Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Initiative „Freiraum Schule“

Mit der im Mai 2025 begonnenen Initiative „Freiraum Schule“ soll die Verwaltung vereinfacht und dadurch die Schulen entlastet werden. Ziel ist, den Schulen mehr Zeit und Freiraum für pädagogische Arbeit, gemeinsame Gestaltung und Innovation zu geben.

Über diese Initiative langten mehr als 300 Rückmeldungen zur Verwaltungsvereinfachung durch Weiterentwicklung der standardisierten Reife- und Diplomprüfung (SRDP) ein. Diese wurden in einem Strategie-Workshop und in bundesweiten Co-Creation-Workshops diskutiert und ausgearbeitet.

In Umsetzung der Initiative „Freiraum Schule“ sollen mit vorliegender Novelle folgende Maßnahmen zur Weiterentwicklung der abschließenden Prüfungen gesetzlich verankert werden:

–      Einrichtung von parallelen Prüfungskommissionen zur organisatorischen Entlastung der Schulen,

–      Erweiterung der Handlungsspielräume bei der Festlegung von Prüfungsterminen zu abschließenden Prüfungen,

–      Aufhebung der Befristung für die Wahlfreiheit zu einer abschließenden Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen,

–      Bekanntgabe erlaubter Hilfsmittel, Folgen bei Einsatz unerlaubter Hilfsmittel und

–      Verkürzung der Archivierungsfristen von Beilagen zu Prüfungsprotokollen.

 

Hochschulgesetz 2005

Die Änderungen des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zielen auf eine Öffnung und eine Modernisierung von Studienangeboten der Pädagogischen Hochschulen ab. Einerseits sollen gewisse Studienangebote für den Personenkreis der Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien vor dem Regime der PädagogInnenbildung NEU (HG-Novelle BGBl. I Nr. 124/2013) geöffnet und andererseits sollen zeitgemäße und bedarfskonforme Angebote wie Supervision und Coaching für Pädagoginnen und Pädagogen eingeführt und in Folge auch auf deren Fortbildungsverpflichtung angerechnet werden können.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12a B-VG (Hochschulwesen) sowie Art. 14 B‑VG (Schulwesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

keine

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes)

Zu Z 1, 2, 5 und 11 (§ 18 Abs. 1 und 4, § 23b Abs. 7 sowie § 40 Abs. 1)

Schülerinnen und Schüler sollen bei Leistungsfeststellungen, insbesondere bei Schularbeiten und anderen schriftlichen Überprüfungen sowie bei Klausurarbeiten, Hilfsmittel nutzen dürfen. Die Entscheidung welche dies sind, sollen in der einzelnen Schule getroffen werden können. Das Gesetz soll keine näheren Regelungen treffen um auf Schulart, Unterrichtsgegenstand, Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler usw. eingehen zu können. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere das Gebot der Sachlichkeit einer Entscheidung, sind auch bei der Entscheidung über die Zulassung von Hilfsmitteln anzuwenden. Der Begriff „rechtzeitig“ soll dabei neben der zeitlichen Komponente auch eine qualitative Komponente umfassen. Schülerinnen und Schüler sollen auch ausreichend Zeit gehabt haben, sich mit der Anwendung des Hilfsmittels vertraut zu machen.

Es sollen nur Gegenstände zur Leistungsfeststellung mitgenommen werden dürfen, die ausdrücklich, somit durch Bekanntmachung in der Klasse oder Schule, als Hilfsmittel zugelassen sind. Gegenstände, „die als Hilfsmittel geeignet sind“, sollen nicht zur Leistungsfeststellung mitgebracht werden und dürfen jedenfalls nicht als Hilfsmittel einsatzbereit sein. Es soll dabei auf die bloße Eignung als Hilfsmittel und die Einsatzbereitschaft ankommen, unabhängig davon, ob eine Verwendung erfolgte oder auch nur versucht wurde. Als solche Gegenstände kommen insbesondere alle Arten von digitalen Geräten in Betracht, aber auch durch einen Schüler oder eine Schülerin erstellte Zusammenfassung, Formelsammlungen, „Gedächtnisstützen“. Nicht unter diesen Begriff sollen Gegenstände des täglichen Gebrauchs wie Taschentücher, Brillenetuis uä. fallen. Der Begriff „mitgenommen“ soll dabei ausdrücken, dass die Schülerin oder der Schüler den Gegenstand während der Leistungsfeststellung bei sich haben muss. Ein „mitnehmen“ liegt zum Beispiel nicht vor, wenn ein digitales Endgerät in einem Schrank außerhalb der Erreichbarkeit der Schülerin oder des Schülers verwahrt wird. Der Begriff „einsatzbereit“ bedeutet in einer physischen Nähe und in einem Zustand, so dass es jederzeit genutzt werden könnte. Elektronische Geräte, die ausgeschalten, in einem versperrten Behältnis oder außerhalb der Reichweite des Schülers im gleichen Raum sind, sind nicht „einsatzbereit“. Andererseits wäre zB ein Mobiltelefon, das durch einen Tastendruck, face-ID oä jederzeit entsperrt werden kann, oder eine „Zusammenfassung“ im Bankfach, unter den Prüfungsaufgaben auf dem Tisch usw. einsatzbereit im Sinne dieser Bestimmung.

Der Entfall der Wendung „vorgetäuschte Leistungen“ in den Bestimmungen der §§ 20, 23b und 35 soll im Zusammenhang mit der Ergänzung in § 18 sicherstellen, dass alle Fälle gleichbehandelt werden und somit der Abbruch der Leistungsfeststellung immer erfolgt, wenn ein nicht zugelassenes Hilfsmittel einsatzbereit zur Leistungsfeststellung mitgebracht wird.

Zu Z 3 (§ 20 Abs. 2):

Die zweiwöchige Frist für die Bekanntgabe einer Feststellungsprüfung ist an Schulen orientiert, deren Unterricht sich auf ein Schuljahr oder eine Saison erstreckt, und für lehrgangsmäßig organisierte Berufsschulen, deren Lehrgänge jeweils nur einige Wochen dauern, nicht praktikabel. Zudem ist bei besonders kurzen Lehrgängen (zB bei Schulstufen, die einem halben Lehrjahr entsprechen, dauert ein Lehrgang etwa fünf Wochen) zwei Wochen vor Notenkonferenz mitunter noch nicht absehbar, ob eine sichere Leistungsbeurteilung möglich sein wird. Durch den vorgesehenen Einschub soll die Bekanntgabefrist an lehrgangsmäßigen Berufsschulen auf eine Woche gekürzt werden, um sicherzustellen, dass Berufsschülerinnen und Berufsschüler eine vollständige Beurteilung zum Ende des jeweiligen Lehrgangs erreichen und ihre Ausbildung rasch fortsetzen können.

Zu Z 4 (§ 23 Abs. 1a):

Diese Bestimmung regelt die Wiederholungsprüfung in der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung. Schülerinnen und Schülern soll künftig die Möglichkeit eröffnet werden, in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung zwischen der Beurteilungskonferenz und dem Beginn der Klausurprüfung abzulegen.

Zu Z 6 und Z 19 (§ 34 Abs. 5 und § 82 Abs. 26):

Schülerinnen und Schüler, die zum Haupttermin 2029 zur Reifeprüfung an einer allgemein bildenden höheren Schule antreten wollen, müssen ein allfälliges Thema für eine anschließende Arbeit bis zum Beginn des zweiten Semesters der vorletzten Schulstufe, somit im Februar 2028, zur Genehmigung einreichen. Dazu müssen sie spätestens im Herbst 2027 mit der Themenfindung und der Suche nach Lehrkräften, die die Betreuung ihrer Arbeit übernehmen, beginnen. Im Interesse der Rechtssicherheit für Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden höheren Schulen soll die Befristung für die Wahlmöglichkeit zwischen dem Verfassen einer abschließenden Arbeit und einer weiteren Klausurarbeit oder einer weiteren mündlichen Teilprüfung bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung aufgehoben werden.

Zu Z 7 (§ 35 Abs. 2 Z 1):

Als Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Prüfungskommission bei der Hauptprüfung soll künftig auch eine Person mit Expertise in der betreffenden Schulart (zB Personen aus einer Schulbehörde, erfahrene Abteilungsvorstände oder Administratoren) bestellt werden können. Insbesondere in berufsbildenden höheren Schulen können dies auch Personen mit fundierter Fachexpertise in der betreffenden Berufsart sein, soweit sie über entsprechende Kenntnisse in den verwaltungsinternen Abläufen verfügen.

Zu Z 8 (§ 35 Abs. 3):

Zur Vereinfachung des Prüfungsablaufs der abschließenden Prüfungen soll die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ermächtigt werden, für jedes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission (gemäß § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986) eine geeignete Stellvertretung zu bestellen. Auch die Vertretung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden soll angeordnet werden können. Als geeignete Stellvertretung für die Vorsitzführung kommen insbesondere Abteilungsvorstände und andere mit dem Prüfungsablauf vertraute Lehrpersonen in Betracht. Prüfer und Beisitzende können durch fachkundige Lehrpersonen vertreten werden. Die Bestellung kann aufgrund einer Verhinderung des Mitglieds, aber auch aus anderen organisatorischen oder pädagogischen Gründen erfolgen. Von der Vertretungsregelung ist sowohl die Vorprüfung als auch die Hauptprüfung umfasst. Durch die neue Vertretungsmöglichkeit in der Vorsitzführung können, insbesondere bei einer hohen Anzahl an Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, an einer Schule mehrere Kommissionen zugleich etwa Teile der Hauptprüfung durchführen. Für die jeweilige Prüfungskommission gelten die Bestimmungen über die Prüfungskommission überhaupt (Mitgliederzahl, Beschlussfassung etc.). So ist die jeweilige Teilleistung der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten von der jeweiligen Prüfungskommission zu beurteilen. Gemäß § 38 Abs. 6 SchUG hat die bzw. der (von der Schulbehörde bestellte) Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Diese bzw. dieser hat auch die Prüfungszeugnisse gemäß § 39 Abs. 2 Z 10 SchUG zu unterzeichnen.

Zu Z 9 (§ 36 Abs. 4):

Schulbehörden soll bei der Festlegung der Prüfungstermine zu abschließenden Prüfungen gemäß § 36 Abs. 4 Z 2 und 3 SchUG ein größerer Handlungsspielraum eröffnet werden. Die Festlegung soll nur noch unter Bedachtnahme auf die durch den Bundesminister verordneten Prüfungstermine erfolgen. Damit soll insbesondere ermöglicht werden, Prüfungstermine für die mündliche Prüfung bereits im Anschluss an die Klausurprüfungstermine vorzusehen. Da eine unterschiedliche Festlegung für einzelne Standorte möglich ist, kann auf die Gegebenheiten der einzelnen Schulstandorte (zB Prüfungsgebiete der Schulart, Anzahl der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten) besser Rücksicht genommen werden.

Zu Z 10 und 12 (§ 38 Abs. 2 und § 40 Abs. 1):

In Fällen, in denen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten die abschließende Arbeit erstmalig nicht abgegeben oder trotz (allenfalls verspäteter) erstmaliger Abgabe die Präsentation und Diskussion nicht absolviert haben, soll spätestens drei Jahren nach dem erstmöglichen Prüfungstermin zur Präsentation und Diskussion eine Nichtbeurteilung der abschließenden Arbeit erfolgen. Dies soll auch ungeachtet eines Antrags auf spätere Zulassung gemäß § 36a Abs. 2 SchUG gelten. Eine nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte abschließende Arbeit soll höchstens drei Mal nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 SchUG wiederholt werden dürfen.

Zu Z 13 (§ 42 Abs. 4):

Hier soll eine redaktionelle Anpassung an die Novelle BGBl. I Nr. 19/2021 erfolgen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 35 SchUG ist seither mit einem Stimmrecht ausgestattet, was aufgrund der sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmung auch für den Vorsitzenden der Externistenprüfungs-kommission gilt. Eine explizite Nennung des Stimmrechts in § 42 Abs. 4 SchUG ist nicht mehr erforderlich.

Zu Z 14 und 15 (§ 45 Abs. 5):

Für Jugendliche, welche die Schulpflicht erfüllt haben, besteht die Verpflichtung, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitende Maßnahme nachzugehen (siehe § 3 des Ausbildungspflichtgesetzes – ApflG, BGBl. I Nr. 62/2016). Die Ausbildungspflicht kann insbesondere durch den Besuch weiterführender Schulen wie einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule erfüllt werden (§ 4 Abs. 2 Z 3 ApflG). Bleiben Schülerinnen und Schüler einer mittleren oder höheren Schule über längere Zeit dem Unterricht fern, ohne trotz schriftlicher Aufforderung, die den Erziehungsberechtigen zugestellt wird, das Fernbleiben zu rechtfertigen, stellt dies einen Abmeldegrund dar (§ 45 Abs. 5 SchUG iVm § 33 Abs. 2 lit. c SchUG). So soll korrespondierend zur Ausbildungspflicht sichergestellt sein, dass Jugendliche die Schule tatsächlich besuchen und Qualifikationen erwerben.

Schülerinnen und Schüler, welche ein freiwilliges zehntes und elftes Schuljahr gemäß § 32 Abs. 2a und 2b SchUG in der allgemeinen Pflichtschule besuchen, sind von § 45 Abs. 5 SchUG bislang nicht erfasst. Da auch für diese Jugendlichen die Ausbildungspflicht gilt, sollen die Regelungen bei ungerechtfertigtem Fernbleiben auf sie erstreckt werden. Sofern es in Folge eines längeren ungerechtfertigten Fernbleibens zu einer Abmeldung kommen sollte, fließen die Jugendlichen in das Meldesystem der „Ausbildung bis 18“ ein und können durch die vorgesehenen Maßnahmen (Beratung, Erstellung von Perspektiven- und Betreuungsplänen) unterstützt werden. Für diesen Beendigungsgrund vom Schulbesuch ist daher kein Perspektivengespräch (§ 44 Abs. 9 SchUG, mit 1. September 2026 in Kraft) an der Schule vorgesehen.

Künftig soll auch klargestellt sein, dass die Mitteilung der Schülerin bzw. des Schülers auch die Gründe für das Fernbleiben enthalten muss. Kann die Schülerin bzw. der Schüler keine rechtfertigenden Gründe glaubhaft machen, gilt das Fernbleiben als nicht gerechtfertigt und wird die Schülerin bzw. der Schüler ex lege vom Schulbesuch abgemeldet.

Zu Z 16 (§ 70a Abs. 1):

Die Einfügung des Begriffes „teilweise“ soll ermöglichen, dass Konferenzen und Besprechungen auch in der Form durchgeführt werden können, dass ein Teil der Teilnehmer physisch anwesend ist und ein anderer Teil unter Nutzung einer elektronischen Kommunikation teilnimmt, die Konferenz oder Besprechung somit „hybrid“ stattfinden kann.

Zu Z 17 und 18 (§ 77a Abs. 2 und 4):

Die Frist für die Aufbewahrung von Beilagen zu Prüfungsprotokollen soll im Sinne der Verwaltungsvereinfachung allgemein auf drei Jahre ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, festgelegt werden. Unter Beilagen sind sämtliche Unterlagen zu verstehen, welche eine Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat im Zuge einer Prüfung in physischer oder elektronischer Form bearbeitet und abgibt (Angabeblätter, Prüfungsbögen, abschließende Arbeiten etc.).

Im Sinne der Rechtsklarheit, dass die Regelungen zur Datensicherheit, Auflassung von Schulen und Vernichtung bzw. Löschung von Unterlagen auch für die entsprechenden Beilagen anwendbar sind, sollen die Klammerausdrücke in § 77a Abs. 2 dritter Satz und Abs. 4 SchUG ergänzt werden.

Zu Z 20 (§ 82 Abs. 29)

Durch die Änderung soll sichergestellt werden, dass die Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen wie bisher durchgeführt werden können. Für die Schülerinnen soll eine möglicherweise das Prüfungsergebnis negativ beeinflussendes Thema, das nicht im Zusammenhang mit der Leistungsbeurteilung steht, vermieden werden. Weiters tritt die Regelung während der Sommerschule in Kraft, sodass sich dort der Rechtsrahmen während einer Woche verändert. Das wesentliche Ziel der Sommerschule, die Vorbereitung auf das kommende Schuljahr in der Unterrichtssprache, könnte dadurch beeinträchtigt werden

Zu 21 (§ 82 Abs. 30 und 31):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Die geänderte Bestimmung zur Wiederholungsprüfung und die Aufhebung der Befristung für die Wahlfreiheit zu einer abschließenden Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen sollen ehestmöglich in Kraft treten. Die Regelungen betreffend die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie die Nichtbeurteilung der Abschließenden Arbeit sollen mit Ablauf der Kundmachung in Kraft treten und ab dem Haupttermin 2027 zur Anwendung kommen. Alle übrigen Änderungen sollen mit Beginn des Schuljahres 2027/2028 in Kraft treten.

Zu Z 22 und 23 (§ 82g samt Überschrift):

Die Aufbewahrungsfrist in der Fassung dieser Novelle soll rückwirkend für alle Beilagen gelten, welche nach dem 31. August 2016 angefertigt wurden. Beilagen, deren Aufbewahrungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 77a Abs. 2 und 4 SchUG in der neuen Fassung bereits abgelaufen ist, sollen ehestmöglich vernichtet oder gelöscht werden.

 

Zu Artikel 2 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Das Inhaltsverzeichnis wird an die geänderte Überschrift des § 71 angepasst.

Zu Z 2, 3, 4 und 8 (§ 20 Abs. 2 und 5, § 23 Abs. 7 und § 40 Abs. 1):

Siehe Erläuterungen zu Art. I (§18 Abs.1 und 4, § 23b Abs. 7 sowie § 40 Abs. 1 SchUG).

Zu Z 5 und 13 (§ 33 Abs. 5, § 69 Abs. 23):

Siehe die Erläuterungen zu Art. I (§ 34 Abs. 5 und § 82 Abs. 26).

Zu Z 6 (§ 34 Abs. 2 Z 1):

Siehe die Erläuterungen zu Art. I (§ 35 Abs. 2 Z 1 SchUG).

Zu Z 7 und 9 (§ 38 Abs. 2 und § 40 Abs. 1):

Siehe die Erläuterungen zu Art. I (§ 38 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 SchUG).

Zu Z 10 (§ 42 Abs. 6 Z 3):

Siehe die Erläuterungen zu Art. I (§ 42 Abs. 4 SchUG).

Zu Z 11 und 12 (§ 65a Abs. 1 und 3):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 (§ 77a Abs. 2 und 4 SchUG).

Zu Z 14 (§ 69 Abs. 24 und 25):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Die Aufhebung der Befristung für die Wahlfreiheit zu einer abschließenden Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen soll ehestmöglich in Kraft treten. Die Regelungen betreffend die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie die Nichtbeurteilung der Abschließenden Arbeit sollen mit Ablauf der Kundmachung in Kraft treten und ab dem Haupttermin 2027 zur Anwendung kommen. Alle übrigen Änderungen sollen mit Beginn des Schuljahres 2027/2028 in Kraft treten.

Zu Z 15 und 16 (§ 71 samt Überschrift):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 (§ 82g SchUG).

 

Zu Artikel 3 (Änderung des Hochschulgesetzes 2005)

Zu Z 1 und 5 (§ 8 Abs. 1, § 52f Abs. 2):

Derzeit werden hochschulische Angebote im Bereich der Supervision oder des Coachings nicht als Fortbildung eingestuft und zählen somit auch nicht zur Fortbildungsverpflichtung der Lehrpersonen. Daher sind die Pädagogischen Hochschulen derzeit nicht per legem ermächtigt, solche durchaus sinnvollen Angebote zu entwickeln und durchzuführen, obwohl tatsächlich ein großer Bedarf daran besteht, insbesondere auch von Seiten der Schulleitungen. Um diese Angebote systemisch zu verankern, ist es zweckmäßig, die Kompetenz und Erfahrung der Pädagogischen Hochschulen in Beratung und Pädagogik zu nutzen. Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 soll gemeinsam mit einer korrelierenden Regelung im Dienstrecht die Möglichkeiten schaffen, Angebote der Supervision und des Coachings bereitzustellen und diese auch als Fortbildung besuchen zu können. Ergänzend dazu wird in § 52f Abs. 2 HG eine Klarstellung dahingehend aufgenommen, dass auch Schulleitungen, die nicht als Lehrpersonen tätig sind, unter den Personenkreis der „Lehrerinnen und Lehrer in einem aktiven Dienstverhältnis“ fallen und somit Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen an der Pädagogischen Hochschule in Anspruch nehmen können.

Zu Z 2 (§ 38c Abs. 6):

§ 38c Abs. 6 HG ermöglicht die Einrichtung von Erweiterungsstudien für eine fachliche Vertiefung in einem Förderbereich der Primarstufe im Umfang von 30 ECTS-Credits. Solche Angebote gibt es insbesondere in bestimmten Förderbereichen der Inklusion und Diversität, wie emotional-soziale Entwicklung oder Sprechen/Sprache/Kommunikation. Als Zulassungsvoraussetzung zu einem solchen Erweiterungsstudium ist derzeit ein Bachelorstudium für die Primarstufe vorgesehen, wobei hier der Abschluss eines bestimmten Schwerpunktes verlangt werden kann. Derzeit sind Absolventinnen und Absolventen sowohl eines sechssemestrigen Studiums für das Lehramt an Volksschulen als auch eines sechssemestrigen Studiums für das Lehramt an Sonderschulen, die ihr jeweiliges Studium vor Inkrafttreten der Studienstruktur der „PädagogInnenbildung NEU“ (BGBl. I Nr. 124/2013) – auch nach den Regeln des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999 – abgeschlossen haben, von einem solchen Erweiterungsstudium ausgeschlossen, wenngleich dies im Sinne der Deckung des Bedarfs an Pädagoginnen und Pädagogen in den einzelnen Sparten der Sonderpädagogik zweckmäßig wäre. Mit der gegenständlichen Änderung soll dieses Erweiterungsstudium auch für diese Zielgruppen geöffnet werden.

Zu Z 3 (§ 38c Abs. 7):

Im Rahmen des Lehramtsstudiums für die Primarstufe ist seit Inkrafttreten der Studienstruktur der „PädagogInnenbildung NEU“ ein Schwerpunkt im Umfang von 60 ECTS-Credits verpflichtend zu wählen, um gewisse Zusatzqualifikationen zu erlangen, beispielsweise in Inklusiver Pädagogik oder Deutsch als Zweitsprache. Ein solches Lehramtsstudium kann mit Absolvierung eines Erweiterungsstudiums im Umfang von 60 ECTS um einen zusätzlichen Schwerpunkt erweitert werden.

Die Regelung zum Erweiterungsstudium zielt derzeit ausschließlich auf Personen ab, die ihr Studium bereits nach den Regeln der „PädagogInnenbildung NEU“ betreiben bzw. betrieben haben, da auch das Erweiterungsstudium an der Bachelor- und Masterstruktur des zugrundeliegenden Lehramtsstudiums ausgerichtet ist. So setzt der Abschluss eines Erweiterungsstudiums auch den Abschluss des Lehramtsstudiums für die Primarstufe auf Masterniveau voraus. Personen, die ein sechssemestriges Studium für das Lehramt an Volksschulen, Sonderschulen oder für Religion an Pflichtschulen vor Inkrafttreten der „PädagogInnenbildung NEU“ absolviert haben – auch nach den Regeln des Akademien-Studiengesetzes 1999 – sind jedoch dienstrechtlich von der Masterverpflichtung ausgenommen und damit de facto vom Besuch eines Erweiterungsstudiums ausgeschlossen.

Es soll daher ein neuer § 38c Abs. 7 HG geschaffen werden, mit dem die Zulassung zu Erweiterungsstudien auf diese Personengruppe ausgedehnt wird, um auch dieser Gruppe die Möglichkeit einzuräumen, im Schulleben dringend benötigte Zusatzqualifikationen auf fundierter Basis zu erwerben.

Zu Z 4 (§ 42a Abs. 5):

An den Pädagogischen Hochschulen bestehen immer wieder Herausforderungen mit Vorgaben für Blended Learning und Online-Lehrveranstaltungen (oder mit deren Fehlen). Das HG enthält hier weder zentrale, gesetzliche Vorgaben, noch bislang eine ausdrückliche Satzungsermächtigung. Irritationen können insbesondere entstehen, wenn diesbezüglich verlässliche, transparente und für alle in gleicher Weise geltende Rahmenbedingungen für den Studien- und Lehrbetrieb am Standort fehlen, an denen sich alle Angehörigen der Pädagogischen Hochschule orientieren können. Da der Grundsatz der Lehr- und Methodenfreiheit jedenfalls zu respektieren ist, darf die Satzung allerdings nur Rahmenvorgaben für die Durchführung solcher Lehrveranstaltungen festlegen. Für die Durchführung von Prüfungen (in einem einzigen Prüfungsvorgang) „mit Mitteln der elektronischen Kommunikation“ bestehen in § 42b HG eigene Rahmenregelungen.

Zu Z 6 (§ 56 Abs. 2 Z 3):

§ 56 Abs. 2 HG regelt die Anerkennung von non-formal erworbenen Kompetenzen in den explizit im Gesetz geregelten Fällen. Dessen Z 3 ermöglicht die Anerkennung von „einschlägigen beruflichen Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen“, allerdings bislang ausdrücklich nur in Lehramtsstudien sowie in Studien der Instrumental- und Gesangspädagogik und der Religionspädagogik. Pädagogische Hochschulen können jedoch gemäß § 38 Abs. 1a Z 2 auch Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern (zB in elementarpädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen) anbieten. Diese Studien sind daher in § 56 zu ergänzen.

Zu Z 7 und 8 (§ 59 Abs. 1 Z 9, § 61 Abs. 1 Z 8, § 62 Abs. 2 Z 4, 5 und 6):

Professionsbegleitende Studien weisen die Besonderheit auf, dass die Zulassung zu diesen ein aufrechtes Dienstverhältnis als Lehrperson an einer Schule voraussetzt. Diese Studien gibt es im Bereich der Berufsbildung sowie im Quereinstieg der Sekundarstufe Allgemeinbildung. Laut derzeitiger Rechtslage erlischt die Zulassung zu einem professionsbegleitenden Lehramtsstudium in der Sekundarstufe (Berufsbildung) oder zu einem Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) dann, wenn das Anstellungsverhältnis an der Schule auf Grund einer Kündigung durch den Dienstgeber oder einer Entlassung endet.

Diese Beendigungsgründe greifen jedoch zu kurz, da ein Dienstverhältnis auch dann enden kann, wenn die Lehrperson kündigt oder das Dienstverhältnis im Einvernehmen aufgelöst wird, wodurch bekundet wird, dass eine weitere Beschäftigung als Lehrperson nicht angestrebt wird. Die Fortführung des Studiums erscheint in solchen Fällen nicht als sinnvoll. § 59 Abs. 1 Z 9 und § 61 Abs. 1 Z 8 HG, die das Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen und außerordentlichen Studien zum Inhalt haben, werden daher dahingehend ergänzt, dass die Kündigung sowohl von Dienstgeber- als auch von Dienstnehmerseite wie auch die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses aufgenommen werden. Nicht umfasst von diesen Gründen ist jedoch das Auslaufen eines befristeten Dienstverhältnisses als Lehrperson. Weiters bleiben die Regelungen über eine Beurlaubung vom Studium unberührt.

Die Vollziehbarkeit dieser Regelung setzt voraus, dass die zuständige Pädagogische Hochschule auch von der Beendigung des Dienstverhältnisses erfährt. Aus diesem Grund soll § 62 HG (Pflichten der Studierenden) dahingehend ergänzt werden, dass Studierende solcher professionsbegleitenden Studien die Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund einer Entlassung, einer Kündigung oder einer einvernehmlichen Auflösung der Pädagogischen Hochschule ohne Aufschub bekanntzugeben haben.

Zu Z 9 (§ 80 Abs. 27):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.