Entwurf

Allgemeiner Teil

Artikel X1 – Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Aufgrund der weiterhin angespannten budgetären Gesamtlage des Bundes und des daraus resultierenden Konsolidierungsbedarfs ist eine erneute Festsetzung des Gesamtbetrags für die Finanzierung der Universitäten in der laufenden Leistungsvereinbarungsperiode 2025 bis 2027 erforderlich.

Zugleich sollen innerhalb des Bundesfinanzrahmens der Untergliederung 31 (Wissenschaft und Forschung) budgetäre Spielräume geschaffen werden, um die Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen sowie weitere Maßnahmen im Bereich Forschung, Technologie und Innovation in der kommenden Finanzierungsperiode budgetär abzusichern. Dafür ist eine Anpassung des Universitätsbudgets in einem Umfang erforderlich, der eine entsprechende Mittelumschichtung ermöglicht.

Mit dem vorliegenden Entwurf wird daher eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen, wonach die Bundesministerin oder der Bundesminister den Gesamtbetrag im Sinn des § 12 Abs. 2 UG und dessen Aufteilung auf die Budgetsäulen für die Leistungsvereinbarungsperiode 2025 bis 2027 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erneut festzusetzen hat. Die Systematik der Universitätsfinanzierung nach den §§ 12 und 12a UG bleibt im Übrigen unverändert.

Die vorgesehene Maßnahme dient dazu, dem Konsolidierungsbedarf des Bundesbudgets nachzukommen und gleichzeitig die längerfristige Finanzierung zentraler Bereiche des österreichischen Wissenschafts- und Forschungsraums abzusichern.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz zur Regelung im UG ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12a Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 („Universitäts- und Hochschulwesen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Finanzielle Auswirkungen:

Es ergeben sich aus dem Vorhaben finanzielle Auswirkungen für den Bundeshaushalt. Die Regelung betrifft die erneute Festsetzung des Gesamtbetrags des Universitätsbudgets für die Leistungsvereinbarungsperiode 2025 bis 2027. Die Auflistung der finanziellen Auswirkungen ist der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu entnehmen. Für die Länder und die Gemeinden ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

Besonderer Teil

Artikel X1 – Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Zu § 143 Abs. 108:

Grund für die abermalige Neufestsetzung des Gesamtbetrags des Universitätsbudgets (§ 12 Abs. 2 UG) ist die auch weiterhin äußerst angespannte budgetäre Gesamtlage des Bundes. Der von der Bundesregierung eingeschlagene Konsolidierungspfad muss auch in den kommenden Jahren fortgesetzt werden. Alle Bereiche der Bundesverwaltung sind aufgerufen, einen Beitrag zur Budgetkonsolidierung zu leisten.

Gleichzeitig sind Forschung, Technologie und Innovation tragende Säulen einer zukunftsorientierten, demokratischen und resilienten Gesellschaft. Eine nachhaltige Absicherung des österreichischen Wissenschafts- und Forschungsraums ist daher auch unter budgetär herausfordernden Rahmenbedingungen erforderlich.

Vor diesem Hintergrund soll durch eine Anpassung des für die Leistungsvereinbarungsperiode 2025 bis 2027 festgelegten Gesamtbetrags des Universitätsbudgets ein budgetärer Spielraum geschaffen werden, um innerhalb des Bundesfinanzrahmens der UG 31 Mittel für die künftige Finanzierung von Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen sowie für weitere FTI-Maßnahmen abzusichern. In diesem Zusammenhang wird von einem zusätzlichen Mittelbedarf in Höhe von zumindest 150 Mio. Euro jährlich für die kommende Finanzierungsperiode ausgegangen.

Da die Finanzierung der Universitäten gemäß § 12 Abs. 1 UG aus Mitteln des Bundes erfolgt und dabei ausdrücklich die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu berücksichtigen sind, ist eine grundlegende Änderung der budgetären Rahmenbedingungen auch im Bereich der Universitätsfinanzierung zu beachten. Die vorgeschlagene Regelung schafft dafür die erforderliche gesetzliche Grundlage, indem eine neuerliche Festsetzung des Gesamtbetrags und dessen Aufteilung auf die Budgetsäulen für die Leistungsvereinbarungsperiode 2025 bis 2027 ermöglicht wird.

Die Festsetzung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen; darüber hinaus ist das Einvernehmen gemäß § 60 BHG herzustellen.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits hervorgehoben, dass die staatliche Verantwortung für die Finanzierung der Universitäten dem Gesetzgeber obliegt. Vor diesem Hintergrund ist es auch mit Art. 81c B-VG vereinbar, dass der Gesetzgeber in einer Phase einer allgemein angespannten Budgetsituation auch im Bereich der Universitätsfinanzierung eine Anpassung der budgetären Grundlagen vorsieht.

Zu § 143 Abs. 109:

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.