Entwurf
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz und das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026 – BRÄG 2026)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Wort „Rechtsanwaltskammertag“ die Wortfolge „sowie der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ eingefügt.
2. § 21a Abs. 4 erster Satz lautet:
„Bei einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Flexiblen Kapitalgesellschaft oder einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Flexible Kapitalgesellschaft ist, muss die Mindestversicherungssumme insgesamt 2 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall betragen.“
3. § 21c Z 1 lit. b, c, e und f entfällt.
4. In § 21c Z 1 lit. g wird nach der Wortfolge „Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ die Wendung „ , Flexible Kapitalgesellschaften“ eingefügt.
5. § 21c Z 2 erster und zweiter Satz lauten:
„Ausgenommen den Fall einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Flexible Kapitalgesellschaft ist, dürfen Rechtsanwälte der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Flexiblen Kapitalgesellschaft oder einer diesen gleichartigen Kapitalgesellschaft im Sinn des § 1a Abs. 1 zweiter Satz als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft gemäß § 20 lit. a vorübergehend nicht ausüben, sowie die in der Z 1 lit. d genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten (beschränkt haftende Gesellschafter), als Gesellschafter oder Unternehmenswert-Beteiligte nach § 9 FlexKapGG ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach der Art eines stillen Gesellschafters angehören“
6. § 21c Z 8 lautet:
„8. Rechtsanwälte dürfen keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss in Österreich angehören; dem steht die Beteiligung eines Rechtsanwalts sowohl als Kommanditist (beschränkt haftender Gesellschafter) einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Flexible Kapitalgesellschaft oder eine diesen gleichartige Kapitalgesellschaft im Sinn des § 1a Abs. 1 zweiter Satz ist, als auch als Gesellschafter der betreffenden Komplementär-Gesellschaft nicht entgegen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Rechtsanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in Österreich ist unzulässig; dem steht die Beteiligung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft (oder einer diesen gleichartigen Kapitalgesellschaft im Sinn des § 1a Abs. 1 zweiter Satz) als einziger Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft (oder einer dieser gleichartigen Personengesellschaft im Sinn des § 1a Abs. 1 zweiter Satz) nicht entgegen.“
7. § 21c Z 9 erster Satz lautet:
„Ausgenommen den Fall der Beteiligung eines Rechtsanwalts als Kommanditist einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Flexible Kapitalgesellschaft ist, müssen alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein.“
8. § 21c Z 12 lautet:
„12. Ist eine Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft (oder einer diesen gleichartigen Kapitalgesellschaft im Sinn des § 1a Abs. 1 zweiter Satz) einziger Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft (oder einer dieser gleichartigen Personengesellschaft im Sinn des § 1a Abs. 1 zweiter Satz), so gelten für diese die Bestimmungen für die Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Geschäftsgegenstand der Komplementär-Gesellschaft auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Gesellschafter der Personengesellschaft und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einschließlich der dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten beschränkt sein muss und die Komplementär-Gesellschaft nicht zur selbständigen Ausübung der Rechtsanwaltschaft befugt ist. Geschäftsführer der betreffenden Komplementär-Gesellschaft dürfen nur Rechtsanwälte sein, die auch Kommanditisten (beschränkt haftende Gesellschafter) der Kommanditgesellschaft sind.“
9. In § 23 Abs. 8 Z 1 wird die Wendung „der Satzung der Versorgungseinrichtungen“ durch die Wendung „der Satzung der Versorgungseinrichtung einer nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
10. In § 23 Abs. 8 Z 2 wird nach dem Zitat „§ 49 Abs. 3“ die Wortfolge „im Fall einer insofern säumigen, nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammer“ eingefügt.
11. § 24 Abs. 1 lautet:
„§ 24. (1) In der Plenarversammlung der Kammermitglieder werden
1. der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter und die dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung (jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren) sowie die Rechnungsprüfer (für eine Amtsdauer von zwei Jahren) durch alle Kammermitglieder,
2. die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte (für eine Amtsdauer von vier Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte,
3. die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (für eine Amtsdauer von zwei Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter und
4. die Delegierten zur Vertreterversammlung (§ 39) aus dem Kreis der dem Rechtsanwaltsstand angehörenden Mitglieder des Ausschusses (für eine Amtsdauer von vier Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte
gewählt.“
12. Nach § 24 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) In der Plenarversammlung der Kammermitglieder jener Rechtsanwaltskammern, die an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmen, werden ferner
1. die Mitglieder der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft aus dem Kreis der Rechtsanwälte (für eine Amtsdauer von fünf Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte und
2. das Mitglied der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (für eine Amtsdauer von zwei Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter
gewählt.“
13. In § 24 Abs. 3 erster Satz wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.
14. In § 24 Abs. 4 erster Satz wird das Klammerzitat „(Abs. 1)“ durch das Klammerzitat „(Abs. 1 und 1a)“ ersetzt.
15. In § 24 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 1 Z 2 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 1a“ ersetzt.
16. In § 24a Abs. 1 erster Satz wird das Zitat „§ 24 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 1 und 1a“ ersetzt.
17. In § 24b Abs. 1 erster Satz wird das Zitat „§ 24 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 1 und 1a“ ersetzt.
18. § 25 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Scheidet einer der Gewählten während seiner Amtsdauer aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Sofern und soweit die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer dies vorsieht, können solche für die jeweilige Funktionsperiode maßgeblichen Ersatzwahlen auch bereits am ursprünglichen Wahltag erfolgen; die Reihenfolge des ersatzweisen Eintritts in die jeweilige Funktion richtet sich nach der bei der Ersatzwahl erreichten Stimmenanzahl. Die Möglichkeit einer solchen vorgezogenen Ersatzwahl besteht nicht für die Wahl in die Funktionen des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter.“
19. § 27 Abs. 1 lit. a lautet:
„a) die Festsetzung ihrer Geschäftsordnung und der des Ausschusses sowie – sofern die Rechtsanwaltskammer nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnimmt – die Erlassung der Satzung der Versorgungseinrichtung;“
20. Dem § 27 Abs. 1 lit. b wird folgender Halbsatz angefügt:
„bei an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern ferner die Wahl der Mitglieder der Hauptversammlung dieser Versorgungseinrichtung (§ 49f Abs. 2);“
21. In § 27 Abs. 1 lit. c wird nach dem Wort „Standeszwecke“ die Wortfolge „sowie Leistungen im Sterbefall“ eingefügt.
22. In § 27 Abs. 2 letzter Satz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; der nachfolgende Halbsatz entfällt.
23. In § 27 Abs. 6 erster Satz wird nach dem Wort „Ausschüsse“ die Wortfolge „sowie die Satzungen der Versorgungseinrichtungen von nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern“ eingefügt.
24. In § 27 Abs. 6 dritter Satz wird nach dem Wort „Geschäftsordnungen“ die Wortfolge „und die Satzungen“ eingefügt.
25. In § 28 Abs. 1 lit. d wird nach dem Wort „und“ der Einschub „– sofern die Rechtsanwaltskammer nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnimmt –“ eingefügt.
26. § 34a Abs. 2 lautet:
„(2) Erlischt oder ruht die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1 und 2), so ist durch den Ausschuss ein Kammerkommissär zu bestellen, der als Organ der Rechtsanwaltskammer tätig wird. Dieser hat
1. anhand der vorhandenen Informationen und der ihm zugänglichen Akten und Unterlagen
a) die bekannten oder ihm bekannt gewordenen Mandanten des Rechtsanwalts über seine Bestellung und über die Rechtsfolgen des Erlöschens oder Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu informieren und diese gegebenenfalls bei der Überleitung von Aufträgen an andere Rechtsanwälte zu beraten,
b) Treuhandschaften des Rechtsanwalts festzustellen und die daran beteiligten Personen über die erforderliche Besorgung der Treuhandschaft durch einen anderen Treuhänder zu informieren und
c) Fremdgelder des Rechtsanwalts festzustellen und zu verwalten,
2. für die ordnungsgemäße Verwahrung der Akten des Rechtsanwalts in versperrten Räumlichkeiten zu sorgen und
3. vom Rechtsanwalt verwahrte Urkunden und Vermögenswerte gegen Verlust zu sichern und die aus der Verwahrung Berechtigten vom Erlöschen oder Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu verständigen; Verfügungen der Berechtigten über die verwahrten Sachen sind vom Kammerkommissär zu beachten, soweit dem nicht rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen.
Zu diesen Zwecken ist der Rechtsanwalt verpflichtet, dem Kammerkommissär alle für dessen Tätigwerden notwendigen Informationen und Zugriffsberechtigungen zu erteilen und Akten und Urkunden zu übergeben sowie den Zutritt zu Räumlichkeiten zu ermöglichen, in denen sich Akten, Urkunden und EDV-Anlagen des Rechtsanwalts befinden; in den Fällen nach § 34 Abs. 1 Z 2, 4 und 7 sowie § 34 Abs. 2 Z 1 lit. c gilt Entsprechendes für die insofern jeweils vertretungs- oder verfügungsberechtigten Personen. Der Kammerkommissär ist zur Einsichtnahme in sämtliche vom Rechtsanwalt physisch oder elektronisch geführte Akten und alle bei diesem vorhandenen oder in seinem Verfügungsbereich stehenden physischen oder elektronischen Urkunden und Unterlagen und zur Öffnung von und Einsichtnahme in die an den Rechtsanwalt gerichteten Postsendungen berechtigt.“
27. In § 34a Abs. 6 entfällt nach der Wendung „Abs. 2“ die Wortfolge „letzter Satz“.
28. § 34b Abs. 1 lautet:
„(1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem Kammerkommissär Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv, dem Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte, dem Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte und sonstigen zur Berufsausübung bestimmten, vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag geführten Registern gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ebenso ist dem Kammerkommissär von den Rechtsanwaltskammern der Zugang zum Treuhandregister über die vom Rechtsanwalt registrierten Treuhandschaften zu eröffnen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die ansonsten einem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben durch einen Rechtsanwaltskommissär wahrgenommen werden (§ 34a Abs. 5).“
29. Nach § 34b Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Kammerkommissär, der Österreichische Rechtsanwaltskammertag und die Rechtsanwaltskammer haben darauf hinzuwirken, dass eine aktive und passive Teilnahme des Rechtsanwalts am elektronischen Rechtsverkehr als Parteienvertreter (§ 89c Abs. 5 Z 1 GOG) unterbleibt.“
30. In § 34b Abs. 2 zweiter Satz wird nach den Wortfolgen „geführten Konten“ und „diesen Konten“ jeweils die Wortfolge „und Depots“ eingefügt.
31. Nach § 34b Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Gerichte und Behörden haben den Kammerkommissär im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs über dessen Ersuchen bei der Wahrnehmung seiner ihm als Organ der Rechtsanwaltskammer zukommenden Aufgaben (§ 34a Abs. 2) zu unterstützen (Amtshilfe).“
32. § 36 Abs. 1 Z 6 entfällt.
33. § 36 Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. die Erhebung personenbezogener Daten der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern und allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft oder den Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern sowie die Erfassung und Bereitstellung dieser Daten und deren Verwendung für die Zwecke dieser Versorgungseinrichtungen;“
34. In § 36 Abs. 3 entfällt die Wendung „die Verwaltung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer,“.
35. In § 36 Abs. 6 wird nach dem Wort „aus“ die Wortfolge „der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft oder“ eingefügt.
36. § 40 Abs. 3 Z 1a entfällt.
37. § 48 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern hat die Überweisung unmittelbar an die Versorgungseinrichtung zu erfolgen.“
38. In § 48 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Die Rechtsanwaltskammern“ die Wortfolge „und die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ eingefügt.
39. In § 49 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu beschließenden Satzung (§ 36 Abs. 1 Z 6)“ durch die Wortfolge „von der jeweiligen Plenarversammlung zu beschließenden Satzung“ ersetzt.
40. Nach § 49 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Unter den Voraussetzungen des § 49a können die Rechtsanwaltskammern beschließen, die Besorgung der ihnen nach § 49 Abs. 1 und 1a zukommenden Aufgaben der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu übertragen (teilnehmende Rechtsanwaltskammern); diesfalls ist die Satzung von der Hauptversammlung dieser Versorgungseinrichtung zu erlassen (§ 49g Abs. 2 lit. e).“
41. Im nunmehrigen § 49 Abs. 1 dritter Satz werden das Wort „Satzung“ durch das Wort „Satzungen“ und das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.
42. In § 49 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „Satzung“ durch das Wort „Satzungen“ ersetzt.
43. In § 49 Abs. 1a erster Satz wird die Wortfolge „der Satzung“ durch die Wortfolge „den Satzungen“ ersetzt.
44. In § 49 Abs. 1a zweiter Satz wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt entsprechend für die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft hinsichtlich der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern (Abs. 1), wobei insofern die Gesamtzahl der in die entsprechenden Listen aller teilnehmenden Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen maßgeblich ist.“
45. In § 49 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „der Österreichische Rechtsanwaltskammertag seiner Pflicht zur Erlassung der Satzung für die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern“ durch die Wortfolge „eine Rechtsanwaltskammer oder die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ihrer Pflicht zur Erlassung der Satzung für die Versorgungseinrichtung“ ersetzt.
46. In § 49 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „der Österreichische Rechtsanwaltskammertag“ durch die Wortfolge „eine Rechtsanwaltskammer oder die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung“ ersetzt.
47. Nach § 49 werden folgende §§ 49a bis 49j eingefügt:
„§ 49a. (1) Auf Beschluss von zumindest sechs Rechtsanwaltskammern (teilnehmende Rechtsanwaltskammern) kann zur Besorgung aller diesen nach § 49 Abs. 1 und 1a und § 50 Abs. 3 und 4 zukommenden Aufgaben die „Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ gegründet werden, wobei die Beschlussfassungen der einzelnen Rechtsanwaltskammern zeitlich getrennt voneinander erfolgen können und die Versorgungseinrichtung mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die sechste teilnehmende Rechtsanwaltskammer als gegründet gilt. Das Zustandekommen eines solchen Beschlusses setzt voraus, dass die jeweilige Rechtsanwaltskammer zugleich die Übertragung sämtlicher Rechte, Anwartschaften, Rücklagen (Kapitalreserven) und Pflichten aus den auf dem Umlage- und Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen sowie der Versorgungseinrichtung für den Fall der Krankheit (§ 50 Abs. 4) an die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft mit Wirksamkeit des Tages der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beschließt. Gleichzeitig mit der Beschlussfassung oder unverzüglich danach haben die Wahlen in die Funktionen nach § 24 Abs. 1a zu erfolgen.
(2) Für das Zustandekommen der Beschlüsse einer Rechtsanwaltskammer nach Abs. 1 ist die Teilnahme von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich; § 24 Abs. 3 letzter Satz und § 27 Abs. 4 letzter Satz sind nicht anzuwenden. Eine Beschlussfassung nach Abs. 1 setzt überdies voraus, dass bereits ein von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu beschließendes vorläufiges Statut der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft vorliegt und dieses den Kammermitgliedern zumindest eine Woche vor der Abstimmung zur Verfügung gestellt wurde.
(3) Mit Zustimmung der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft können nach ihrer Gründung auch weitere Rechtsanwaltskammern die Übertragung der Besorgung aller ihnen nach § 49 Abs. 1 und 1a und § 50 Abs. 3 und 4 zukommenden Aufgaben auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beschließen, dies mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner des auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung folgenden Kalenderjahres, frühestens jedoch mit der Aufnahme der Tätigkeit dieser Versorgungseinrichtung. Für eine solche Beschlussfassung gelten die Abs. 1 und 2.
(4) Kommt es zur wirksamen Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, so gehen bereits bestehende oder künftige Rechte, Anwartschaften und Pflichten anspruchs- oder anwartschaftsberechtigter Personen gegenüber der auf dem Umlage- und Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtung sowie der Versorgungseinrichtung für den Fall der Krankheit einer der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (Abs. 1) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft über und bestehen ab diesem Zeitpunkt gegenüber der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft; im Fall des späteren Beitritts einer Rechtsanwaltskammer zur bereits gegründeten Versorgungseinrichtung sind insofern der Ablauf des 31. Dezember des Jahres der Beschlussfassung gemäß Abs. 3 sowie der 1. Jänner des darauffolgenden Jahres maßgeblich.
(5) Der Übergang von Rechten und Verbindlichkeiten von den teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und deren Versorgungseinrichtungen auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft gilt nicht als steuerbarer Umsatz im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994; die übernehmende Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern ein und es gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer weiter. Die durch den Übergang der Rechte und Verbindlichkeiten unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(6) Die Zuständigkeit für die bei den teilnehmenden Rechtsanwaltskammern hinsichtlich von Rechten, Anwartschaften oder Pflichten aus deren auf dem Umlage- und Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen sowie der Versorgungseinrichtungen für den Fall der Krankheit anhängigen behördlichen Verfahren geht mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (Abs. 1) auf diese über; im Fall des späteren Beitritts einer Rechtsanwaltskammer zur bereits gegründeten Versorgungseinrichtung ist insofern der Ablauf des 31. Dezember des Jahres der Beschlussfassung gemäß Abs. 3 maßgeblich.
§ 49b. (1) Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist ein Selbstverwaltungskörper und berechtigt, das Staatswappen zu führen; ihr Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift „Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ zu enthalten.
(2) Der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft obliegt die Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und der Krankheit sowie die Versorgung der Hinterbliebenen eines Mitglieds für den Fall dessen Todes. Mitglieder der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sind die Mitglieder der an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und ehemalige Mitglieder dieser Rechtsanwaltskammern, sofern diese ehemaligen Mitglieder aktuell Leistungen aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beziehen.
(3) Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft hat ihren Sitz in Wien. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht ihres Sitzes. Die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen eines Mitglieds der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen, richtet sich zunächst nach dem Kanzleisitz des betreffenden Rechtsanwalts oder – im Fall eines Rechtsanwaltsanwärters – dem Kanzleisitz jenes Rechtsanwalts, bei dem der betreffende Rechtsanwaltsanwärter in praktischer Verwendung steht, subsidiär nach dem Hauptwohnsitz der betreffenden Person.
§ 49c. (1) Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ist zur Verarbeitung personenbezogener Daten ihrer Mitglieder und sonstiger gegenüber der Versorgungseinrichtung aktuell, ehemals oder künftig anwartschafts- oder anspruchsberechtigten Personen insoweit ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung der Aufgaben der Versorgungseinrichtung herangezogen werden. Die Rechtsanwaltskammern, der Österreichische Rechtsanwaltskammertag und die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft haben einander die von ihnen im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zulässigerweise ermittelten und verarbeiteten Daten zur Verfügung zu stellen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung der ihnen jeweils gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen. Sobald die übermittelten Daten nicht mehr zur Erfüllung einer dieser Aufgaben benötigt werden, sind diese Daten zu löschen oder zu vernichten.
(2) Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, die Sozialversicherungsträger, der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats sind verpflichtet, einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.
(3) Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ist berechtigt, ein elektronisches Kommunikationssystem im Sinn des § 37 Zustellgesetz einzurichten, über welches Zustellungen ohne Zustellnachweis an ihre Mitglieder und Leistungsbezieher erfolgen können. Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft kann Zustellungen an Rechtsanwälte auch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vornehmen; §§ 89a bis 89d GOG sind sinngemäß anzuwenden. Die Übermittlung von Informationen an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter kann auch im Weg elektronischer Post erfolgen. Massensendungen an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die der Erfüllung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.
§ 49d. (1) Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft und ihre Einrichtungen haben die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Versorgungseinrichtung regelt ihre Angelegenheiten insbesondere durch Statut, Satzung sowie Leistungs- und Umlagenordnung.
(2) Das Statut, die Satzung sowie die Leistungs- und Umlagenordnung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft werden von deren Hauptversammlung beschlossen und sind auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu veröffentlichen und dort dauerhaft bereitzustellen.
§ 49e. Institutionelle und organisationsrechtliche Belange der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sind in deren Statut zu regeln; insbesondere sind darin Regelungen zu treffen über
1. die Einberufung, Beschlussfassung, Vertretung und zum Sitzungsablauf der Hauptversammlung (Geschäftsordnung),
2. die Grundsätze der Gebarung und des Rechnungswesens,
3. die Geschäftsführung durch den Vorstand (Geschäftsordnung),
4. die Übertragung der Vermögen der Versorgungseinrichtungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und zum Übergang von Rechten und Verbindlichkeiten von den teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und deren Versorgungseinrichtungen auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft und
5. die Organisation und die Ausstattung der Geschäftsstelle.
§ 49f. (1) Die Organe der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sind die Hauptversammlung und der Vorstand.
(2) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter. Weitere Mitglieder der Hauptversammlung sind die in den Plenarversammlungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern aus dem Kreis der Kammermitglieder in diese Funktion gewählten Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, wobei von jeder Rechtsanwaltskammer zwei Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte für eine Funktionsperiode von fünf Jahren und ein Mitglied aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu nominieren sind. Wird ein Mitglied während laufender Funktionsperiode in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter einer anderen Rechtsanwaltskammer eingetragen, so scheidet die betreffende Person aus seiner Funktion als Mitglied der Hauptversammlung aus. Sofern eine solche nicht schon vorab stattgefunden hat (§ 25 Abs. 1), ist eine Ersatzwahl durchzuführen. Wird ein Mitglied aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter während laufender Funktionsperiode in die Liste der Rechtsanwälte der ihn als Mitglied entsendenden Rechtsanwaltskammer eingetragen, so hat die betreffende Person ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben, sofern nicht eine Ersatzwahl stattfindet oder eine solche schon vorab stattgefunden hat.
(3) Der Hauptversammlung gehören als Mitglieder darüber hinaus insgesamt drei Personen aus dem Kreis der Bezieher einer Altersrente aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft an, die durch jene Personen, die am Monatsletzten des der Wahl drittvorangegangenen Monats (Stichtag) eine Leistung aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft bezogen haben (Wahlberechtigte), in geheimer Wahl für eine Tätigkeitsdauer von fünf Jahren zu wählen sind. Wählbar sind dabei Personen, die zum Stichtag eine Altersrente aus der Versorgungseinrichtung beziehen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlags sind alle Wahlberechtigten berechtigt, wobei nur solche Wahlvorschläge für die Wahl zu berücksichtigen sind, die spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag in der Geschäftsstelle der Versorgungseinrichtung einlangen und von mindestens fünf Wahlberechtigten unterstützt werden; die eigenhändig zu unterfertigenden Unterstützungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind die zugelassenen Wahlvorschläge auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
(4) Die Wahl der Mitglieder der Hauptversammlung nach Abs. 3 hat im Weg der Briefwahl zu erfolgen. Sie ist vom Vorstand der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft durchzuführen, der auch den Wahltag festzusetzen hat.
(5) Der Vorstand der Versorgungseinrichtung hat allen wahlberechtigten Personen spätestens drei Wochen vor dem gleichzeitig bekanntzugebenden Wahltag die zugelassenen Wahlvorschläge, einen Stimmzettel, das Wahlkuvert sowie das Rückkuvert, das den Anforderungen des § 24a Abs. 1 dritter und fünfter Satz mit der Maßgabe zu entsprechen hat, dass an die Stelle des Kammermitglieds der Anspruchsberechtigte tritt, zu übermitteln. Für die Ausübung des Wahlrechts gilt § 24a Abs. 2 sinngemäß, wobei anstelle des Tages der Plenarversammlung auf den Wahltag abzustellen ist.
(6) Als Stimmenzähler sind vom Vorsitzenden des Vorstands zumindest zwei, erforderlichenfalls auch mehr Beschäftigte der Geschäftsstelle der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu bestimmen. Diese haben unter der Aufsicht des Vorsitzenden des Vorstands bei den rechtzeitig eingelangten Rückkuverts zu überprüfen, ob der darauf angeführte Absender ein zum Stichtag nach Abs. 3 wahlberechtigter Leistungsbezieher ist und die erforderliche eidesstattliche Erklärung (§ 24a Abs. 2) abgegeben hat. Ist eines davon nicht der Fall, ist das im Rückkuvert enthaltene Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Für die weitere Behandlung der Rück- und Wahlkuverts bis zur Auszählung gilt § 24a Abs. 5 und 6 mit der Maßgabe, dass nur eine Wahlurne zu verwenden ist. Die anschließende Auszählung der Stimmen hat unter der Aufsicht des Vorsitzenden des Vorstands zu erfolgen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Personen erforderlich. Würden infolge von Stimmengleichheit mehr als drei Personen als gewählt gelten, so entscheidet das Los. Für den Fall der Nichtannahme der Wahl durch eine gewählte Person gilt die nach der Stimmenzahl nächstgereihte Person als gewählt.
(7) Das Ergebnis der Wahl ist im Internet auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Für die Anfechtung der Wahl gilt § 24b sinngemäß.
(8) Scheidet einer der Gewählten während der Funktionsperiode aus und findet eine Ersatzwahl statt oder hat eine solche schon vorab stattgefunden (§ 25 Abs. 1), so tritt der im Rahmen der Ersatzwahl Gewählte für die restliche Tätigkeitsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Gewählten ihre Tätigkeit gegebenenfalls bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter auszuüben.
§ 49g. (1) Die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ist von deren Vorsitzenden zumindest zweimal jährlich und überdies auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder der Hauptversammlung jederzeit einzuberufen. Auf Anordnung des Vorsitzenden können Sitzungen und Abstimmungen auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern für alle Mitglieder der Hauptversammlung eine Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Ausgenommen den Fall des Vorliegens außergewöhnlicher Verhältnisse hat eine Durchführung im Weg einer Videokonferenz dann zu unterbleiben, wenn sich ein Fünftel der Mitglieder der Hauptversammlung gegen eine solche Anordnung ausspricht oder ausdrücklich eine Durchführung in Präsenz verlangt.
(2) Der Hauptversammlung sind jedenfalls folgende Angelegenheiten vorbehalten:
1. die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstands;
2. die Auswahl und die Bestellung des Aktuars und des insbesondere mit der Prüfung des Rechnungsabschlusses zu betrauenden Wirtschaftsprüfers;
3. die Beschlussfassung über
a) den Rechnungsvoranschlag (Haushaltsplan);
b) den Rechnungsabschluss;
c) die Entlastung des Vorstands;
d) die Änderung oder Neuerlassung des Statuts;
f) die Leistungsordnung und die Umlagenordnung;
g) die Grundsätze der Veranlagung;
h) die Richtlinien zum Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten (§ 49i Abs. 2);
i) die Festsetzung der Höhe der Funktionsgebühr des Vorsitzenden des Vorstands;
j) den Beitritt einer weiteren Rechtsanwaltskammer zur Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (§ 49a Abs. 3).
Bei Vorschlägen für Beschlussfassungen nach Abs. 2 Z 3 lit. e ist § 37 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden, wobei die danach vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Vorstand zukommt und die allgemein zugängliche Bereitstellung des Vorschlags auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu erfolgen hat.
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die Beschlussfassungen nach Abs. 2 Z 3 lit. d bis g ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein Beschluss nach Abs. 2 Z 2 und Z 3 lit. d bis g und j kommt jedoch dann nicht zustande, wenn die aus dem Kreis der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter stammenden Mitglieder der Hauptversammlung zumindest zweier Rechtsanwaltskammern, die zusammen mehr als die Hälfte der in die jeweiligen Listen eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter aller teilnehmenden Rechtsanwaltskammern repräsentieren, gegen den Beschluss gestimmt haben.
(4) Die Mitglieder der Hauptversammlung sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes Mitglied der Hauptversammlung ist zulässig.
§ 49h. (1) Der Vorstand der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dessen Stellvertreter,
3. zwei Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte sowie
4. jeweils einem Mitglied aus dem Kreis
a) der Rechtsanwaltsanwärter und
b) der Bezieher einer Altersrente aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft.
(2) In die Funktionen nach Abs. 1 können nur Mitglieder der Hauptversammlung gewählt werden, wobei der Vorsitzende und dessen Stellvertreter durch alle Mitglieder, die weiteren Vorstandsmitglieder durch die Angehörigen des jeweiligen Mitgliederkreises der Hauptversammlung in geheimer Wahl mittels Stimmzettel zu wählen sind.
(3) Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils fünf, beim Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter zwei Jahre. Scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt oder hat eine solche schon vorab stattgefunden, so tritt der im Rahmen der Ersatzwahl Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Gewählten ihre Amtstätigkeit gegebenenfalls bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter auszuüben. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für die Veröffentlichung des Wahlergebnisses und die Anfechtung der Wahl gilt § 49f Abs. 7.
(4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, sofern nicht durch Gesetz, Statut oder Satzung anderes bestimmt wird; dem Vorstand kommt auch die Entscheidung über Anträge auf Gewährung einer Leistung aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sowie die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Versorgungseinrichtung einschließlich der Einbringung der in der Umlagenordnung festgesetzten Beiträge zu. Die Vertretung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft nach außen erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstands gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied, wobei der Vorsitzende im Verhinderungsfall, bei Vorliegen eines im Statut geregelten Vertretungsfalls oder auf sein Ersuchen durch seinen Stellvertreter vertreten wird.
(5) Sofern im Statut oder in der Geschäftsordnung des Vorstands keine abweichende Regelung getroffen wird, hat der Vorstand zumindest einmal im Kalendermonat, darüber hinaus bei Bedarf oder über Verlangen von zwei seiner Mitglieder zu einer Sitzung zusammenzutreten. Auf Anordnung des Vorsitzenden können Sitzungen und Abstimmungen auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern für alle Mitglieder des Vorstands eine Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Ausgenommen den Fall des Vorliegens außergewöhnlicher Verhältnisse hat eine Durchführung im Weg einer Videokonferenz dann zu unterbleiben, wenn sich ein Mitglied des Vorstands dagegen ausspricht.
(6) Bei Gefahr im Verzug hat der Vorstand Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Hauptversammlung fallen, so weit selbst zu besorgen und die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu vertreten, als dies notwendig ist, um einen der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft drohenden Schaden abzuwehren oder einen dieser andernfalls entgehenden Vorteil zu sichern. Über die getroffenen Maßnahmen ist die Hauptversammlung so rasch wie möglich zu informieren und von dieser gegebenenfalls die nachträgliche Genehmigung der Maßnahme einzuholen.
(7) Im Fall von rückständigen Beiträgen nach der Umlagenordnung hat der Vorstand zu deren Hereinbringung einen Rückstandsausweis auszustellen; § 28 Abs. 1a ist anwendbar.
§ 49i. (1) Der Vorstand und die Hauptversammlung haben sich zur Besorgung ihrer Aufgaben der am Sitz der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu errichtenden Geschäftsstelle zu bedienen. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle ist vom Vorstand zu beaufsichtigen.
(2) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft begründet kein Dienstverhältnis zu dieser. Der Vorsitzende des Vorstands der Versorgungseinrichtung hat Anspruch auf eine Funktionsgebühr. Die weiteren Mitglieder des Vorstands sowie die Mitglieder der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe der dazu von der Hauptversammlung zu erlassenden Richtlinien; sofern keine solche Richtlinien erlassen wurden, besteht ein Anspruch entsprechend den insoweit für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975.
(3) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Versorgungseinrichtung werden durch die in der Umlagenordnung festzusetzenden Beiträge ihrer Mitglieder und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
§ 49j. (1) Die Bundesministerin für Justiz ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu unterrichten; auf ihr Ersuchen hat die Versorgungseinrichtung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Im Rahmen der Aufsicht hat die Bundesministerin für Justiz ferner das Recht auf
1. die Versagung oder die Erteilung der Genehmigung des Statuts sowie der Satzungen der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft; das Statut und die Satzung sind der Bundesministerin für Justiz innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung vorzulegen; sie sind zu genehmigen, wenn sie dem Gesetz entsprechen; wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt;
2. die Erlassung der Satzung der Versorgungseinrichtung nach § 49 Abs. 3.“
48. In § 50 Abs. 2 Z 2 lit. a erster Halbsatz wird das Zitat „§ 53 Abs. 2 Z 4 lit. a“ durch das Zitat „§ 53 Abs. 2 Z 4 lit. c“ ersetzt.
49. § 50 Abs. 2 Z 2 lit. a zweiter Halbsatz wird durch folgende Halbsätze ersetzt:
„in der Satzung kann ferner angeordnet werden, dass ungeachtet einer Befreiung von der Leistung der Umlage aufgrund einer gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a oder b getroffenen Regelung Beitragszeiten für den jeweiligen gesamten Befreiungszeitraum ungekürzt erworben werden; ein solcher ungekürzter Erwerb von Beitragszeiten kann in der Satzung auch für Fälle einer gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. d getroffenen Regelung für solche Zeiten vorgesehen werden, hinsichtlich derer die betreffende Person die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Leistung der Umlage nach § 53 Abs. 2 en 4 lit. a oder b erfüllen würde;“
50. In § 50 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Rechtsanwaltskammern“ die Wortfolge „oder gegebenenfalls die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ eingefügt.
51. In § 50 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Wort „Rechtsanwaltskammer“ die Wortfolge „oder gegebenenfalls der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ eingefügt.
52. Dem § 50 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Unter den Voraussetzungen des § 49a können die Rechtsanwaltskammern beschließen, die Besorgung der ihnen nach Abs. 3 und 4 zukommenden Aufgaben der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu übertragen; diesfalls ist die Satzung von der Hauptversammlung dieser Versorgungseinrichtung zu erlassen (§ 49g Abs. 2 lit. e).
(7) Leistungsbezieher sind verpflichtet, der Rechtsanwaltskammer oder gegebenenfalls der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft jede Änderung in den für den Fortbestand oder das Ausmaß ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen bekanntzugeben.“
53. § 51 erster Satz lautet:
„Die Plenarversammlung einer nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammer oder die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft hat alljährlich eine Leistungsordnung und eine Umlagenordnung zu beschließen oder die insofern bestehenden Ordnungen anzupassen.“
54. § 51 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmende Rechtsanwaltskammer hat den Kammermitgliedern sowie den aus ihrer Versorgungseinrichtung leistungs- und anwartschaftsberechtigten Personen die Ergebnisse der in Vorbereitung der Beschlussfassungen angestellten versicherungsmathematischen Berechnungen und gegebenenfalls erstellten versicherungstechnischen Gutachten spätestens drei Wochen vor dem Tag der Plenarversammlung auf der Website der Rechtsanwaltskammer zugänglich zu machen oder sonst auf geeignete Weise elektronisch zur Verfügung zu stellen. Dies gilt entsprechend für die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft hinsichtlich ihrer Mitglieder und der gegenüber der Versorgungseinrichtung leistungs- und anwartschaftsberechtigten Personen, wobei die Unterlagen diesfalls auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zugänglich zu machen oder sonst auf geeignete Weise elektronisch zur Verfügung zu stellen sind.“
55. In § 52 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 49 Abs. 1)“ die Wortfolge „ist jährlich festzusetzen und“ eingefügt.
56. In § 52 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „von der“ die Wortfolge „auf dem Umlagesystem beruhenden“ eingefügt.
57. In § 53 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Die Umlagenordnung hat die Beiträge“ durch die Wortfolge „In der Umlagenordnung sind die Beiträge“ ersetzt.
58. In § 53 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „unter Berücksichtigung mittelfristiger Finanzierungserfordernisse“.
59. In § 53 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „Kammermitglieder“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
60. § 53 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Stundung oder eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Leistung der Umlagen erfolgt, insbesondere
a) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen im Fall der Mutterschaft für die Dauer von zwei Monaten vor der voraussichtlichen Entbindung oder die Dauer eines länger dauernden Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 oder des einem solchen Beschäftigungsverbot entsprechenden Zeitraums zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden;
b) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen im Fall einer Antragstellung innerhalb von sechs Monaten ab der Geburt ihres Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege für einen Zeitraum von höchstens zwölf Kalendermonaten zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden; unter den angeführten Voraussetzungen und bei Erbringung eines geeigneten Nachweises der überwiegenden Betreuung des Kindes kann für die Dauer dieser Betreuung, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwölf Kalendermonaten die Möglichkeit einer entsprechenden Beitragsbefreiung auch für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vorgesehen werden;
c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für einen Zeitraum von höchstens 24 Kalendermonaten ab der Geburt ihres Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege auf Antrag lediglich ein Viertel des Normbeitrags zu entrichten haben, sofern für den betreffenden Zeitraum keine Beitragsbefreiung nach lit. b erfolgt; in der Satzung sowie der Umlagenordnung ist diesfalls die Möglichkeit des Nachkaufs auf volle Beitragsmonate vorzusehen;
d) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter für die gesamte oder einen Teil der Zeit des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 lit. d oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin oder Rechtsanwaltsanwärter gemäß § 32 Abs. 1 zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden, es sei denn, dass die betreffende Person erklärt, die Befreiung nicht in Anspruch zu nehmen; in der Satzung sowie der Umlagenordnung ist für die Fälle einer solchen Befreiung die Möglichkeit des Nachkaufs der entsprechenden Beitragszeiten vorzusehen.“
61. § 54 lautet:
„§ 54. Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer oder gegebenenfalls der Vorstand der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft längstens innerhalb dreier Monate zu entscheiden.“
62. In § 55 Z 2 wird nach dem Wort „Rechtsanwaltskammern“ die Wortfolge „oder gegebenenfalls die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ eingefügt.
63. Dem § 60 werden folgende Absätze angefügt:
„(25) Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle BGBl. I Nr. xx/2026 betroffenen Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 21a Abs. 4, § 21c Z 1 lit. g, Z 2, 8, 9 und 12, § 23 Abs. 8 Z 1, § 24 Abs. 1, 1a, 3, 4 und 6, § 24a Abs. 1, § 24b Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, Abs. 2 und 6, § 28 Abs. 1, § 34a Abs. 2 und 6, § 34b Abs. 1, 1a, 2 und 2a, § 36 Abs. 1 Z 7, Abs. 3 und 6, § 40 Abs. 3, § 49 Abs. 1 zweiter Satz, § 49a bis § 49j, § 50 Abs. 2, 4, 6 und 7, § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 1 und 2 sowie § 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026, treten mit 1. August 2026 in Kraft.
2. § 21c Z 1 lit. b, c, e und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft. Auf Personen, die am 31. Juli 2026 gemäß § 21c Z 1 lit. b, c, e oder f in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft als Gesellschafter angehören, ist diese Bestimmung in dieser Fassung für die Dauer der aufrechten Gesellschafterstellung zur Rechtsanwalts-Gesellschaft weiterhin anzuwenden.
3. § 21 Abs. 3, § 23 Abs. 8 Z 2, § 48 Abs. 1 und 2, § 49 Abs. 1 erster Satz, Abs. 1a und 3, § 51 und § 54 treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft.
4. § 36 Abs. 1 Z 6 und § 40 Abs. 3 Z 1a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Mit der Vollziehung des § 49a Abs. 5 sind die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
(26) Verordnungen zur Vollziehung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden, sie dürfen aber nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.
(27) Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft nimmt ihre Tätigkeit mit dem 1. Jänner 2028 auf, sofern die Gründung der Versorgungseinrichtung vor diesem Datum erfolgt. Im Fall einer späteren Gründung der Versorgungseinrichtung erfolgt die Aufnahme ihrer Tätigkeit mit dem 1. Jänner des auf die Gründung folgenden Kalenderjahres.
(28) Die erstmalige Wahl der Mitglieder der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft nach § 49f Abs. 3 hat bis längstens 1. März des Folgejahres der Gründung der Versorgungseinrichtung zu erfolgen; abweichend von § 49f Abs. 4 hat diese erstmalige Wahl jene teilnehmende Rechtsanwaltskammer (§ 49 Abs. 1) durchzuführen, deren Versorgungseinrichtung am 31. Dezember des dem Gründungsjahr der Versorgungseinrichtung vorangegangenen Kalenderjahres die größte Anzahl an Leistungsbeziehern aus den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern aufgewiesen hat. Für die Durchführung dieser Wahl gilt § 49f Abs. 4 bis 6, wobei die danach vom Vorsitzenden der Versorgungseinrichtung wahrzunehmenden Aufgaben der Präsident der diese Wahl durchführenden Rechtsanwaltskammer zu besorgen hat, dies unter Heranziehung des Kammeramts und seiner Bediensteten. Dieser Präsident hat im Anschluss spätestens zwei Monate nach dieser Wahl die erste Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft einzuberufen, in der er bis zum Abschluss der möglichst frühzeitig durchzuführenden Wahl des Vorsitzenden (§ 49g Abs. 2 Z 1) auch provisorisch den Vorsitz führt.
(29) Die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach § 36 Abs. 1 Z 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2026 erlassenen Satzungen bleiben bis zum jeweiligen Inkrafttreten der nach § 49 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Satzungen oder der jeweiligen Erlassung von Verordnungen der Bundesministerin für Justiz gemäß § 49 Abs. 3 weiterhin anwendbar.
(30) Eine nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmende Rechtsanwaltskammer hat die festzusetzenden Satzungen der Versorgungseinrichtung bis zum Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (Abs. 27) zu erlassen und darin ein Inkrafttreten mit 1. Jänner des betreffenden Jahres vorzusehen. Im Fall der fristgerechten Erlassung der Satzungen treten die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach § 36 Abs. 1 Z 6 erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen gegenüber dieser Rechtsanwaltskammer mit Ablauf dieses Tages außer Kraft. Unterbleibt eine fristgerechte Erlassung, so bleiben in Ansehung der betreffenden Rechtsanwaltskammer die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach § 36 Abs. 1 Z 6 zuletzt erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands durch die Rechtsanwaltskammer oder die Erlassung einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz gemäß § 49 Abs. 3 weiterhin anwendbar.
(31) Abs. 30 gilt entsprechend für den Fall, dass eine Rechtsanwaltskammer die in § 49a Abs. 1 vorgesehenen Beschlüsse fasst, es in der Folge aber zumindest vorerst nicht zur Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft kommt.
(32) Wurde von der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft bis zum Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft noch keine Leistungsordnung oder keine Umlagenordnung beschlossen (§ 49g Abs. 2 Z 3 lit. f), so bleiben bis zu einer entsprechenden Beschlussfassung die Leistungsordnungen oder die Umlagenordnungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern gegenüber ihren Mitgliedern und Leistungsbeziehern weiterhin anwendbar.
(33) Beitragsrückstände zu den Versorgungseinrichtungen einer teilnehmenden Rechtsanwaltskammer, die bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft entstanden sind, sind auch nach dem Tätigwerden der Versorgungseinrichtung durch die betreffende Rechtsanwaltskammer zu betreiben, dies im Namen der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft. Dabei hereingebrachte Beiträge hat die Rechtsanwaltskammer unverzüglich der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu überweisen.
(34) Die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft hat das Statut sowie die Satzungen der Versorgungseinrichtungen erstmalig bis längstens 30. Juni des Folgejahres der Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu erlassen. Bis zur Erlassung des Statuts und dessen Genehmigung durch die Bundesministerin für Justiz ist das von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags beschlossene vorläufige Statut (§ 49a Abs. 2) anzuwenden. Bis zur Erlassung der Satzungen durch die Hauptversammlung und deren Genehmigung durch die Bundesministerin für Justiz oder, bei nicht fristgerechter Erlassung der Satzung der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtung durch die Hauptversammlung, einer Erlassung einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz gemäß § 49 Abs. 3 bleiben die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach § 36 Abs. 1 Z 6 in der bis zum 31. Dezember des Gründungsjahres der Versorgungseinrichtung geltenden Fassung erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen in Kraft.
(35) Für die Berechnung von Leistungen aus der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft werden für Beitragsmonate, die vor dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (Stichtag) erworben wurden, die jeweils im Jahr vor dem Stichtag nach der Leistungsordnung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer geltenden Basisaltersrenten herangezogen. Die insofern bis zum Stichtag maßgeblichen Basisaltersrenten werden jährlich im gleichen Ausmaß angepasst wie die ab dem Stichtag geltende Basisaltersrente. Dies gilt auch für die Berechnung von Leistungen von Anspruchsberechtigten jener Rechtsanwaltskammern, die zu einem späteren Zeitpunkt der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beitreten.
(36) Wird die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft nicht spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung durch eine Rechtsanwaltskammer nach § 49a Abs. 1 gegründet, tritt dieser Beschluss der Rechtsanwaltskammer mit diesem Tag außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Notariatsordnung
Die Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 79 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:
„(2b) Unter der Voraussetzung, dass sowohl der Inhalt des Zertifikats nach Abs. 2a Z 2 als auch die Erklärung nach Abs. 2a Z 3 von dem die Beurkundung dieser Erklärung vornehmenden Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeichert werden, können auf deren Grundlage auch andere Notare Beurkundungen nach Abs. 2a vornehmen. Abs. 2a zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass die beglaubigte Vollmacht entweder bei dem die Beurkundung vornehmenden Notar aufliegt oder im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeichert ist. Die Österreichische Notariatskammer hat den Notaren den Zugriff auf die nach dieser Bestimmung im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeicherten Inhalte zu ermöglichen.“
2. In § 140h Abs. 4 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
„4a. Informationen zur telefonischen oder gegebenenfalls zur elektronischen Erreichbarkeit der Vertreterin oder des Vertreters;“
3. Dem § 189 wird folgender Abs. xx angefügt:
„(xx) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 treten
1. § 79 Abs. 2b mit 1. August 2026 und
2. § 140h Abs. 4 mit 1. Jänner 2027
in Kraft. § 79 Abs. 2b ist auf Beurkundungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2026 vorgenommen werden.“
Artikel 3
Änderung des Notariatsprüfungsgesetzes
Das Notariatsprüfungsgesetz (NPG), BGBl. Nr. 522/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“.
2. Dem § 10 werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:
„(2) Wird aufgrund der Verhinderung eines Prüfungskommissärs ein anderer Prüfungskommissär ersatzweise zum Mitglied des Prüfungssenats bestimmt (Abs. 1 zweiter Satz), so kann sich der Prüfungswerber für den Fall, dass der bekanntgegebene Prüfungstermin (§ 9) beibehalten werden soll und zwischen der Bekanntgabe der Person des ersatzweise beizuziehenden Prüfungskommissärs und dem Prüfungstermin weniger als sieben Tage liegen, gegen die Beibehaltung des Termins aussprechen. Abhängig von der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung ist diesfalls ein neuer Prüfungstermin mit dem ursprünglich vorgesehenen oder dem ersatzweise beizuziehenden Prüfungskommissär anzusetzen.
(3) Ist dem Prüfungswerber aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses die Ablegung der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung am vorgesehenen Termin nicht möglich, so hat der Präses der Notariatsprüfungskommission die Prüfung unter Bedachtnahme auf den Verhinderungsgrund neu zu terminisieren. Verneint der Präses der Notariatsprüfungskommission das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, so ist darüber über Antrag des Prüfungswerbers mit Bescheid zu entscheiden. Tritt die Verhinderung zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung ein, so ist die mündliche Prüfung diesfalls bis längstens zwei Jahre nach dem letzten schriftlichen Prüfungstermin zu absolvieren, widrigenfalls auch die schriftliche Prüfung neuerlich abzulegen ist; die insofern nicht abgeschlossene Prüfung ist dabei nicht auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte (§ 25 Abs. 2) anzurechnen.
(4) Nimmt der Prüfungswerber den Termin der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung nicht wahr, ohne dass ein Grund nach Abs. 3 erster Satz vorliegt, so ist ein neuerlicher Antritt zu dieser Prüfung frühestens sechs Monate nach dem unbesucht gebliebenen Prüfungstermin möglich. Bricht der Prüfungswerber eine bereits begonnene Prüfung ohne Vorliegen eines Grundes nach Abs. 3 erster Satz ab, so ist die Prüfung als insgesamt „nicht bestanden“ zu werten.“
3. In § 18 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse können mündliche Prüfungen auf Anordnung des Vorsitzenden auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern die durchgehende Teilnahme des Prüfungswerbers und aller Mitglieder des Prüfungssenats an der Prüfung durch eine akustische und optische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit gewährleistet ist. Bei einer solchen Durchführung der Prüfung auf elektronischem Weg müssen zumindest der Prüfungswerber und der Vorsitzende oder stellvertretend für diesen ein anderes Mitglied des Prüfungssenats am Prüfungsort persönlich anwesend sein.
(3) Liegt bei einem Prüfungskommissär ein Grund vor, der ihn an einer persönlichen Teilnahme an der Prüfung am Prüfungsort hindert, ist ihm eine Teilnahme an der Prüfung aber im Weg einer Videokonferenz möglich und ist insofern eine durchgehende akustische und optische Zweiweg-Verbindung mit den persönlich anwesenden Mitgliedern des Prüfungssenats sowie dem Prüfungswerber in Echtzeit gewährleistet, so kann die Prüfung in dieser Form durchgeführt werden, wenn der Prüfungswerber dem zustimmt.“
4. In § 19 zweiter Satz wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Satz wird angefügt:
„im Fall der Abhaltung einer Prüfung im Weg einer Videokonferenz (§ 18 Abs. 2) ist insofern bis zu zehn Personen, die sich dazu bis spätestens drei Tage vor dem Termin beim Vorsitzenden anzumelden haben, die Möglichkeit zu eröffnen, die Prüfung auf elektronischem Weg mitzuverfolgen.“
5. Der bisherige Inhalt des § 29 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
6. Dem § 29 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) §§ 10, 18 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft. § 10 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach dem 31. Juli 2026 bei der Prüfungskommission eingebracht wird.“
Artikel 4
Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (RAPG), BGBl. Nr. 556/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 wird die Wortfolge „gleichbleibender alphabetischer“ durch die Wendung „möglichst gleichbleibender, eine möglichst gleichmäßige Belastung der Prüfer wahrender“ ersetzt.
2. § 9 wird folgender Satz angefügt:
„Gleichzeitig sind dem Prüfungswerber das besondere Rechtsgebiet, dem die Aufgabe nach § 13 Z 2 entnommen ist, sowie das besondere Rechtsgebiet nach § 20 Z 7 bekanntzugeben.“
3. In § 10 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“.
4. § 10 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Der Präses hat in begründeten Fällen unter Beachtung von § 9 einen anderen Prüfungskommissär zu bestimmen.“
5. Dem § 10 werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:
„(2) Wird aufgrund der Verhinderung eines Prüfungskommissärs ein anderer Prüfungskommissär ersatzweise zum Mitglied des Prüfungssenats bestimmt (Abs. 1 zweiter Satz), so kann sich der Prüfungswerber für den Fall, dass der bekanntgegebene Prüfungstermin (§ 9) beibehalten werden soll und zwischen der Bekanntgabe der Person des ersatzweise beizuziehenden Prüfungskommissärs und dem Prüfungstermin weniger als sieben Tage liegen, gegen die Beibehaltung des Termins aussprechen. Abhängig von der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung ist diesfalls ein neuer Prüfungstermin mit dem ursprünglich vorgesehenen oder dem ersatzweise beizuziehenden Prüfungskommissär anzusetzen.
(3) Ist dem Prüfungswerber aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses die Ablegung der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung am vorgesehenen Termin nicht möglich, so hat der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission die Prüfung unter Bedachtnahme auf den Verhinderungsgrund neu zu terminisieren. Verneint der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, so ist darüber über Antrag des Prüfungswerbers mit Bescheid zu entscheiden. Tritt die Verhinderung zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung ein, so ist die mündliche Prüfung diesfalls bis längstens zwei Jahre nach dem letzten schriftlichen Prüfungstermin zu absolvieren, widrigenfalls auch die schriftliche Prüfung neuerlich abzulegen ist; die insofern nicht abgeschlossene Prüfung ist dabei nicht auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte (§ 25 Abs. 2) anzurechnen.
(4) Nimmt der Prüfungswerber den Termin der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung nicht wahr, ohne dass ein Grund nach Abs. 3 erster Satz vorliegt, so ist ein neuerlicher Antritt zu dieser Prüfung frühestens sechs Monate nach dem unbesucht gebliebenen Prüfungstermin möglich. Bricht der Prüfungswerber eine bereits begonnene Prüfung ohne Vorliegen eines Grundes nach Abs. 3 erster Satz ab, so ist die Prüfung als insgesamt „nicht bestanden“ zu werten.“
6. § 15 zweiter Satz entfällt.
7. In § 18 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse können mündliche Prüfungen auf Anordnung des Vorsitzenden auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern die durchgehende Teilnahme des Prüfungswerbers und aller Mitglieder des Prüfungssenats an der Prüfung durch eine akustische und optische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit gewährleistet ist. Bei einer solchen Durchführung der Prüfung auf elektronischem Weg müssen zumindest der Prüfungswerber und der Vorsitzende oder stellvertretend für diesen ein anderes Mitglied des Prüfungssenats am Prüfungsort persönlich anwesend sein.
(3) Liegt bei einem Prüfungskommissär ein Grund vor, der ihn an einer persönlichen Teilnahme an der Prüfung am Prüfungsort hindert, ist ihm eine Teilnahme an der Prüfung aber im Weg einer Videokonferenz möglich und ist insofern eine durchgehende akustische und optische Zweiweg-Verbindung mit den persönlich anwesenden Mitgliedern des Prüfungssenats sowie dem Prüfungswerber in Echtzeit gewährleistet, so kann die Prüfung in dieser Form durchgeführt werden, wenn der Prüfungswerber dem zustimmt.“
8. In § 19 zweiter Satz wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Satz wird angefügt:
„im Fall der Abhaltung einer Prüfung im Weg einer Videokonferenz (§ 18 Abs. 2) ist insofern bis zu zehn Personen, die sich dazu bis spätestens drei Tage vor dem Termin beim Vorsitzenden anzumelden haben, die Möglichkeit zu eröffnen, die Prüfung auf elektronischem Weg mitzuverfolgen.“
9. In § 20 Z 7 wird die Wortfolge „österreichischen öffentlichen Rechts“ durch die Wendung „österreichischen Verfassungsrechts, des österreichischen allgemeinen Verwaltungsrechts und eines Rechtsgebiets des besonderen Verwaltungsrechts“ ersetzt; nach dem Wort „Verwaltungsverfahren“ wird die Wortfolge „und im Verwaltungsstrafverfahren“ eingefügt.
10. Dem § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) §§ 9, 10, 15, 18, 19 und § 20 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft. §§ 9, 10, 15 und 20 Z 7 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach dem 31. Juli 2026 bei der Prüfungskommission eingebracht wird.“
Artikel 5
Umsetzungshinweis
Mit Art. 1 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 09.07.2018 S. 25, umgesetzt.