Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das GeoSphere Austria-Gesetz – GSAG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das GeoSphere Austria-Gesetz – GSAG, BGBl. I Nr. 60/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu „12 Datenbereitstellungspflicht“ folgender Eintrag eingefügt:

              „12a    UN-DRR-Schadensdatenbank“

2. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Art. 22a Abs. 2 B-VG und die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, sowie“

3. In § 4 Abs. 3 Z 8 lit. e wird die Wortfolge Bibliothek und“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bücher- und Schriftensammlung“ ersetzt.

4. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Realisierung oder Finanzierung von Immobilienprojekten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „die Realisierung oder Finanzierung von Immobilienprojekten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister“ und die Wortfolge „dürfen ohne Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „dürfen ohne Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister“ sowie die Wortfolge „Genehmigungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Genehmigungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister“ ersetzt.

5. In § 7 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister“ ersetzt.

6. In § 7 Abs. 2 Z 2 wird die Wort- und Zahlenfolge „(§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wort- und Zahlenfolge „(§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister“ ersetzt.

7. Die Einleitung des § 8 Abs. 2 lautet:

„Die GSA unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister“

8. In § 8 Abs. 4 wir die Wortfolge „Die GSA hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die GSA hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister“ ersetzt.

9. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch die Wortfolge „hat die Bundesministerin oder der Bundesminister“ und die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister“ ersetzt.

10. Die Einleitung der Z 4 in § 11 lautet:

„Die Bundesministerin oder der Bundesminister“

11. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Organe des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, die durch Bundes- oder Landesgesetz eingerichtet sind, haben Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10), der GSA kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn

           1. gesetzliche Geheimhaltungspflichten den Anträgen der GSA nicht entgegenstehen,

           2. die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) zur Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 erforderlich sind und

           3. die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) der GSA nicht bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.

Die Frist für die Zurverfügungstellung darf sechs Monate nicht überschreiten. Bei Verwendung der Daten muss auf die Datenquelle hingewiesen werden. Produkte aus den Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 6, die aus den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 finanziert wurden, sind den oben angeführten Gebietskörperschaften auf Verlangen kostenlos und in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“

12. § 12 Abs. 5 entfällt.

13. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift angefügt:

„UN-DRR-Schadensdatenbank

§ 12a. (1) Zum Zweck der Prävention, der evidenzbasierten Verwaltung sowie der Stärkung internationaler Beziehungen im Bereich Katastrophenrisikominderung ist von der GSA als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO] eine zentrale United Nations Disaster Risk Reduction (UN-DRR)-Schadensdatenbank einzurichten und zu betreiben.

(2) In der zentralen UN-DRR-Schadensdatenbank sind folgende Daten zu verarbeiten:

           1. Angaben zum Naturphänomen, wie insbesondere Beschreibung, Periodizität, Klassifikation, (vermuteter) Ursache, sonstige Auswirkungen und Örtlichkeit,

           2. Angaben zu den verursachten Schäden, wie insbesondere

               a) Art des Schadens,

               b) Ausmaß des Schadens,

                c) Angaben zu den vom Schaden betroffenen Personen, wie insbesondere

                    aa) Namensangaben (§ 2g Abs. 2 Z 1 FOG),

                    bb) Personenmerkmale (§ 2g Abs. 2 Z 2 FOG),

                     cc) Angaben zur Identifikation (§ 2g Abs. 2 Z 3 FOG) und

                    dd) Adress- und Kontaktdaten (§ 2g Abs. 2 Z 5 FOG),

               d) Angaben zu den vom Schaden betroffenen Institutionen (§ 2g Abs. 2 Z 4 FOG),

           3. Angaben zu getroffenen Präventionsmaßnahmen, wie insbesondere Beschreibung, Periodizität, Klassifikation, Kosten, sowie zuständigem Kosten- und Entscheidungsträger,

           4. sonstige Daten, die für Zwecke der UN-DRR-Schadensdatenbank erforderlich sind, wie insbesondere meteorologische Informationen oder Angaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1 und 2 FOG zu Personen, die Daten für Zwecke der UN-DRR-Schadensdatenbank bereitgestellt haben.

(3) Die Daten gemäß Abs. 2 sind, insbesondere vor einer allfälligen Löschung gemäß § 10 Abs. 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, automationsunterstützt bereitzustellen von:

           1. der GSA sowie von

           2. Stellen gemäß § 12 Abs. 1 oder

           3. Stellen, die eine Vereinbarung gemäß Abs. 6 abgeschlossen haben.

(4) Die Daten gemäß Abs. 2 dürfen auch von Dritten bereitgestellt werden, wobei keine Pflicht der GSA zur Verwendung der bereitgestellten Daten besteht.

(5) Personenbezogene Berichte aus der UN-DRR-Schadensdatenbank dürfen nur abgefragt werden, wenn

           1. die Abfrage für ein konkretes Forschungsprojekt erforderlich ist und

           2. die Voraussetzungen des § 2f Abs. 2 FOG eingehalten werden.

(6) Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) des Tätigkeitsbereichs „Katastrophenvorsorge (SO-KV)“ dürfen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister eine Vereinbarung über die Teilnahme an der zentralen UN-DRR-Schadensdatenbank schließen. Die jeweils aktuelle Fassung der Vereinbarung, die auch die gemäß Art. 26 DSGVO erforderlichen Bestimmungen zu enthalten hat, ist von der GSA, nach Anhörung

           1. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres,

           2. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur,

           3. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,

           4. der Länder,

           5. der Wirtschaftskammer Österreich sowie

           6. der Delegiertenversammlung des Wissenschaftsfonds (§ 5a des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982)

auf der Webseite der GeoSphere Austria zu veröffentlichen. Bereitgestellte Daten sind auch nach Kündigung einer derartigen Vereinbarung nicht aus der zentralen UN-DRR-Schadensdatenbank zu löschen.

(7) Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens der GSA in Angelegenheiten gemäß Abs. 6.“

14. Dem § 13 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

Bei der Bestellung von mehr als einem Mitglied in ein Organ ist vom entsendenden Organ die Frauenquote von mindestens 50 Prozent einzuhalten.“

15. § 13 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Die Organe der GSA nehmen ihre Aufgaben auf der Basis der Geschäftsordnung der GSA wahr. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. In der Geschäftsordnung sind insbesondere

           1. die organisatorische Gliederung der GSA,

           2. der Dienstbetrieb der GSA sowie

           3. die Arbeitsweise der GSA

zu regeln. Die Geschäftsordnung und ihre Änderungen sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Mit Ausnahme der Tätigkeit der Organe gemäß § 14 ist die Tätigkeit der Organe der GSA ehrenamtlich. Für sie ist eine angemessene Aufwandsentschädigung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister mit Verordnung vorzusehen.“

16. In § 13 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 eingefügt:

„(7) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für eine Funktionsperiode von fünf Jahren, die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied eines dieser Organe vorzeitig aus, ist ein Ersatzmitglied für den Rest der laufenden Funktionsperiode von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen. Bis zur Bestellung eines Ersatzmitglieds bleibt das Kuratorium bzw. der wissenschaftliche Beirat unter den Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes beschlussfähig.“

17. In § 13 erhalten Abs. 7 bis 10 die Bezeichnungen Abs. 8 bis 11 und in Abs. 10 wird die Wortfolge „durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „durch die Bundesministerin oder den Bundesminister“ ersetzt.

18. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die GSA sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister

           1. eine wissenschaftliche Generaldirektorin oder ein wissenschaftlicher Generaldirektor sowie

           2. eine kaufmännische Generaldirektorin oder ein kaufmännischer Generaldirektor

für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit der Leitungsfunktion zu betrauen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Das Auswahl- und Besetzungsverfahren wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister durchgeführt, wobei das Arbeitsverhältnis mit der GSA eingegangen wird. Mehrmalige Betrauungen sind zulässig. Vor Betrauung und Abberufung ist eine schriftliche Stellungnahme des Kuratoriums (§ 15 Abs. 4 Z 6) einzuholen. Beamtinnen oder Beamte sowie Vertragsbedienstete, die mit der Leitungsfunktion der GSA betraut werden sollen, sind für die entsprechende Dauer gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Zeit dieser Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.“

19. In § 14 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung gebunden. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist“ durch die Wort- und Zeichenfolge an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist ersetzt.

20. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Kuratorium der GSA besteht aus zehn Mitgliedern, die jeweils für die Dauer von fünf Jahren von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen sind, wobei

           1. fünf Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu nominieren sind, von denen

               a) ein Mitglied über mehrjährige juristische Berufserfahrung,

               b) ein Mitglied über mehrjährige wirtschaftliche oder haushaltsrechtliche Berufserfahrung und

                c) ein Mitglied über mehrjährige fachliche Berufserfahrung

verfügen muss,

           2. zwei Mitglieder vom Betriebsrat zu nominieren sind,

           3. ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu nominieren ist,

           4. ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu nominieren ist,

           5. ein Mitglied von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zu nominieren ist, und

           6. jedes Mitglied seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben darf, die Wiederbestellung für eine spätere Funktionsperiode allerdings zulässig ist.“

21. In § 15 Abs. 4 Z 2 wird am Ende der lit. b das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und lit. c entfällt.

22. In § 15 Abs. 4 Z 5 wird die Wortfolge „an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „an die Bundesministerin oder den Bundesminister“ ersetzt.

23. § 15 Abs. 4 Z 6 lautet:

              „6. die Stellungnahme zur Betrauung und Abberufung von Mitgliedern der Generaldirektion,“

24. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister“ ersetzt.

25. In § 18 Abs. 1 wird die Wortfolge „zumindest drei“ durch die Wortfolge „nicht weniger als zwei“ ersetzt.

26. In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister“ ersetzt.

27. Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Kuratorium bleibt bis zum 30. September 2027 im Amt. Mit 1. Oktober 2027 tritt das neu konstituierte Kuratorium seine Funktion an. Ab diesem Zeitpunkt gehen sämtliche Rechte und Pflichten auf das neu konstituierte Kuratorium über und dessen Funktionsperiode beginnt zu laufen.“

28. In § 26 Abs. 16 Z 2 wird die Wortfolge „beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

29. § 28 Z 1 lautet:

         „1. hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;“

30. In § 28 wird nach Z 2 folgende Z 3 eingefügt:

         „3. . hinsichtlich des § 12a Abs. 7 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz;“

31. In § 28 werden Z 3 bis 5 durch folgende Z 4 bis 6 ersetzt:

         „4. hinsichtlich des § 13 Abs. 11 die für die Bestellung oder die Entsendung zuständige Bundesministerin oder der für die Bestellung oder Entsendung zuständige Bundesminister;

           5. hinsichtlich des § 15 Abs. 1 Z 3 sowie des § 22 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;

           6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung.“

32. In § 29 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2, 3 und 4 werden angefügt:

„(2) § 1 Abs. 2 Z 1 sowie § 12 Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. September 2025 in Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis zu 12a, § 4 Abs. 3 Z 8 lit. e, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 1, § 11 Z 4, § 12 Abs. 1 letzter Satz, § 12a, § 13 Abs. 2, 3, 4, 7, 8, 9,10 und 11, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 19, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 16 und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. Oktober 2027 in Kraft.“