Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Artikel 1 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
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Leistungsbeurteilung § 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. |
Leistungsbeurteilung § 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. Bei der Durchführung von Leistungsfeststellungen zulässige Hilfsmittel sind dem Schüler rechtzeitig bekanntzugeben. |
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(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
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(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. |
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler bei einer Leistungsfeststellung Gegenstände, die als Hilfsmittel geeignet aber nicht zugelassen sind, einsatzbereit mitführt, so ist die Leistungsfeststellung unverzüglich zu beenden und nicht zu beurteilen. |
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(5) bis (16) |
(5) bis (16) |
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Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe § 20. (1) … |
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe § 20. (1) … |
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(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung). Dabei ist im Fall des Besuches einer Deutschförderklasse während des ersten Semesters und der Fortsetzung des Schulbesuches als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung im zweiten Semester das Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 18 Abs. 14 nach Maßgabe der lehrplanmäßigen Übereinstimmung in die Leistungsbeurteilung für die betreffende Schulstufe einzubeziehen. |
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen – bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen eine Woche – vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung). Dabei ist im Fall des Besuches einer Deutschförderklasse während des ersten Semesters und der Fortsetzung des Schulbesuches als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung im zweiten Semester das Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 18 Abs. 14 nach Maßgabe der lehrplanmäßigen Übereinstimmung in die Leistungsbeurteilung für die betreffende Schulstufe einzubeziehen. |
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(3) bis (11) … |
(3) bis (11) … |
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Wiederholungsprüfung § 23. (1) … |
Wiederholungsprüfung § 23. (1) … |
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(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag der Schülerin oder des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag der Schülerin oder des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig. |
(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens zwei Pflichtgegenständen auf Antrag der Schülerin oder des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag der Schülerin oder des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig. |
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(1b) bis (6) … |
(1b) bis (6) … |
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Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände § 23b. (1) bis (6) … |
Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände § 23b. (1) bis (6) … |
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(7) Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände dürfen nicht wiederholt werden. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zum Verlust des Rechts auf Ablegung der Semesterprüfung. |
(7) Nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände dürfen nicht wiederholt werden. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zum Verlust des Rechts auf Ablegung der Semesterprüfung. |
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(8) … |
(8) … |
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Form und Umfang der abschließenden Prüfungen § 34. (1) bis (4) |
Form und Umfang der abschließenden Prüfungen § 34. (1) bis (4) |
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Prüfungskommission § 35. (1) … |
Prüfungskommission § 35. (1) … |
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(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an: 1. als von der Schulbehörde zu bestellender Vorsitzender a) die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung) oder b) die Schulleitung einer anderen Schule derselben Schulart oder c) eine Abteilungsvorständin oder ein Abteilungsvorstand oder d) eine Fachvorständin oder ein Fachvorstand 2. bis 4. … Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrpersonen … |
(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an: 1. als von der Schulbehörde zu bestellender Vorsitzender a) die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung) oder b) die Schulleitung einer anderen Schule derselben Schulart oder c) eine Abteilungsvorständin oder ein Abteilungsvorstand oder d) eine Fachvorständin oder ein Fachvorstand oder e) eine Person mit Expertise in der betreffenden Schulart, 2. bis 4. … Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrpersonen … |
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(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzführenden Person den Ausschlag. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern oder Prüferinnen und dem Beisitzer oder der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und erforderlichenfalls bei mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion der Prüferin oder des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung für das betreffende Mitglied eine Stellvertretung zu bestellen. |
(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzführenden Person den Ausschlag. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern oder Prüferinnen und dem Beisitzer oder der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und erforderlichenfalls bei mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson. Die Schulleitung kann für jedes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission, auch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, eine geeignete Stellvertretung bestellen. Wenn die Funktion der Prüferin oder des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitglieds zusammenfällt, ist jedenfalls eine Stellvertretung zu bestellen. |
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(4) … |
(4) … |
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Prüfungstermine § 36. (1) bis (3a) … |
Prüfungstermine § 36. (1) bis (3a) … |
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(4) Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen: 1. bis 3. … Die zuständige Schulbehörde hat bei der Festlegung von Prüfungsterminen gemäß Z 2 und 3 unter Bedachtnahme auf die durch den zuständigen Bundesminister festgelegten Prüfungstermine für die standardisierten Klausurarbeiten vorzusehen, dass zwischen der letzten Klausurarbeit und dem Beginn der mündlichen Prüfung ein angemessener, mindestens zwei Wochen umfassender Zeitraum liegt. Diese Frist kann die Schulleitung im Einvernehmen mit der Schulbehörde für den Termin gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a und b verkürzen oder entfallen lassen. |
(4) Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen: 1. bis 3. … Die zuständige Schulbehörde hat bei der Festlegung von Prüfungsterminen gemäß Z 2 und 3 auf die durch den zuständigen Bundesminister festgelegten Prüfungstermine und eine ausreichende Lernzeit für die Kandidatinnen und Kandidaten Bedacht zu nehmen. |
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(5) … |
(5) … |
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Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung § 38. (1) … |
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung § 38. (1) … |
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(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit). |
(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit). Wenn die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit nicht spätestens drei Jahre nach dem für die Prüfungskandidatin bzw. den Prüfungskandidaten erstmöglichen Prüfungstermin gemäß § 36 Abs. 2 Z 1a erfolgt, gilt die abschließende Arbeit als nicht beurteilt. |
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(3) und (4) … |
(3) und (4) … |
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Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten § 40. (1) Wurden Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen. |
Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten § 40. (1) Wurden Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebiete nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen. Gleiches gilt, wenn die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit gemäß § 38 Abs. 2 nicht beurteilt wurde. |
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(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
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Externistenprüfungen § 42. (1) bis (3) … |
Externistenprüfungen § 42. (1) bis (3) … |
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(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 35 Abs. 2 Z 2 und 4 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die zuständige Schulbehörde … |
(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 35 Abs. 2 Z 2 und 4 nicht gelten. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die zuständige Schulbehörde … |
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(5) bis (15) … |
(5) bis (15) … |
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Fernbleiben von der Schule § 45. (1) bis (4) … |
Fernbleiben von der Schule § 45. (1) bis (4) … |
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(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche oder fünf nicht zusammenhängende Schultage oder 30 Unterrichtsstunden im Unterrichtsjahr dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist. |
(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule oder in einem freiwilligen zehnten oder elften Schuljahr an einer allgemeinbildenden Pflichtschule länger als eine Woche oder fünf nicht zusammenhängende Schultage oder 30 Unterrichtsstunden im Unterrichtsjahr dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Fernbleiben binnen einer Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Selbiges gilt, wenn der Schüler darin keine rechtfertigenden Gründe glaubhaft machen kann. Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist. |
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(6) … |
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Elektronische Kommunikation § 70a. (1) Aussprachen, Verständigungen, Beratungen zwischen Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten, Ladung zu und Durchführung und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien sowie Zustellungen können mittels elektronischer Kommunikation erfolgen. |
Elektronische Kommunikation § 70a. (1) Aussprachen, Verständigungen, Beratungen zwischen Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten, Ladung zu und Durchführung und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien sowie Zustellungen können ganz oder teilweise mittels elektronischer Kommunikation erfolgen. |
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(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
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Formblätter und Datenmuster; Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen § 77a. (1) … |
Formblätter und Datenmuster; Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen § 77a. (1) … |
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(2) Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen: 1. bis 14. … Prüfungsprotokolle sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 77 Abs. 3 aufzubewahren. Prüfungsprotokolle von Prüfungen gemäß Z 12 und diesen Prüfungen entsprechenden Externistenprüfungen gemäß Z 13 sind sechzig Jahre, Prüfungsprotokolle von allen anderen Prüfungen drei Jahre, jeweils ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren. |
(2) Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen: 1. bis 14. … Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 77 Abs. 3 aufzubewahren. Prüfungsprotokolle von Prüfungen gemäß Z 12 und diesen Prüfungen entsprechenden Externistenprüfungen gemäß Z 13 sind sechzig Jahre, Prüfungsprotokolle von allen anderen Prüfungen drei Jahre, jeweils ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren. Beilagen zu Prüfungsprotokollen sind drei Jahre ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren. |
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(3) … |
(3) … |
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(4) § 77 Abs. 3, 5 und 6 ist auf Prüfungsprotokolle gemäß Abs. 2 sowie auf Besprechungsprotokolle und Aufzeichnungen gemäß Abs. 3 anzuwenden. |
(4) § 77 Abs. 3, 5 und 6 ist auf Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) gemäß Abs. 2 sowie auf Besprechungsprotokolle und Aufzeichnungen gemäß Abs. 3 anzuwenden. |
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Inkrafttreten § 82. (1) bis (25) … |
Inkrafttreten § 82. (1) bis (25) … |
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(26) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der gemäß dem genannten Bundesgesetz entfallenden Bestimmungen gilt Folgendes: 1. § 22 Abs. 2 lit. l, § 22 Abs. 9a, § 22a Abs. 2 Z 11, § 22b Abs. 1 Z 7, § 23b Abs. 6 Z 8, § 39 Abs. 2 Z 9, § 57b, § 70 Abs. 4 lit. e, § 72a samt Überschrift, § 77 Abs. 2 und § 82d Abs. 2 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden. 2. § 34 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 82d Abs. 1 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung; 3. § 77b samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft; 4. § 35 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. März 2025 in Kraft; 5. § 34 Abs. 5 tritt mit 1. Jänner 2030 außer Kraft. |
(26) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der gemäß dem genannten Bundesgesetz entfallenden Bestimmungen gilt Folgendes: 1. § 22 Abs. 2 lit. l, § 22 Abs. 9a, § 22a Abs. 2 Z 11, § 22b Abs. 1 Z 7, § 23b Abs. 6 Z 8, § 39 Abs. 2 Z 9, § 57b, § 70 Abs. 4 lit. e, § 72a samt Überschrift, § 77 Abs. 2 und § 82d Abs. 2 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden. 2. § 34 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 82d Abs. 1 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung; 3. § 77b samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft; 4. § 35 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. März 2025 in Kraft. |
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(27) bis (28) |
(27) bis (28) |
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(29) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2025 treten wie folgt in bzw. außer Kraft: 1. § 43a samt Überschrift, § 44 Abs. 5 bis 9, § 47 Abs. 2, § 48 samt Überschrift, § 49 samt Überschrift, § 58 Abs. 2, § 61 Abs. 2 Z 1 und 2, § 73 Abs. 3a sowie § 80b samt Überschrift treten mit 1. September 2026 in Kraft; 2. § 82j samt Überschrift tritt mit 1. Februar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft. |
(29) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2025 treten wie folgt in bzw. außer Kraft: 1. § 43a samt Überschrift, der ab Beginn des Schuljahres 2026/27 anzuwenden ist, § 44 Abs. 5 bis 9, § 47 Abs. 2, § 48 samt Überschrift, § 49 samt Überschrift, § 58 Abs. 2, § 61 Abs. 2 Z 1 und 2, § 73 Abs. 3a sowie § 80b samt Überschrift treten mit 1. September 2026 in Kraft; 2. § 82j samt Überschrift tritt mit 1. Februar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft. |
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(xx) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2026 treten wie folgt in Kraft: 1. bis 5. … |
(30) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2026 treten wie folgt in Kraft: 1. bis 5. … |
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(31) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten wie folgt in Kraft: 1. § 23 Abs. 1a und § 34 Abs. 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; 2. § 35 Abs. 2 Z 1 lit. d und e, § 38 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 in der Fassung der Z 11 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2027 Anwendung; 3. § 18 Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 2, § 23b Abs. 7, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 4, § 40 Abs. 1 in der Fassung der Z 10, § 42 Abs. 4, § 45 Abs. 5, § 70a Abs. 1, § 77a Abs. 2 und 4 sowie § 82g samt Überschrift treten mit 1. September 2027 in Kraft. |
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Übergangsbestimmung betreffend Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden § 82g. § 77 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 ist für Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden, weiter anzuwenden. |
Übergangsbestimmungen betreffend Protokolle und Aufzeichnungen § 82g. (1) § 77 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 ist für Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden, weiter anzuwenden. |
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Artikel 2 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge |
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Leistungsbeurteilung § 20. (1) … |
Leistungsbeurteilung § 20. (1) … |
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(2) Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Anforderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. Die Nichtteilnahme an Schulveranstaltungen hat bei der Beurteilung der Leistungen des Studierenden außer Betracht zu bleiben. |
(2) Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Anforderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. Die Nichtteilnahme an Schulveranstaltungen hat bei der Beurteilung der Leistungen des Studierenden außer Betracht zu bleiben. Bei der Durchführung von Leistungsfeststellungen zulässige Hilfsmittel sind dem Schüler rechtzeitig bekanntzugeben. |
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(3) und (4) … |
(3) und (4) … |
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(5) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. |
(5) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler bei einer Leistungsfeststellung Gegenstände mitführt, die als Hilfsmittel geeignet aber nicht zugelassen sind, so ist die Leistungsfeststellung unverzüglich zu beenden und nicht zu beurteilen. |
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(6) … |
(6) … |
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Kolloquien § 23. (1) bis (6) … |
Kolloquien § 23. (1) bis (6) … |
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(7) Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Kolloquien dürfen höchstens zwei Mal wiederholt werden. Die vorstehenden Absätze finden Anwendung. |
(7) Nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Kolloquien dürfen höchstens zwei Mal wiederholt werden. Die vorstehenden Absätze finden Anwendung. |
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(8) und (9) … |
(8) und (9) … |
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Form und Umfang der abschließenden Prüfungen § 33. (1) bis (4) |
Form und Umfang der abschließenden Prüfungen § 33. (1) bis (4) |
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(5) An allgemein bildenden höheren Schulen kann bis einschließlich des Schuljahres 2028/29 anstelle der abschließende Arbeit gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b eine weitere Klausurarbeit gemäß Abs. 3 Z 1 oder eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 abgelegt werden. In der Verordnung gemäß Abs. 4 ist ein Datum festzulegen, bis zu welchem die Prüfungskandidatin oder der -kandidat der Schulleitung schriftlich bekannt zu geben hat, ob sie oder er eine abschließende Arbeit verfassen oder eine weitere (zusätzliche) schriftliche Klausurarbeit oder mündliche Teilprüfung ablegen will. Die Anmeldezahlen sind an die Bildungsdirektionen zu melden. |
(5) An allgemein bildenden höheren Schulen kann anstelle der abschließende Arbeit gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b eine weitere Klausurarbeit gemäß Abs. 3 Z 1 oder eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 abgelegt werden. In der Verordnung gemäß Abs. 4 ist ein Datum festzulegen, bis zu welchem die Prüfungskandidatin oder der -kandidat der Schulleitung schriftlich bekannt zu geben hat, ob sie oder er eine abschließende Arbeit verfassen oder eine weitere (zusätzliche) schriftliche Klausurarbeit oder mündliche Teilprüfung ablegen will. Die Anmeldezahlen sind an die Bildungsdirektionen zu melden. |
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Prüfungskommission § 34. (1) … |
Prüfungskommission § 34. (1) … |
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(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an: 1. als von der Schulbehörde zu bestellender Vorsitzender a) die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung) oder b) die Schulleitung einer anderen Schule oder c) eine Abteilungsvorständin oder ein Abteilungsvorstand, 2. bis 4. … Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrpersonen … |
(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an: 1. als von der Schulbehörde zu bestellender Vorsitzender a) die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung) oder b) die Schulleitung einer anderen Schule oder c) eine Abteilungsvorständin oder ein Abteilungsvorstand oder d) eine Person mit Expertise in der betreffenden Schulart, 2. bis 4. … Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrpersonen … |
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(3) und (4) … |
(3) und (4) … |
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Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung § 38. (1) … |
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung § 38. (1) … |
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(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers oder der Prüferin der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 34 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit). |
(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers oder der Prüferin der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 34 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit). Wenn die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit nicht spätestens drei Jahre nach Ende des Prüfungstermins gemäß § 35 Abs. 2 Z 3, an dem die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat erstmalig zur Hauptprüfung angetreten ist, erfolgt, gilt die abschließende Arbeit als nicht beurteilt. |
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(3) bis (6) … |
(3) bis (6) … |
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Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten § 40. (1) Wurden Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen. |
Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten § 40. (1) Wurden Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebiete nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen. Gleiches gilt, wenn die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit gemäß § 38 Abs. 2 nicht beurteilt wurde. |
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(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
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Externistenprüfungen § 42. (1) bis (5) … |
Externistenprüfungen § 42. (1) bis (5) … |
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(6) Externistenprüfungen gemäß 1. und 2. … 3. Abs. 1 Z 4 sind vor einer Prüfungskommission, für deren Zusammensetzung § 34 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass § 34 Abs. 2 Z 2 und 4 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist, abzulegen. |
(6) Externistenprüfungen gemäß 1. und 2. … 3. Abs. 1 Z 4 sind vor einer Prüfungskommission, für deren Zusammensetzung § 34 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass § 34 Abs. 2 Z 2 und 4 nicht gelten, abzulegen. |
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(7) bis (12) … |
(7) bis (12) … |
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Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen § 65a. (1) Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen: 1. bis 8. … Prüfungsprotokolle sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 65 Abs. 3 aufzubewahren. Prüfungsprotokolle von Prüfungen gemäß Z 6 und diesen Prüfungen entsprechenden Externistenprüfungen gemäß Z 7 sind sechzig Jahre, Prüfungsprotokolle von allen anderen Prüfungen drei Jahre, jeweils ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren. |
Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen § 65a. (1) Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen: 1. bis 8. … Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 65 Abs. 3 aufzubewahren. Prüfungsprotokolle von Prüfungen gemäß Z 6 und diesen Prüfungen entsprechenden Externistenprüfungen gemäß Z 7 sind sechzig Jahre, Prüfungsprotokolle von allen anderen Prüfungen drei Jahre, jeweils ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren. Beilagen zu Prüfungsprotokollen sind drei Jahre ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren. |
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(2) … |
(2) … |
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(3) § 65 Abs. 3, 5 und 6 ist auf Prüfungsprotokolle gemäß Abs. 1 sowie auf Besprechungsprotokolle und Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 anzuwenden. |
(3) § 65 Abs. 3, 5 und 6 ist auf Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) gemäß Abs. 1 sowie auf Besprechungsprotokolle und Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 anzuwenden. |
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Inkrafttreten § 69. (1) bis (22) … |
Inkrafttreten § 69. (1) bis (22) … |
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(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2024 treten wie folgt in Kraft: 1. § 24 Abs. 2 Z 9, § 39 Abs. 2 Z 10, § 55a, § 61 Abs. 4 Z 5, § 61a samt Überschrift sowie § 65 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden; 2. § 33 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 sowie § 72a Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung; 3. § 34 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. März 2025 in Kraft; 4. § 72a Abs. 2 samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; 5. § 24 Abs. 4 sowie § 72b samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes außer Kraft; 6. § 33 Abs. 5 tritt mit 1. Jänner 2030 außer Kraft. |
(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2024 treten wie folgt in Kraft: 1. § 24 Abs. 2 Z 9, § 39 Abs. 2 Z 10, § 55a, § 61 Abs. 4 Z 5, § 61a samt Überschrift sowie § 65 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden; 2. § 33 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 sowie § 72a Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung; 3. § 34 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. März 2025 in Kraft; 4. § 72a Abs. 2 samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; 5. § 24 Abs. 4 sowie § 72b samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes außer Kraft. |
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(xx) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2026 treten wie folgt in Kraft: 1. Das Inhaltsverzeichnis, § 24 Abs. 4 und § 35 Abs. 4a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; 2. § 34 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung. |
(24) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2026 treten wie folgt in Kraft: 1. Das Inhaltsverzeichnis, § 24 Abs. 4 und § 35 Abs. 4a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; 2. § 34 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung. |
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(25) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten wie folgt in Kraft: 1. § 33 Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; 2. § 34 Abs. 2 Z 1 lit. c und d, § 38 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 in der Fassung der Z 9 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2027 Anwendung; 3. das Inhaltsverzeichnis betreffend den § 71, § 20 Abs. 2 und 5, § 23 Abs. 7, § 40 Abs. 1 in der Fassung der Z 8, § 42 Abs. 6 Z 3, § 65a Abs. 1 und 3 sowie § 71 samt Überschrift treten mit 1. September 2027 in Kraft. |
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Übergangsbestimmung betreffend Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden § 71. § 65 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 ist für Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden, weiter anzuwenden. |
Übergangsbestimmungen betreffend Protokolle und Aufzeichnungen § 71. (1) § 65 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 ist für Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden, weiter anzuwenden. |
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(2) § 65a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx ist für Protokolle (samt Beilagen) und Aufzeichnungen, die nach dem 31. August 2016 angefertigt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass physische und elektronische Beilagen, soweit die Aufbewahrungsfrist gemäß § 65a Abs. 1 bereits verstrichen ist, ehestmöglich zu vernichten bzw. zu löschen sind. |
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Artikel 3 Änderung des Hochschulgesetzes 2005 |
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Aufgaben der Pädagogischen Hochschule § 8. (1) Die Pädagogische Hochschule hat mit dem Fokus auf die pädagogische Profession und ihre Berufsfelder im Rahmen von Lehre und Forschung nach internationalen Standards sowohl Lehrerinnen und Lehrer sowie nach Maßgabe des Bedarfs Personen in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern aus-, fort- und weiterzubilden. Den Anforderungen des Berufs der Pädagoginnen und Pädagogen ist durch Angebote der bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und pädagogisch-praktischen Ausbildung Rechnung zu tragen. In allen pädagogischen Berufsfeldern ist Forschung zu betreiben, um wissenschaftliche Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Lehre zu erlangen. Die Pädagogische Hochschule hat im Rahmen ihrer wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitzuwirken sowie durch die Begleitung und Beratung von Bildungsinstitutionen, vornehmlich Schulen, zu deren Qualitätsentwicklung beizutragen. |
Aufgaben der Pädagogischen Hochschule § 8. (1) Die Pädagogische Hochschule hat mit dem Fokus auf die pädagogische Profession und ihre Berufsfelder im Rahmen von Lehre und Forschung nach internationalen Standards sowohl Lehrerinnen und Lehrer sowie nach Maßgabe des Bedarfs Personen in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern aus-, fort- und weiterzubilden. Den Anforderungen des Berufs der Pädagoginnen und Pädagogen ist durch Angebote der bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und pädagogisch-praktischen Ausbildung Rechnung zu tragen. In allen pädagogischen Berufsfeldern ist Forschung zu betreiben, um wissenschaftliche Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Lehre zu erlangen. Die Pädagogische Hochschule hat im Rahmen ihrer wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitzuwirken sowie durch die Begleitung und Beratung von Bildungsinstitutionen, vornehmlich Schulen, zu deren Qualitätsentwicklung beizutragen. Darüber hinaus hat sie im Rahmen der Fort- und Weiterbildung Führungskräfte sowie Lehrpersonen an Schulen durch Angebote im Bereich der Supervision und des Coachings in ihrer Professionalisierung zu unterstützen bzw. kann sie solche Angebote im Rahmen der Fort- und Weiterbildung von Führungskräften sowie Pädagoginnen und Pädagogen in anderen pädagogischen Berufsfeldern durchführen. |
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(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
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Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien § 38c. (1) bis (5) … |
Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien § 38c. (1) bis (5) … |
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(6) Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe sind Erweiterungsstudien für fachliche Vertiefungen in einem Förderbereich der Primarstufe im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten vorzusehen. Abweichend von den Abs. 1 bis 4 setzt die Zulassung zu diesem Erweiterungsstudium die Absolvierung eines Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe voraus. Es sind Curricula gemäß § 42 Abs. 1 zu erlassen. In den Curricula kann als weitere Zulassungsvoraussetzung die Absolvierung des entsprechenden Schwerpunkts festgelegt werden. |
(6) Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe oder eines sechssemestrigen Studiums für das Lehramt an Sonderschulen sind Erweiterungsstudien für fachliche Vertiefungen in einem Förderbereich der Primarstufe im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten vorzusehen. Abweichend von den Abs. 1 bis 4 setzt die Zulassung zu diesem Erweiterungsstudium die Absolvierung eines Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe oder eines sechssemestrigen Studiums für das Lehramt an Sonderschulen voraus. Es sind Curricula gemäß § 42 Abs. 1 zu erlassen. In den Curricula kann als weitere Zulassungsvoraussetzung die Absolvierung des entsprechenden Schwerpunkts festgelegt werden. |
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(7) Abweichend von Abs. 3 können Absolventinnen und Absolventen eines sechssemestrigen Studiums für das Lehramt an Volksschulen, an Sonderschulen oder für Religion an Pflichtschulen dieses Lehramtsstudium um einen Schwerpunkt gemäß § 38 Abs. 2 erweitern. |
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Lehrveranstaltungen und Prüfungen § 42a. (1) bis (4) … |
Lehrveranstaltungen und Prüfungen § 42a. (1) bis (4) … |
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(5) Nähere Bestimmungen hinsichtlich Lehrveranstaltungen und Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 4 können in der Satzung festgelegt werden. |
(5) Nähere Bestimmungen hinsichtlich Lehrveranstaltungen und Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 4 können in der Satzung festgelegt werden. Dies gilt hinsichtlich Lehrveranstaltungen auch für Rahmenbedingungen für die Durchführung von digitalen Lehr- und Lernformen. |
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(6) … |
(6) … |
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Zulassung zu außerordentlichen Studien § 52f. (1) … |
Zulassung zu außerordentlichen Studien § 52f. (1) … |
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(2) Die Zulassung zu Hochschullehrgängen zur Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 39 Abs. 1 setzt ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer voraus. Darüber hinaus kann im Curriculum festgelegt werden, dass ordentliche Studierende eines Lehramtsstudiums zu einem solchen Hochschullehrgang zugelassen werden können. Die Zulassung zu Hochschullehrgängen in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 39 Abs. 1 setzt eine abgeschlossene Ausbildung in diesen Professionsfeldern voraus. |
(2) Die Zulassung zu Hochschullehrgängen zur Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 39 Abs. 1 setzt ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer, auch in der Funktion einer Schulleitung, voraus. Darüber hinaus kann im Curriculum festgelegt werden, dass ordentliche Studierende eines Lehramtsstudiums zu einem solchen Hochschullehrgang zugelassen werden können. Die Zulassung zu Hochschullehrgängen in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 39 Abs. 1 setzt eine abgeschlossene Ausbildung in diesen Professionsfeldern voraus. |
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(2a) bis (5) … |
(2a) bis (5) … |
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Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen § 56. (1) |
Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen § 56. (1) |
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(2) Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen: 1. und 2. … 3. einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogischen Studien. |
(2) Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen: 1. und 2. … 3. einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien, für instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogischen Studien sowie für Bachelorstudien zur Ausbildung in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern (zB in elementar- oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen). |
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(3) bis (5) … |
(3) bis (5) … |
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Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien § 59. (1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende 1. bis 8. … 9. im Bachelorstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) mit den Fachbereichen der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe, dem Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung, dem Fachbereich Soziales oder in facheinschlägige Studien ergänzenden Studien aus dem Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer aufgrund einer vorzeitigen Auflösung (Entlassung) oder einer Kündigung durch den Dienstgeber ausscheidet. |
Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien § 59. (1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende 1. bis 8. … 9. im Bachelorstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) mit den Fachbereichen der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe, dem Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung, dem Fachbereich Soziales oder in facheinschlägige Studien ergänzenden Studien aus dem Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer aufgrund einer vorzeitigen Auflösung (Entlassung), einer Kündigung oder einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses ausscheidet, bei Kündigung oder Auflösung mit Ende des Semesters des Ausscheidens. |
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(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
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Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien § 61. (1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende 1. bis 7. … 8. im Hochschullehrgang für Absolventinnen und Absolventen für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) aus dem Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer aufgrund einer vorzeitigen Auflösung (Entlassung) oder einer Kündigung durch den Dienstgeber ausscheidet. |
Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien § 61. (1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende 1. bis 7. … 8. im Hochschullehrgang für Absolventinnen und Absolventen für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) aus dem Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer aufgrund einer vorzeitigen Auflösung (Entlassung), einer Kündigung oder einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses ausscheidet, bei Kündigung oder Auflösung mit Ende des Semesters des Ausscheidens. |
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(2) … |
(2) … |
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Pflichten der Studierenden § 62. (1) … |
Pflichten der Studierenden § 62. (1) … |
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(2) Die Studierenden haben insbesondere 1. bis 3. … 4. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und 5. anlässlich der Verleihung des akademischen Grades ein Exemplar ihrer Masterarbeit der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule abzuliefern. |
(2) Die Studierenden haben insbesondere 1. bis 3. … 4. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden, 5. anlässlich der Verleihung des akademischen Grades ein Exemplar ihrer Masterarbeit der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule abzuliefern und 6. bei Betreiben eines professionsbegleitenden Studiums der Sekundarstufe (Berufsbildung) oder eines Hochschullehrgangs für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aus den in § 59 Abs. 1 Z 9 oder § 61 Abs. 1 Z 8 genannten Gründen der Pädagogischen Hochschule ohne Aufschub bekanntzugeben. |
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(3) … |
(3) … |
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In-Kraft-Treten § 80. (1) bis (26) … |
In-Kraft-Treten § 80. (1) bis (26) … |
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(27) § 8 Abs. 1, § 38c Abs. 6 und 7, § 42a Abs. 5, § 52f Abs. 2, § 56 Abs. 2 Z 3, § 59 Abs. 1 Z 9 und § 61 Abs. 1 Z 8 sowie § 62 Abs. 2 Z 4, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. |
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