie 2013/36/EU umfasst die Art. 111 bis 127 der Richtlinie 2013/36/EU; folglich wird im anlässlich der Umsetzung des Art. 110a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 neu ergänzten Schlusssatz des § 1 Abs. 3 auf jene Bestimmungen des BWG verwiesen, die der Umsetzung der Art. 111 bis 127 der Richtlinie 2013/36/EU dienen.

Zu § 54:

Es handelt sich hierbei um einen Umsetzunghinweis.

Zu § 56:

Bestimmung zur Regelung des Inkrafttretens.

Artikel 5

Änderung des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes

Zu § 19 Abs. 3 erster Satz:

Es wird eine Klarstellung vorgenommen, dass die Möglichkeit zur vierteljährlichen Übermittlung der geforderten Informationen durch die FMA auch dann vorgenommen werden kann, um eine hohe Zahl von Übertragungen, die möglicherweise während einer Krise erfolgen, besser überwachen zu können. Die Klarstellung erfolgt auf Grund einer Rückmeldung der Europäischen Kommission, die den Hinweis, dass die FMA sich bei der Erlassung der Verordnung über den Inhalt, die Gliederung sowie das vierteljährliche Meldeintervall für die Übermittlung der Informationen – unter Beachtung europäischer Gepflogenheiten – an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit orientiert, als unzureichend erachtet, sodass nun durch die Klarstellung der Normtext an den Richtlinienwortlaut angepasst wird, um Zweifelsfragen auszuräumen.

Zu § 21 Abs. 3:

Der Verweis auf den § 69 Abs. 2 BWG wird aufgenommen, um auch im Normtext klarzustellen, dass die FMA im Rahmen des risikobasierten Ansatzes und des Proportionalitätsgrundsatzes Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen hat. Es wird damit auch der Verweisfehler in den Erläuternden Bemerkungen zu § 21 Abs. 3 korrigiert.

Zu § 22 Abs. 1 zweiter Satz:

Alle nationalen Bestimmungen sind grundsätzlich auch unionsrechtskonform auszulegen, falls Unklarheit gegeben ist. Daraus ergibt sich schon, dass das Hauptziel der zwischenbehördlichen Zusammenarbeit der Vermeidung von Doppelarbeiten und Duplizierungen dient. Um möglichen Auslegungsdivergenzen vorzubeugen, wird dennoch der Normtext inhaltlich enger an den Richtlinienwortlaut angepasst.

Zu § 27 Z 2:

Durch den Zusatz „den Verstoß abzustellen“ wird der Normtext an den Richtlinienwortlaut angepasst. Die Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU, ABl. Nr. L 438 vom 08.12.2021 S. 1, verlangt im Art. 23 Abs. 2 Buchstabe b drei kumulative Elemente: Verstoß abstellen, Verhalten einstellen und Wiederholung vermeiden. Da es sich bei allen Elementen um unterschiedliche zeitliche Aspekte handelt, weil das „Verhalten einstellen“ künftige Handlungen betrifft und „Abstellen eines Verstoßes“ hingegen aktiv Folgen eines bereits gesetzten Verstoßes beseitigt, wird diese Konkretisierung vorgenommen.

Zu § 29 Abs. 1 zweiter Satz:

Änderung zur Optimierung der Umsetzung und Angleichung an den Richtlinienwortlaut, um allfällige Zweifelsfragen auszuräumen.

Zu § 35 Abs. 3:

Inkrafttretensbestimmung.