Erläuterungen
Allgemeiner Teil
1. Als Ausfluss ihres beruflichen Selbstverständnisses und des Bestrebens nach Unabhängigkeit vom Staat wurden von den Rechtsanwaltskammern bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts erste Einrichtungen mit dem Zweck der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte geschaffen. Eine erstmalige ausdrückliche gesetzliche Verankerung dieser autonomen Versorgunginstrumente erfolgte mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 570/1973, dies parallel zu der damals mit diesem Gesetz gleichfalls erfolgten Neuordnung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Abgeltung der in ihrem Rahmen erbrachten rechtsanwaltlichen Vertretungsleistungen durch Einführung eines Anspruchs der Rechtsanwaltschaft auf eine Pauschalvergütung). Konkret wurde in § 49 Abs. 1 RAO vorgesehen, dass die Rechtsanwaltskammern Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Mitgliedes mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten haben.
Bereits einige Zeit zuvor hatte sich unter anderem die Rechtsanwaltschaft für eine Beibehaltung ihrer „autonomen Selbsthilfeeinrichtungen“ ausgesprochen und für die – dann auch so erfolgte – Nichteinbeziehung in das System der Pensionsversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1957 über die Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz – GSPVG), BGBl. Nr. 292/1957, plädiert. Die Rechtsanwaltschaft hat diese grundlegende Haltung dann auch im Zusammenhang mit dem Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (ASRÄG 1997), BGBl. I Nr. 139/1997, beibehalten. Mit diesem wurde für die selbständig Erwerbstätigen mit 1.1.2000 eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung eingeführt (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG; § 273 Abs. 3 GSVG), es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung machte gemäß § 5 GSVG von einem „Opting Out“ Gebrauch. Das Opting Out konnte dabei nur für die gesamte Berufsgruppe in Anspruch genommen werden; im Fall positiver Entscheidung galt dieses dann auch für die gesamte Berufsgruppe. Eben eine entsprechende Opting Out-Erklärung hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag im Namen aller neun Rechtsanwaltskammern sowohl für die Pensions- als auch für die Krankenversicherung fristgerecht abgegeben. Nach der damit im Zusammenhang letztlich auf Grund des § 5 Abs. 1 bis 3 GSVG ergangenen Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Ausnahme der Mitglieder der Kammer der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl II Nr. 522/2004, sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte rückwirkend mit 1.1.2000 hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
Das System der rechtsanwaltlichen Altersversorgung besteht aus zwei Elementen, einerseits der auf dem Umlagesystem basierenden Versorgungseinrichtung Teil A (in die mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 141/2009, mit 1.1.2010 auch die Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter einbezogen wurden) und andererseits der auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruhenden Versorgungseinrichtung Teil B. Die aktuelle gesetzliche Konzeption geht grundsätzlich davon aus, dass jede Rechtsanwaltskammer über entsprechende eigenständige Versorgungseinrichtungen verfügt; gleichzeitig eröffnet aber § 49 Abs. 2 letzter Satz RAO die ausdrückliche Möglichkeit der Schaffung einer gemeinsamen Versorgungseinrichtung durch zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern. Von dieser Möglichkeit einer gemeinsamen Versorgungseinrichtung wurde von den Rechtsanwaltskammern Wien und Burgenland Gebrauch gemacht.
Auch wenn es in verschiedenen Belangen der Versorgungseinrichtungen und ihrer Systematik bereits entsprechend aufeinander abgestimmte und koordinierte Vorgehensweisen der Rechtsanwaltskammern gibt (ein wichtiger Schritt ist insofern mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, erfolgt, mit dem die Kompetenz zur Erlassung der die grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen der Versorgungseinrichtungen regelnden Satzungen der Versorgungseinrichtung Teil A und Teil B dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zugewiesen wurde), so ist die derzeitige Konzeption der rechtsanwaltlichen Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung doch für jede einzelne Rechtsanwaltskammer mit einem erheblichen Aufwand verbunden, dies sowohl in inhaltlicher wie auch in personeller Hinsicht. Auch die Administration der gemäß § 50 Abs. 3 letzter Satz RAO jeweils zweckgebundenen, getrennt zu verwahrenden und zu verwaltenden Sondervermögen der Versorgungseinrichtungen stellt die Rechtsanwaltskammern vor veritable Herausforderungen.
Die Rechtsanwaltschaft hat sich daher intern weiterhin intensiv und auch ganz grundsätzlich mit der Frage beschäftigt, wie es mit „ihrer“ Altersversorgung weitergehen soll. Im Rahmen und als (vorläufiges) Resultat dieser Diskussionen ist der Österreichische Rechtsanwaltskammertag mit dem Vorschlag und Wunsch an das Bundesministerium für Justiz herangetreten, die gesetzlichen Voraussetzungen und rechtlichen Rahmenbedingungen für eine als eigenständige Körperschaft öffentlichen Rechts etablierte „Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ zu schaffen, dies unter gleichzeitiger Beibehaltung des Modells einer autonomen rechtsanwaltlichen Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Die „Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ soll danach – getrennt von den Rechtsanwaltskammern und an deren Stelle – die Aufgaben der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwaltsanwärterinnen sowie der Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für den Fall der Krankheit besorgen. Durch diese breite Neuordnung sollen die Stabilität der Versorgungsleistungen insgesamt gefördert und gleichzeitig auch regionale Unterschiede bei den Beiträgen und Leistungen ausgeglichen werden. Gleichzeitig sollte mit diesem Schritt auch der administrative Aufwand bei der Abwicklung der verschiedenen Versorgungsleistungen substanziell reduziert werden können, dies etwa bei den in der Praxis immer wieder vorkommenden Fällen der Verlegung des Kanzleisitzes in den Sprengel einer anderen Rechtsanwaltskammer.
Vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag wurde gleichzeitig betont und klargestellt, dass einzelne Rechtsanwaltskammern die institutionelle Neukonzeption im Bereich der Versorgungseinrichtungen jedenfalls nach dem aktuellen Stand der Dinge nicht mittragen würden und sich für eine Beibehaltung ihrer eigenständigen Versorgungseinrichtung ausgesprochen hätten. Diesen Umstand gilt es bei der gesetzlichen Konzeption entsprechend zu berücksichtigen.
Mit dem vorliegenden Vorschlag werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einrichtung und den institutionellen Aufbau der und die Aufgabenbesorgung durch die „Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ geschaffen. Voraussetzung für deren Gründung ist, dass zumindest sechs Rechtsanwaltskammern einen entsprechenden „Gründungsbeschluss“ fassen. Für die insofern zunächst nicht teilnehmenden Rechtsanwaltskammern soll aber auch noch nachträglich die Möglichkeit zu einem entsprechenden Wechsel bestehen. Nach der vorgeschlagenen Konzeption sollen die Mitglieder der an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern gleichzeitig auch Mitglieder der neu geschaffenen Versorgungseinrichtung sein; ferner sollen auch ehemalige Mitglieder dieser Rechtsanwaltskammern Mitglieder der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sein, sofern sie aktuell Leistungen aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beziehen. Organe der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sind deren Hauptversammlung und Vorstand, wobei die Mitglieder der Hauptversammlung durch die an dieser Versorgungseinrichtung teilnehmenden Rechtsanwaltskammern bzw. – im Fall der Mitglieder der Hauptversammlung aus dem Kreis der Bezieher einer Altersrente – durch die Bezieher einer Versorgungsleistung aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft gewählt werden. Dadurch wird auch die hinreichende demokratische Legitimität der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft und ihrer Organe sichergestellt.
Bei den von der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft und ihren Einrichtungen wahrzunehmenden Aufgaben handelt es sich zufolge der berufsständischen Konzeption des rechtsanwaltlichen Versorgungssystems und im Hinblick auf die Systematik der Beitragsfestsetzung in den Umlagenordnungen nach § 53 RAO um keine Angelegenheiten der Sozialversicherung, sondern um solche der beruflichen Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft. Folglich ist auch die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft kein Sozialversicherungsträger, sondern eine eigenständige Einrichtung der beruflichen Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft.
2. Mit dem Ziel der Förderung einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Rechtsanwaltsberuf sollen die derzeit schon bestehenden Möglichkeiten einer (teilweisen) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Umlagen (das sind die für die rechtsanwaltliche Versorgungseinrichtung zu entrichtenden Beiträge) bei gleichzeitigem (teilweisen) beitragsfreien Erwerb entsprechender Beitragszeiten ausgebaut werden.
3. Über Vorschlag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags soll der Kreis der möglichen Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Gesellschaft auf berufsangehörige Personen konzentriert werden.
4. Durch Anpassungen in der Rechtsanwaltsordnung soll auf den Umstand, dass seit dem 1.1.2024 mit der Flexiblen Kapitalgesellschaft eine weitere innerstaatliche Rechtsform einer Kapitalgesellschaft für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zur Verfügung steht, ausdrücklich Bedacht genommen werden.
5. Das mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, für die Fälle des Erlöschens oder des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1 und 2 RAO) neu geschaffene Institut des Kammerkommissärs hat sich in der Praxis durchwegs bewährt. In dem einen oder anderen Punkt – wie insbesondere in Ansehung der Mitwirkungsverpflichtungen des betreffenden (ehemaligen) Rechtsanwalts – hat sich über die Jahre aber dann doch ein gesetzlicher Anpassungs- und Klarstellungsbedarf ergeben, der Anlass für die vorgeschlagene Überarbeitung der Bestimmungen zu diesem Bereich ist. Diese Änderungen zielen insgesamt darauf ab, dass der Kammerkommissär seinen insbesondere im Interesse der Mandantinnen und Mandanten des Rechtsanwalts liegenden Aufgaben rasch und effektiv nachkommen kann.
6. Der Anwendungsbereich der in § 79 Abs. 2a NO vorgesehenen Möglichkeit der notariellen Beglaubigung von qualifizierten elektronischen Signaturen (firmenmäßigen Zeichnungen) von gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen (bzw. Handlungsbevollmächtigten) von Gebietskörperschaften, verstaatlichten Unternehmen, sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen Personen oder der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern soll mit dem Ziel einer Vereinfachung der Abläufe sowie einer Zeit- und Kostenersparnis für die Parteien erweitert werden.
7. Im Bereich der Rechtsanwalts- und der Notariatsprüfung sollen unter anderem die Folgen und die Vorgehensweise im Fall der Verhinderung eines Mitglieds der Prüfungskommission bzw. der Prüfungswerberin/des Prüfungswerbers sowie die Voraussetzungen und Modalitäten für die Abhaltung einer Prüfung im Weg einer Videokonferenz klarer geregelt werden.
Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz:
Bei den vorgeschlagenen Änderungen der Rechtsanwaltsordnung handelt es sich allesamt um Regelungen, die die Aufnahme des Berufs/den Zugang zum Beruf der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts oder dessen Ausübung nicht beschränken. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2021, kann daher unterbleiben.
Hingewiesen sei damit im Zusammenhang aber auf § 27a und § 49g Abs. 2 letzter Satz RAO, aus denen sich die Verpflichtung zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Vornahme einer entsprechenden Verhältnismäßigkeitsprüfung (und gegebenenfalls zur Durchführung einer solchen) in Ansehung der von der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft bzw. der Plenarversammlung einer nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammer zu erlassenden Satzung der Versorgungseinrichtung ergibt.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Angelegenheiten der Notare und der Rechtsanwälte; Zivilrechtswesen).
Besonderer Teil
Zu Art. 1 (Änderung der Rechtsanwaltsordnung)
Zu Z 1 (§ 21 Abs. 3 RAO)
Die in § 21 Abs. 3 RAO vorgesehene Verpflichtung der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer, das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft unverzüglich dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen, soll künftig auch gegenüber der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft gelten.
Zu Z 2 (§ 21a Abs. 4 RAO)
Mit der Änderung wird auf die mit dem Entwurf in der Rechtsanwaltsordnung (siehe die zu § 21c RAO vorgeschlagenen Änderungen) nunmehr auch ausdrücklich eröffnete Möglichkeit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Form einer Flexiblen Kapitalgesellschaft bzw. einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Flexible Kapitalgesellschaft ist, auch im Kontext der von einer solchen Rechtsanwalts-Gesellschaft verpflichtend abzuschließenden und aufrecht zu erhaltenden (Berufs-)Haftpflichtversicherung (und der diesfalls zur Anwendung kommenden Mindestversicherungssumme von 2,4 Mio. Euro) Bedacht genommen.
Zu Z 3, 5 und 63 (§ 21c Z 1 lit. b, c, e und f, Z 2 und § 60 Abs. 25 Z 2 RAO)
Nach § 1a Abs. 1 RAO ist die Ausübung der Rechtsanwaltschaft (auch) in den unterschiedlichsten Gesellschaftsformen möglich und zulässig. Die bei der Ausgestaltung solcher Rechtsanwalts-Gesellschaften nach der Rechtsanwaltsordnung einzuhaltenden Vorgaben gewährleisten dabei die Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in ihrer Berufsausübung.
Diese zentralen Erfordernisse der rechtsanwaltlichen Berufsausübung spiegeln sich auch bei dem in § 21c Z 1 RAO geregelten Kreis der möglichen Gesellschafter wider. Danach können einer Rechtsanwalts-Gesellschaft im Wesentlichen nur aktive und ehemalige Rechtsanwälte angehören, letztere aber nur dann, wenn sie im Zeitpunkt ihres Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft Gesellschafter waren oder ihre Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. (Auch) dadurch soll eine ausschließlich der bestmöglichen Vertretung des eigenen Mandanten verpflichtete, von dritter Seite möglichst unbeeinflusste Berufsausübung ermöglicht und sichergestellt werden.
In einem gewissen Widerspruch dazu steht der in § 21c Z 1 lit. b, c, e und f RAO geregelte mögliche weitere Gesellschafterkreis, der seinen Grund im Wesentlichen in Versorgungsüberlegungen zugunsten der betreffenden Personen hat.
Konkret kommen danach als weitere Gesellschafter einer Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft derzeit auch
– Ehegatten oder eingetragene Partner eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts für die Dauer der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft (lit. b),
– Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung der Rechtsanwaltschaft vorbereiten (lit. c),
– der hinterbliebene Ehegatte oder eingetragene Partner eines verstorbenen Rechtsanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder der hinterbliebene Ehegatte oder eingetragene Partner die Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingeht (lit. e), sowie
– Kinder eines verstorbenen Rechtsanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen, wobei die Kinder der Gesellschaft nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus solange angehören dürfen, als sie sich auf die Erlangung der Rechtsanwaltschaft vorbereiten (lit. f)
in Betracht.
Auch wenn solche Personen der Rechtsanwalts-Gesellschaft „nur“ als Kommanditisten (beschränkt haftende Gesellschafter), als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören dürfen (§ 21c Z 2 RAO), stellt ihre Beteiligungsmöglichkeit angesichts des im Übrigen in der Rechtsanwaltsordnung statuierten strikten, im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehenden (siehe zuletzt EuGH 19.12.2024, Rs C-295/23, „Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft“) Fremdbeteiligungs-/Fremdbesitzverbots, das der Sicherung der rechtsanwaltschaftlichen „core values“ Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Freiheit von Interessenkollisionen dient (vgl. dazu näher Murko in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht § 21c RAO Rz 33 ff.), doch eine gewisse Inkonsistenz dar. Dazu kommt, dass – wie vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erhoben wurde – von den Möglichkeiten des § 21c Z 1 lit. b, c, e und f RAO in der Praxis nur eingeschränkt Gebrauch gemacht wurde und diesen im Lichte der heutigen gesellschaftlichen und sozialen Gegebenheiten keine wirkliche Relevanz (mehr) zukommt (nach Mitteilung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags gab es mit Stand August 2024 lediglich 49 Personen, die nicht-rechtsanwaltliche Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Gesellschaft waren, und zwar 30 Personen nach lit. b, 14 Personen nach lit. c, zwei Personen nach lit. e und drei Personen nach lit. f des § 21c Z 1 RAO). Auf Vorschlag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags sollen daher diese „Angehörigen-Sonderbestimmungen“, die auch nicht (oder nicht mehr) dem Rechtsanwaltsstand angehörenden Personen ausnahmsweise die Beteiligung an einer Rechtsanwalts-Gesellschaft ermöglichen, künftig entfallen. Darauf ist auch in § 21c Z 2 zweiter Satz RAO Bedacht zu nehmen.
Schon mit Blick auf den Versorgungshintergrund dieser Bestimmungen ist gleichzeitig dafür vorzukehren, dass jene Personen, die auf deren Grundlage aktuell Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Gesellschaft sind (oder den Eintritt als Gesellschafter noch zeitnah beabsichtigen), nicht aus der Gesellschaft auszuscheiden brauchen (bzw. in diese noch als Gesellschafter aufgenommen werden können). Voraussetzung dafür ist aber, dass sie die für sie jeweils maßgebliche Anforderung nach § 21 Z 1 lit. b, c, e oder f RAO in deren derzeitiger Fassung auch weiterhin erfüllen.
Zu Z 4 bis 8 (§ 21c Z 1 lit. g, 2, 8, 9 und 12 RAO)
Nach § 1a Abs. 1 erster Satz RAO kann die Rechtsanwaltschaft (unter anderem) auch in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ausgeübt werden, dies mit Ausnahme der Rechtsform der Aktiengesellschaft. Neben der Gesellschaft mit beschränkter Haftung steht insofern seit dem 1.1.2024 mit der Flexiblen Kapitalgesellschaft eine weitere innerstaatliche Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (vgl. § 1 Abs. 1 FlexKapGG) für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zur Verfügung, wobei auch bei dieser – wie bei allen Rechtsanwalts-Gesellschaften – die Regeln des anwaltlichen Sondergesellschaftsrechts eingehalten werden müssen (siehe dazu näher Gernot Murko/Marina Murko, Ausgewählte berufsrechtliche Fragen zur FlexCo, AnwBl 2024/255). Schon aus Gründen der Rechtsklarheit erscheint es angezeigt, diese Umstände auch im Gesetz entsprechend ausdrücklich klarzustellen. Neben der Rechtsanwalts-FlexCo ist dabei – parallel zur Rechtslage bei der Rechtsanwalts-GmbH – auch die Gründung einer Rechtsanwalts-Partnerschaft möglich, deren einziger Komplementär eine Flexible Kapitalgesellschaft ist. Auch für eine solche Rechtsanwalts-FlexCo & Co KG gilt, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auch Kommanditisten einer solchen Kommanditgesellschaft sein können, ohne dass ihnen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zukommen muss (§ 21c Z 9 RAO). Diesen Sonderfall abgesehen müssen aber auch bei der Rechtsanwalts-FlexCo alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte allein zur Vertretung und Geschäftsführung der Rechtsanwalts-Gesellschaft befugt sein, und zwar auch dann, wenn sie als Unternehmenswert-Beteiligte ausschließlich Unternehmenswertanteile halten.
Zu Z 9, 10, 19, 23, 24, 32, 36 sowie 39 bis 46 (§ 23 Abs. 8, § 27 Abs. 1 lit. a und Abs. 6, § 36 Abs. 1 Z 6, § 40 Abs. 3 Z 1a sowie § 49 Abs. 1, 1a und 3 RAO)
Eine dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (und dort der Vertreterversammlung; siehe § 40 Abs. 3 Z 1a RAO) derzeit gesetzlich zugewiesene Aufgabe ist nach § 36 Abs. 1 Z 6 RAO die Erlassung der Satzungen für die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammmern. Nach dem vorgeschlagenen Konzept soll diese Zuständigkeit für den Bereich der Satzungen der Versorgungseinrichtungen Teil A bis Teil C künftig bei der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft liegen; nimmt eine Rechtsanwaltskammer an dieser neuen gemeinsamen Versorgungseinrichtung nicht teil, soll für die Erlassung der Satzungen ihrer Versorgungseinrichtung die Plenarversammlung der betreffenden Rechtsanwaltskammer zuständig sein. Die Satzungskompetenz des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags hat demnach zu entfallen. Zu beachten ist, dass (auch) für solche von den Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammern zu erlassende Satzungen gemäß § 27a Abs. 1 RAO vor einer Beschlussfassung gegebenenfalls auch die Verpflichtung zur Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung besteht, sofern der entsprechende Vorschlag Regelungen enthält, die die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts oder die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter beschränken oder dazu bestehende Regelungen ändern; die dabei einzuhaltende Vorgehensweise ergibt sich aus § 27a RAO.
Bei nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern beziehen sich die Aufsichtsbefugnisse der Bundesministerin für Justiz nach § 23 Abs. 8 RAO künftig auch auf die von diesen für ihren Bereich zu erlassenden Satzungen der jeweiligen kammereigenen Versorgungseinrichtung; dies wird mit dem neu gefassten § 27 Abs. 1 lit. a RAO klargestellt. Solche Satzungen sind der Bundesministerin für Justiz innerhalb von einem Monat nach Beschlussfassung zur Genehmigung vorzulegen, wobei die Genehmigung zu erteilen ist, wenn die Satzungen dem Gesetz entsprechen; wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt (siehe den entsprechend angepassten § 27 Abs. 6 RAO). In gleicher Weise soll sich auch das in § 49 Abs. 3 RAO für den Fall, dass der Pflicht zur Erlassung der Satzung der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtung trotz Aufforderung durch die Bundesministerin für Justiz nicht oder nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nachgekommen wird, vorgesehene Recht der Bundesministerin für Justiz, die Satzung durch Verordnung zu erlassen, künftig sowohl auf eine dahingehende mögliche Säumigkeit der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft als auch eine mögliche Säumigkeit einer nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammer beziehen (siehe dazu auch den vorgeschlagenen § 49j Abs. 2 Z 2 RAO).
Auf die künftige Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ist auch im Kontext der Aufbringung des Beitrags der Rechtsanwaltschaft nach § 3 Abs. 5 Bundespflegegeldgesetz Bedacht zu nehmen. § 49 Abs. 1a RAO sieht dazu bislang vor, dass dieser Beitrag von den Rechtsanwaltskammern nach der Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte, die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu entrichten ist, wobei bei der Ermittlung der insoweit maßgeblichen Gesamtzahl die Anzahl der Rechtsanwaltsanwärter nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist. Dies soll nach der vorgeschlagenen Änderung des § 49 Abs. 1a RAO entsprechend für die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft hinsichtlich der an dieser teilnehmenden Rechtsanwaltskammern gelten, wobei insofern die Gesamtzahl der in die entsprechenden Listen aller teilnehmenden Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen maßgeblich sein soll.
Zu Z 11 bis 18 und 20 (§ 24 Abs. 1, 1a, 3, 4 und 6, § 24a Abs. 1, § 24b Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 lit. b RAO)
Alle Mitglieder der an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern sind ex lege (siehe den vorgeschlagenen § 49b Abs. 2 RAO) auch Mitglieder der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltskammer. Hinsichtlich der von jeder teilnehmenden Rechtsanwaltskammer zu nominierenden drei Mitglieder der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft kommt den Kammermitgliedern der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern dabei auch das (aktive und passive) Wahlrecht zu. Die entsprechenden Wahlen haben durch die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer zu erfolgen (§ 27 Abs. 1 lit. b RAO). Die von den teilnehmenden Rechtsanwaltskammern jeweils zu nominierenden zwei Mitglieder der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft aus dem Kreis der Rechtsanwälte (§ 49f Abs. 2 RAO) sind dabei nach dem vorgeschlagenen § 24 Abs. 1a Z 1 RAO durch die in die Liste der Rechtsanwälte der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (aus deren Kreis) zu wählen, dies für eine Amtsdauer (Funktionsperiode) von fünf Jahren. Die Wahl des von den teilnehmenden Rechtsanwaltskammern jeweils für eine Amtsdauer (Funktionsperiode) von zwei Jahren zu nominierenden Mitglieds der Hauptversammlung aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter kommt gemäß dem vorgeschlagenen § 24 Abs. 1a Z 2 RAO den in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der betreffenden Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter (aus ihrem Kreis) zu.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollen die insofern notwendigen Anpassungen in § 24 RAO gleichzeitig zum Anlass genommen werden, auch in dessen (ansonsten inhaltlich unveränderten) Abs. 1 die jeweilige Amtsdauer der von der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer zu wählenden weiteren Funktionsträger ausdrücklich anzuführen. Anzupassen sind ferner die Bezugnahmen auf die Wahlen nach Abs. 1 und den neuen Abs. 1a in § 24 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 sowie in § 24a Abs. 1 RAO.
Wie bisher ist in § 25 Abs. 1 RAO vorgesehen, dass für den Fall, dass eine der nach dieser Bestimmung gewählten Personen aus ihrer Funktion (oder dem Berufsstand) ausscheidet und insofern eine Ersatzwahl stattfindet, die oder der Neugewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Darüber hinaus soll in § 25 Abs. 1 RAO nunmehr eine ausdrückliche Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, solche Ersatzwahlen für die jeweilige Funktionsperiode auch schon vorzeitig (am ursprünglichen Wahltag) vorzunehmen, sofern und soweit dies in der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer vorgesehen ist. Generell nicht möglich soll eine solche Ersatzwahl aber in Ansehung der Wahlen in die Funktionen der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer sowie der Präsidentenstellvertreterinnen bzw. Präsidentenstellvertreter sein.
Zu Z 21 (§ 27 Abs. 1 lit. c RAO)
Um Unklarheiten über Umfang und Reichweite des in § 27 Abs. 1 lit. c RAO verwendeten Begriffs der „humanitären Standeszwecke“ hintanzuhalten, wird mit der zu dieser Bestimmung vorgeschlagenen Änderung die Festsetzung der Ausgaben der Kammer für Leistungen im Sterbefall (soweit diese über die nach den §§ 49 und 50 RAO vorgesehenen Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hinausgehen) ausdrücklich als der Plenarversammlung zugewiesene Aufgabe bestimmt.
Zu Z 22 (§ 27 Abs. 2 RAO)
Mit Blick auf die grundlegende Überarbeitung und Erweiterung der Bestimmungen zur möglichen (teilweisen) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Umlagen (das sind die für die rechtsanwaltliche Versorgungseinrichtung zu entrichtenden Beiträge) bei gleichzeitigem (teilweisen) beitragsfreien Erwerb entsprechender Beitragszeiten im Fall der Elternschaft (siehe die zu § 50 Abs. 2 Z 2 und § 53 Abs. 2 Z 4 RAO vorgeschlagenen Änderungen) erscheint die in diesem Kontext bislang in § 27 Abs. 2 letzter Halbsatz RAO vorgesehene „Sonderkompetenz“ der Plenarversammlung zur Erteilung von Nachsichten in den in § 53 Abs. 2 Z 4 RAO geregelten Fällen nicht mehr erforderlich, sie kann daher entfallen.
Zu Z 25 (§ 28 Abs. 1 lit. d RAO)
Mit der zu § 28 Abs. 1 lit. d RAO vorgeschlagenen Änderung wird klargestellt, dass die Einbringung der in der Umlagenordnung festgesetzten Beträge nur dann zum Wirkungskreis des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer zählt, wenn diese nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnimmt; andernfalls kommt diese Aufgabe künftig dem Vorstand der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu (siehe den neuen § 49h Abs. 4 RAO).
Zu Z 26 und 27 (§ 34a Abs. 2 und 6 RAO)
Durch die vorgeschlagene Neufassung des § 34a Abs. 2 RAO sollen der Umfang und der Inhalt der vom Kammerkommissär als Organ der ihn bestellenden Rechtsanwaltskammer wahrzunehmenden Aufgaben bzw. diesen treffenden Verpflichtungen klarer gefasst und durch eine taxative Aufzählung inhaltlich abgegrenzt werden. Dieser hat auf der Grundlage der schon vorhandenen bzw. von ihm durch die Einsichtnahme in die Akten und Unterlagen des betroffenen Rechtsanwalts erlangten Informationen alle ihm bekannten bzw. bekannt gewordenen Mandantinnen und Mandanten des Rechtsanwalts über seine Bestellung zum Kammerkommissär und über die Rechtsfolgen des Erlöschens oder Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu informieren und diese gleichzeitig – sofern erforderlich und die oder der Betreffende dies wünscht – bei der Überleitung von Aufträgen an andere Rechtsanwälte zu beraten. Die Übernahme des Mandats durch den Kammerkommissär ist zulässig, diesfalls wird er jedoch nicht mehr als Kammerkommissär, sondern als frei gewählter Rechtsanwalt tätig (Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 34a Rz 9). Der Kammerkommissär hat ferner die Pflicht, die Treuhandschaften des Rechtsanwalts festzustellen und die daran beteiligten Personen über die erforderliche Besorgung der Treuhandschaft durch einen anderen Treuhänder zu informieren. Auch hier ist wesentlich, dass der Kammerkommissär nicht in die jeweilige Treuhandschaft eintritt und diese nicht abzuwickeln hat; auch insofern ist aber die Beauftragung des als Kammerkommissär einschreitenden Rechtsanwalts durch die Parteien möglich und zulässig (Vitek aaO). Festzustellen und zu verwalten sind vom Kammerkommissär darüber hinaus die Fremdgelder des Rechtsanwalts; zu diesem Zweck kommt dem Kammerkommissär nach § 34b Abs. 2 RAO eine Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung an den Ander- und Kanzleikonten des betroffenen Rechtsanwalts zu.
Der Kammerkommissär hat ferner für die ordnungsgemäße Verwahrung der Akten des Rechtsanwalts in versperrten Räumlichkeiten zu sorgen und durch den Rechtsanwalt verwahrte Urkunden und Vermögenswerte gegen Verlust zu sichern. Die aus der Verwahrung Berechtigten sind von ihm vom Erlöschen oder Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu verständigen. Verfügungen der Berechtigten über die verwahrten Sachen sind vom Kammerkommissär zu beachten, soweit dem nicht rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen.
Bei der Erfüllung dieser Aufgaben ist der Kammerkommissär regelmäßig ganz wesentlich auf Informationen und überhaupt die Mitwirkung des betroffenen Rechtsanwalts angewiesen (dies freilich unter der Voraussetzung, dass dieser überhaupt verfügbar ist). Dessen Verpflichtung zur Kooperation wird im vorgeschlagenen § 34a Abs. 2 vorletzter Satz RAO näher festgelegt. Der Rechtsanwalt hat danach dem Kammerkommissär alle für dessen Tätigwerden notwendigen Informationen und Zugriffsberechtigungen (wie insbesondere zu den EDV-Anlagen des Rechtsanwalts oder sonstigen von diesem genutzte Speichermedien) zu erteilen, Akten und Urkunden zu übergeben sowie den Zutritt zu Räumlichkeiten zu ermöglichen, in denen sich Akten, Urkunden und EDV-Anlagen des Rechtsanwalts befinden. Bedacht zu nehmen ist hier gleichzeitig darauf, dass entsprechende Vertretungs- und Verfügungsberechtigungen bei verschiedenen der zur Bestellung eines Kammerkommissärs führenden Fällen des Erlöschens oder des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft dritten Personen (Erwachsenenvertreter, Insolvenzverwalter, Rechtsnachfolger, Vertreter des ruhenden Nachlasses) zukommen; diese sollen nach dem Vorschlag ebenfalls entsprechend zur Kooperation mit dem Kammerkommissär verpflichtet sein. Im vorgeschlagenen § 34a Abs. 2 letzter Satz wird schließlich klargestellt, dass der Kammerkommissär zur Einsichtnahme in sämtliche vom Rechtsanwalt geführte Akten und Unterlagen und zur Öffnung von und Einsichtnahme in die an den Rechtsanwalt gerichteten Postsendungen berechtigt ist.
Die zu § 34a Abs. 6 RAO vorgeschlagene Anpassung des darin enthaltenen Verweises auf § 34a Abs. 2 RAO ist Folge der Überarbeitung von Abs. 2; inhaltlich ist damit keine Änderung verbunden.
Zu Z 28 (§ 34b Abs. 1 RAO)
Schon bisher sieht § 34b Abs. 1 erster Satz RAO vor, dass dem Kammerkommissär vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag der Zugang zu den vom betreffenden Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen ist. Diese Verpflichtung soll nach dem Vorschlag auch auf die im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte, dem Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte und allen weiteren zur Berufsausübung bestimmten, vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag geführten Register erweitert werden. Wie bisher ergänzt wird dies durch die Anordnung, dass dem Kammerkommissär darüber hinaus von der Rechtsanwaltskammer der Zugang zum Treuhandregister über die vom betreffenden Rechtsanwalt registrierten Treuhandschaften zu eröffnen ist. In § 34b Abs. 1 letzter Satz RAO wird dazu schließlich entsprechend der bisherigen Rechtslage klargestellt, dass dies auch in den Fällen gilt, in denen die ansonsten einem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben auf der Grundlage des § 34a Abs. 5 RAO durch einen anderen Rechtsanwalt als Rechtsanwaltskommissär wahrgenommen werden.
Zu Z 29 (§ 34b Abs. 1a RAO)
Gemäß § 89c Abs. 5 Z 1 GOG sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten) zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Der insofern benötigte, der jeweiligen Teilnehmerin oder dem jeweiligen Teilnehmer zugeordnete Anschriftcode ist dabei von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu erstellen (§ 8 Abs. 4 ERV 2021). Erlischt oder ruht die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, so entfällt auch die Befugnis der betreffenden Person zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr in der Rolle als Parteienvertreter; der dieser Person zugeordnete rechtsanwaltliche Anschriftcode ist zu deaktivieren und die nach § 9 ERV 2021 zur Führung des ERV-Teilnehmerverzeichnisses zuständige Bundesrechenzentrum GmbH zu verständigen. Um sicherzustellen, dass die insofern notwendigen Schritte (möglichst rasch) gesetzt werden (können), wird im vorgeschlagenen § 34b Abs. 1a RAO vorgesehen, dass der Kammerkommissär, der Österreichische Rechtsanwaltskammertag und die Rechtsanwaltskammer darauf hinzuwirken haben, dass eine aktive und passive Teilnahme des Rechtsanwalts am elektronischen Rechtsverkehr als Parteienvertreter (§ 89c Abs. 5 Z 1 GOG) unterbleibt.
Zu Z 30 (§ 34b Abs. 2 RAO)
Nach § 34b Abs. 2 zweiter Satz RAO haben die Kreditinstitute dem Kammerkommissär auf dessen Verlangen Auskünfte über alle bei ihnen geführten Konten des Rechtsanwalts zu geben und ihm Zugang zu gewähren (wobei der Kammerkommissär hinsichtlich dieser Konten – anders als bei den Anderkonten sowie allen Konten des Rechtsanwalts, die im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit stehen – weder verfügungs- noch zeichnungsberechtigt ist). Diese sich auf die Privatkonten des Rechtsanwalts beziehende Befugnis soll mit der vorgeschlagenen Änderung auf die gegebenenfalls bei Kreditinstituten geführten Depots des Rechtsanwalts erweitert werden. Damit soll der Kammerkommissär in die Lage versetzt werden, sich einen Überblick möglichst über die gesamte finanzielle Situation des betreffenden Rechtsanwalts und die Geldflüsse zu und von den Konten wie auch Depots des Rechtsanwalts zu verschaffen.
Zu Z 31 (§ 34b Abs. 2a RAO)
Um dem Kammerkommissär die effektive Erfüllung der ihm nach der vorgeschlagenen Neufassung von § 34a Abs. 2 RAO in seiner Funktion als Organ der Rechtsanwaltskammer (vgl. dazu auch Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 34a RAO Rz 8) zukommenden Aufgaben zu ermöglichen, sollen ihn die Gerichte und Behörden über sein Ersuchen im Einzelfall bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu unterstützen haben. Die Grundlage für die dahingehende Amtshilfe enthält der vorgeschlagene § 34b Abs. 2a RAO. In erster Linie ist insofern an entsprechende Auskunfts- und Informationsersuchen zu denken; daneben kommen aber auch Ersuchen um sonstige Maßnahmen der Rechtshilfe in Betracht. Voraussetzung ist dabei stets, dass sich das Amtshilfeersuchen auf die Erfüllung der den Kammerkommissär treffenden Aufgaben bezieht und sich im Rahmen des gesetzmäßigen Wirkungsbereichs des ersuchten Organs bewegt. Entsprechende Ersuchen des Kammerkommissärs können etwa in Fällen der mangelnden Kooperationsbereitschaft des betroffenen Rechtsanwalts oder vertretungs- oder verfügungsberechtigter dritter Personen gemäß dem vorgeschlagenen § 34a Abs. 2 vorletzter Satz RAO notwendig werden.
Zu Z 33 und 35 (§ 36 Abs. 1 Z 7 und § 36 Abs. 6 RAO)
Sowohl bei der schon bisher vorgesehenen Befugnis des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, personenbezogene Daten der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern und allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus den Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern zu erheben und diese Daten in einer Datenbank zu erfassen und bereitzustellen und sie für die Zwecke der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern zu verwenden (§ 36 Abs. 1 Z 7 RAO), als auch bei der Ermächtigung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, personenbezogene Daten der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus den Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags notwendig ist (§ 36 Abs. 6 RAO), ist jeweils auch auf entsprechende Datenerhebungs- und Datenverarbeitungsvorgänge in Bezug auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft und deren Mitglieder/Anspruchsberechtigte/Begünstigte Bedacht zu nehmen.
Zu Z 34 (§ 36 Abs. 3 RAO)
Zu jenen Aufgaben, die nach § 36 Abs. 3 RAO von einer Rechtsanwaltskammer mit dessen Zustimmung an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag übertragen werden kann, zählt bislang auch die Verwaltung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer. Diese Möglichkeit soll mit Blick auf die mit dem Entwurf vorgeschlagene grundlegende organisatorische Neuregelung der rechtsanwaltlichen Versorgung entfallen.
Zu Z 37, 38 und 62 (§ 48 Abs. 1 und 2 sowie § 55 RAO)
§ 48 Abs. 1 RAO regelt die Verteilung der vom Bund (insbesondere) für Verfahrenshilfeleistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu leistenden Pauschalvergütung auf die einzelnen Rechtsanwaltskammern. An dieser bewährten Systematik und dem insofern zur Anwendung kommenden „Verteilungsschlüssel“ nach § 48 Abs. 1 Z 1 bis 3 RAO soll sich auch im Fall der Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft nichts ändern. Bei an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern wird aber vorgesehen, dass die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag vorzunehmende Überweisung der Pauschalvergütungsanteile dieser Rechtsanwaltskammern unmittelbar an die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu erfolgen hat. Auch von dieser ist der ihr zukommende Anteil an der Pauschalvergütung verpflichtend für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie der Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter zu verwenden (siehe die zu § 48 Abs. 2 und § 55 Z 2 RAO vorgeschlagenen Änderungen).
Zu Z 47 (§ 49a bis § 49j RAO)
Zu § 49a RAO
Der neue § 49a RAO regelt die (mögliche) Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft und die dafür zu erfüllenden Voraussetzungen. Zur Konstituierung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft bedarf es einer dahingehenden Beschlussfassung durch zumindest sechs Rechtsanwaltskammern. § 49a Abs. 1 erster Satz RAO stellt damit im Zusammenhang auch klar, dass diese Beschlussfassungen nicht zeitgleich erfolgen müssen, sondern zeitlich aufeinanderfolgend gefasst werden können; mit der positiven Beschlussfassung durch die sechste teilnehmende Rechtsanwaltskammer gilt die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft als gegründet. Erforderlich ist ein von der Plenarversammlung der betreffenden Rechtsanwaltskammer gefasster Beschluss, wobei von § 27 Abs. 4 RAO abweichende (höhere) Beschlusserfordernisse gelten: Notwendig ist die Teilnahme von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln, wobei eine Abstimmung unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 5 RAO gegebenenfalls auch im Weg der Briefabstimmung erfolgen kann. Mit Blick auf die Bedeutung der Beschlussfassung wird ferner vorgesehen, dass weder die Regelung zur Stimmengewichtung nach § 24 Abs. 3 RAO noch die Anordnung des § 27 Abs. 4 letzter Satz RAO, wonach dem Vorsitzenden der Plenarversammlung nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht zukommt, zur Anwendung kommt.
Die Wirksamkeit des entsprechenden Gründungs- bzw. Beitrittsbeschlusses durch eine Rechtsanwaltskammer setzt ferner voraus, dass von der Plenarversammlung gleichzeitig auch die Übertragung sämtlicher Rechte, Anwartschaften, Rücklagen (Kapitalreserven) und Pflichten aus der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtung an die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft mit Wirksamkeit des Tages der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beschlossen wird. Kommt es zur wirksamen Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, so erfolgt nach dem vorgeschlagenen § 49a Abs. 4 RAO der Übergang bereits bestehender oder künftiger Rechte, Anwartschaften und Pflichten anspruchs- oder anwartschaftsberechtigter Personen gegenüber den Versorgungseinrichtungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern im Weg der Gesamtrechtsnachfolge von diesen auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft. Ab diesem Zeitpunkt bestehen diese Rechte, Anwartschaften und Pflichten gegenüber der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft; entschließt sich eine Rechtsanwaltskammer erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Beitritt zur bereits gegründeten Versorgungseinrichtung, so sind insofern der (Ablauf des) 31. Dezember des Jahres der entsprechenden Beschlussfassung bzw. der 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres maßgeblich. Ab diesen Zeitpunkten sind die teilnehmenden Rechtsanwaltskammern nach dem vorgeschlagenen § 49a Abs. 6 RAO dann auch für die zuvor bei den teilnehmenden Rechtsanwaltskammern hinsichtlich von Rechten, Anwartschaften oder Pflichten aus deren Versorgungseinrichtungen anhängigen behördlichen Verfahren zuständig.
Da es sich bei der Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft und der Übertragung der Besorgung der den Rechtsanwaltskammern nach § 49 Abs. 1 und 1a und § 50 Abs. 3 und 4 RAO zukommenden Aufgaben an diese im Wesentlichen um einen standesinternen Vorgang handelt, erscheint es – vergleichbar den im Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates, BGBl. I Nr. 100/2018, getroffenen Regelungen – gerechtfertigt, dass der damit im Zusammenhang notwendige Übergang von Rechten und Verbindlichkeiten von den teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und deren Versorgungseinrichtungen auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft steuerneutral erfolgt, sodass es auch ertragsteuerlich zu keiner steuerpflichtigen Realisierung stiller Reserven kommt, und die durch diesen Übergang unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit sind. Dies wird im vorgeschlagenen § 49a Abs. 5 RAO vorgesehen.
Zu § 49b RAO
Der vorgeschlagene § 49b RAO enthält die grundlegende Festlegung der Einrichtung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien, der Rechtspersönlichkeit zukommt und deren Aufgabe die Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und der Krankheit sowie die Versorgung der Hinterbliebenen eines Mitglieds für den Fall dessen Todes ist. Neben den aktuellen Mitgliedern der an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern gehören der Versorgungseinrichtung auch die ehemaligen Mitglieder der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern als Mitglieder an, sofern diese aktuell Leistungen aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beziehen. In (auf dem Verwaltungsrechtsweg zu besorgenden) Leistungssachen sachlich zuständig ist aufgrund der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG (unter die auch Angelegenheiten fallen, die – wie dies beim eigenen Wirkungsbereich eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers wie dem der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft der Fall ist – weder in unmittelbarer noch mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden) das jeweilige Landesverwaltungsgericht. Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts richtet sich grundsätzlich nach § 3 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 Z 3 AVG. Einzig für Rechtssachen eines Mitglieds der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft wird insofern ausdrücklich vorgesehen, dass sich diesfalls die Zuständigkeit zunächst nach dem Kanzleisitz der betreffenden Rechtsanwältin oder des betreffenden Rechtsanwalts oder – im Fall einer Rechtsanwaltsanwärterin oder eines Rechtsanwaltsanwärters – dem Kanzleisitz jener Rechtsanwältin oder jenes Rechtsanwalts, bei dem die betreffende Rechtsanwaltsanwärterin oder der betreffende Rechtsanwaltsanwärter in praktischer Verwendung steht, bestimmt, subsidiär nach dem Hauptwohnsitz der betreffenden Person.
Zu § 49c RAO
§ 49c Abs. 1 des Entwurfs regelt die datenschutzrechtliche Ermächtigung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zur Verarbeitung personenbezogener Daten ihrer Mitglieder (siehe dazu § 49b Abs. 2 RAO) sowie sonstiger gegenüber der Versorgungseinrichtung aktuell, ehemals oder künftig anwartschafts- oder anspruchsberechtigter Personen, und zwar insoweit, als dies zur Erfüllung der der Versorgungseinrichtung gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist; soweit die Versorgungseinrichtung zu diesem Zweck sonstige Rechtsträger heranzieht, sind auch Datenverarbeitungen durch diese von der Ermächtigung umfasst. Im vorgeschlagenen § 49c Abs. 1 RAO werden gleichzeitig die Rechtsanwaltskammern, der Österreichische Rechtsanwaltskammertag und die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft gegenseitig zur Weitergabe solcher von ihnen im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zulässigerweise ermittelten und verarbeiteten Daten ermächtigt, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigt werden. In § 49c Abs. 1 letzter Satz RAO wird schließlich klargestellt, dass die übermittelten Daten zu löschen oder zu vernichten sind, sobald diese nicht mehr zur Aufgabenerfüllung benötigt werden; die hier gewählten Formulierungen orientieren sich am Vorbild des § 36 Abs. 5 RAO, wo sich entsprechende Regelungen für Datenverarbeitungen durch den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag finden.
Auf der Grundlage von Art. 22 B-VG und in Anlehnung an die vergleichbare Regelung in § 321 Abs. 1 ASVG wird in § 49c Abs. 2 RAO eine Regelung zur gegenseitigen Verwaltungshilfe zwischen der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, den Sozialversicherungsträgern, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats vorgesehen. Diese sollen verpflichtet sein, einander gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.
§ 49c Abs. 3 RAO enthält Regelungen zur Vornahme von Zustellungen durch die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft an ihre Mitglieder und Leistungsbezieher. Im ersten Satz wird zunächst vorgesehen, dass die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft berechtigt ist, ein elektronisches Kommunikationssystem im Sinn des § 37 Zustellgesetz einzurichten, über welches Zustellungen ohne Zustellnachweis an ihre Mitglieder und Leistungsbezieher erfolgen können. Darüber hinaus können Zustellungen – diesfalls auch solche mit Zustellnachweis – an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgen, die §§ 89a bis 89d GOG sind insofern sinngemäß anzuwenden. Schließlich kann die Zustellung von (bloßen) Informationen an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter auch im Weg elektronischer Post (per E-Mail) erfolgen. Massensendungen an diesen Personenkreis, die der Erfüllung der der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen dabei keiner Einwilligung der Empfängerinnen oder Empfänger nach § 107 TKG.
Zu § 49d RAO
Die Rechtsanwaltskammern (wie auch der Österreichische Rechtsanwaltskammertag) haben die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung allesamt im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen (§ 23 Abs. 8 RAO bzw. § 35 Abs. 3 RAO), dies einschließlich der von ihnen nach § 49 Abs. 1 RAO zu schaffenden und aufrechtzuerhaltenden Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters. Dieses bewährte Konzept der Ausgestaltung der rechtsanwaltlichen Selbstverwaltung soll auch bei der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beibehalten werden; dies stellt der vorgeschlagene § 49d Abs. 1 erster Satz RAO klar. Die nähere Regelung der verschiedenen von der Versorgungseinrichtung zu besorgenden Angelegenheiten erfolgt nach dem vorgeschlagenen Konzept im Statut (siehe den vorgeschlagenen § 49e RAO), in der Satzung (§ 49 RAO) sowie in der Leistungs- und der Umlagenordnung (§§ 51 ff. RAO). Diese Instrumente sind jeweils auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft allgemein zugänglich zu veröffentlichen und dort auch dauerhaft bereitzustellen.
Zu § 49e RAO
Während in der nach § 49 RAO zu beschließenden Satzung der Versorgungseinrichtung die Parameter und die inhaltliche Ausgestaltung des Versorgungssystems der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie der Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter festgesetzt und bestimmt werden, sind in dem nach dem neuen § 49e RAO zu erlassenden Statut der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft die institutionellen und organisationsrechtlichen Angelegenheiten und Belange der neuen Versorgungseinrichtung zu regeln. In § 49e Z 1 bis 5 RAO sind dabei verschiedene wesentliche Punkte und Aspekte genannt, die jedenfalls Eingang in das Statut finden und dort geregelt werden müssen. Diese betreffen die Einberufung, die Durchführung und den Ablauf der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung (Z 1), die Grundsätze der Gebarung der Versorgungseinrichtung (und ihrer Organe) und des Rechnungswesens (Z 2), Regelungen zur Geschäftsführung durch den Vorstand (Z 3), die Vorgehensweise und die Modalitäten der Vermögensübertragung/des Übergangs von Rechten und Verbindlichkeiten von den an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern an die Versorgungseinrichtung (Z 4) sowie Regelungen zu Organisation und Ausstattung der Geschäftsstelle der Versorgungseinrichtung (Z 5; siehe zur Geschäftsstelle auch den vorgeschlagenen § 49i Abs. 1 RAO). Über diese nicht abschließende Aufzählung hinaus können auch weitere organisatorische und institutionelle Belange der Versorgungseinrichtung im Statut geregelt werden.
Zu § 49f RAO und Z 63 (§ 60 Abs. 28 RAO)
Als Organe der Versorgungseinrichtung werden im vorgeschlagenen § 49f Abs. 1 RAO die Hauptversammlung und der Vorstand festgelegt. Der Hauptversammlung gehören neben dem oder der Vorsitzenden des Vorstands, der oder die auch in der Hauptversammlung den Vorsitz führt, auch die von den an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern gewählten Mitglieder an. Jede der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern hat dabei zwei Mitglieder der Hauptversammlung aus dem Kreis der Rechtsanwälte und ein Mitglied aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter zu wählen (siehe dazu den vorgeschlagenen § 24 Abs. 1a RAO) und zu nominieren, wobei die jeweilige Funktionsdauer fünf (Rechtsanwälte) bzw. zwei (Rechtsanwaltsanwärter) Jahre beträgt. Für den Fall des Ausscheidens einer gewählten Person aus ihrer Funktion als Mitglied der Hauptversammlung können von den Rechtsanwaltskammern bereits vorab (am ursprünglichen Wahltag) Ersatzwahlen durchgeführt werden, sofern die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer dies vorsieht (§ 25 Abs. 1 RAO); ist dies nicht der Fall, ist tunlichst (und nach Möglichkeit zeitnah) eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die im Rahmen der Ersatzwahl gewählte Person tritt für deren restliche Tätigkeitsdauer an die Stelle der ausgeschiedenen Person (§ 49f Abs. 8 RAO). In § 49f Abs. 2 RAO wird damit im Zusammenhang auch klargestellt, dass auch ein Kammerwechsel durch ein Mitglied der Hauptversammlung das Ausscheiden aus seiner Funktion zur Folge hat; auch in einem solchen Fall hat dann – so eine solche nicht schon vorab stattgefunden hat – eine Ersatzwahl zu erfolgen. Wird ein aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter entsandtes Kammermitglied in die Liste der Rechtsanwälte (derselben Rechtsanwaltskammer) eingetragen, so hat die betreffende Person ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben, es sei denn, es findet zuvor eine Ersatzwahl für dieses Mitglied statt (oder es hat eine solche schon vorab stattgefunden). Läuft die jeweilige Funktionsperiode aus, ohne dass bereits eine Wahl für die neue Funktionsperiode stattgefunden hat, kommt § 25 Abs. 2 RAO zur Anwendung, was bedeutet, dass die betreffenden Mitglieder der Hauptversammlung ihre Tätigkeit bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter auszuüben haben.
Um – auch unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die berufliche Selbstverwaltung (vgl. Art. 120c Abs. 1 B-VG, der anordnet, dass die Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden sind) – eine entsprechend repräsentative Beteiligung aller Mitglieder der Versorgungseinrichtung an der Willensbildung in der Hauptversammlung sicherzustellen, sieht der vorgeschlagene § 49f Abs. 3 RAO vor, dass der Hauptversammlung auch insgesamt drei Personen aus dem Kreis der Bezieher einer Altersrente aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft anzugehören haben. Das aktive Wahlrecht hinsichtlich dieser Mitgliedergruppe der Hauptversammlung kommt jenen Personen zu, die am in § 49f Abs. 3 erster Satz RAO festgelegten Stichtag (das ist der Monatsletzte des der Wahl drittvorangegangenen Monats) eine Leistung aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft bezogen haben. Durch diese Wahlberechtigten wählbar sind Personen, die zum genannten Stichtag eine Altersrente aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beziehen. § 60 Abs. 28 RAO ordnet für die erstmalige Wahl der Mitglieder der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung aus dem Kreis der Bezieher einer Altersrente an, dass diese bis längstens 1. März des Folgejahres der Gründung der Versorgungseinrichtung zu erfolgen hat. Eine Besonderheit dieser ersten Wahl ist zudem, dass diese nicht – wie die nachfolgenden Wahlen – durch den Vorstand der Versorgungseinrichtung (vgl. § 49f Abs. 4 RAO), sondern durch jene an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmende Rechtsanwaltskammer durchzuführen ist, deren Versorgungseinrichtung am 31. Dezember des dem Gründungsjahr der Versorgungseinrichtung vorangegangenen Kalenderjahres die größte Anzahl an Leistungsbeziehern aufgewiesen hat.
Die bei den – diesfalls ausschließlich im Weg der Briefwahl durchzuführenden (vgl. § 49f Abs. 4 RAO) – Wahlen der Mitglieder der Hauptversammlung aus dem Kreis der Bezieher einer Altersrente einzuhaltende Vorgehensweise wird im vorgeschlagenen § 49f Abs. 5 und 6 RAO festgelegt, wobei sich der Vorschlag hier im Wesentlichen an der bewährten Bestimmung des § 24a RAO orientiert, dies unter Berücksichtigung der sich bei dieser kammersprengelübergreifenden Wahl ergebenden Besonderheiten. Wahlvorschläge können dabei von allen aktiv wahlberechtigten Personen erstattet werden, wobei für die Wahl nur solche Wahlvorschläge zu berücksichtigen sind, die spätestens sechs Wochen vor dem vom Vorstand der Versorgungseinrichtung festzusetzenden Wahltag (§ 49f Abs. 4 RAO) in der Geschäftsstelle der Versorgungseinrichtung einlangen und von mindestens fünf wahlberechtigten Personen (in Form einer von diesen eigenhändig zu unterfertigenden und dem Wahlvorschlag anzuschließenden Unterstützungerklärung) unterstützt werden. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind nach Ablauf der sechswöchigen Frist auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen und – gemeinsam mit sämtlichen Wahlunterlagen (siehe dazu § 49f Abs. 5 erster Satz RAO) – spätestens drei Wochen vor dem gleichzeitig bekanntzugebenden Wahltag den wahlberechtigten Personen zu übermitteln.
Die Stimmabgabe ist dann rechtzeitig, wenn das Rückkuvert und der in diesem einliegende Stimmzettel so rechtzeitig an die Geschäftsstelle der Versorgungseinrichtung übermittelt werden, dass sie bei dieser spätestens einen Tag vor dem Wahltag einlangen; dies folgt aus der in § 49f Abs. 5 RAO angeordneten sinngemäßen Geltung von § 24a Abs. 2 RAO. Sowohl die notwendigen Überprüfungen der eingelangten Rückkuverts (siehe dazu § 49f Abs. 6 zweiter Satz RAO) als auch die Auszählung der Stimmen selbst haben unter der Aufsicht des Vorsitzenden des Vorstands der Versorgungseinrichtung zu erfolgen.
Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Personen erforderlich; jene Kandidatinnen und Kandidaten, die die relativ meisten Stimmen erhalten, gelten als gewählt. Wären insofern aufgrund von Stimmengleichheit mehr als drei Personen gewählt, so entscheidet das Los. Das Wahlergebnis ist unverzüglich und allgemein zugänglich auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu veröffentlichen. In Bezug auf eine allfällige Wahlanfechtung ordnet der vorgeschlagene § 49f Abs. 7 RAO die sinngemäße Geltung von § 24b RAO an.
Zu § 49g RAO
Im vorgeschlagenen § 49g RAO werden – mittels nicht taxativer Aufzählung in Abs. 2 – die Aufgaben der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft bestimmt und die organisatorischen Rahmenbedingungen und Abläufe von Sitzungen und Abstimmungen der Hauptversammlung festgelegt. Der Hauptversammlung obliegt die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstands; ferner sind von ihr der Aktuar und der insbesondere mit der Prüfung des Rechnungsabschlusses zu betrauende Wirtschaftsprüfer auszuwählen und zu bestellen (§ 49g Abs. 2 Z 1 und 2 RAO). Im vorgeschlagenen § 49g Abs. 2 Z 3 RAO werden der Hauptversammlung verschiedene elementare Beschlussgegenstände zugewiesen; konkret hat die Hauptversammlung Beschlüsse über
– den Rechnungsvoranschlag (Haushaltsplan),
– den Rechnungsabschluss,
– die Entlastung des Vorstands,
– die Änderung oder Neuerlassung des Statuts der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (§ 49e RAO),
– die Satzungen der Versorgungseinrichtung und deren Änderung (§ 50 Abs. 2 bis 6 RAO),
– die Leistungsordnung und die Umlagenordnung (§§ 51 bis 53 RAO),
– die Grundsätze der Veranlagung,
– die Richtlinien zum Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten (§ 49i Abs. 2 RAO),
– die Festsetzung der Höhe der Funktionsgebühr des Vorsitzenden des Vorstands und
– den Beitritt einer weiteren Rechtsanwaltskammer zur Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (§ 49a Abs. 3 RAO)
zu fassen.
Da die Satzungen der Versorgungseinrichtungen zumindest potenziell Regelungen enthalten, die die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts oder die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter beschränken oder dazu bestehende Regelungen ändern, ist vor dahingehenden Beschlussfassungen zu prüfen, ob dies der Fall ist; bejahendenfalls hat eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen. Der vorgeschlagene § 49g Abs. 2 letzter Satz RAO ordnet insofern die sinngemäße Anwendung des § 37 Abs. 2 RAO an, der bislang (siehe dazu den bisherigen § 36 Abs. 1 Z 6 RAO) ein entsprechendes Vorgehen auch für die entsprechenden Beschlussfassungen des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags betreffend die Satzungen der Versorgungseinrichtungen statuiert. § 37 Abs. 2 RAO erklärt seinerseits § 27a RAO und damit jene Bestimmung für sinngemäß anwendbar, mit der die Umsetzung der Vorgaben der insofern maßgeblichen Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 09.07.2018 S. 25, im rechtsanwaltlichen Berufsrecht erfolgt und nach deren Vorgaben die Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist.
Sitzungen der Hauptversammlung, die von deren Vorsitzender oder Vorsitzendem (das ist die oder der Vorsitzende des Vorstands bzw. deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter; vgl. § 49f Abs. 2 erster Satz RAO) einzuberufen sind, haben zumindest zweimal jährlich stattzufinden. Darüber hinaus kann von (mindestens) einem Fünftel der Mitglieder der Hauptversammlung jederzeit die Einberufung der Hauptversammlung verlangt werden. Für die Durchführung der Sitzung der Hauptversammlung und die von dieser vorzunehmenden Abstimmungen/Beschlussfassungen eröffnet § 49g Abs. 1 RAO auch die Möglichkeit der Durchführung im Weg einer Videokonferenz, sofern die oder der Vorsitzende dies anordnet. Voraussetzung dafür ist, dass für alle Mitglieder der Hauptversammlung eine Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht (und diese Teilnahmemöglichkeit während der gesamten Sitzungs-/Abstimmungsdauer gewährleistet ist). Die Durchführung mittels Videokonferenz hat zu unterbleiben, wenn sich ein Fünftel der Mitglieder der Hauptversammlung dagegen ausspricht oder ausdrücklich eine Durchführung in Präsenz verlangt (§ 49g Abs. 1 letzter Satz RAO).
Die notwendigen Präsenz- und Abstimmungsquoren für Beschlussfassungen der Hauptversammlung werden im vorgeschlagenen § 49g Abs. 3 RAO geregelt. Für die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung ist die Teilnahme der Hälfte ihrer Mitglieder an der jeweiligen Abstimmung erforderlich, wobei die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst werden. § 49g Abs. 4 RAO letzter Satz RAO stellt damit im Zusammenhang klar, dass sich ein Mitglied der Hauptversammlung durch ein anderes Mitglied der Hauptversammlung vertreten lassen kann (wobei insofern auch eine Vertretung durch ein Mitglied möglich ist, dass nicht durch dieselbe Rechtsanwaltskammer entsendet ist; Gleiches gilt für Mitglieder der Hauptversammlung aus dem Kreis der Bezieher einer Altersrente aus der Versorgungseinrichtung). Ein qualifiziertes Quorum ist für die Beschlussfassungen über die Änderung oder Neuerlassung des Statuts, die Erlassung der Satzungen der Versorgungseinrichtungen und deren Änderung, die Leistungsordnung und die Umlagenordnung und die Grundsätze der Veranlagung vorgesehen, insofern ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine weitere Besonderheit besteht für Beschlüsse nach § 49g Abs. 2 Z 2 und Z 3 lit. d bis g und j RAO: Hier kommt ein Beschluss selbst bei Erreichen des insofern vorgesehenen Abstimmungsquorums dann nicht zustande, wenn die aus dem Kreis der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter stammenden Mitglieder der Hauptversammlung zumindest zweier Rechtsanwaltskammern, die zusammen mehr als die Hälfte der in die jeweiligen Listen eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter aller teilnehmenden Rechtsanwaltskammern repräsentieren, gegen den Beschluss gestimmt haben. Dahinter steht die Überlegung, dass bei diesen für die Versorgungseinrichtung ganz wesentlichen Beschlussfassungen auch darauf Bedacht genommen werden soll, wieviele aktive Kammermitglieder der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern von den Mitgliedern der Hauptversammlung repräsentiert werden.
§ 49g Abs. 4 RAO stellt schließlich klar, dass die Mitglieder der Hauptversammlung bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden sind; dadurch soll eine unbeeinflusste Wahrnehmung ihrer Aufgaben sichergestellt werden.
Zu § 49h RAO
Der vorgeschlagene § 49h RAO regelt das zur Geschäftsführung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft berufene Organ, den Vorstand. Dieser setzt sich aus seinem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, zwei Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte und jeweils einem Mitglied aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter sowie dem Kreis der Bezieher einer Altersrente aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zusammen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind dabei ausschließlich Mitglieder der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung (vgl. § 49g Abs. 2 Z 1 RAO und § 49h Abs. 2 erster Satz RAO), wobei der Vorsitzende und dessen Stellvertreter durch alle Mitglieder, die weiteren Vorstandsmitglieder durch die Angehörigen des jeweiligen Mitgliederkreises der Hauptversammlung in geheimer Wahl zu wählen sind. Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich fünf Jahre, anderes gilt nur für das Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (bei diesem sind es zwei Jahre).
Vom Vorstand sind sämtliche Angelegenheiten der Geschäftsführung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (einschließlich der Entscheidung über Anträge auf Gewährung einer Leistung aus der Versorgungseinrichtung) zu besorgen, soweit nicht durch Gesetz, Statut oder Satzung anderes bestimmt wird. Nach außen repräsentiert wird der Vorstand durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden (bzw. gegebenenfalls durch seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter). Mit Blick auf die laufend zu besorgenden Geschäfte hat der Vorstand mindestens einmal im Kalendermonat zusammenzutreten, sofern nicht ein weitergehender Bedarf besteht. Eine Sitzung des Vorstands ist auch dann jedenfalls anzusetzen, wenn dies zwei seiner Mitglieder verlangen. Sitzungen des Vorstands können dabei (über entsprechende Anordnung der oder des Vorsitzenden) im Weg einer Videokonferenz durchgeführt werden, wenn die Teilnahmemöglichkeit für alle Vorstandsmitglieder mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit gewährleistet ist. Die Durchführung auf elektronischem Weg hat dann zu unterbleiben, wenn sich ein Mitglied des Vorstands dagegen ausspricht, es sei denn, dass außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen. Der Begriff der „außergewöhnlichen Verhältnisse“, der im gleichen Zusammenhang beispielsweise auch in Art. 117 Abs. 3 B-VG, in § 7 Abs. 3 VfGG oder in § 131a Abs. 1 NO verwendet wird, umfasst dabei etwa Einschränkungen, wie es sie im Kontext der COVID-19-Pandemie gegeben hat. Er ist aber bewusst weit gewählt, um auch für künftige, nicht absehbare Ereignisse vorzukehren.
Nach dem vorgeschlagenen § 49h Abs. 6 RAO sind vom Vorstand bei Gefahr im Verzug ausnahmsweise auch solche Angelegenheiten zu besorgen, die in den Aufgabenbereich der Hauptversammlung fallen, falls (und soweit) dies notwendig ist, um einen der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft drohenden Schaden abzuwehren oder einen dieser andernfalls entgehenden Vorteil zu sichern. Über die im Rahmen dieser „Notkompetenz“ getroffenen Maßnahmen ist die Hauptversammlung so rasch wie möglich zu informieren und es ist von dieser gegebenenfalls – so der gesetzte Schritt grundsätzlich einer solchen zugänglich ist – die nachträgliche Genehmigung der Maßnahme einzuholen.
Zu § 49i RAO
Für die operative Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft wird im vorgeschlagenen § 49i RAO die Einrichtung einer (vom Vorstand zu beaufsichtigenden) Geschäftsstelle am Sitz der Versorgungseinrichtung vorgesehen, derer sich sowohl die Hauptversammlung als auch der Vorstand zur Besorgung ihrer Aufgaben zu bedienen haben. Sämtliche zur Bestreitung der Aufwendungen der Versorgungseinrichtung (und damit auch der Kosten der Geschäftsstelle) benötigten Mittel sind durch die in der Umlagenordnung festzusetzenden Beiträge ihrer Mitglieder und durch sonstige Einnahmen aufzubringen (§ 49i Abs. 3 RAO). Im Unterschied zu den bei der Geschäftsstelle der Versorgungseinrichtung beschäftigten Personen begründet die Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft kein Dienstverhältnis zu dieser; dies stellt der vorgeschlagene § 49i Abs. 2 erster Satz RAO klar. Mit Blick auf den damit verbundenen Aufwand hat die oder der Vorsitzende des Vorstands der Versorgungseinrichtung Anspruch auf eine – von der Hauptversammlung festzusetzende (§ 49g Abs. 2 Z 3 lit. i RAO) – Funktionsgebühr. Die weiteren Mitglieder des Vorstands sowie die Mitglieder der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe der dazu von der Hauptversammlung zu erlassenden Richtlinien (§ 49g Abs. 2 Z 3 lit. h RAO); sofern keine solche Richtlinien erlassen wurden, besteht ein Anspruch entsprechend den insoweit für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes.
Zu § 49j RAO
Nach der berufsständischen Konzeption des rechtsanwaltlichen Versorgungssystems ist die Alters-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- und Hinterbliebenenversorgung eine von der Rechtsanwaltschaft im Rahmen der beruflichen Selbstverwaltung wahrzunehmende Aufgabe. Der Gesetzgeber hat diesem historisch gewachsenen wesentlichen Element der Selbstverwaltung der freien Berufe und der dahinter stehenden Überlegung der Unabhängigkeit und Unbeeinflusstheit vom Staat auch (und insbesondere) dadurch Rechnung getragen, dass er den freien Berufen die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Ausnahme von der sozialversicherungsrechtlichen Pflichtversicherung eingeräumt hat. Konkret sieht § 5 GSVG eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für Personen vor, die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Anspruch auf Leistungen gegenüber einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung haben, die den Leistungen nach dem GSVG gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind (wobei eine solche Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 3 GSVG jedenfalls dann als gegeben anzunehmen ist, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhen, und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt hat). Die österreichische Rechtsanwaltschaft als Ganzes hat von dieser durch § 5 GSVG eröffneten Möglichkeit des „Opting Out“ sowohl im Bereich der Pensions- als auch der Krankenversicherung Gebrauch gemacht.
Als Einrichtung der beruflichen Selbstverwaltung unterliegen die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern dem allgemeinen aufsichtsrechtlichen Regime der Rechtsanwaltsordnung. § 23 Abs. 8 RAO bestimmt dazu, dass die Rechtsanwaltskammern die ihnen übertragenen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen haben. Die Bundesministerin für Justiz ist insofern berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf ihr Ersuchen hat die Rechtsanwaltskammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Bereich der Alters-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- und Hinterbliebenenversorgung werden diese (eingeschränkten) Aufsichtsrechte noch durch die Befugnisse nach § 36 Abs. 1 Z 6 RAO iVm § 27 Abs. 6 RAO (Genehmigung der Satzungen der Versorgungseinrichtungen durch die Bundesministerin für Justiz) und nach § 49 Abs. 3 RAO (Erlassung der auf dem Umlagesystem beruhenden Satzung der Versorgungseinrichtungen Teil A durch die Bundesministerin für Justiz mittels Verordnung für den Fall, dass der Österreichische Rechtsanwaltskammertag seiner Pflicht zur Erlassung der Satzung trotz Aufforderung durch die Bundesministerin für Justiz nicht oder nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nachkommt) ergänzt.
Diese bewährte Konzeption soll auch in Ansehung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beibehalten werden. Entsprechend den Aufsichtsbefugnissen nach § 23 Abs. 8 RAO soll die Bundesministerin für Justiz gemäß § 49j Abs. 1 RAO auch in Bezug auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft berechtigt sein, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten, auf ihr Ersuchen sind ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Nach § 49j Abs. 2 RAO hat die Bundesministerin für Justiz ferner das Recht auf die Versagung oder die Erteilung der Genehmigung der von der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung zu erlassenden Satzungen. Darüber hinaus soll die Bundesministerin für Justiz im Rahmen der Aufsicht auch das Statut der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (und dessen Änderungen) zu genehmigen haben. Die Satzungen sowie das Statut sind der Bundesministerin für Justiz innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Beschlussfassung vorzulegen und von dieser zu genehmigen, wenn die Satzungen bzw. das Statut dem Gesetz entsprechen. Eine Versagung der Genehmigung hat längstens innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage zu erfolgen, andernfalls gelten die Satzungen als genehmigt. Vorgekehrt wird ferner für den Fall, dass die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ihrer Pflicht zur Erlassung der Satzung der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft trotz Aufforderung durch die Bundesministerin für Justiz nicht oder nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nachkommt; in diesem Fall hat die Bundesministerin im Rahmen der Aufsicht die ausstehende Satzung durch Verordnung zu erlassen (siehe den vorgeschlagenen § 49j Abs. 2 Z 2 RAO in Verbindung mit § 49 Abs. 3 RAO in der Fassung des Entwurfs).
Zu Z 48 und 49 (§ 50 Abs. 2 Z 2 lit. a RAO)
Für die derzeit in § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a RAO geregelten Fälle, in denen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – so dies in der jeweils anzuwendenden Umlagenordnung vorgesehen ist – unter bestimmten Voraussetzungen für einen gewissen Zeitraum lediglich einen reduzierten Beitrag für die Versorgungseinrichtung zu entrichten haben, kann nach § 50 Abs. 2 Z 2 lit. a erster Halbsatz RAO in der Satzung der Versorgungseinrichtungen schon bislang vorgesehen werden, dass Beitragsmonate der betreffenden Personen entsprechend deren geringerer Beitragsleistung nur anteilsmäßig erworben werden können. Mit der zu § 50 Abs. 2 Z 2 lit. a erster Halbsatz RAO vorgesehenen Änderung wird insofern der vorgeschlagenen Neustrukturierung von § 53 Abs. 2 Z 4 RAO Rechnung getragen.
Gleichzeitig eröffnet § 50 Abs. 2 Z 2 lit. a zweiter Halbsatz RAO schon jetzt die Möglichkeit einer Anordnung in der Satzung, dass ungeachtet einer Befreiung von der Leistung der Umlage aufgrund einer gemäß dem geltenden § 53 Abs. 2 Z 4 lit. b oder c RAO getroffenen Regelung Beitragszeiten für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz 1979 oder des einem solchen Beschäftigungsverbot entsprechenden Zeitraums ungekürzt erworben werden. Über Vorschlag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags soll diese Möglichkeit eines beitragsfreien Erwerbs von Beitragszeiten substanziell ausgeweitet werden, dies – eine entsprechende Anordnung in der Satzung vorausgesetzt – für alle Fälle einer Beitragsbefreiung aufgrund einer gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a oder b getroffenen Regelung für den jeweiligen gesamten Befreiungszeitraum (somit regelmäßig im Gesamtausmaß von bis zu 14 Monaten). Zur Anwendung soll diese Familienförderungsmaßnahme dabei auch in den Fällen einer Beitragsbefreiung aufgrund einer gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. d RAO getroffenen Regelung und somit dann kommen können, wenn die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bzw. die Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin oder Rechtsanwaltsanwärter aus Anlass der Elternschaft vorübergehend ruht; auch hier soll ein beitragsfreier Erwerb von Beitragszeiten für solche Zeiten möglich sein, hinsichtlich derer die betreffende Person – so keine Ruhendstellung erfolgt wäre – die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Leistung der Umlage nach § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a oder b RAO erfüllen würde.
Zu Z 50 bis 52 (§ 50 Abs. 4, 6 und 7 RAO)
Die Änderungen in § 50 Abs. 4 und 6 RAO dienen der Klarstellung der künftigen Befugnisse der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft auch in Ansehung der auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruhenden Versorgungseinrichtung sowie der Versorgungseinrichtung für den Fall der Krankheit.
Mit dem neuen § 50 Abs. 7 RAO werden Leistungsbezieher sowohl der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft als auch der Versorgungseinrichtung einer nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammer verpflichtet, der insofern jeweils für sie zuständigen Stelle (Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft oder Rechtsanwaltskammer) jede Änderung in den für den Fortbestand oder das Ausmaß ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen bekanntzugeben.
Zu Z 53 bis 56 und 59 (§§ 51, 52 und 53 Abs. 1 letzter Satz RAO)
Durch die zu § 51 RAO vorgeschlagenen Änderungen werden die bestehenden Regelungen zu den Leistungs- und Umlagenordnungen auf die nach dem Entwurf künftig (auch) von der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu erlassenden entsprechenden Ordnungen (vgl. § 49g Abs. 2 Z 3 lit. f RAO) ausgeweitet. Eine eigene Leistungsordnung und eine eigene Umlagenordnung sind nach der Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft nur mehr von den Plenarversammlungen jener Rechtsanwaltskammern zu erlassen, die nicht an dieser Versorgungseinrichtung teilnehmen. Zur Beseitigung von in der Praxis aufgekommenen Unklarheiten soll bei dieser Gelegenheit auch klargestellt werden, dass zwar alljährliche Beschlussfassungen sowohl zur Leistungs- als auch zur Umlagenordnung zu erfolgen haben, diese aber nicht zwingend deren jeweilige gänzliche Neuerlassung zum Inhalt haben müssen, sondern auch eine bloße Anpassung der insofern schon bestehenden Ordnungen erfolgen kann.
Zu Z 57 und 58 (§ 53 Abs. 1 erster und zweiter Satz RAO)
Nach § 53 Abs. 1 erster Satz RAO hat die Umlagenordnung die Beiträge für die Versorgungseinrichtung so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teils der Pauschalvergütung (siehe dazu § 48 RAO) die Auszahlung der Leistungen langfristig gesichert ist. Zu diesem Zweck sind unter Berücksichtigung mittelfristiger Finanzierungserfordernisse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnende Rücklagen zu bilden (§ 53 Abs. 1 zweiter Satz RAO). Der Hauptfokus dieser gesetzlichen Anordnungen liegt auf der langfristigen Sicherung der Auszahlung der Leistungen aus der Versorgungseinrichtung; eben zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung dieser Anforderung sind Rücklagen zu bilden. Hier spielt die Überlegung eine ganz wesentliche Rolle, dass die anwaltliche Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung aufgrund der im Vergleich sehr geringen Zahl an vom System insgesamt erfassten Personen von demografischen Entwicklungen noch einmal ungleich stärker beeinflusst wird und von diesen abhängig ist, als dies im Bereich des allgemeinen Pensionsversicherungssystems der Fall ist. § 53 Abs. 1 zweiter Satz RAO stellt dazu gleichzeitig (lediglich) klar, dass die Rücklagen nicht in einem solchen Ausmaß gebildet werden dürfen, dass es mittelfristig zu einem Engpass bei der Dotierung der in erwartbarer Weise zu erbringenden Leistungen kommt. In der Praxis bereitet die in diesem Zusammenhang verwendete Formulierung „unter Berücksichtigung mittelfristiger Finanzierungserfordernisse“ aber doch gewisse Probleme. Vereinzelt wird die Meinung vertreten, dass zufolge dieser Formulierung die Rücklagenbildung selbst richtigerweise nur anhand von mittelfristigen Prognosen zu den ausgabenseitig benötigten Geldern zulässig sei. Lege man den Berechnungen dagegen insofern eine Langfristprognose zugrunde, so drohe eine Benachteiligung aktuell leistungsberechtigter Personen.
Tatsächlich kann die Anforderung der Sicherstellung einer langfristigen Finanzierbarkeit der Versorgungsleistungen nur dadurch gewährleistet werden, dass entsprechend langfristige, die zu erwartenden demografischen Veränderungen berücksichtigende Berechnungen und Prognosen herangezogen werden. Eine Dotierung der Rücklage einzig unter Beachtung mittelfristiger Auszahlungsnotwendigkeiten würde im Ergebnis mit einer weitgehend einseitigen Risikoverlagerung auf die junge Generation von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten einhergehen. Ein solches Ergebnis ist durch die Bezugnahme auf „mittelfristige Finanzierungerfordernisse“ in § 53 Abs. 1 zweiter Satz RAO (natürlich) nicht intendiert; vielmehr sollte damit nur klargestellt werden, dass Rücklagen insgesamt nicht in einem solchen Umfang gebildet werden dürfen, dass – eben auch mittelfristige – Auszahlungsverpflichtungen nicht eingehalten werden können.
Die Sache wurde auch mit dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag intensiv erörtert; Ergebnis dessen war, dass es für das angestrebte Ergebnis – eine Absicherung der langfristigen Finanzierbarkeit des rechtsanwaltlichen Versorgungssystems durch entsprechende Rücklagen bei gleichzeitiger voller Erhaltung der (Aus-)Zahlungsfähigkeit des Systems – einer Bezugnahme auf mittelfristige Finanzierungserfordernisse im Gesetzestext nicht bedarf. Der Entwurf schlägt daher die Streichung der entsprechenden Passage vor.
Zu Z 60 (§ 53 Abs. 2 RAO)
Nach § 53 Abs. 2 erster Satz RAO sind die von den beitragspflichtigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärtern zu leistenden Umlagen (das sind die für die rechtsanwaltliche Versorgungseinrichtung zu entrichtenden Beiträge) grundsätzlich gleich hoch zu bemessen. § 53 Abs. 2 Z 4 RAO eröffnet damit im Zusammenhang aber gleichzeitig die Möglichkeit, in der Umlagenordnung eine Stundung oder eine gänzliche Befreiung von der Leistung dieser Beiträge in bestimmten berücksichtigungswürdigen Fällen vorzusehen. Entsprechend einem Vorschlag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags soll diese Bestimmung nicht nur neu gefasst und strukturiert, sondern auch in ihrem Anwendungsbereich wesentlich erweitert werden.
Ein Element der bisher in § 53 Abs. 2 Z 4 lit. b RAO getroffenen Regelung, nämlich die gänzliche Befreiung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen von der Umlagenzahlungspflicht für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 bis 3 Mutterschutzgesetz 1979 oder des einem solchen Beschäftigungsverbot entsprechenden Zeitraums vor der Geburt, findet sich im neu gefassten § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a RAO (die Beitragsbefreiung für die Zeit eines solchen Beschäftigungsverbots nach der Geburt wird künftig durch den neuen § 53 Abs. 2 Z 4 lit. b RAO mitabgedeckt). Insofern soll künftig aber nicht mehr auf den achtwöchigen Zeitraum des § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz 1979, sondern auf den Zeitraum von zwei Monaten vor der voraussichtlichen Entbindung abgestellt werden, während derer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit sind. Dies hat nicht nur den Vorteil einer besseren Administrierbarkeit im System der Versorgungseinrichtung, sondern bewirkt auch eine geringfügige zeitliche Besserstellung im Vergleich zur geltenden Systematik. Um gleichzeitig potenzielle Verschlechterungen gegenüber der bisherigen Rechtslage hintanzuhalten, soll unverändert eine längere Befreiung von der Umlagenpflicht in der Zeit vor der Entbindung dann zum Tragen kommen, wenn es zu einem länger dauernden Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 kommt.
Eine wesentliche Verbesserung mit dem Ziel einer Förderung der besseren Vereinbarkeit von Familie und Rechtsanwaltsberuf enthält der neu gefasste § 53 Abs. 2 Z 4 lit. b RAO. Danach soll in den Umlagenordnungen vorgesehen werden können, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter im Fall einer Antragstellung innerhalb von sechs Monaten ab der Geburt ihres Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege für einen Zeitraum von höchstens zwölf Kalendermonaten zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden. Während für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen insofern keine weiteren Nachweise vorgesehen sind, sollen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die diese Befreiung von der Umlagenpflicht in Anspruch nehmen wollen, in geeigneter Form nachzuweisen haben, dass sie die überwiegende Betreuung des Kindes übernehmen. Als ein solcher Nachweis kommt beispielsweise die Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Erklärung des Antragstellers, allenfalls ergänzt etwa durch einen Meldenachweis über einen aufrecht bestehenden gemeinsamen Wohnsitz mit dem Kind, in Betracht. Die entsprechende Beitragsbefreiung für den Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter gilt diesfalls für die Dauer der überwiegenden Betreuung des Kindes, längstens aber auch hier für einen Zeitraum von zwölf Monaten. In solchen Konstellationen kommt dabei auch eine entsprechende Beitragsbefreiung für beide Elternteile in Betracht. In Kombination mit der zu § 50 Abs. 2 Z 2 lit. a zweiter Halbsatz RAO getroffenen Regelung, wonach im Fall einer auf der Grundlage des § 53 Abs. 2 Z 4 lit. b RAO erfolgenden Befreiung von der Leistung der Umlage Beitragszeiten für den jeweiligen gesamten Befreiungszeitraum ungekürzt erworben werden können sollen, stellt dies eine wichtige Familienförderungsmaßnahme dar, zu deren zeitnaher Umsetzung sich die Rechtsanwaltschaft auch klar bekannt hat.
Über diese Zeiten einer gänzlichen Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der Umlage hinaus soll es für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als Eltern ihre rechtsanwaltliche Tätigkeit weiterhin ausüben möchten, nach § 53 Abs. 2 Z 4 lit. c RAO für einen Zeitraum von höchstens 24 Kalendermonaten aus Anlass der Mutter-/Elternschaft auch möglich sein, eine Reduzierung des zu entrichtenden Beitrags zu beantragen, dies nach dem Vorschlag nunmehr auf ein Viertel des Normbeitrages. In der Satzung und der jeweiligen Umlagenordnung ist diesfalls gleichzeitig die Möglichkeit des Nachkaufs auf volle Beitragsmonate vorzusehen (im Fall einer entsprechend reduzierten Beitragszahlung erfolgt gemäß § 50 Abs. 2 Z 2 lit. a erster Halbsatz RAO in aller Regel nur ein aliquoter Erwerb entsprechender Beitragszeiten).
Der vorgeschlagene § 53 Abs. 2 Z 4 lit. d RAO entspricht weitgehend der bisherigen lit. c dieser Bestimmung: In den Umlagenordnungen soll danach vorgesehen werden können, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter für die gesamte oder einen Teil der Zeit des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach § 34 Abs. 2 Z 1 lit. d RAO oder des Ruhens der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin oder Rechtsanwaltsanwärter nach § 32 Abs. 1 RAO zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden, es sei denn, dass die betreffende Person erklärt, die Befreiung nicht in Anspruch zu nehmen. Wie in § 53 Abs. 2 Z 4 lit. c RAO ist auch hier in der Satzung und der Umlagenordnung die Möglichkeit des Nachkaufs der entsprechenden Beitragszeiten vorzusehen. Sofern in der Satzung von der durch den neuen § 50 Abs. 2 Z 2 lit. a dritter Halbsatz RAO eröffneten Möglichkeit des beitragsfreien Erwerbs von Beitragszeiten auch für Fälle einer gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. d RAO getroffenen Regelung Gebrauch gemacht wird, kann sich ein solcher Nachkauf natürlich nur auf die nicht ohnedies von diesem beitragsfreien Erwerb abgedeckten Zeiten beziehen.
Zu Z 61 (§ 54 RAO)
Wie bereits bisher sieht § 54 RAO eine dreimonatige Entscheidungsfrist über Anträge auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung vor. Handelt es sich um eine an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmende Rechtsanwaltskammer, so hat über die Anspruchstellung der Vorstand der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu entscheiden; andernfalls ist weiterhin der Ausschuss der betreffenden Rechtsanwaltskammer zur Entscheidung über den Antrag zuständig.
Zu Z 63 (§ 60 RAO)
Als Termin des Inkrafttretens der Mehrzahl der vorgeschlagenen Änderungen zur Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft wird in § 60 RAO der 1. August 2026 vorgesehen, ab diesem Zeitpunkt sind dann auch bereits Beschlussfassungen der Rechtsanwaltskammern nach § 49a Abs. 1 RAO möglich. Frühester Termin der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ist nach dem vorgeschlagenen § 60 Abs. 27 RAO der 1. Jänner 2028, was eine wirksame Gründung der Versorgungseinrichtung (aufgrund dahingehender Beschlussfassungen durch zumindest sechs Rechtsanwaltskammern) vor diesem Termin voraussetzt. Erfolgt die Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft erst nach diesem Zeitpunkt, so nimmt diese ihre Tätigkeit mit dem 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahrs auf.
Die erstmalige Wahl der Mitglieder der Hauptversammlung nach § 49f Abs. 3 RAO hat nach dem vorgeschlagenen § 60 Abs. 27 RAO bis längstens 1. März des Folgejahres der Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu erfolgen, wobei diese erstmalige Wahl durch jene an der Versorgungseinrichtung teilnehmende Rechtsanwaltskammer (und unter der Leitung durch deren Präsidenten unter Heranziehung des betreffenden Kammeramts und der dortigen Bediensteten) durchzuführen ist, deren Versorgungseinrichtung am 31. Dezember des Gründungsjahres der Versorgungseinrichtung die größte Anzahl an Leistungsbeziehern aufgewiesen hat. Der Präsident der betreffenden Rechtsanwaltskammer soll sodann spätestens zwei Monate nach dieser Wahl die erste Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung einzuberufen (und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden zunächst auch zu führen) haben.
Die wesentlichen Inhalte und Elemente der rechtsanwaltlichen Alters-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- und Hinterbliebenenversorgung sind derzeit in den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (von deren Vertreterversammlung) zu beschließenden Satzungen der Versorgungseinrichtungen geregelt. Die Zuständigkeit zur Erlassung dieser Satzungen soll in Ansehung der an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern künftig der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung zukommen; bei nicht teilnehmenden Rechtsanwaltskammern soll dafür (wie schon nach der Rechtslage vor dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016, BGBl. II Nr. 10/2017) deren Plenarversammlung zuständig sein (vgl. die zu § 49 Abs. 1 RAO vorgeschlagenen Änderungen). Bis zu den jeweiligen Beschlussfassungen durch die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung bzw. die Plenarversammlungen der nicht teilnehmenden Rechtsanwaltskammern wird vorgesehen, dass die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auf der Grundlage des bisherigen § 36 Abs. 1 Z 6 RAO erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammer – somit die Satzungen Teil A, Teil B und Teil C – bis zum jeweiligen Inkrafttreten der nach § 49 Abs. 1 RAO in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Satzungen bzw. (in Ansehung der Satzung Teil A) der Erlassung einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz gemäß § 49 Abs. 3 RAO weiterhin anwendbar bleiben. Entsprechendes soll für den Fall gelten, dass eine Rechtsanwaltskammer die Beschlüsse nach § 49a Abs. 1 RAO fasst, es in der Folge aber zumindest vorerst nicht zur Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft kommt.
Nach den aktuellen Planungen der Rechtsanwaltschaft sollen die Beschlussfassungen der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft für eine Leistungs- und eine Umlagenordnung (§ 49g Abs. 2 Z 3 lit. f RAO) so zeitgerecht erfolgen, dass diese Ordnungen am Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft bereits vorliegen und zur Anwendung gelangen. So dies doch nicht zeitgerecht bewerkstelligt werden können sollte, sollen bis zu den dahingehenden Beschlussfassungen die Leistungsordnungen bzw. die Umlagenordnungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern gegenüber ihren Mitgliedern und Leistungsbeziehern weiterhin anwendbar bleiben; dies ordnet der vorgeschlagene § 60 Abs. 32 RAO an.
Sofern zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ein Beitragsrückstand zu den Versorgungseinrichtungen einer der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern besteht, so soll – ungeachtet des Übergangs der entsprechenden Rechte auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (siehe § 49a Abs. 4 RAO) – für deren Betreibung (einschließlich des Abschlusses von Ratenvereinbarungen und der Ausstellung von Rückstandsausweisen) auch weiterhin die betreffende Rechtsanwaltskammer zuständig bleiben. Dabei hereingebrachte Beiträge sind von der Rechtsanwaltskammer unverzüglich der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu überweisen (siehe den vorgeschlagenen § 60 Abs. 33 RAO).
Wird die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft nicht spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung durch eine Rechtsanwaltskammer nach § 49a Abs. 1 RAO gegründet, tritt dieser Beschluss der betreffenden Rechtsanwaltskammer nach dem vorgeschlagenen § 60 Abs. 36 RAO ex lege außer Kraft.
Was die Zuständigkeit für die Vollziehung der von der vorliegenden Novelle der Rechtsanwaltsordnung betroffenen Bestimmungen angeht, so ist mit der Vollziehung des vorgeschlagenen § 49a Abs. 5 RAO einerseits die Bundesministerin für Justiz (betreffend die angeordnete Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren) und andererseits der Bundesminister für Finanzen (betreffend die weiteren angeordneten Abgabenbefreiungen) betraut; der Vollzug der übrigen Bestimmungen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Justiz (siehe den vorgeschlagenen § 60 Abs. 25 letzter Satz RAO).
Zu Art. 2 (Änderung der Notariatsordnung)
Zu Z 1 (§ 79 Abs. 2b NO)
Mit dem BRÄG 2006, BGBl. I Nr. 164/2005, wurde die Möglichkeit der notariellen Beglaubigung von Unterschriften auf der Basis von schriftlichen Anerkennungserklärungen auf die elektronische Form ausgeweitet. Seither können Notarinnen und Notare unter bestimmten, gesetzlich definierten Voraussetzungen die Echtheit von qualifizierten elektronischen Signaturen (firmenmäßigen Zeichnungen) von gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen (bzw. Handlungsbevollmächtigten) von Gebietskörperschaften, verstaatlichten Unternehmen, sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen Personen oder der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern beurkunden, ohne dass die betreffende Person (bei der weiteren Beglaubigung) persönlich anwesend sein muss. Diese Bestimmung hat sich in der Praxis sehr bewährt. Ihr Anwendungsbereich soll nunmehr über Vorschlag der Österreichischen Notariatskammer erweitert werden, dies unter gleichzeitiger Beibehaltung des bestehenden Schutzniveaus. Dem dient der vorgeschlagene neue § 79 Abs. 2b NO.
Die wesentliche Neuerung und Erweiterung im Vergleich zum schon bestehenden (und unverändert beibehaltenen) § 79a Abs. 2a NO besteht darin, dass von der oder dem die „Erstbeurkundung“ vornehmenden Notarin oder Notar die für die späteren Beglaubigungen der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 79 Abs. 2a Z 2 und 3 NO benötigten Inhalte und Erklärungen nicht (ausschließlich) bei dieser Notarin oder diesem Notar verfügbar gehalten, sondern von dieser oder diesem im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e NO gespeichert werden. Dadurch (und durch die gleichzeitig vorgesehene Anordnung, dass die Österreichische Notariatskammer allen Notarinnen und Notaren den Zugriff auf die nach dieser Bestimmung im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeicherten Inhalte zu ermöglichen hat) werden auch alle anderen Notarinnen und Notare in die Lage versetzt, auf diese Urkunden zuzugreifen und nach Einsichtnahme und auf deren Basis die Echtheit der qualifizierten elektronischen Signatur (firmenmäßigen Zeichnung) einer dem in § 79a Abs. 2a NO genannten Personenkreis angehörenden Person zu beglaubigen. (Weitere) Voraussetzung dafür ist freilich auch in dieser Konstellation, dass die betreffende Person die Echtheit der Signatur der oder dem die konkrete (spätere) Beglaubigung vornehmenden Notarin oder Notar gegenüber schriftlich anerkennt (§ 79a Abs. 2a Z 1 NO).
Mit dem vorgeschlagenen § 79 Abs. 2b zweiter Satz NO wird sichergestellt, dass von dieser Erweiterung auch Handlungsbevollmächtigte der in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallenden juristischen Personen umfasst sind. Voraussetzung dafür ist, dass die insofern gleichfalls notwendige beglaubigte Vollmacht ebenso im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeichert sein muss (und die oder der die spätere Beglaubigung vornehmende Notarin oder Notar Zugriff darauf hat).
Die vorgeschlagene Regelung wird absehbarerweise merkliche Vereinfachungen und Zeitersparnisse für jene Personen mit sich bringen, deren qualifizierte elektronische Signaturen auf diese Weise beglaubigt werden können, ohne dass sie (neuerlich) persönlich bei der Notarin oder beim Notar anwesend sein müssen, und sollte sich gleichzeitig auch insgesamt positiv auf die Dauer und die Kosten der Durchführung des betreffenden Geschäfts auswirken, in dessen Rahmen die Beglaubigung notwendig wird.
Zu Z 2 (§ 140h Abs. 4 NO)
Einer Anregung aus der gerichtlichen Praxis folgend sollen bei den Eintragungen im von der Österreichischen Notariatskammer geführten Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) künftig auch Informationen zur telefonischen oder – gegebenenfalls – zur elektronischen Erreichbarkeit der jeweiligen Vertreterin oder des Vertreters eines der „Pflichtfelder“ des ÖZVV darstellen, um eine möglichst rasche Kontaktaufnahme mit der betreffenden Person zu ermöglichen.
Zu Art. 3 (Änderung des Notariatsprüfungsgesetzes)
Zu Z 1 und 2 (§ 10 NPG)
Siehe die Erläuterungen zu § 10 RAPG.
Zu Z 3 und 4 (§§ 18 und 19 NPG)
Siehe die Erläuterungen zu §§ 18 und 19 RAPG.
Zu Art. 4 (Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes)
Zu Z 1 (§ 9 RAPG)
Die Regelung zur Zusammensetzung der einzelnen Rechtsanwalts-Prüfungskommissionen soll variabler gestaltet werden, um auf die Aus- und Belastungssituation der Prüfungskommissärinnen und Prüfungskommissäre besser Rücksicht nehmen zu können; konkret wird vorgeschlagen, dass der Präses der Kommission bei der Bestellung der Prüfungskommissärinnen und Prüfungskommissäre nicht in „gleichbleibend alphabetischer“, sondern „in möglichst gleichbleibender, eine möglichst gleichmäßige Belastung der Prüfer wahrender“ Reihenfolge vorzugehen haben soll.
Zu Z 2, 6 und 9 (§ 9 zweiter Satz, § 15 zweiter Satz und § 20 Z 7 RAPG)
Gegenstand des schriftlichen Teils der Rechtsanwaltsprüfung ist unter anderem die Ausarbeitung einer Rechtsmittelschrift aufgrund eines Bescheides, einer Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, einer Beschwerde nach Art. 144 B-VG oder eines Antrags nach Art. 139 Abs. 1 Z 3 oder 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c oder d und Art. 140a B-VG im Verwaltungsrecht (einschließlich des Abgabenrechts). Bezüglich dieser Aufgabe ist in § 15 zweiter Satz RAPG vorgesehen, dass dem Prüfungswerber zugleich mit der Verständigung über den Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung (§ 9) das besondere Rechtsgebiet, dem die Aufgabe entnommen ist, bekanntzugeben ist. Die Einschränkung auf ein solches besonderes Rechtsgebiet des Verwaltungsrechts fehlt dagegen in Ansehung der mündlichen Prüfung. Hier spricht § 20 Z 7 RAPG vielmehr ganz allgemein von der „Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen öffentlichen Rechts“. Über Vorschlag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags soll künftig auch in Ansehung der mündlichen Prüfung eine entsprechende Einschränkung auf ein Rechtsgebiet des besonderen Verwaltungsrechts vorzunehmen sein, wobei dieses Rechtsgebiet (ebenso wie jenes der schriftlichen Prüfung nach § 13 Z 2 RAPG) der Prüfungswerberin bzw. dem Prüfungswerber gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Zeitpunkts der schriftlichen und mündlichen Prüfung und der Namen der Mitglieder des Prüfungssenats (§ 9 RAPG) mitzuteilen sein soll (wobei es sich dabei gegebenenfalls auch um dasselbe besondere Rechtsgebiet handeln kann). Damit im Zusammenhang soll auch in § 20 Z 7 RAPG der bislang verwendete Begriff des „österreichischen öffentlichen Rechts“ entsprechend „aufgelöst“ und im dargestellten Sinn präzisiert werden (künftig: „österreichisches Verfassungsrecht, österreichisches allgemeines Verwaltungsrecht und ein Rechtsgebiet des besonderen Verwaltungsrechts“); gleichzeitig wird hier klargestellt, dass diese Prüfungsbereich auch die Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren umfasst.
Zu Z 3 bis 5 (§ 10 RAPG)
Der bislang (nur) die Vorgehensweise im Fall einer Befangenheit oder sonstigen Verhinderung eines Prüfungskommissärs oder einer Prüfungskommissärin regelnde § 10 RAPG soll über Vorschlag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags erweitert werden. Zunächst soll klargestellt werden, dass – sofern sich aufgrund einer Befangenheit oder einer Verhinderung aus anderen Gründen – die Notwendigkeit der Bestellung einer anderen Prüfungskommissärin bzw. eines anderen Prüfungskommissärs ergibt, bei dieser Bestellung nach dem insofern neu gefassten § 9 RAPG vorzugehen sein soll.
Nach dem dem § 10 RAPG neu angefügten Abs. 2 soll der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber für den Fall, dass zwischen der Bekanntgabe der Person der ersatzweise beizuziehenden Prüfungskommissärin bzw. des ersatzweise beizuziehenden Prüfungskommissärs und dem bekanntgegebenen Prüfungstermin weniger als sieben Tage liegen, die Möglichkeit eingeräumt werden, sich gegen die Beibehaltung des Termins auszusprechen. Diesfalls ist ein neuer Prüfungstermin anzusetzen, dies – abhängig von der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung – entweder mit dem ursprünglich vorgesehenen oder dem ersatzweise beizuziehenden Mitglied des Prüfungssenats (wobei eine Heranziehung der ursprünglich vorgesehenen Person im Fall von deren Befangenheit natürlich nicht in Betracht kommt).
In einem neuen § 10 Abs. 3 RAPG wird der Fall geregelt, dass der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses die Ablegung der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung am vorgesehenen Termin nicht möglich ist. In einem solchen Fall hat der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission die Prüfung unter Bedachtnahme auf den Verhinderungsgrund neu zu terminisieren. Verneint der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, so ist darüber über Antrag des Prüfungswerbers oder der Prüfungswerberin mit Bescheid zu entscheiden. Die Rechtsfolgen richten sich diesfalls nach § 10 Abs. 4 erster Satz RAO.
Tritt die Verhinderung zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung ein, so ist die mündliche Prüfung diesfalls bis längstens zwei Jahre nach dem letzten schriftlichen Prüfungstermin zu absolvieren, widrigenfalls auch die schriftliche Prüfung neuerlich abzulegen ist. Grund für diese Regelung ist der Umstand, dass es bei der Rechtsanwaltsprüfung stets nur zu einer Gesamtbewertung der bei der Prüfung gezeigten Kenntnisse und Fähigkeiten kommt, das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung ist gemäß § 23 RAPG einheitlich zu beurteilen. Demgemäß gibt es auch keine abgesonderte Bewertung der bzw. einer schriftlichen Prüfungsarbeit (vgl. OGH 4.10.2005, Bkv 7/05). Um diesen „Gesamtcharakter“ der Prüfung zu bewahren, ist es gleichzeitig notwendig, dass schriftliche und mündliche Prüfung noch in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang stehen, um hier noch eine einheitliche Beurteilung der gesamten Prüfung zu ermöglichen. Der Entwurf sieht daher bei – gegebenenfalls auch wiederholter – Verschiebung des Termins der mündlichen Prüfung aufgrund von in der Sphäre des Prüfungswerbers oder der Prüfungswerberin gelegenen Umständen vor, dass die mündliche Prüfung bis längstens zwei Jahre nach dem letzten schriftlichen Prüfungstermin zu absolvieren ist. Ist dies nicht der Fall, so ist vom Prüfungswerber oder der Prüfungswerberin auch die schriftliche Prüfung nochmals abzulegen. Gleichzeitig soll sich der Umstand der insofern nicht abgeschlossenen Prüfung aber nicht negativ auf die Gesamtzahl der möglichen Prüfungsantritte (nach § 25 Abs. 2 RAPG darf die Rechtsanwaltsprüfung zweimal wiederholt werden) auswirken; dies wird in § 10 Abs. 3 letzter Satz RAPG klargestellt.
Der vorgeschlagene § 10 Abs. 4 erster Satz RAPG regelt den Fall, dass der Prüfungswerber oder die Prüfungswerberin nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung erscheint, ohne dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis Hinderungsgrund ist. In einem solchen Fall kann der Prüfungswerber oder die Prüfungswerberin in der Folge zwar neuerlich zu dieser Prüfung antreten (sodass der nicht wahrgenommene Prüfungstermin nicht als „nicht bestanden“ zu werten ist und somit auch hier keine Anrechnung auf die Gesamtzahl der möglichen Prüfungsantritte erfolgt); allerdings soll insofern künftig eine „Sperrfrist“ von sechs Monaten (gerechnet ab dem nicht wahrgenommenen Prüfungstermin) gelten, innerhalb derer der Prüfungswerber oder die Prüfungswerberin nicht neuerlich zu der versäumten schriftlichen oder mündlichen Prüfung antreten kann. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass der Prüfungswerber oder die Prüfungswerberin eine schon begonnene Prüfung ohne Vorliegen eines Grundes nach § 10 Abs. 3 erster Satz RAPG abbricht. In einer solchen Konstellation ist die Prüfung als insgesamt „nicht bestanden“ zu werten.
Zu Z 7 und 8 (§§ 18 und 19 RAPG)
Mit den zu §§ 18 und 19 RAPG vorgeschlagenen Änderungen sollen die Möglichkeit der Abhaltung einer Prüfung im Weg einer Videokonferenz auf eine ausdrückliche Grundlage gestellt und dafür entsprechende Voraussetzungen und Rahmenbedingungen festgelegt werden. Klargestellt wird zunächst, dass nur mündliche Prüfungen in dieser Form abgehalten werden können, wobei Voraussetzung dafür das Vorliegen „außergewöhnlicher Verhältnisse“ sein soll. Der Begriff der „außergewöhnlichen Verhältnisse“, der im gleichen Zusammenhang beispielsweise auch in § 7 Abs. 3 VfGG, § 15 Abs. 2 und 3 VwGG sowie § 131a Abs. 1 NO verwendet wird, umfasst dabei etwa Einschränkungen, wie es sie aufgrund der COVID-19-Pandemie gegeben hat; er ist aber bewusst weit gewählt, um auch für künftige, nicht absehbare Ereignisse vorzukehren. Liegen solche Umstände vor, so kann der oder die Vorsitzende die Abhaltung der mündlichen Prüfung im Weg einer Videokonferenz anordnen, wobei dies voraussetzt, dass die durchgehende Teilnahme des Prüfungswerbers oder der Prüfungswerberin und aller Mitglieder des Prüfungssenats an der Prüfung durch eine akustische und optische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit gewährleistet ist; § 16 Abs. 2 ist anzuwenden. Erforderlich ist darüber hinaus, dass zumindest der Prüfungswerber oder die Prüfungswerberin und der oder die Vorsitzende oder – falls diesem eine Anwesenheit am Prüfungsort nicht möglich ist – ein anderes Mitglied des Prüfungssenats am Prüfungsort persönlich anwesend sind. Die „außergewöhnlichen Verhältnisse“ werden regelmäßig bedingen, dass eine persönliche Anwesenheit weiterer Personen bei der Prüfung vor Ort nicht in Betracht kommen wird. Um dessen ungeachtet die ausreichende Öffentlichkeit der Prüfung in diesen Fällen zu gewährleisten, wird in § 19 zweiter Satz RAPG insofern vorgesehen, dass bis zu zehn Personen, die sich dazu bis spätestens drei Tage vor dem Termin beim Vorsitzenden anzumelden haben, die Möglichkeit zu eröffnen ist, die Prüfung auf elektronischem Weg mitzuverfolgen.
Der vorgeschlagene § 18 Abs. 3 RAPG regelt den Fall, dass – ohne dass „außergewöhnliche Verhältnisse“ vorliegen – bei einer Prüfungskommissärin oder einem Prüfungskommissär ein Grund gegeben ist, der sie oder ihn an einer persönlichen Teilnahme an der Prüfung am Prüfungsort hindert, ihr oder ihm aber ungeachtet dessen eine Teilnahme an der Prüfung im Weg einer Videokonferenz möglich ist. Ist in einem solchen Fall eine durchgehende akustische und optische Zweiweg-Verbindung zwischen der betreffenden Prüferin oder dem betreffenden Prüfer und den persönlich anwesenden Mitgliedern des Prüfungssenats sowie dem Prüfungswerber bzw. der Prüfungswerberin in Echtzeit gewährleistet und stimmt der Prüfungswerberin oder die Prüfungswerberin einer solchen „Zuschaltung“ zu, so kann die Prüfung in dieser Form durchgeführt werden. Diese Möglichkeit steht dabei bei einer Verhinderung von bis zu zwei Prüfungskommissärinnen bzw. Prüfungskommissären zur Verfügung (dies folgt im Umkehrschluss aus der Formulierung in § 18 Abs. 3 RAPG, wonach eine „durchgehende akustische und optische Zweiweg-Verbindung mit den persönlich anwesenden Mitgliedern des Prüfungssenats“ gegeben sein muss). Da in diesen Fällen keine Beschränkungen bei der Möglichkeit der Teilnahme an der Prüfung als Zuhörer vor Ort bestehen und deren Öffentlichkeit damit gewährleistet ist, findet die vorgeschlagene Erweiterung des § 19 zweiter Satz RAPG insofern keine Anwendung.