Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Artikel 1 |
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
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Artikel 2 |
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge |
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Artikel 3 |
Änderung des Hochschulgesetzes 2005 |
Artikel 1
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2026, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Durchführung von Leistungsfeststellungen zulässige Hilfsmittel sind dem Schüler rechtzeitig bekanntzugeben.“
2. Dem § 18 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn eine Schülerin oder ein Schüler bei einer Leistungsfeststellung Gegenstände mitführt, die als Hilfsmittel geeignet aber nicht zugelassen sind, einsatzbereit mitführen, so ist die Leistungsfeststellung unverzüglich zu beenden und nicht zu beurteilen.“
3. In § 20 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wendung „zwei Wochen“ die Wendung „– bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen eine Woche –“ eingefügt.
4. In § 23 Abs. 1a zweiter Satz wird die Wendung „einem Pflichtgegenstand“ durch die Wendung „zwei Pflichtgegenständen“ ersetzt.
5. In § 23b Abs. 7 wird die Wendung „Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht“ durch die Wendung „Nicht“ ersetzt.
6. In § 34 Abs. 5 entfällt die Wendung „bis einschließlich des Schuljahres 2028/29“.
7. In § 35 Abs. 2 Z 1 wird am Ende der lit. d das Wort „oder“ angefügt und folgende lit. e angefügt:
„e) eine Person mit Expertise in der betreffenden Schulart,“
8. In § 35 Abs. 3 werden der fünfte und sechste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Schulleitung kann für jedes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission, auch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, eine geeignete Stellvertretung bestellen. Wenn die Funktion der Prüferin oder des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitglieds zusammenfällt, ist jedenfalls eine Stellvertretung zu bestellen.“
9. In § 36 Abs. 4 lautet der Schlussteil:
„Die zuständige Schulbehörde hat bei der Festlegung von Prüfungsterminen gemäß Z 2 und 3 auf die durch den zuständigen Bundesminister festgelegten Prüfungstermine und eine ausreichende Lernzeit für die Kandidatinnen und Kandidaten Bedacht zu nehmen.“
10. Dem § 38 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
11. In § 40 Abs. 1 wird die Wendung „wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt“ durch das Wort „nicht“ ersetzt.
12. Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
13. § 42 Abs. 4 entfällt die Wendung „und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist“.
14. In § 45 Abs. 5 erster Satz wird nach der Wendung „mittleren oder höheren Schule“ die Wendung „oder in einem freiwilligen zehnten oder elften Schuljahr an einer allgemeinbildenden Pflichtschule“ und nach dem Wort „Mitteilung“ die Wendung „unter Angabe der Gründe für das Fernbleiben“ eingefügt.
15. In § 45 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Selbiges gilt, wenn der Schüler darin keine rechtfertigenden Gründe glaubhaft machen kann.“
16. In § 70a Abs. 1 wird nach der Wendung „Zustellungen können“ die Wendung „ganz oder teilweise“ eingefügt.
17. In § 77a Abs. 2 dritter Satz und § 77a Abs. 4 wird jeweils nach dem Wort „Prüfungsprotokolle“ die Wendung „(samt Beilagen)“ eingefügt.
18. Dem § 77a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
19. In § 82 Abs. 26 wird am Ende der Z 4 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 5.
20. In § 82 Abs. 29 Z 1 wird vor der Wendung „§ 44 Abs. 5 bis 9“ die Wendung, „der ab Beginn des Schuljahres 2026/27 anzuwenden ist,“ eingefügt.
21. In § 82 erhält der bisherige Abs. xx die Absatzbezeichnung „(30)“ und wird folgender Abs. 31 angefügt:
„(31) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten wie folgt in Kraft:
1. § 23 Abs. 1a und § 34 Abs. 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;
2. § 35 Abs. 2 Z 1 lit. d und e, § 38 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 in der Fassung der Z 11 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2027 Anwendung;
3. § 18 Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 2, § 23b Abs. 7, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 4, § 40 Abs. 1 in der Fassung der Z 10, § 42 Abs. 4, § 45 Abs. 5, § 70a Abs. 1, § 77a Abs. 2 und 4 sowie § 82g samt Überschrift treten mit 1. September 2027 in Kraft.“
22. Die Überschrift des § 82g lautet:
„Übergangsbestimmungen betreffend Protokolle und Aufzeichnungen“
23. In § 82g wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:
Artikel 2
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2026, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der den § 71 betreffende Eintrag:
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„§ 71. |
Übergangsbestimmungen betreffend Protokolle und Aufzeichnungen“ |
2. § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Durchführung von Leistungsfeststellungen zulässige Hilfsmittel sind dem Schüler rechtzeitig bekanntzugeben.“
3. § 20 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn ein Studierender bei einer Leistungsfeststellung Gegenstände mitführt, die als Hilfsmittel geeignet aber nicht zugelassen sind, so ist die Leistungsfeststellung unverzüglich zu beenden und nicht zu beurteilen.“
4. In § 23 Abs. 7 wird die Wendung „Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte“ durch die Wendung „Nicht“ ersetzt.
5. In § 33 Abs. 5 entfällt die Wendung „bis einschließlich des Schuljahres 2028/29“.
6. In § 34 Abs. 2 Z 1 wird am Ende der lit. c der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. d angefügt:
„d) eine Person mit Expertise in der betreffenden Schulart,“
7. In § 38 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit nicht spätestens drei Jahre nach Ende des Prüfungstermins gemäß § 35 Abs. 2 Z 3, an dem die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat erstmalig zur Hauptprüfung angetreten ist, erfolgt, gilt die abschließende Arbeit als nicht beurteilt.“
8. In § 40 Abs. 1 wird die Wendung „wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt“ durch das Wort „nicht“ ersetzt.
9. In § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt, wenn die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit gemäß § 38 Abs. 2 nicht beurteilt wurde.“
10. In § 42 Abs. 6 Z 3 entfällt die Wendung „und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist“.
11. In § 65a Abs. 1 dritter Satz und § 65a Abs. 3 wird jeweils nach dem Wort „Prüfungsprotokolle“ die Wendung „(samt Beilagen)“ eingefügt.
12. Dem § 65a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Beilagen zu Prüfungsprotokollen sind drei Jahre ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren.“
13. In § 69 Abs. 23 wird in Z 5 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 6.
14. In § 69 erhält der bisherige Abs. xx die Absatzbezeichnung „(24)“ und wird folgender Abs. 25 angefügt:
„(25) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten wie folgt in Kraft:
1. § 33 Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;
2. § 34 Abs. 2 Z 1 lit. c und d, § 38 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 in der Fassung der Z 9 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2027 Anwendung;
3. das Inhaltsverzeichnis betreffend den § 71, § 20 Abs. 2 und 5, § 23 Abs. 7, § 40 Abs. 1 in der Fassung der Z 8, § 42 Abs. 6 Z 3, § 65a Abs. 1 und 3 sowie § 71 samt Überschrift treten mit 1. September 2027 in Kraft.“
15. Die Überschrift des § 71 lautet:
„Übergangsbestimmungen betreffend Protokolle und Aufzeichnungen“
16. In § 71 wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 65a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx ist für Protokolle (samt Beilagen) und Aufzeichnungen, die nach dem 31. August 2016 angefertigt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass physische und elektronische Beilagen, soweit die Aufbewahrungsfrist gemäß § 65a Abs. 1 bereits verstrichen ist, ehestmöglich zu vernichten bzw. zu löschen sind.“
Artikel 3
Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. Nr. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2025, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:
„Darüber hinaus hat sie im Rahmen der Fort- und Weiterbildung Führungskräfte sowie Lehrpersonen an Schulen durch Angebote im Bereich der Supervision und des Coachings in ihrer Professionalisierung zu unterstützen bzw. kann sie solche Angebote im Rahmen der Fort- und Weiterbildung von Führungskräften sowie Pädagoginnen und Pädagogen in anderen pädagogischen Berufsfeldern durchführen.“
2. In § 38c Abs. 6 wird im ersten und im zweiten Satz jeweils nach der Wendung „Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe“ die Wendung „oder eines sechssemestrigen Studiums für das Lehramt an Sonderschulen“ eingefügt.
3. Nach § 38c Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Abweichend von Abs. 3 können Absolventinnen und Absolventen eines sechssemestrigen Studiums für das Lehramt an Volksschulen, an Sonderschulen oder für Religion an Pflichtschulen dieses Lehramtsstudium um einen Schwerpunkt gemäß § 38 Abs. 2 erweitern.“
4. Dem § 42a Abs. 5 wird folgender zweiter Satz angefügt:
„Dies gilt hinsichtlich Lehrveranstaltungen auch für Rahmenbedingungen für die Durchführung von digitalen Lehr- und Lernformen.“
5. In § 52f Abs. 2 erster Satz wird nach der Wendung „als Lehrerin oder Lehrer“ die Wendung „, auch in der Funktion einer Schulleitung,“ eingefügt.
6. § 56 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien, für instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogischen Studien sowie für Bachelorstudien zur Ausbildung in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern (zB in elementar- oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen).“
7. In § 59 Abs. 1 Z 9 und § 61 Abs. 1 Z 8 wird jeweils die Wendung „(Entlassung) oder einer Kündigung durch den Dienstgeber ausscheidet“ durch die Wendung „(Entlassung), einer Kündigung oder einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses ausscheidet, bei Kündigung oder Auflösung mit Ende des Semesters des Ausscheidens,“ ersetzt.
8. In § 62 Abs. 2 wird am Ende der Z 4 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 5 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und es wird folgende Z 6 angefügt:
„6. bei Betreiben eines professionsbegleitenden Studiums der Sekundarstufe (Berufsbildung) oder eines Hochschullehrgangs für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aus den in § 59 Abs. 1 Z 9 oder § 61 Abs. 1 Z 8 genannten Gründen der Pädagogischen Hochschule ohne Aufschub bekanntzugeben.“
9. Dem § 80 wird folgender Abs. 27 angefügt:
„(27) § 8 Abs. 1, § 38c Abs. 6 und 7, § 42a Abs. 5, § 52f Abs. 2, § 56 Abs. 2 Z 3, § 59 Abs. 1 Z 9 und § 61 Abs. 1 Z 8 sowie § 62 Abs. 2 Z 4, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“