Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Langtitel

Langtitel

Bundesgesetz über die Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur sicheren Verwendung von Informationen (Informationssicherheitsgesetz, InfoSiG)

Bundesgesetz über den Schutz klassifizierter Informationen sowie die Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur sicheren Verwendung von Informationen (Informationssicherheitsgesetz, InfoSiG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Nationalrat hat beschlossen:


Text


Text

 

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Ziel und Anwendungsbereich

§ 2.

Klassifizierung von Informationen

§ 3.

Voraussetzungen für die Weitergabe klassifizierter Informationen

§ 4.

Verschwiegenheitspflicht

§ 5.

Amtshilfe

§ 6.

Informationssicherheitsverordnung

§ 7.

Informationssicherheitsbeauftragte

§ 8.

Informationssicherheitskommission

§ 9.

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 10.

Verwaltungsübertretung

2. Abschnitt
Industrielle Sicherheit

§ 11.

Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen

§ 12.

Ausstellung und Widerruf von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen

§ 13.

Kostenersatzpflicht

3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 14.

Internationale Übereinkommen

§ 15.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 16.

Verweisungen

§ 17.

Vollziehung

§ 18.

Inkrafttreten

1. Abschnitt

1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes im Bereich der Dienststellen des Bundes

Ziel und Anwendungsbereich

§ 1. (1) Ziel der Bestimmungen der §§ 1 bis 10 ist die Umsetzung völkerrechtlicher VerpflichtungenÖsterreichs zur sicheren Verwendungvon klassifizierten Informationen, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, im Bereich der Dienststellen des Bundes.

§ 1.

 

(1) Das Gesetz findet zum Schutz klassifizierter Informationen Anwendung auf den Bereich der Dienststellen des Bundes sowie auf Dritte, an die klassifizierte Informationen auf Grund dieses Gesetzes weitergegeben werden.

(2) Die Voraussetzungen für den Zugang zu klassifizierten Informationen nach § 3 Abs. 1 gelten nicht für den Bundespräsidenten, den Bereich des Nationalrates und des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Gerichtsbarkeit, Verfassungsgerichtshof, den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft. Die Weitergabe von klassifizierten Informationen an diese Organe und Einrichtungen unterliegt keinen Berschränkungen nach diesem Bundesgesetz, jedoch völkerrechtlich vorgesehenen Einschränkungen .

(2) § 3 gilt nicht für die Weitergabe klassifizierter Informationen an den Bundespräsidenten, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Richter und Staatsanwälte, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofs, den Präsidenten des Rechnungshofs und die Volksanwälte in Ausübung ihrer verfassungsgemäßen Aufgaben. Die Weitergabe klassifizierter Informationen an diese Personen unterliegt keinen Beschränkungen nach diesem Bundesgesetz. Die Regeln zum Schutz klassifizierter Informationen dieses Bundesgesetzes sind in jedem Fall auch von diesen Personen anzuwenden.

(3) Dieses Bundesgesetz berührt nicht die den in Abs. 2 genannten Organen und Einrichtungen übertragenen Verpflichtungen und Aufgaben.

(3) Die Weitergabe klassifizierter Informationen nach § 3 an den Nationalrat und den Bundesrat sowie der Umgang mit klassifizierten Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates richten sich nach dem Informationsordnungsgesetz.

Beschränkung des Zugangs zu klassifizierten Informationen

Klassifizierung von Informationen

§ 2. (1) Der Zugang zu klassifizierten Informationen, die Österreich im Einklang mit völkerrechtlichen Regelungen erhalten hat, ist in dem von den übermittelnden Stellen vorgesehenen Maß und für die von diesen vorgesehene Dauer zu beschränken, wenn dies gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG geboten ist.

§ 2. (1) Klassifizierte Informationen sind materielle und immaterielle Informationen, die, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, einer besonderen Geheimhaltung bezüglich Weitergabe und Schutz bedürfen und einer der Klassifizierungsstufen des Abs. 2 zugeordnet sind.

(2) Gemäß Abs. 1 erhaltene klassifizierte Informationen sind zur Wahrung des von den übermittelnden Stellen vorgesehenen Schutzes einer der folgenden Klassifizierungsstufen zuzuordnen:

(2) Schutzwürdige Informationen sind entsprechend den Auswirkungen einer Preisgabe in Hinblick auf das Ausmaß und die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens den folgenden Klassifizierungsstufen zuzuordnen:

           1. „EINGESCHRÄNKT“, wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen zuwiderlaufen würde;

           1. „EINGESCHRÄNKT“, wenn die Preisgabe der Informationen zwingenden integrations- oder außenpolitischen Interessen, Interessen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Vorbereitung einer Entscheidung, der Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen zuwiderlaufen würde und die Informationen eines besonderen organisatorischen Schutzes bedürfen;

           2. „VERTRAULICH“, wenn die Informationen nach anderen Bundesgesetzen unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz stehen und ihre Geheimhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist;

           2. „VERTRAULICH“, wenn die Preisgabe der Informationen die Gefahr einer Schädigung der in Z 1 genannten Interessen schaffen würde;

           3. „GEHEIM“, wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen schaffen würde;

           3. „GEHEIM“, wenn die Preisgabe der Informationen die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Z 1 genannten Interessen schaffen würde;

           4. „STRENG GEHEIM“, wenn die Informationen geheim und überdies ihr Bekanntwerden eine schwere Schädigung der in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen wahrscheinlich machen würde.

           4. „STRENG GEHEIM“, wenn die Preisgabe der Informationen eine schwere Schädigung der in Z 1 genannten Interessen wahrscheinlich machen würde.

(3) Solange Informationen klassifiziert sind, findet auf sie § 5 des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, keine Anwendung.

(3) Solange Informationen klassifiziert sind, findet auf sie § 5 des Bundesgesetzes über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz – BArchivG), BGBl. I Nr. 162/1999, keine Anwendung.

 

(4) Eine Klassifizierung hat durch den Urheber der Information oder auf dessen Veranlassung zu erfolgen und ist im Anlassfall zu überprüfen. Urheber im Sinne dieses Bundesgesetzes können ausschließlich Organe sein. Im Bereich der Dienststellen des Bundes dürfen daher Klassifizierungen nur von jenen Bediensteten des Bundes vorgenommen werden, die aufgrund organisationsrechtlicher Bestimmungen über eine Ermächtigung zur Approbation für den jeweiligen Dienststellenleiter verfügen, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllen und in der Lage sind, die Zuordnungen zu den in Abs. 2 angeführten Klassifizierungsstufen vorzunehmen.

 

(5) Die Weitergabe klassifizierter Informationen, die eine Person in Österreich im Einklang mit völkerrechtlichen Regelungen erhalten hat, ist in dem von den übermittelnden Stellen vorgesehenen Maß und für die von diesen vorgesehene Dauer zu beschränken. Dafür sind sie den Klassifizierungsstufen in Abs. 2 in Übereinstimmung mit der in der völkerrechtlichen Verpflichtung enthaltenen Äquivalenztabelle zuzuordnen und entsprechend zu schützen.

Voraussetzungen für den Zugang zu klassifizierten Informationen

Voraussetzungen für die Weitergabe klassifizierter Informationen

§ 3. (1) Unbeschadet des § 1 darf der Zugang zu klassifizierten Informationen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

§ 3. (1) Unbeschadet des § 1 dürfen klassifizierte Informationen an einen Bediensteten des Bundes nur weitergegeben werden, wenn

           1. einem Bediensteten einer Dienststelle des Bundes, wenn

 

               a) der Zugang zu diesen Informationen für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich ist,

                1. diese Informationen für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich sind,

               b) er nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde und,

                2. er nachweislich ausreichend über die Handhabung mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde und,

                c) soweit Informationen betroffen sind, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, eine Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b SPG, BGBl. Nr. 566/1991, oder, sofern gesetzlich vorgesehen, eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 und 24 MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, durchgeführt wurde.

                3. soweit Informationen betroffen sind, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, eine Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder, sofern gesetzlich vorgesehen, eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 und 24 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz – MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, durchgeführt wurde.

 

(2) An Dritte dürfen klassifizierte Informationen nur weitergegeben werden, wenn

 

                1. diese Informationen für die Ausübung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Tätigkeit erforderlich sind und diese Tätigkeit im Auftrag einer Behörde erfolgt und

.2.sonstigen Personen, wenn

                2. die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3 vorliegen.

a)dies für die Ausübung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Tätigkeit erforderlich ist,

 

b)die Voraussetzungen der Z 1 lit. b und c vorliegen und

 

c)kein geringerer als der von der zuständigen Dienststelle vorgesehene Schutzstandard gewährleistet wird.

 

(2) Ein Bediensteter einer Dienststelle des Bundes darf den Zugang zu klassifizierten Informationen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 suchen.

 

 

(3) In besonders dringlichen Fällen kann von dem Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung beziehungsweise einer Verlässlichkeitsüberprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 abgesehen werden, wenn sonst eine rechtzeitige Verarbeitung einer Information der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH und GEHEIM nicht möglich ist, die Verzögerung zu einem Schaden führen kann, der das mit dem nicht Vorliegen einer Sicherheitsüberprüfung beziehungsweise einer Verlässlichkeitsüberprüfung verbundene Schadensrisiko deutlich übersteigt und kein Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Person besteht. In solchen Fällen muss die Weitergabe jeder klassifizierten Information schriftlich vermerkt und genehmigt sowie eine Sicherheitsüberprüfung beziehungsweise eine Verlässlichkeitsüberprüfung unverzüglich eingeleitet werden.

Verschwiegenheitspflicht

Verschwiegenheitspflicht

§ 4. Jede Person, der auf Grund dieses Bundesgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird,

§ 4. Jede Person, an die auf Grund dieses Gesetzes klassifizierte Informationen weitergegeben werden,

           1. ist zur Verschwiegenheit über die ihr dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und

           1. ist zur Verschwiegenheit über die ihr dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und

           2. hat durch Einhaltung der vorgesehenen Schutzstandards dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbefugter Kenntnis von den klassifizierten Informationen erlangt.

           2. hat durch Einhaltung der vorgesehenen Schutzstandards dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbefugter Kenntnis von den klassifizierten Informationen erlangt.

Informationssicherheitsverordnung

Informationssicherheitsverordnung

§ 6. Die Bundesregierung hat für die Dienststellen des Bundes durch Verordnung Vorschriften über die Informationssicherheit zu erlassen. Diese haben jedenfalls zu regeln:

§ 6. Die Bundesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Informationssicherheit zu erlassen. Diese haben jedenfalls zu regeln:

           1. die Kennzeichnung von klassifizierten Informationen,

           1. die Kennzeichnung von klassifizierten Informationen,

           2. Maßnahmen und Verhaltensregeln für den Umgang mit klassifizierten Informationen, insbesondere hinsichtlich Übermittlung, der Vervielfältigung, der Aufbewahrung und der Vernichtung der Informationen,

           2. Maßnahmen und Verhaltensregeln für die Handhabung von klassifizierten Informationen, insbesondere hinsichtlich ihrer Erzeugung, Übermittlung, Vervielfältigung, Aufbewahrung und Vernichtung,

           3. Verhaltensregeln im Fall der Wahrnehmung eines Mangels im Bereich der Informationssicherheit,

           3. Verhaltensregeln im Fall der Wahrnehmung eines Mangels im Bereich der Informationssicherheit,

           4. Zugangsbeschränkungen, die nach Klassifizierungsstufen zu unterscheiden sind,

           4. Weitergabebeschränkungen, die nach Klassifizierungsstufen zu unterscheiden sind,

           5. Maßnahmen zur Gewährleistung der Feststellbarkeit des Zugangs zu klassifizierten Informationen,

           5. Maßnahmen zur Gewährleistung der Feststellbarkeit der Weitergabe klassifizierter Informationen,

           6. Maßnahmen zur Überprüfung der weiteren Notwendigkeit der Klassifizierung,

           6. Maßnahmen zur Überprüfung der weiteren Notwendigkeit der Klassifizierung,

           7. zu Zwecken der Informationssicherheit erforderliche technische Datensicherheitsmaßnahmen sowie

           7. zu Zwecken der Informationssicherheit erforderliche technische Datensicherheitsmaßnahmen,

           8. die Vorgangsweise bei der Deklassifizierung von Informationen

           8. die Vorgangsweise bei der Deklassifizierung von Informationen,

 

           9. Vorgaben im Bereich der Industriellen Sicherheit sowie

 

        10. Vorgaben zur Erstellung von Klassifizierungsrichtlinien.

Gerichtlich strafbare Handlungen

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 9. (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine ihm ausschließlich auf Grund von § 3 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes anvertraute oder zugänglich gewordene, als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifizierte Information offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, die öffentliche Sicherheit, die umfassende Landesverteidigung oder die auswärtigen Beziehungen zu beeinträchtigen, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 9. (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine an ihn ausschließlich auf Grund von § 3 dieses Bundesgesetzes weitergegebene oder ihm bekannt gewordene, klassifizierte Information offenbart oder verwertet und dadurch ein in § 2 Abs. 2 Z 1 genanntes Interesse gefährdet, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes sind nicht als Beteiligte im Sinne von § 12 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zu behandeln, soweit sich ihre Handlung auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung der Information beschränkt.

(3) Offenbart der Täter Informationen, die verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs. 3 StGB) betreffen, so ist er nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.

 

2. Abschnitt

2. Abschnitt

 

Industrielle Sicherheit

Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen

 

Anwendungsbereich des 2. Abschnitts

Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen

§ 11. Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 regeln die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen, die auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen in unmittelbar anwendbaren Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG und Übereinkommen gemäß § 14 zur sicheren Verwendung klassifizierter Informationen für die Teilnahme an industriellen Tätigkeiten und Forschungstätigkeiten sowie zur Erlangung von Aufträgen erforderlich sind.

§ 11. Für Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen, welche zur Erlangung von Aufträgen oder im Zuge der Teilnahme an industriellen Tätigkeiten oder Forschungstätigkeiten klassifizierte Informationen benötigen, ist, insbesondere auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen in unmittelbar anwendbaren Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG und Übereinkommen gemäß § 14, eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung unter Anwendung von §§ 12 und 13 erforderlich.

Ausstellung und Widerruf von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen

Ausstellung und Widerruf von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

(2) …

(2) …

(3) Bei der Mitwirkung an der Entscheidung nach Abs. 2 sind auch alle Personen, die zur Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten Zugang zu Informationen haben müssen, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zu unterziehen. Das Ergebnis ist dem zuständigen Bundesminister (Abs. 1) mitzuteilen.

(3) Bei der Mitwirkung an der Entscheidung nach Abs. 2 sind auch alle Personen, an die zur Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten Informationen weitergegeben werden müssen, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b SPG zu unterziehen. Das Ergebnis ist dem zuständigen Bundesminister (Abs. 1) mitzuteilen.

(4) Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung sind gegeben, wenn die in der jeweiligen völkerrechtlichen Verpflichtung vorgesehenen Auflagen und Bedingungen vom Antragsteller erfüllt werden. Der zuständige Bundesminister hat durch Sicherheitsinspektionen die Einhaltung dieser Auflagen und Bedingungen regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Bundesminister für Inneres zu hören. Die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist zu widerrufen, wenn

(4) Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung sind gegeben, wenn die in der jeweiligen rechtlichen Verpflichtung vorgesehenen Auflagen und Bedingungen vom Antragsteller erfüllt werden. Der zuständige Bundesminister hat durch Sicherheitsinspektionen die Einhaltung dieser Auflagen und Bedingungen regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Bundesminister für Inneres zu hören. Die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist zu widerrufen, wenn

           1. …

           1. …

           2. das Unternehmen oder Einrichtung den Sicherheitsinspektionsorganen den Zutritt in dem für die Überprüfung notwendigen Ausmaß innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit zu ihren Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu Unrecht verweigert oder die erforderliche Mitwirkung bei der Überprüfung unterlässt.

           2. das Unternehmen oder die Einrichtung den Sicherheitsinspektionsorganen den Zutritt in dem für die Überprüfung notwendigen Ausmaß innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit zu ihren Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu Unrecht verweigert oder die erforderliche Mitwirkung bei der Überprüfung unterlässt.

(4a) Die Ausstellung und der Widerruf der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung erfolgen auf Vorschlag des zuständigen Bundesministers (Abs. 1) durch dieim jeweiligen völkerrechtlichen Übereinkommen vorgesehene nationale Zertifizierungsstelle. Diese ist, sofern nicht ausdrücklich eine andere vorgesehen ist, die Informationssicherheitskommission beim Bundeskanzleramt (§ 8). Für die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen im Zusammenhang mit Vorhaben, die der Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß Art. 79 Abs. 1 B-VG dienen, ist die nationale Zertifizierungsstelle eine vom Bundesminister für Landesverteidigung für zuständig erklärte Dienststelle seines Wirkungsbereiches. Die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist von der Zertifizierungsstelle der Einrichtung zu übermitteln, zu deren klassifizierten Informationen der Antragsteller Zugang haben möchte; dies gilt auch für den Widerruf. Der Antragsteller ist über die Ausstellung oder den Widerruf zu verständigen.

(4a) Die Ausstellung und der Widerruf der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung erfolgen auf Vorschlag des zuständigen Bundesministers (Abs. 1) durch die Informationssicherheitskommission beim Bundeskanzleramt (§ 8). Für die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen im Zusammenhang mit Vorhaben, die der Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß Art. 79 Abs. 1 B-VG dienen, ist die nationale Zertifizierungsstelle eine vom Bundesminister für Landesverteidigung für zuständig erklärte Dienststelle seines Wirkungsbereiches. Dies gilt auch für den Widerruf. Der Antragsteller ist über die Ausstellung oder den Widerruf zu verständigen.

(4b) Wenn Personen im Ausland Zugang zu klassifizierten Informationen oder Zutritt zu Örtlichkeiten einer erhöhten Sicherheitsstufe erhalten sollen, dürfen im Rahmen des internationalen Besuchskontrollverfahrens die sie betreffenden personenbezogenen Daten mit ihrer Einwilligung der Einrichtung, die für die Sicherheit des Zugangs zu den betreffenden Informationen oder Örtlichkeiten zuständig ist, übermittelt werden. § 25 MBG bleibt unberührt.

(4b) Wenn Personen im Ausland klassifizierte Informationen oder Zutritt zu Örtlichkeiten einer erhöhten Sicherheitsstufe erhalten sollen, dürfen im Rahmen des internationalen Besuchskontrollverfahrens die sie betreffenden personenbezogenen Daten mit ihrer Einwilligung der Einrichtung, die für die Sicherheit der Weitergabe der betreffenden Informationen oder der Örtlichkeiten zuständig ist, übermittelt werden. § 25 MBG bleibt unberührt.

(5) …

(5) …

(6) Ist der Antrag im Sinne des Abs. 1 beim Bundesminister für Landesverteidigung zu stellen, so obliegt diesem die Feststellung, ob eine Einrichtung den in der Informationssicherheitsverordnung (§ 6) vorgesehenen Schutz für klassifizierte Informationen der im Antrag bezeichneten Klassifizierungsstufe gewährleisten kann. Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Sicherheitsüberprüfung eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 und 24 Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, durchzuführen ist. Der Bundesminister für Landesverteidigung ist ermächtigt, durch Verordnung eine dem Bundesministerium für Landesverteidigung nachgeordnete Dienststelle an seiner Stelle mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen.

(6) Ist der Antrag im Sinne des Abs. 1 beim Bundesminister für Landesverteidigung zu stellen, so obliegt diesem die Feststellung, ob eine Einrichtung den in der Informationssicherheitsverordnung (§ 6) vorgesehenen Schutz für klassifizierte Informationen der im Antrag bezeichneten Klassifizierungsstufe gewährleisten kann. Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Sicherheitsüberprüfung eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 und 24 MBG durchzuführen ist. Der Bundesminister für Landesverteidigung ist ermächtigt, durch Verordnung eine dem Bundesministerium für Landesverteidigung nachgeordnete Dienststelle an seiner Stelle mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen.

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen

Internationale Übereinkommen

Internationale Übereinkommen

§ 14. (1) …

§ 14. (1) …

(2) Übereinkommen gemäß Abs. 1 können insbesondere Folgendes regeln:

(2) Übereinkommen gemäß Abs. 1 können insbesondere Folgendes regeln:

           1. den Zugang von Personen der jeweils anderen Vertragspartei zu klassifizierten Informationen,

           1. die Weitergabe klassifizierter Informationen an Personen der jeweils anderen Vertragspartei,

           2. …

           2. …

Sprachliche Gleichbehandlung

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 15. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit es inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 15. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen alle Geschlechter gleichermaßen.

Vollziehung

Vollziehung

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, jedoch in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Mitglieds der Bundesregierung betreffen, dieses betraut.

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, jedoch in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Mitglieds der Bundesregierung betreffen, dieses betraut.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 18. § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 4b in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 3 außer Kraft.

§ 18. (1) § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 4b in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 3 außer Kraft.

 

(2) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 1 bis 4, § 6, § 9, § 11, § 12, § 14, § 15 und § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 treten mit XXX in Kraft.