Textgegenüberstellung

Artikel X1

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 143. (1) bis (107) ...

§ 143. (1) bis (107) ...

 

(108) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat den Gesamtbetrag im Sinn des Abs. 102 und dessen Aufteilung auf Budgetsäulen für die Leistungsvereinbarungsperiode 2025 bis 2027 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erneut festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß § 60 BHG herzustellen.

 

(109) § 143 Abs. 108 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027–2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.