Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur sicheren Verwendung von Informationen (Informationssicherheitsgesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur sicheren Verwendung von Informationen, BGBl. I Nr. 23/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet: „Bundesgesetz über den Schutz klassifizierter Informationen sowie die Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur sicheren Verwendung von Informationen (Informationssicherheitsgesetz, InfoSiG)“.

2. Vor § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Ziel und Anwendungsbereich

§ 2.

Klassifizierung von Informationen

§ 3.

Voraussetzungen für die Weitergabe klassifizierter Informationen

§ 4.

Verschwiegenheitspflicht

§ 5.

Amtshilfe

§ 6.

Informationssicherheitsverordnung

§ 7.

Informationssicherheitsbeauftragte

§ 8.

Informationssicherheitskommission

§ 9.

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 10.

Verwaltungsübertretung

2. Abschnitt
Industrielle Sicherheit

§ 11.

Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen

§ 12.

Ausstellung und Widerruf von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen

§ 13.

Kostenersatzpflicht

3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 14.

Internationale Übereinkommen

§ 15.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 16.

Verweisungen

§ 17.

Vollziehung

§ 18.

Inkrafttreten“

3. §§ 1 bis 4 samt Überschriften werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Ziel und Anwendungsbereich

§ 1. (1) Das Gesetz findet zum Schutz klassifizierter Informationen Anwendung auf den Bereich der Dienststellen des Bundes sowie auf Dritte, an die klassifizierte Informationen auf Grund dieses Gesetzes weitergegeben werden.

(2) § 3 gilt nicht für die Weitergabe klassifizierter Informationen an den Bundespräsidenten, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Richter und Staatsanwälte, die Mitglieder und Erstatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofs, den Präsidenten des Rechnungshofes und die Volksanwälte in Ausübung ihrer verfassungsgemäßen Aufgaben. Die Weitergabe klassifizierter Informationen an diese Personen unterliegt keinen Beschränkungen nach diesem Bundesgesetz. Die Regeln zum Schutz klassifizierter Informationen dieses Bundesgesetzes sind in jedem Fall auch von diesen Personen anzuwenden.

(3) Die Weitergabe klassifizierter Informationen nach § 3 an den Nationalrat und den Bundesrat sowie der Umgang mit klassifizierten Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates richten sich nach dem Informationsordnungsgesetz.

Klassifizierung von Informationen

§ 2. (1) Klassifizierte Informationen sind materielle und immaterielle Informationen, die, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, einer besonderen Geheimhaltung bezüglich Weitergabe und Schutz bedürfen und einer der Klassifizierungsstufen des Abs. 2 zugeordnet sind.

(2) Schutzwürdige Informationen sind entsprechend den Auswirkungen einer Preisgabe in Hinblick auf das Ausmaß und die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens den folgenden Klassifizierungsstufen zuzuordnen:

           1. „EINGESCHRÄNKT“, wenn die Preisgabe der Informationen zwingenden integrations- oder außenpolitischen Interessen, Interessen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Vorbereitung einer Entscheidung, der Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen zuwiderlaufen würde und die Informationen eines besonderen organisatorischen Schutzes bedürfen;

           2. „VERTRAULICH“, wenn die Preisgabe der Informationen die Gefahr einer Schädigung der in Z 1 genannten Interessen schaffen würde;

           3. „GEHEIM“, wenn die Preisgabe der Informationen die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Z 1 genannten Interessen schaffen würde;

           4. „STRENG GEHEIM“, wenn die Preisgabe der Informationen eine schwere Schädigung der in Z 1 genannten Interessen wahrscheinlich machen würde.

(3) Solange Informationen klassifiziert sind, findet auf sie § 5 des Bundesgesetzes über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz – BArchivG), BGBl. I Nr. 162/1999, keine Anwendung.

(4) Eine Klassifizierung hat durch den Urheber der Information oder auf dessen Veranlassung zu erfolgen und ist im Anlassfall zu überprüfen. Urheber im Sinne dieses Bundesgesetzes können ausschließlich Organe sein. Im Bereich der Dienststellen des Bundes dürfen Klassifizierungen daher nur von jenen Bediensteten des Bundes vorgenommen werden, die aufgrund organisationsrechtlicher Bestimmungen über eine Ermächtigung zur Approbation für den jeweiligen Dienststellenleiter verfügen, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllen und in der Lage sind, die Zuordnungen zu den in Abs. 2 angeführten Klassifizierungsstufen vorzunehmen.

(5) Die Weitergabe klassifizierter Informationen, die eine Person in Österreich im Einklang mit völkerrechtlichen Regelungen erhalten hat, ist in dem von den übermittelnden Stellen vorgesehenen Maß und für die von diesen vorgesehene Dauer zu beschränken. Dafür sind sie den Klassifizierungsstufen in Abs. 2 in Übereinstimmung mit der in der völkerrechtlichen Verpflichtung enthaltenen Äquivalenztabelle zuzuordnen und entsprechend zu schützen.

Voraussetzungen für die Weitergabe klassifizierter Informationen

§ 3. (1) Unbeschadet des § 1 dürfen klassifizierte Informationen an einen Bediensteten des Bundes nur weitergegeben werden, wenn

           1. diese Informationen für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich sind,

           2. er nachweislich ausreichend über die Handhabung mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde und,

           3. soweit Informationen betroffen sind, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, eine Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder, sofern gesetzlich vorgesehen, eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 und 24 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz – MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, durchgeführt wurde.

(2) An Dritte dürfen klassifizierte Informationen nur weitergegeben werden, wenn

                1. diese Informationen für die Ausübung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Tätigkeit erforderlich sind und diese Tätigkeit im Auftrag einer Behörde erfolgt und

                2. die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3 vorliegen.

(3) In besonders dringlichen Fällen kann von dem Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung beziehungsweise einer Verlässlichkeitsüberprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 abgesehen werden, wenn sonst eine rechtzeitige Verarbeitung einer Information der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH und GEHEIM nicht möglich ist, die Verzögerung zu einem Schaden führen kann, der das mit dem nicht Vorliegen einer Sicherheitsüberprüfung beziehungsweise einer Verlässlichkeitsüberprüfung verbundene Schadensrisiko deutlich übersteigt und kein Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Person besteht. In solchen Fällen muss die Weitergabe jeder klassifizierten Information schriftlich vermerkt und genehmigt sowie eine Sicherheitsüberprüfung beziehungsweise eine Verlässlichkeitsüberprüfung unverzüglich eingeleitet werden.

Verschwiegenheitspflicht

§ 4. Jede Person, an die auf Grund dieses Gesetzes klassifizierte Informationen weitergegeben werden,

           1. ist zur Verschwiegenheit über die ihr dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und

           2. hat durch Einhaltung der vorgesehenen Schutzstandards dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbefugter Kenntnis von den Informationen erlangt.“

4. § 6 samt Überschrift lautet:

„Informationssicherheitsverordnung

§ 6. Die Bundesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Informationssicherheit zu erlassen. Diese haben jedenfalls zu regeln:

           1. die Kennzeichnung von klassifizierten Informationen,

           2. Maßnahmen und Verhaltensregeln für die Handhabung von klassifizierten Informationen, insbesondere hinsichtlich ihrer Erzeugung, Übermittlung, Vervielfältigung, Aufbewahrung und Vernichtung,

           3. Verhaltensregeln im Fall der Wahrnehmung eines Mangels im Bereich der Informationssicherheit,

           4. Weitergabebeschränkungen, die nach Klassifizierungsstufen zu unterscheiden sind,

           5. Maßnahmen zur Gewährleistung der Feststellbarkeit der Weitergabe klassifizierter Informationen,

           6. Maßnahmen zur Überprüfung der weiteren Notwendigkeit der Klassifizierung,

           7. zu Zwecken der Informationssicherheit erforderliche technische Datensicherheitsmaßnahmen,

           8. die Vorgangsweise bei der Deklassifizierung von Informationen,

           9. Vorgaben im Bereich der Industriellen Sicherheit sowie

        10. Vorgaben zur Erstellung von Klassifizierungsrichtlinien.“

5. § 9 lautet:

§ 9. (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine an ihn ausschließlich auf Grund von § 3 dieses Bundesgesetzes weitergegebene oder ihm bekannt gewordene, klassifizierte Information offenbart oder verwertet und dadurch ein in § 2 Abs. 2 Z 1 genanntes Interesse gefährdet, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes sind nicht als Beteiligte im Sinne von § 12 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zu behandeln, soweit sich ihre Handlung auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung der Information beschränkt.“

6. § 11 samt Überschrift lautet:

„2. Abschnitt
Industrielle Sicherheit

Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen

§ 11. Für Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen, welche zur Erlangung von Aufträgen oder im Zuge der Teilnahme an industriellen Tätigkeiten oder Forschungstätigkeiten klassifizierte Informationen benötigen, ist, insbesondere auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen in unmittelbar anwendbaren Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG und Übereinkommen gemäß § 14, eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung unter Anwendung von §§ 12 und 13 erforderlich.“

7. § 12 Abs. 3 bis 4b lautet:

„(3) Bei der Mitwirkung an der Entscheidung nach Abs. 2 sind auch alle Personen, an die zur Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten Informationen weitergegeben werden müssen, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b SPG zu unterziehen. Das Ergebnis ist dem zuständigen Bundesminister (Abs. 1) mitzuteilen.

(4) Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung sind gegeben, wenn die in der jeweiligen rechtlichen Verpflichtung vorgesehenen Auflagen und Bedingungen vom Antragsteller erfüllt werden. Der zuständige Bundesminister hat durch Sicherheitsinspektionen die Einhaltung dieser Auflagen und Bedingungen regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Bundesminister für Inneres zu hören. Die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist zu widerrufen, wenn

           1. die Voraussetzungen ihrer Ausstellung weggefallen sind oder

           2. das Unternehmen oder die Einrichtung den Sicherheitsinspektionsorganen den Zutritt in dem für die Überprüfung notwendigen Ausmaß innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit zu ihren Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu Unrecht verweigert oder die erforderliche Mitwirkung bei der Überprüfung unterlässt.

(4a) Die Ausstellung und der Widerruf der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung erfolgen auf Vorschlag des zuständigen Bundesministers (Abs. 1) durch die Informationssicherheitskommission beim Bundeskanzleramt (§ 8). Für die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen im Zusammenhang mit Vorhaben, die der Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß Art. 79 Abs. 1 B-VG dienen, ist die nationale Zertifizierungsstelle eine vom Bundesminister für Landesverteidigung für zuständig erklärte Dienststelle seines Wirkungsbereiches. Dies gilt auch für den Widerruf. Der Antragsteller ist über die Ausstellung oder den Widerruf zu verständigen.

(4b) Wenn Personen im Ausland klassifizierte Informationen oder Zutritt zu Örtlichkeiten einer erhöhten Sicherheitsstufe erhalten sollen, dürfen im Rahmen des internationalen Besuchskontrollverfahrens die sie betreffenden personenbezogenen Daten mit ihrer Einwilligung der Einrichtung, die für die Sicherheit der Weitergabe der betreffenden Informationen oder der Örtlichkeiten zuständig ist, übermittelt werden. § 25 MBG bleibt unberührt.“

8. In § 12 Abs. 6 wird die Wortfolge „Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000,“ durch die Wortfolge „MBG“ ersetzt.

9. § 14 Abs. 2 Z 1 lautet „die Weitergabe klassifizierter Informationen an Personen der jeweils anderen Vertragspartei,“.

10. In § 15 werden die Wortfolge „soweit es inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer“ und der davor befindliche Beistrich durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt.

11. In § 17 wird die Wortfolge „die Bundesregierung“ durch die Wortfolge „der Bundeskanzler“ ersetzt.

12. In § 18 wird der derzeitige Text zu Abs. 1 und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 1 bis 4, § 6, § 9, § 11, § 12, § 14, § 15 und § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“